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   BFH, 07.05.2008 - X R 49/04   

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https://dejure.org/2008,1578
BFH, 07.05.2008 - X R 49/04 (https://dejure.org/2008,1578)
BFH, Entscheidung vom 07.05.2008 - X R 49/04 (https://dejure.org/2008,1578)
BFH, Entscheidung vom 07. Mai 2008 - X R 49/04 (https://dejure.org/2008,1578)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 15 Abs. 2
    Zuordnung einer Grundstücksveräußerung zum Gewerbebetrieb eines Makler und Bauträgers

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 15 Abs. 2

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Einordnung der Errichtung und des Verkaufs eines Einkaufsmarktes durch einen Makler als zu dessen Maklerbetrieb zugehörige gewerbliche Tätigkeit

  • Judicialis

    EStG § 15 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 2
    Errichtung und Veräußerung eines Einkaufsmarktes im Rahmen eines Maklerbetriebs

  • datenbank.nwb.de

    Errichtung und Veräußerung eines Einkaufsmarktes im Rahmen eines Maklerbetriebs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Maklerbetrieb: Errichtung und Veräußerung eines Einkaufsmarkts

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gewerblicher Grundstückshandel ? Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und Vermögensverwaltung ? Errichtung und Veräußerung eines Einkaufsmarkts durch einen Immobilienhändler mit besonderer Nähe zur Baubranche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zuordnung der Errichtung und Veräußerung eines Einkaufsmarktes einem Maklerbetrieb bei Abwicklung des Erwerbs des Grundstücks und Errichtung des Einkaufsmarktes mit Hilfe der Kenntnisse aus der Maklertätigkeit; Fortsetzung der Errichtung und Veräußerung von Objekten in ...

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Einmalige Errichtung und anschließende Veräußerung eines Einkaufsmarkts als gewerbliche Tätigkeit eines Maklers

Besprechungen u.ä. (2)

  • haufe.de (Entscheidungsanmerkung)

    Errichtung und Veräußerung eines Einkaufsmarktes als gewerbliche Tätigkeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gewerblicher Grundstücksverkauf bei enger Verzahnung von Makler- und Bauträgertätigkeit (IMR 2008, 332)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 2, FGO § 76 Abs 1, FGO § 96 Abs 2
    Grundstückshandel; Nachhaltigkeit; Veräußerungsabsicht; Vermögensverwaltung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 221, 144
  • NZM 2008, 654
  • DB 2008, 1664
  • BStBl II 2008, 711
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 12.12.2002 - III R 20/01

    Umfang eines gewerblichen Grundstückshandels

    Auszug aus BFH, 07.05.2008 - X R 49/04
    Hingegen werden branchenübliche Geschäfte regelmäßig im betrieblichen Bereich abgewickelt; diese Geschäfte sind dem Gewerbebetrieb zuzurechnen (BFH-Urteile vom 12. Dezember 2002 III R 20/01, BFHE 200, 388, BStBl II 2003, 297; vom 15. März 2005 X R 51/03, BFH/NV 2005, 1532).

    Entgegen der Auffassung der Kläger besteht keine Abweichung von dem BFH-Urteil in BFHE 200, 388, BStBl II 2003, 297.

  • BFH, 26.09.2006 - X R 27/03

    Gewerblicher Grundstückshandel; Verkauf nur eines Grundstücks; Nachhaltigkeit

    Auszug aus BFH, 07.05.2008 - X R 49/04
    Die Betätigung muss den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreiten; eine Tätigkeit ist grundsätzlich nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist, also eine Wiederholungsabsicht in der Weise besteht, dass weitere Geschäfte geplant sind (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil vom 26. September 2006 X R 27/03, BFH/NV 2007, 412, m.w.N.).

    Von dem Sachverhalt der der Entscheidung des erkennenden Senats im Urteil in BFH/NV 2007, 412 zugrunde lag, unterscheidet sich der Streitfall dadurch, dass in jenem Fall der Kläger keine Nähe zur gewerblichen Makler- und Baubranche hatte; er war gewerblich tätiger Unternehmer und verwaltete ein umfangreiches Immobilienvermögen.

