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   BFH, 07.02.2018 - V B 105/17   

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BFH, 07.02.2018 - V B 105/17 (https://dejure.org/2018,6856)
BFH, Entscheidung vom 07.02.2018 - V B 105/17 (https://dejure.org/2018,6856)
BFH, Entscheidung vom 07. Februar 2018 - V B 105/17 (https://dejure.org/2018,6856)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 82, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 3 S 3, FGO § 155, ZPO § 295, ZPO § 404, ZPO § 412, UStG § 15, UStG VZ 2005
    Grundsätzliche Bedeutung: Stromspeicher keine wesentliche Komponente einer Photovoltaik-Anlage - Zuziehung eines Sachverständigen

  • Bundesfinanzhof

    Grundsätzliche Bedeutung: Stromspeicher keine wesentliche Komponente einer Photovoltaik-Anlage - Zuziehung eines Sachverständigen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 82 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO
    Grundsätzliche Bedeutung: Stromspeicher keine wesentliche Komponente einer Photovoltaik-Anlage - Zuziehung eines Sachverständigen

  • IWW

    § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 295 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 155 Satz 1 FGO, § 94 FGO, § 165 ZPO, § 82 FGO, §§ 404, 412 ZPO, § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Anschaffung eines Stromspeichers zu einer bereits bestehenden Photovoltaikanlage; Abzugsfähigkeit der Vorsteuer

  • rewis.io

    Grundsätzliche Bedeutung: Stromspeicher keine wesentliche Komponente einer Photovoltaik-Anlage - Zuziehung eines Sachverständigen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Anschaffung eines Stromspeichers zu einer bereits bestehenden Photovoltaikanlage

  • datenbank.nwb.de

    Grundsätzliche Bedeutung; Stromspeicher keine wesentliche Komponente einer Photovoltaik-Anlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Photovoltaikanlage: Kein Vorsteuerabzug bei Stromspeicher für private Investoren

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 19.07.2011 - XI R 29/09

    Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage auf

    Auszug aus BFH, 07.02.2018 - V B 105/17
    Eine Photovoltaik-Anlage besteht im Wesentlichen aus Solarzellen, die in sog. Solarmodulen zusammengefasst werden, einem Wechselrichter, der den Gleichstrom umwandelt und einem Einspeisezähler (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 2011 XI R 29/09, BFHE 234, 556, BStBl II 2012, 430).

    Die vom Kläger behauptete Divergenz zu den BFH-Urteilen in BFHE 234, 556, BStBl II 2012, 430 und vom 8. Oktober 2008 XI R 58/07 (BFHE 223, 487, BStBl II 2009, 394) sowie zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 20. Juni 2013 C-219/12 (EU:C:2013:413) ist weder hinreichend dargelegt noch liegt sie tatsächlich vor.

    Das BFH-Urteil in BFHE 234, 556, BStBl II 2012, 430 betrifft die Frage des Vorsteuerabzugs aus Aufwendungen für die Errichtung eines Holzschuppens, auf dessen Dach eine Photovoltaik-Anlage betrieben wird, während es im Streitfall um die Frage geht, ob es sich bei der Photovoltaik-Anlage und der nachträglich erworbenen Speicherbatterie um ein einheitliches (oder getrenntes) Zuordnungsobjekt handelt.

  • BFH, 07.01.2015 - I B 42/13

    Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Grundstücksbewertung

    Auszug aus BFH, 07.02.2018 - V B 105/17
    Hat es die nötige Sachkunde selbst, braucht es einen Sachverständigen nicht hinzuziehen (BFH-Beschluss vom 7. Januar 2015 I B 42/13, BFH/NV 2015, 1093).

    Das dem Tatsachengericht bei der Bestimmung von Art und Zahl einzuholende Sachverständigengutachten nach § 82 FGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO zustehende Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung gutachterlicher Stellungnahme absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 1093, m.w.N.).

