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   BFH, 07.03.2006 - VII R 23/04   

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https://dejure.org/2006,1976
BFH, 07.03.2006 - VII R 23/04 (https://dejure.org/2006,1976)
BFH, Entscheidung vom 07.03.2006 - VII R 23/04 (https://dejure.org/2006,1976)
BFH, Entscheidung vom 07. März 2006 - VII R 23/04 (https://dejure.org/2006,1976)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    VO Nr. 2913/92 (ZK) Art. 32 Abs. 1 Buchst. e, Art. 37, Art. 38 Abs. 1 Buchst. a, Art. 40, Art. 202 Abs. 1, Art. 233 Buchst. d; VO Nr. 2454/93 (ZKDVO) Art. 163; TabStG § ... 21 Satz 1; UStG § 21 Abs. 2 Satz 1

  • IWW
  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Tabakschmuggler müssen auf Schmuggelware entfallende Einfuhrabgaben zahlen

  • Judicialis

    VO Nr. 2913/92 (ZK) Art. 32 Abs. 1 Buchst. e; ; VO Nr. 2913/92 (ZK) Art. 37; ; VO Nr. 2913/92 (ZK) Art. 38 Abs. 1 Buchst. a; ; VO Nr. 2913/92 (ZK) Art. 40; ; VO Nr. 2913/92 (ZK) Ar... t. 202 Abs. 1; ; VO Nr. 2913/92 (ZK) Art. 233 Buchst. d; ; VO Nr. 2454/93 (ZKDVO) Art. 163; ; TabStG § 21 Satz 1; ; UStG § 21 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorschriftswidriges Verbringen; Erlöschen von Einfuhrabgaben durch Beschlagnahme und Einziehung; Beendigung des Verbringens

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erlöschen von Einfuhrabgaben durch Beschlagnahme und Einziehung; Zeitpunkt des ?vorschriftswidrigen Verbringens? ? Beendigung des Verbringens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Die Gefahren des Tabakschmuggels

  • IWW (Kurzinformation)

    Beschlagnahme - Erlöschen der Zollschuld

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Gefahren des Tabakschmuggels

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bestimmung des Zeitpunkts einer Verletzung der Gestellungspflicht durch in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren; Folgen einer Beschlagnahme und Einziehung der Waren nach diesem Zeitpunkt; Voraussetzungen für eine zollrechtliche Inanspruchnahme; Folgen einer ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Teurer Tabakschmuggel - Erwischter Schmuggler muss Einfuhrabgaben nachzahlen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Tabakschmuggler müssen Einfuhrabgaben nachzahlen

  • 123recht.net (Pressemeldung, 17.5.2006)

    Auch auf beschlagnahmte Zigaretten wird Zoll fällig // Sattelzugfahrer muss 500.000 Euro zahlen

Besprechungen u.ä.

  • bdo.de PDF, S. 9 (Entscheidungsbesprechung)

    Zigarettenschmuggel; Kein Erlöschen von Einfuhrabgaben

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ZK Art 233, ZK Art 202 Abs 3, ZK Art 213, ZK Art 32, TabStG § 21, TabStG § 19, ZKDV Art 163
    Erlöschen; Gesamtschuldner; Vorschriftswidriges Verbringen; Zollschuld

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 212, 321
  • BB 2006, 1210
  • DB 2006, 1196
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 13.10.2005 - VII S 13/04

    PKH: keine Erfolgsaussicht trotz Zulassung der Revision

    Auszug aus BFH, 07.03.2006 - VII R 23/04
    Dass der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung das Nichterlöschen der Zollschuld gemäß Art. 233 Buchst. d ZK vornehmlich damit begründet hat, dass die betroffenen Waren ihren (ersten) Bestimmungsort erreicht hätten und deshalb die Beschlagnahme nach dem vorschriftswidrigen Verbringen erfolgt sei (Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1998 VII B 192/97, BFH/NV 1998, 1393; vom 21. Dezember 2001 VII S 13/01, BFH/NV 2002, 692; vom 13. Oktober 2005 VII S 13/04 (PKH), BFH/NV 2006, 628, und VII S 46/05 (PKH), BFH/NV 2006, 631), bedeutet nicht, dass das jeweilige Verbringen bis zu diesem Zeitpunkt und Ort tatsächlich angedauert hat.