  • BFH, 10.11.2004 - XI R 32/01

    Im Privateigentum stehende Wohnung einer in Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

    Auszug aus BFH, 07.05.2008 - X R 49/04
    Maßgeblich ist insoweit, dass die Wirtschaftsgüter sich unmittelbar auf den Betriebsablauf beziehen und ihm zu dienen bestimmt sind (BFH-Urteil vom 10. November 2004 XI R 32/01, BFHE 208, 514, BStBl II 2005, 431).

    d) Dieser nahe Bezug zur gewerblichen Tätigkeit bewirkt, dass das Grundstück als notwendiges Betriebsvermögen (dazu BFH-Urteile in BFHE 208, 514, BStBl II 2005, 431, und vom 30. November 2004 VIII R 15/00, BFHReport 2005, 406) zu beurteilen und seine Veräußerung als betrieblicher Vorgang zu erfassen ist.

  • BFH, 21.05.1976 - III R 10/74

    Wertpapiere eines Privatbankiers - Private Kapitalanlage - Zurechnung zu

    Auszug aus BFH, 07.05.2008 - X R 49/04
    Ebenso ist die Nutzbarmachung beruflicher Erfahrungen, Kenntnisse und Verbindungen für sich allein nicht ausreichend, um eine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen (BFH-Urteil vom 21. Mai 1976 III R 10/74, BFHE 119, 177, BStBl II 1976, 588).

    So gehören beispielsweise auf eigene Rechnung vorgenommene An- und Verkäufe von Wertpapieren durch einen Börsenmakler in der Regel nicht zu seinem Gewerbebetrieb, wenn die Geschäfte eindeutig als Privatgeschäfte behandelt werden und sich nach Umfang und Art ihrer Abwicklung im Rahmen des von der Verkehrsauffassung geprägten Bildes einer privaten Vermögensverwaltung halten (BFH-Urteil in BFHE 119, 177, BStBl II 1976, 588); ebenso verhält es sich bei privaten Wertpapiergeschäften eines Wertpapiervermittlers (BFH-Urteil vom 18. März 1982 IV R 183/78, BFHE 136, 76, BStBl II 1982, 587).

  • BFH, 05.04.2006 - I B 84/05

    NZB: rechtliches Gehör, Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BFH, 07.05.2008 - X R 49/04
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör und die richterliche Hinweispflicht des § 76 Abs. 2 FGO verlangen jedoch nicht, dass das Gericht die maßgebenden Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassend erörtert oder sogar die einzelnen für die Entscheidung erheblichen (rechtlichen oder tatsächlichen) Gesichtspunkte im Voraus andeutet (BFH-Beschluss vom 5. April 2006 I B 84/05, BFH/NV 2006, 1497).
  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 07.05.2008 - X R 49/04
    Ebenso können sich die Kläger nicht auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26. März 2004 VI A 6 -S 2240- 46/04 (BStBl I 2004, 434) berufen, da die hier vertretene Rechtssauffassung nicht auf der (verschärfenden) Rechtsprechung des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98 (BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291) beruht.
  • BFH, 21.04.2006 - VIII B 55/05

    NZB: Kapitaleinkünfte - Zufluss von Zinsen

    Auszug aus BFH, 07.05.2008 - X R 49/04
    Der Kläger hätte diese Rüge bereits vor dem FG erheben müssen (BFH-Beschluss vom 21. April 2006 VIII B 55/05, BFH/NV 2006, 1467), was ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung nicht geschehen ist.
  • BFH, 14.12.2006 - IV R 3/05

    Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer

    Auszug aus BFH, 07.05.2008 - X R 49/04
    d) Ob ein Geschäft --in Abgrenzung zum privaten Bereich-- noch in den betrieblichen Bereich einzubeziehen ist, hängt auch davon ab, ob dieses Geschäft vom "typusprägenden Bild gewerblichen Handelns umfasst ist"; auch in diesem Zusammenhang ist --wie bei der Beurteilung der unbedingten Veräußerungsabsicht (dazu BFH-Urteil vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777)-- auf bestimmte Sachkriterien abzustellen, wie etwa den maßgeblichen Einfluss auf Bauplanung und Finanzierung, auf die Art der Finanzierung, auf die Vielzahl von Einzelaktivitäten und auf die Nähe zum Hauptgewerbe und Hauptberuf.
  • BFH, 27.03.1974 - I R 44/73