  • EuGH, 20.06.2013 - C-219/12

    Der Betrieb einer privaten, aber netzgeführten Fotovoltaikanlage kann zum Abzug

    Auszug aus BFH, 07.02.2018 - V B 105/17
    Die vom Kläger behauptete Divergenz zu den BFH-Urteilen in BFHE 234, 556, BStBl II 2012, 430 und vom 8. Oktober 2008 XI R 58/07 (BFHE 223, 487, BStBl II 2009, 394) sowie zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 20. Juni 2013 C-219/12 (EU:C:2013:413) ist weder hinreichend dargelegt noch liegt sie tatsächlich vor.

    Nach dem EuGH-Urteil in EU:C:2013:413 ist Art. 4 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG dahin auszulegen, dass der Betrieb einer auf oder neben einem Wohnhaus angebrachten Photovoltaik-Anlage, die derart ausgelegt ist, dass zum einen die Menge des erzeugten Stromes die durch den Anlagenbetreiber insgesamt privat verbrauchte Strommenge immer unterschreitet und zum anderen der erzeugte Strom gegen nachhaltige Einnahmen an das Netz geliefert wird, unter den Begriff "wirtschaftliche Tätigkeiten" im Sinne dieses Artikels fällt.

  • BFH, 08.10.2008 - XI R 58/07

    Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten eines gemischt genutzten Gebäudes

    Auszug aus BFH, 07.02.2018 - V B 105/17
    Die vom Kläger behauptete Divergenz zu den BFH-Urteilen in BFHE 234, 556, BStBl II 2012, 430 und vom 8. Oktober 2008 XI R 58/07 (BFHE 223, 487, BStBl II 2009, 394) sowie zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 20. Juni 2013 C-219/12 (EU:C:2013:413) ist weder hinreichend dargelegt noch liegt sie tatsächlich vor.

    Nicht mit dem Streitfall vergleichbar ist auch die Entscheidung des BFH in BFHE 223, 487, BStBl II 2009, 394, die den maßgeblichen Zeitpunkt der Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmensvermögen behandelt.

  • BFH, 23.06.2017 - X B 151/16

    Verfassungsmäßigkeit des AltEinkG; Darlegungsanforderungen an eine

    Auszug aus BFH, 07.02.2018 - V B 105/17
    Dabei muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Juni 2017 X B 151/16, BFH/NV 2017, 1434, Rz 7, m.w.N).
  • BFH, 11.03.2014 - V B 30/13

    Divergenz zu Entscheidungen der Arbeit- und Sozialgerichte in Fragen der

    Auszug aus BFH, 07.02.2018 - V B 105/17
    a) Zur schlüssigen Darlegung einer Abweichung muss der Beschwerdeführer u.a. tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 2014 V B 30/13, BFH/NV 2014, 920, m.w.N.).
  • BFH, 21.05.2014 - I B 97/13

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht und Übergehen eines Beweisantrags: Verlust

    Auszug aus BFH, 07.02.2018 - V B 105/17
    Ein solcher Verzicht ist nicht nur im Falle einer ausdrücklichen Verzichtserklärung, sondern auch dann anzunehmen, wenn der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung zur Sache verhandelt hat, ohne den Verfahrensmangel zu rügen (BFH-Beschlüsse vom 21. Mai 2014 I B 97/13, BFH/NV 2014, 1555, Leitsatz und Rz 3; vom 5. Juni 2013 III B 47/12, BFH/NV 2013, 1438, Rz 3).
  • BFH, 05.06.2013 - III B 47/12

    Rügeverzicht bei Verfahrensmängeln

    Auszug aus BFH, 07.02.2018 - V B 105/17
    Ein solcher Verzicht ist nicht nur im Falle einer ausdrücklichen Verzichtserklärung, sondern auch dann anzunehmen, wenn der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung zur Sache verhandelt hat, ohne den Verfahrensmangel zu rügen (BFH-Beschlüsse vom 21. Mai 2014 I B 97/13, BFH/NV 2014, 1555, Leitsatz und Rz 3; vom 5. Juni 2013 III B 47/12, BFH/NV 2013, 1438, Rz 3).
  • FG München, 24.08.2017 - 14 K 2753/15