    In seinen Beschlüssen in BFH/NV 2006, 628 und 631 hat der Senat zudem darauf hingewiesen, dass das Erreichen des ersten Bestimmungsorts und der Beginn der Entladung der Waren aus dem für den grenzüberschreitenden Transport verwendeten Transportmittel lediglich der späteste in Betracht kommende Zeitpunkt für eine Beendigung des vorschriftswidrigen Verbringens sei.

    Selbst wenn --entgegen der Senatsauffassung-- das vorschriftswidrige Verbringen und die grenzüberschreitende Beförderung der Ware als einheitlicher Lebensvorgang anzusehen sein sollte mit der Folge, dass das Verbringen erst dann als beendet anzusehen wäre, wenn der Transport mit der Ware an seinem ersten Bestimmungsort eingetroffen ist (Witte, a.a.O., Art. 233 Rz. 18; VSF Z 09 01 Abs. 69; Österreichischer Verwaltungsgerichtshof in ÖStZB 2003, 145), wäre dieser Zeitpunkt im Streitfall spätestens mit dem Beginn der Entladung des für die grenzüberschreitende Beförderung verwendeten LKW erreicht (Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2006, 628 und 631; a.A. Urteil des FG Düsseldorf in ZfZ 2005, 421).

    b) Im Übrigen hat der Senat keinen Zweifel daran, dass es bei der Frage des Erlöschens der Zollschuld nach Art. 233 Buchst. d ZK nicht darauf ankommen kann, ob die vorschriftswidrig verbrachten Waren Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Gemeinschaft gefunden haben oder ob sie zur Ruhe gekommen sind (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 1998, 1393, wonach ein In-Verkehr-Bringen der Waren nicht erforderlich ist und eine Beschlagnahme der Waren bei der Umladung in das Fahrzeug eines Abnehmers nicht zum Erlöschen der Zollschuld führt, obwohl die Ware ersichtlich nicht zur Ruhe gekommen war; auch Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2006, 628 und 631; a.A. Witte, a.a.O., Art. 233 Rz. 18; VSF Z 09 01 Abs. 69; Lichtenberg in Dorsch, a.a.O., Art. 233 Rz. 8).

  • BFH, 20.07.2004 - VII R 38/01

    Person des Gestellungspflichtigen bei Einfuhr von Waren im LKW - auch versteckte

    Auszug aus BFH, 07.03.2006 - VII R 23/04
    Da die Zigaretten hinter einer Tarnladung versteckt waren, wäre für eine ordnungsgemäße Gestellung im Streitfall eine ausdrückliche Mitteilung an die Zollbehörde erforderlich gewesen (vgl. Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 4. März 2004 Rs. C-238/02 und C-246/02 --Viluckas/Jonusas--, EuGHE 2004, I-2141 Rn. 24; Senatsurteil vom 20. Juli 2004 VII R 38/01, BFHE 207, 81; auch § 8 Satz 2 der Zollverordnung), die nicht erfolgt ist.

    a) Ein Erlöschen der Tabaksteuer durch Beschlagnahme und Einziehung der Zigaretten scheidet schon deshalb aus, weil § 21 TabStG diesen Erlöschensgrund von seinem Verweis auf zollrechtliche Vorschriften ausdrücklich ausnimmt (vgl. Senatsurteil in BFHE 207, 81).

    Als Fahrer des Lastzuges ist der Kläger Verbringer der Ware und damit Abgabenschuldner nach Art. 202 Abs. 3 1. Anstrich ZK (vgl. EuGH-Urteil in EuGHE 2004, I-2141 Rn. 23 f.; Urteil des Bundesfinanzhofs in BFHE 207, 81).

  • EuGH, 04.03.2004 - C-238/02

    Viluckas

    Auszug aus BFH, 07.03.2006 - VII R 23/04
    Da die Zigaretten hinter einer Tarnladung versteckt waren, wäre für eine ordnungsgemäße Gestellung im Streitfall eine ausdrückliche Mitteilung an die Zollbehörde erforderlich gewesen (vgl. Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 4. März 2004 Rs. C-238/02 und C-246/02 --Viluckas/Jonusas--, EuGHE 2004, I-2141 Rn. 24; Senatsurteil vom 20. Juli 2004 VII R 38/01, BFHE 207, 81; auch § 8 Satz 2 der Zollverordnung), die nicht erfolgt ist.

