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BFH, 07.05.1998 - IV B 31/97 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Anforderungen an das Fortbestehens eines Betriebes als sogenannter Verpachtungsbetrieb
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (16)
- FG Bremen, 23.08.2004 - 2 K 328/03
Betriebsaufgabe bei Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs …
Der Betrieb besteht dann als sog. Verpachtungsbetrieb mit der Folge fort, dass alle Wirtschaftsgüter einschließlich der verpachteten zunächst Betriebsvermögen bleiben (grundlegend BFH-Urteil vom 18. März 1964 IV 114/61 S, BFHE 79, 195, BStBl III 1964, 303, bestätigt z. B. von BFH-Beschluss vom 07. Mai 1998 IV B 31/97, BFH/NV 1998, 1345 ; BFH-Beschluss vom 20. Januar 1999 IV B 99/98;… BFH/NV 1999, 1073 ).Dies hat der BFH erst jüngst in seinen Beschlüssen vom 07. Mai 1998 IV B 31/97 (BFH/NV 1998, 1345 ) und vom 20. Januar 1999 IV B 99/98 (…BFH/NV 1999, 1073 ) unter Bezugnahme auf zahlreiche vorangegangene BFH-Entscheidungen für den Bereich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nochmals dahin präzisiert, dass die Annahme einer Betriebsaufgabe in Verpachtungsfällen eine unmissverständliche Erklärung des Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt voraussetzt.
Von einer beabsichtigten Betriebsfortführung ist selbst dann auszugehen, wenn - so wörtlich der BFH in den vorgenannten Beschlüssen vom 07. Mai 1998 IV B 31/97 und vom 20. Januar 1999 IV B 99/98 (…a. a. O., m. w. N.) - "der Landwirt nach Verpachtung eines größeren Teiles der landwirtschaftlichen Nutzflächen die restlichen Flächen noch selbst bewirtschaftet und seinen Betrieb so mit wesentlich verringerter Selbstbewirtschaftung weiterführt".
Die bei einer Verkleinerung der bewirtschafteten Fläche, z. B. infolge von Veräußerungen oder Entnahmen, entfallende Möglichkeit einer ertragreichen Bewirtschaftung der Restfläche bedeutet also keine Zerschlagung des landwirtschaftlichen Betriebs (BFH-Beschluss vom 07. Mai 1998 IV B 31/97, a. a. O.;… BFH-Beschluss vom 20. Januar 1999 IV B 99/98, a. a. O. - beide m. w. N.).
Entscheidend ist, dass für die Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Betätigung die eigene Hofstelle und die eigenen zuletzt selbst bewirtschafteten Flächen verbleiben, da in diesem Fall die Möglichkeit besteht, dass der Betrieb, sei es durch den bisherigen Inhaber, sei es durch einen Rechtsnachfolger wieder selbst bewirtschaftet wird (BFH-Beschluss vom 07. Mai 1998 IV B 31/97, a. a. O.;… BFH-Beschluss vom 20. Januar 1999 IV B 99/98, a. a. O. - beide m. w. N.).
Bei einem Betriebsübergang im Erbwege steht das Wahlrecht, bei einer Verpachtung die Betriebsaufgabe zu erklären oder den Betrieb als Verpachtungsbetrieb fortzuführen, dem Rechtsnachfolger zu (BFH-Beschluss vom 07. Mai 1998 IV B 31/97, BFH/NV 1998, 1345 , m. w. N.).
Wie bei einer Entnahme trägt der Steuerpflichtige die sog. objektive Beweislast (Feststellungslast) für seine Behauptung, durch die Verpachtung der bisher von ihm bzw. seinem Rechtsvorgänger selbstbewirtschafteten Flächen sei der Betrieb aufgegeben worden (vgl. BFH-Beschluss vom 07. Mai 1998 IV B 31/97, BFH/NV 1998, 1345 ;… BFH-Beschluss vom 20. Januar 1999 IV B 99/98, BFH/NV 1999, 1073 - beide m. w. N.).