    Vorsteuerabzug, Unternehmerische Nutzung, Photovoltaikanlage, Bundesfinanzhof,

    Auszug aus BFH, 07.02.2018 - V B 105/17
    Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 24. August 2017 14 K 2753/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 15.10.2019 - V R 29/19

    Anforderungen zur Leistungsbeschreibung und zum Leistungszeitpunkt für eine zum

    Ein solcher Verzicht ist nicht nur im Falle einer ausdrücklichen Verzichtserklärung, sondern auch dann anzunehmen, wenn der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung zur Sache verhandelt hat, ohne den Verfahrensmangel zu rügen (Senatsbeschluss vom 07.02.2018 - V B 105/17, BFH/NV 2018, 536, Rz 12; BFH-Beschluss vom 21.05.2014 - I B 97/13, BFH/NV 2014, 1555, Leitsatz und Rz 3).
  • FG Baden-Württemberg, 19.02.2020 - 12 K 418/18

    Vorsteuerabzug bei Anschaffung eines Stromspeichers - Stromspeicher ist keine

    Darüber hinaus nimmt der Beklagte auf den Beschluss des BFH vom 7. Februar 2018 V B 105/17 (BFH/NV 2018, 536) Bezug.

    Insoweit schließ sich der Senat der Auffassung des BFH im Beschluss vom 7. Februar 2018 V B 105/17 (BFH/NV 2018, 536) und des Finanzgerichts München im Urteil vom 24. August 2017 14 K 2753/15 (EFG 2018, 981) an.

    Es ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass ein Stromspeicher nicht zu den für den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage wesentlichen Komponenten gehört (BFH-Beschluss vom 7. Februar 2018 V B 105/17, BFH/NV 2018, 536).

  • BFH, 05.06.2019 - V B 53/18

    Grundsätzliche Bedeutung; Ablaufhemmung durch Ermittlungen der Steuerfahndung,

    Ein solcher Verzicht ist nicht nur im Falle einer ausdrücklichen Verzichtserklärung, sondern auch dann anzunehmen, wenn der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung zur Sache verhandelt hat, ohne den Verfahrensmangel zu rügen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2018 - V B 105/17, BFH/NV 2018, 536, Rz 12; BFH-Beschluss vom 21. Mai 2014 - I B 97/13, BFH/NV 2014, 1555, Leitsatz und Rz 3).

    Ein diesbezüglicher Verfahrensmangel kann dann im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde --wie im Streitfall-- nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2018, 536, Rz 13).

  • BFH, 30.09.2020 - VII B 96/19

    Unentgeltliche Hilfe in Steuersachen durch einen gemeinnützigen Verein (sog. Tax

    a) Die ordnungsgemäße Erhebung einer Divergenzrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) setzt voraus, dass der Beschwerdeführer abstrakte und tragende Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeitet und gegenüberstellt, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 07.02.2018 - V B 105/17, BFH/NV 2018, 536, Rz 7, und vom 27.11.2017 - III B 179/16, BFH/NV 2018, 350, Rz 12, beide m.w.N.).
  • FG Nürnberg, 14.12.2020 - 6 K 746/19

    Rückgängigmachung eines IAB mangels Anschaffung eines funktionsgleichen

    Die Solarmodule benötigen eine Halterung, um sie in einem bestimmten Winkel auszurichten (BFH-Urteil vom 19.07.2011 XI R 29/09, BStBl II 2012, 430, Rn. 27; BFH-Beschluss vom 07.02.2018 V B 105/17, BFH/NV 2018, 536, Rn. 4) Dabei werden die Anlagenteile in Reihe geschaltet und benötigen dazu eine interne Verkabelung, die den aus den Modulen entstehenden Gleichstrom zum Wechselrichter leitet.
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