    Als Fahrer des Lastzuges ist der Kläger Verbringer der Ware und damit Abgabenschuldner nach Art. 202 Abs. 3 1. Anstrich ZK (vgl. EuGH-Urteil in EuGHE 2004, I-2141 Rn. 23 f.; Urteil des Bundesfinanzhofs in BFHE 207, 81).

  • BFH, 05.02.1998 - VII B 192/97
    Auszug aus BFH, 07.03.2006 - VII R 23/04
    Dass der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung das Nichterlöschen der Zollschuld gemäß Art. 233 Buchst. d ZK vornehmlich damit begründet hat, dass die betroffenen Waren ihren (ersten) Bestimmungsort erreicht hätten und deshalb die Beschlagnahme nach dem vorschriftswidrigen Verbringen erfolgt sei (Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1998 VII B 192/97, BFH/NV 1998, 1393; vom 21. Dezember 2001 VII S 13/01, BFH/NV 2002, 692; vom 13. Oktober 2005 VII S 13/04 (PKH), BFH/NV 2006, 628, und VII S 46/05 (PKH), BFH/NV 2006, 631), bedeutet nicht, dass das jeweilige Verbringen bis zu diesem Zeitpunkt und Ort tatsächlich angedauert hat.

    b) Im Übrigen hat der Senat keinen Zweifel daran, dass es bei der Frage des Erlöschens der Zollschuld nach Art. 233 Buchst. d ZK nicht darauf ankommen kann, ob die vorschriftswidrig verbrachten Waren Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Gemeinschaft gefunden haben oder ob sie zur Ruhe gekommen sind (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 1998, 1393, wonach ein In-Verkehr-Bringen der Waren nicht erforderlich ist und eine Beschlagnahme der Waren bei der Umladung in das Fahrzeug eines Abnehmers nicht zum Erlöschen der Zollschuld führt, obwohl die Ware ersichtlich nicht zur Ruhe gekommen war; auch Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2006, 628 und 631; a.A. Witte, a.a.O., Art. 233 Rz. 18; VSF Z 09 01 Abs. 69; Lichtenberg in Dorsch, a.a.O., Art. 233 Rz. 8).

  • FG Düsseldorf, 09.02.2005 - 4 K 5532/03

    Einfuhr; Zigaretten; Beschlagnahme; Verbringen; Zollschuld - Auch bei subjektiver

    Auszug aus BFH, 07.03.2006 - VII R 23/04
    Entgegen der Auffassung des Klägers und der in Teilen der Literatur, der Rechtsprechung und der Verwaltung vertretenen Meinungen (vgl. z.B. Witte, a.a.O., Art. 233 Rz. 18; Lichtenberg in Dorsch, Zollrecht, Art. 233 Rz. 8; Deimel in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Art. 233-234 ZK Rz. 33; Österreichischer Verwaltungsgerichtshof, Erkenntnis vom 24. April 2002 2001/16/0410, 0443, Beilage zur Österreichischen Steuerzeitung --ÖStZB-- 2003, 145; FG Düsseldorf, Urteil vom 9. Februar 2005 4 K 5532/03 VTa, Z, EU, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2005, 421; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. November 1996 11 K 81/95, ZfZ 1997, 91; Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung --VSF-- Z 09 01 Abs. 69) ist es nach dem Wortlaut der Vorschrift, aus systematischen und teleologischen Erwägungen und nicht zuletzt auch aus Gründen der Rechtsklarheit und -sicherheit nicht gerechtfertigt, die Frage des Erlöschens der Zollschuld von völlig unbestimmten Begriffen ("Eingang in den Wirtschaftskreislauf", "Zur-Ruhe-Kommen") oder subjektiven Vorstellungen der Tatbeteiligten ("Bestimmungsort") abhängig zu machen.