Diese Frage hätte allerdings nach Auffassung des Gerichts ohnehin nicht im vorliegenden Verfahren, in dem es nur um die Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 geht, geklärt werden können (vgl. BFH-Beschluss vom 07. Mai 1998 IV B 31/97, BFH/NV 1998, 1345 ).
- FG Düsseldorf, 14.08.2006 - 11 K 4646/04
Land- und Forstwirtschaft; Betriebsaufgabe; Betriebsaufgabeerklärung; …
Zur Begründung dieser Rechtsauffassung beruft sich der Beklagte auf das BFH-Urteil vom 7. Mai 1998 IV B 31/97, Sammlung amtlicht nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1998, 1345.Daher könne von einer Betriebsaufgabe nur ausgegangen werde, wenn eine ausdrückliche Aufgabeerklärung nachgewiesen würde (BFH-Beschluss vom 7. Mai 1998 IV B 31/97).
- BFH, 07.02.2002 - IV R 32/01
Land- und Forstwirtschaft: Entnahme eines Mietwohngrundstücks aus dem …
Werden aber Grundstücke durch die Nutzungsänderung --wie hier-- nicht zu notwendigem Privatvermögen, so bedarf es bei Land- und Forstwirten, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 oder nach § 13a EStG ermitteln, einer unmissverständlichen, von einem entsprechenden Entnahmewillen getragenen Entnahmehandlung (…Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 713, sowie Senatsurteil vom 26. Februar 1995 IV R 39/93, BFH/NV 1995, 873; vgl. zur Betriebsaufgabe Senatsbeschluss vom 7. Mai 1998 IV B 31/97, BFH/NV 1998, 1345).
- BFH, 20.01.1999 - IV B 99/98
Betriebsfortführung trotz Verpachtung der landwirtschaftlichen Nutzflächen
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats setzt die Annahme einer Betriebsaufgabe im Fall der Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs eine unmißverständliche Erklärung des Steuerpflichtigen gegenüber dem FA voraus (z.B. Senatsurteile vom 28. November 1991 IV R 58/91, BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521, …und vom 23. November 1995 IV R 36/94, BFH/NV 1996, 398, …sowie Beschlüsse vom 14. November 1990 IV B 129/90, BFH/NV 1991, 591, und vom 7. Mai 1998 IV B 31/97, BFH/NV 1998, 1345; ebenso BFH-Urteil in BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388).Von einer Betriebsfortführung ist selbst dann auszugehen, wenn der Landwirt nach Verpachtung eines größeren Teiles der landwirtschaftlichen Nutzflächen die restlichen Flächen noch selbst bewirtschaftet und seinen Betrieb so mit wesentlich verringerter Selbstbewirtschaftung weiterführt (Senatsbeschlüsse in BFH/NV 1998, 1345, in BFH/NV 1991, 591; vgl. Senatsurteile vom 24. Juli 1986 IV R 137/84, BFHE 147, 352, BStBl II 1986, 808; in BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521;… vom 5. Dezember 1996 IV R 65/95, BFH/NV 1997, 225, …und vom 13. Februar 1997 IV R 57/96, BFH/NV 1997, 649).
- BFH, 21.09.2000 - IV R 29/99
Beendigung der Eigenbewirtschaftung keine Betriebsaufgabe
Sogar in dem hier nicht gegebenen Fall, dass die Eltern ihre landwirtschaftlichen Flächen bereits vor der Einführung der Bodengewinnbesteuerung verpachtet hätten, wäre wegen der möglicherweise in der Hofstelle angewachsenen stillen Reserven eine ausdrückliche Aufgabeerklärung erforderlich gewesen (Senatsbeschluss vom 7. Mai 1998 IV B 31/97, BFH/NV 1998, 1345). - FG Düsseldorf, 14.09.2004 - 16 K 4939/02
Landwirtschaftlicher Betrieb; Betriebsaufgabeerklärung; Betriebsfortführung; …
Die insoweit beweisbelasteten Kläger (…vgl. etwa BFH-Urteil vom 2. März 1995 IV R 52/94, BFH/NV 1996, 110; BFH-Beschluss vom 7. Mai 1998 IV B 31/97, BFH/NV 1998, 1345) gehen selbst lediglich von einer zwangsweisen Betriebsaufgabe nach Maßgabe der damaligen Verwaltungsauffassung aus, nach der gerade keine Betriebsaufgabeerklärung erforderlich war.Auch insoweit handelt es sich um eine Billigkeitsregelung (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 1345).
