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   BFH, 07.02.2018 - X B 126/17   

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https://dejure.org/2018,9043
BFH, 07.02.2018 - X B 126/17 (https://dejure.org/2018,9043)
BFH, Entscheidung vom 07.02.2018 - X B 126/17 (https://dejure.org/2018,9043)
BFH, Entscheidung vom 07. Februar 2018 - X B 126/17 (https://dejure.org/2018,9043)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 11.04.2017 - IX R 24/15

    Tatsächliche Verständigung - Wegfall der Geschäftsgrundlage bei beiderseitigem

    Auszug aus BFH, 07.02.2018 - X B 126/17
    Der BFH habe mit Urteil vom 11. April 2017 IX R 24/15 (BFHE 258, 199, BStBl II 2017, 1155) entschieden, dass die Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung im Steuerfestsetzungsverfahren nach den Grundsätzen vom Fehlen oder Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 2 BGB oder § 60 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise entfallen könne.

    b) Soweit sich die Klägerin auf das Urteil in BFHE 258, 199, BStBl II 2017, 1155 beruft, macht sie damit wohl eher eine Divergenz als einen Verfahrensfehler geltend.

  • BFH, 22.03.2016 - VIII R 58/13

    Nichtanschaffung ist kein Tatbestandsmerkmal für die Auflösung der

    Auszug aus BFH, 07.02.2018 - X B 126/17
    Auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. März 2016 VIII R 58/13 (BFHE 253, 495, BStBl II 2016, 774), das auch für die Klägerin gesprochen habe, habe das FG gar nicht hingewiesen.

    Die nunmehrige Überlegung, die Klägerin hätte unter Berücksichtigung der BFH-Urteile in BFHE 253, 495, BStBl II 2016, 774 und in BFH/NV 2017, 457 den Prozess gewinnen können, sei unerheblich.

  • BFH, 03.08.2016 - X R 21/15

    Unterbliebene Auflösung einer Ansparabschreibung bei Gewinnermittlung nach § 4

    Auszug aus BFH, 07.02.2018 - X B 126/17
    Das FG habe in dem Termin am 29. November 2016 auf eine neuere Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg vom 7. Mai 2015  10 K 10167/11 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 1451; Revisionsentscheidung vom 3. August 2016 X R 21/15, BFH/NV 2017, 457) hingewiesen, die eher zu Gunsten der Klägerin zu bewerten gewesen wäre.

    Die nunmehrige Überlegung, die Klägerin hätte unter Berücksichtigung der BFH-Urteile in BFHE 253, 495, BStBl II 2016, 774 und in BFH/NV 2017, 457 den Prozess gewinnen können, sei unerheblich.

  • BFH, 09.04.2014 - X R 1/11

    Änderung wegen neuer Tatsachen bei unterbliebener Hinzurechnung nicht

    Auszug aus BFH, 07.02.2018 - X B 126/17
    Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 FGO rügt sie insofern, als das FG mit seiner Entscheidung, das FA habe den Bescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ändern dürfen, von den bereits im Klageverfahren angeführten Entscheidungen des BFH sowie des Senats vom 9. April 2014 X R 1/11 (BFH/NV 2014, 1499) abgewichen sei.
  • FG Berlin-Brandenburg, 07.05.2015 - 10 K 10167/11

    Einkommensteuer 2003, Gewerbesteuermessbetrag 2003

    Auszug aus BFH, 07.02.2018 - X B 126/17
    Das FG habe in dem Termin am 29. November 2016 auf eine neuere Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg vom 7. Mai 2015  10 K 10167/11 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 1451; Revisionsentscheidung vom 3. August 2016 X R 21/15, BFH/NV 2017, 457) hingewiesen, die eher zu Gunsten der Klägerin zu bewerten gewesen wäre.
  • BFH, 22.07.2015 - X B 172/14

    Besteuerung der Pensionszahlungen an ehemalige Mitarbeiter des Europäischen

    Auszug aus BFH, 07.02.2018 - X B 126/17
    Die Rechtsfragen, mit denen die Klägerin sinngemäß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, könnten in einem dem Urteil vom 27. Juli 2017  2 K 1285/17 E,G,U nachfolgenden Revisionsverfahren nicht geklärt werden, was jedoch Voraussetzung dieses Zulassungsgrundes ist (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juli 2015 X B 172/14, BFH/NV 2015, 1390, unter II.1.).
  • BFH, 24.03.2017 - X B 26/17

    Wirksamkeit einer Erledigungserklärung

    Auszug aus BFH, 07.02.2018 - X B 126/17
    Eine sich auf die Streitjahre 2007 und 2008 beziehende Beschwerde gegen die Entscheidung des FG vom 29. November 2016, die Revision nicht zuzulassen, hat der Senat mit Beschluss vom 24. März 2017 X B 26/17 (BFH/NV 2017, 915) als unzulässig verworfen, da sie nur gegen Urteile und gleichstehende Entscheidungen statthaft sei.
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