    Selbst wenn --entgegen der Senatsauffassung-- das vorschriftswidrige Verbringen und die grenzüberschreitende Beförderung der Ware als einheitlicher Lebensvorgang anzusehen sein sollte mit der Folge, dass das Verbringen erst dann als beendet anzusehen wäre, wenn der Transport mit der Ware an seinem ersten Bestimmungsort eingetroffen ist (Witte, a.a.O., Art. 233 Rz. 18; VSF Z 09 01 Abs. 69; Österreichischer Verwaltungsgerichtshof in ÖStZB 2003, 145), wäre dieser Zeitpunkt im Streitfall spätestens mit dem Beginn der Entladung des für die grenzüberschreitende Beförderung verwendeten LKW erreicht (Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2006, 628 und 631; a.A. Urteil des FG Düsseldorf in ZfZ 2005, 421).

  • EuGH, 07.09.1999 - C-61/98

    De Haan

    Auszug aus BFH, 07.03.2006 - VII R 23/04
    Die Zollbehörden sind nicht verpflichtet, ein vorschriftswidriges Verbringen von Waren zum frühest möglichen Zeitpunkt zu beenden und damit die Entstehung von Einfuhrabgaben zu verhindern bzw. die Voraussetzungen für das Erlöschen der Abgaben zu schaffen, wenn ermittlungs- oder einsatztaktische Gründe ein anderes Vorgehen nahe legen (vgl. EuGH-Urteile vom 7. September 1999 Rs. C-61/98 --De Haan--, EuGHE 1999, I 5003 Rz. 32 ff.; vom 14. Dezember 2004 Rs. T-332/02 --Nordspedizionieri--, Rz. 51, ZfZ 2005, 53).
  • EuG, 14.12.2004 - T-332/02

    Nordspedizionieri di Danielis Livio u.a. / Kommission

    Auszug aus BFH, 07.03.2006 - VII R 23/04
    Die Zollbehörden sind nicht verpflichtet, ein vorschriftswidriges Verbringen von Waren zum frühest möglichen Zeitpunkt zu beenden und damit die Entstehung von Einfuhrabgaben zu verhindern bzw. die Voraussetzungen für das Erlöschen der Abgaben zu schaffen, wenn ermittlungs- oder einsatztaktische Gründe ein anderes Vorgehen nahe legen (vgl. EuGH-Urteile vom 7. September 1999 Rs. C-61/98 --De Haan--, EuGHE 1999, I 5003 Rz. 32 ff.; vom 14. Dezember 2004 Rs. T-332/02 --Nordspedizionieri--, Rz. 51, ZfZ 2005, 53).
  • BFH, 13.10.2005 - VII S 46/05

    PKH - keine Erfolgsaussicht trotz Zulassung der Revision; Beteiligung am

    Auszug aus BFH, 07.03.2006 - VII R 23/04
    Dass der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung das Nichterlöschen der Zollschuld gemäß Art. 233 Buchst. d ZK vornehmlich damit begründet hat, dass die betroffenen Waren ihren (ersten) Bestimmungsort erreicht hätten und deshalb die Beschlagnahme nach dem vorschriftswidrigen Verbringen erfolgt sei (Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1998 VII B 192/97, BFH/NV 1998, 1393; vom 21. Dezember 2001 VII S 13/01, BFH/NV 2002, 692; vom 13. Oktober 2005 VII S 13/04 (PKH), BFH/NV 2006, 628, und VII S 46/05 (PKH), BFH/NV 2006, 631), bedeutet nicht, dass das jeweilige Verbringen bis zu diesem Zeitpunkt und Ort tatsächlich angedauert hat.
  • BFH, 20.07.2004 - VII R 39/01

    Entstehen einer Einfuhrzollschuld durch vorschriftswidriges Verbringen einer

    Auszug aus BFH, 07.03.2006 - VII R 23/04
    Gewöhnlich wird das Verbringen als ein vom menschlichen Willen getragener Realakt des körperlichen Gelangens in das EG-Zollgebiet verstanden (Senatsurteil vom 20. Juli 2004 VII R 39/01, nicht veröffentlicht; vgl. auch Witte/Kampf, a.a.O., Art. 37 Rz. 3).
  • FG Baden-Württemberg, 26.11.1996 - 11 K 81/95