- BFH, 28.07.2006 - IV B 39/05
Betriebsverpachtung
Er hat zwar auf den Beschluss des Senats vom 7. Mai 1998 IV B 31/97 (BFH/NV 1998, 1345) hingewiesen und daraus abgeleitet, dass der Steuerpflichtige die Beweislast für seine Behauptung trage, der Betrieb sei durch Verpachtung aufgegeben worden.Das FG hat sich in dem angefochtenen Urteil zur Frage der Feststellungslast beim Berufen auf eine Betriebsaufgabeerklärung gerade auf die Entscheidung des Senats in BFH/NV 1998, 1345 gestützt, die der Kläger als Divergenzentscheidung angeführt hat.
- BFH, 02.06.2006 - IV B 3/05
LuF; Betriebsaufgabe; Beweislast
Durch die Rechtsprechung des BFH ist jedoch bereits geklärt, dass der Steuerpflichtige wie bei einer Entnahme (BFH-Urteil in BFHE 149, 536, BStBl II 1987, 679) die sog. objektive Beweislast auch für seine Behauptung trägt, durch die Verpachtung der bisher selbstbewirtschafteten Flächen oder schon vorher sei der Betrieb aufgegeben worden (Senatsurteil vom 2. März 1995 IV R 52/94, BFH/NV 1996, 110 zu 2.c a.E. der Gründe, und Senatsbeschluss vom 7. Mai 1998 IV B 31/97, BFH/NV 1998, 1345;… s. auch Senatsurteil vom 7. Februar 2002 IV R 32/01, BFH/NV 2002, 1135, m.w.N. zur Feststellungslast bei Behauptung einer früheren Entnahme). - FG Baden-Württemberg, 09.02.2018 - 13 K 3773/16
Bodengewinnbesteuerung bei Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke - …
Dieses Erfordernis gilt auch dann, wenn die landwirtschaftlichen Flächen vor Einführung der Bodengewinnbesteuerung verpachtet wurden (s. BFH-Beschluss vom 7. Mai 1998 IV B 31/97, BFH/NV 1998, 1345, m.w.N.). - FG Baden-Württemberg, 09.02.2018 - 13 K 89/17
Zurechnung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach …
Dieses Erfordernis gilt auch dann, wenn die landwirtschaftlichen Flächen vor Einführung der Bodengewinnbesteuerung verpachtet wurden (s. BFH-Beschluss vom 7. Mai 1998 IV B 31/97, BFH/NV 1998, 1345, m.w.N.). - FG Rheinland-Pfalz, 29.10.2008 - 1 K 1442/07
Fortführung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft - Unternehmer einer …
- BFH, 18.05.2000 - IV B 107/99
Landwirtschaftlicher Betrieb; Betriebsverpachtung
- BFH, 15.03.2001 - IV B 34/00
Abgrenzung Verfahrensfehler/-materiell-rechtlicher Fehler; Zwangsbetriebsaufgabe …
- FG Münster, 12.09.2008 - 6 K 6639/04
Gewerbesteuerpflichtigkeit einer Ausgleichszahlung nach gekündigtem …
- FG Münster, 17.11.2000 - 2 K 7511/97
Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG bei Rumpfwirtschaftsjahr
- FG Baden-Württemberg, 27.01.1999 - 8 K 407/97