    Erlöschen von Eingangsabgaben bei Einziehung von geschmuggelten Zigaretten

    Auszug aus BFH, 07.03.2006 - VII R 23/04
    Entgegen der Auffassung des Klägers und der in Teilen der Literatur, der Rechtsprechung und der Verwaltung vertretenen Meinungen (vgl. z.B. Witte, a.a.O., Art. 233 Rz. 18; Lichtenberg in Dorsch, Zollrecht, Art. 233 Rz. 8; Deimel in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Art. 233-234 ZK Rz. 33; Österreichischer Verwaltungsgerichtshof, Erkenntnis vom 24. April 2002 2001/16/0410, 0443, Beilage zur Österreichischen Steuerzeitung --ÖStZB-- 2003, 145; FG Düsseldorf, Urteil vom 9. Februar 2005 4 K 5532/03 VTa, Z, EU, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2005, 421; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. November 1996 11 K 81/95, ZfZ 1997, 91; Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung --VSF-- Z 09 01 Abs. 69) ist es nach dem Wortlaut der Vorschrift, aus systematischen und teleologischen Erwägungen und nicht zuletzt auch aus Gründen der Rechtsklarheit und -sicherheit nicht gerechtfertigt, die Frage des Erlöschens der Zollschuld von völlig unbestimmten Begriffen ("Eingang in den Wirtschaftskreislauf", "Zur-Ruhe-Kommen") oder subjektiven Vorstellungen der Tatbeteiligten ("Bestimmungsort") abhängig zu machen.
  • BFH, 21.12.2001 - VII S 13/01

    PKH; vorschriftwidriges Verbringen von Zigaretten in das Zollgebiet der

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BGH, 17.10.2023 - 1 StR 151/23

    Goldschmuggel aus Liechtenstein - Urteil des Landgerichts Stuttgart rechtskräftig

    Der Verstoß gegen die Gestellungspflicht lässt die Zollschuld entstehen (BFH, Beschluss vom 27. Oktober 2022 - VII R 1/20 Rn. 25; Urteil vom 7. März 2006 - VII R 23/04 BFHE 212, 321, unter II.1., mwN aus der Rspr. des EuGH).
  • BGH, 24.04.2019 - 1 StR 81/18

    Hinterziehung von Tabaksteuer (keine Strafbarkeit wegen Hinterziehung von

    Dieser Rechtsprechung hat sich der Bundesfinanzhof angeschlossen, nachdem er zunächst ebenfalls davon ausgegangen war, dass der Verbringungsvorgang mit dem Zur-Ruhe-Kommen der Tabakwaren endet (vgl. BFH, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - VII S 46/05 (PKH) Rn. 20 ff.; anders dann allerdings BFH, Urteil vom 7. März 2006 - VII R 23/04 Rn. 21 ff., BFHE 212, 321, 325 f.), und er die Auslegung des Begriffs des Besitzers nach § 19 Satz 2 TabStG aF offengelassen hatte (BFH, Urteile vom 22. Mai 2012 - VII R 51/11 Rn. 14, BFHE 237, 559, 562 und VII R 50/11 Rn. 15, BFHE 237, 554, 558), jedoch nach Inkrafttreten der Neuregelung in § 23 Abs. 1 TabStG ein weiteres Verständnis des Besitzes im Sinne des § 19 Satz 2 TabStG aF zugrunde legen wollte und die Frage daher dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vorgelegt hatte (vgl. BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2012 - VII R 44/11, BFHE 240, 458; Urteil vom 11. November 2014 - VII R 44/11 Rn. 13 ff., BFHE 248, 271, 275 ff.).
  • FG Hamburg, 04.09.2014 - 4 K 86/14

    Einfuhrabgaben: Festsetzung von Einfuhrabgaben für Schmuggelzigaretten - kein

    Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 07.03.2006 (VII R 23/04) erkannt, dass das vorschriftswidrige Verbringen von Waren im Sinne des Art. 233 S. 1 lit. d) Zollkodex beendet sei, wenn die Waren den Ort, an dem sie hätten gestellt werden müssen, wieder verlassen hätten, ohne dass eine ordnungsgemäße Gestellung erfolgt sei, denn mit dem Verlassen des Amtsplatzes habe die Ware das Innere des Zollgebiets der Gemeinschaft erreicht.

    Zu diesem Zeitpunkt ist unabhängig von der Frage, auf welchen Bereich sich die örtliche Zuständigkeit einer Zollstelle erstreckt, eine zollamtliche Überwachung der Waren tatsächlich nicht mehr möglich; der Verbringer befindet sich nicht mehr unter den Augen des Zolls, er kann nach Belieben mit der Ware verfahren (BFH, Urteil vom 07.03.2006, VII R 23/04).

    In jedem Fall haben die Waren mit dem Passieren der Grenzzollstelle den Bereich der intensiven zollamtlichen Überwachung bereits verlassen, die Interessen der innergemeinschaftlichen Wirtschaft waren bereits konkret gefährdet (vgl. BFH, Urteil vom 07.03.2006, VII R 23/04).

    Es ist hinzunehmen, dass das Erlöschen der Einfuhrabgaben auch von dem Ausgang ermittlungstaktischer Überlegungen der Zollbehörden über den Zeitpunkt des Zugriffs abhängt, die Zollbehörden sind nicht verpflichtet, ein vorschriftswidriges Verbringen von Waren zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beenden um damit die Entstehung der Einfuhrabgaben zu verhindern bzw. die Voraussetzungen für das Erlöschen der Abgaben zu schaffen, wenn ermittlungs- oder einsatztaktische Gründe ein anderes Vorgehen nahelegen (BFH, Urteil vom 07.03.2006, VII R 23/04).

  • FG Hamburg, 04.06.2021 - 4 K 135/17

    Einfuhrumsatzsteuer: Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Union beim

    Zu diesem Zeitpunkt sei unabhängig von der Frage, auf welchen Bereich sich die örtliche Zuständigkeit einer Zollstelle erstreckt, eine zollamtliche Überwachung der Waren tatsächlich nicht mehr möglich; der Verbringer befinde sich nicht mehr unter den Augen des Zolls, er kann nach Belieben mit der Ware verfahren (BFH, Urteil vom 7. März 2006, VII R 23/04, BFH/NV 2006, 1426).

    In jedem Fall haben die Waren mit dem Passieren der Grenzzollstelle den Bereich der intensiven zollamtlichen Überwachung verlassen, die Interessen der innergemeinschaftlichen Wirtschaft waren bereits konkret gefährdet (vgl. BFH, Urteil vom 7. März 2006, VII R 23/04, BFH/NV 2006, 1426).

    Es ist hinzunehmen, dass das Erlöschen der Einfuhrabgaben auch von dem Ausgang ermittlungstaktischer Überlegungen der Zollbehörden über den Zeitpunkt des Zugriffs abhängt, die Zollbehörden sind nicht verpflichtet, ein vorschriftswidriges Verbringen von Waren zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beenden um damit die Entstehung der Einfuhrabgaben zu verhindern bzw. die Voraussetzungen für das Erlöschen der Abgaben zu schaffen, wenn ermittlungs- oder einsatztaktische Gründe ein anderes Vorgehen nahelegen (BFH, Urteil vom 07.03.2006, VII R 23/04, BFH/NV 2006, 1426).

  • FG Hamburg, 14.09.2015 - 4 V 107/15

    Zollanmelder als Schuldner von Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer bei Tabak in

    Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 07.03.2006 (VII R 23/04) erkannt, dass das vorschriftswidrige Verbringen von Waren im Sinne des Art. 233 S. 1 lit. d) Zollkodex beendet sei, wenn die Waren den Ort, an dem sie hätten gestellt werden müssen, wieder verlassen hätten, ohne dass eine ordnungsgemäße Gestellung erfolgt sei, denn mit dem Verlassen des Amtsplatzes habe die Ware das Innere des Zollgebiets der Gemeinschaft erreicht.

    Zu diesem Zeitpunkt ist unabhängig von der Frage, auf welchen Bereich sich die örtliche Zuständigkeit einer Zollstelle erstreckt, eine zollamtliche Überwachung der Waren tatsächlich nicht mehr möglich; der Verbringer befindet sich nicht mehr unter den Augen des Zolls, er kann nach Belieben mit der Ware verfahren (BFH, Urteil vom 07.03.2006, VII R 23/04).

    In jedem Fall haben die Waren mit dem Passieren der Grenzzollstelle den Bereich der intensiven zollamtlichen Überwachung verlassen, die Interessen der innergemeinschaftlichen Wirtschaft waren bereits konkret gefährdet (vgl. BFH, Urteil vom 07.03.2006, VII R 23/04).

    Es ist hinzunehmen, dass das Erlöschen der Einfuhrabgaben auch von dem Ausgang ermittlungstaktischer Überlegungen der Zollbehörden über den Zeitpunkt des Zugriffs abhängt, die Zollbehörden sind nicht verpflichtet, ein vorschriftswidriges Verbringen von Waren zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beenden um damit die Entstehung der Einfuhrabgaben zu verhindern bzw. die Voraussetzungen für das Erlöschen der Abgaben zu schaffen, wenn ermittlungs- oder einsatztaktische Gründe ein anderes Vorgehen nahelegen (BFH, Urteil vom 07.03.2006, VII R 23/04).

  • BFH, 27.10.2022 - VII R 1/20

    Keine vorübergehende Verwendung beim Verbringen eines Fahrzeugs zur Erfüllung

    Soweit der Senat in früheren Entscheidungen unter Geltung des Zollkodex (ZK) im Zusammenhang mit der Festsetzung von Einfuhrabgaben auch Art. 233 ZK angesprochen hat (vgl. z.B. Senatsurteile vom 27.03.2007 - VII R 13/05, BFH/NV 2007, 1383; vom 07.03.2006 - VII R 24/04, BFHE 213, 473, ZfZ 2006, 288, und VII R 23/04, BFHE 212, 321), ist klarzustellen, dass diese Rechtsprechung auf die Anwendung des UZK nicht übertragbar ist.
  • FG München, 30.05.2006 - 14 K 2469/03

    Einfuhrabgaben wegen vorschriftswidriger Einfuhr von Zigaretten

    a) Ein Erlöschen der Tabaksteuer durch Beschlagnahme und Einziehung der Zigaretten scheidet schon deshalb aus, weil § 21 TabStG diesen Erlöschensgrund von seinem Verweis auf zollrechtliche Vorschriften ausdrücklich ausnimmt (vgl. BFH-Urteile vom 20. Juli 2004 VII R 38/01, BFH/NV 2004, 1739, vom 30. August 2005 VII R 1/00, ZfZ 06, 53 und vom 7. März 2006 VII R 23/04, NWB 2006, 1748).

    Mittlerweile hat er jedoch entschieden (vgl. Urteil vom 7. März 2006 VII R 23/04, NWB 2006, 1748), dass das vorschriftswidrige Verbringen von Waren i.S.v. Art. 233 Buchst. d ZK bereits dann beendet ist, wenn - wie im Streitfall - die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren den Ort, an dem sie den Zollbehörden nach Art. 40 ZK hätten gestellt werden müssen, wieder verlassen haben, ohne dass eine ordnungsgemäße Gestellung erfolgt ist.

  • BFH, 23.10.2006 - VII B 248/05

    Vernichtung beschlagnahmter Zigaretten keine Beweisvereitelung

    Der Senat hat sich in mehreren Entscheidungen dieser Rechtsauffassung angeschlossen (BFH-Entscheidungen vom 7. März 2006 VII R 23/04, BFHE 212, 321, und VII R 24/04, BFH/NV 2006, 1604; vom 14. September 2005 VII S 7/05 (PKH), BFH/NV 2006, 148, und in BFH/NV 2005, 260).
  • BFH, 27.03.2007 - VII R 13/05

    Eingeschmuggelte Zigaretten; vorschriftswidriges Verbringen

    Der Senat hat bereits unter ausführlicher Auseinandersetzung mit den verschiedenen hierzu in der Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen Meinungen entschieden, dass das vorschriftswidrige Verbringen grundsätzlich bereits zu dem Zeitpunkt beendet ist, zu dem Waren den Ort, an dem sie hätten ordnungsgemäß gestellt werden müssen, wieder verlassen haben, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihren (ersten) Bestimmungsort im Zollgebiet erreicht haben (Senatsurteil vom 7. März 2006 VII R 23/04, BFHE 212, 321).
  • FG Düsseldorf, 09.02.2005 - 4 K 5532/03
    Der Senat hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO zugelassen, weil die Sache wegen des Erlöschens der Zollschuld nach Art. 233 Unterabsatz 1 Buchstabe d) ZK grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat mit der vorliegenden Entscheidung im Übrigen auch vom Urteil des Finanzgerichts Brandenburg vom 29. Oktober 2003 - 4 K 2980/00 - (juris.doc-Nr.: STRE200470967; Rev. eingelegt (Az. beim BFH: VII R 23/04)) abgewichen ist und daher die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert.
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