    Reisebüro - Vermietung von Räumen - Inhaber - Vermietungstätigkeit - Betrieb des

    Auszug aus BFH, 07.05.2008 - X R 49/04
    Wirtschaftsgüter, die Gegenstand dieser Geschäfte sind, dienen daher in der Regel dem Betrieb mit der Folge, dass sie dem notwendigen Betriebsvermögen zuzurechnen sind (Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 358; vgl. auch BFH-Urteil vom 27. März 1974 I R 44/73, BFHE 112, 265, BStBl II 1974, 488).
  • BFH, 15.03.2005 - X R 51/03

    Gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 07.05.2008 - X R 49/04
    Hingegen werden branchenübliche Geschäfte regelmäßig im betrieblichen Bereich abgewickelt; diese Geschäfte sind dem Gewerbebetrieb zuzurechnen (BFH-Urteile vom 12. Dezember 2002 III R 20/01, BFHE 200, 388, BStBl II 2003, 297; vom 15. März 2005 X R 51/03, BFH/NV 2005, 1532).
  • BFH, 18.03.1982 - IV R 183/78

    Erwerb von Wertpapiere - Vermittlung von Wertpapierverkäufen - Betriebseinnahme -

  • BFH, 28.04.2005 - IV R 17/04

    Voraussetzungen für einen gewerblichen Grundstückshandel bei Verkauf und

  • BFH, 11.06.1997 - XI R 71/96

    Zuordnung von Grundstücksveräußerungen

  • BGH, 20.03.1997 - IX ZR 83/96

    Vermutung für Unterzeichnung einer Bürgschaftsurkunde im Betrieb des

  • BFH, 30.11.2004 - VIII R 15/00

    Gewerblicher Grundstückshandel einer GbR

  • BFH, 30.06.1993 - XI R 38/91

    Nachhaltigkeit beim gewerblichen Grundstückshandel (§ 15 EStG )

  • BFH, 17.06.2020 - X R 18/19

    Ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Veräußerung von im Privatvermögen

    bb) Hätte der Kläger dagegen --wie vom FG unterstellt-- die Modelleisenbahnen für die privat aufgebaute Sammlung angeschafft und wären diese Gegenstände --unter Heranziehung der Grundsätze zu den branchenüblichen Rechtsgeschäften (Senatsurteile vom 07.05.2008 - X R 49/04, BFHE 221, 144, BStBl II 2008, 711, und vom 15.03.2005 - X R 51/03, BFH/NV 2005, 1532)-- später dem Gewerbebetrieb des Klägers (Internet-Shop) zuzurechnen (vgl. hierzu unten 2.b), wären auch die durch die eBay-Verkäufe erzielten Umsätze (wie in der vorherigen Variante) gewerbliche Betriebseinnahmen gewesen.

    (1) Branchenübliche Geschäfte werden demnach regelmäßig im betrieblichen Bereich abgewickelt; diese Geschäfte sind dem Gewerbebetrieb zuzurechnen (Senatsurteile in BFHE 221, 144, BStBl II 2008, 711, unter II.2.c, und in BFH/NV 2005, 1532, unter II.1.d).

    Für die Anerkennung von Privatvermögen muss der Steuerpflichtige in diesen Fällen anhand objektiver Umstände darlegen, dass er die entsprechenden Wirtschaftsgüter eindeutig vom betrieblichen Bereich getrennt hat und die Geschäftsvorfälle privat veranlasst sind (Senatsurteil in BFHE 221, 144, BStBl II 2008, 711).

  • FG Münster, 17.08.2009 - 10 K 3918/05

    Verspekuliert: Rückwirkende Einbeziehung von Gebäuden in Spekulationsgewinn

    Auf Grund objektiver Umstände muss feststehen, dass der Grundbesitz mit der unbedingten Absicht erworben oder bebaut worden ist, ihn innerhalb kurzer Zeit zu verkaufen; eine bedingte Veräußerungsabsicht ist nicht ausreichend (BFH vom 1.12.2005, IV R65/04, BStBl. II 2006, 259; vom 27.11.2008, IV R 38/06, [...]; vom 7.5.2008, X R 49/04, BStBl. II 2008, 711; vom 17.12.2008, IV R 85/06, BFH/NV 2009, 477).

    Allein ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Erwerb, Bebauung und Veräußerung ist ohne weitere objektive Umstände, wie z.B. eine kurzfristige Finanzierung, nicht ausreichend, eine unbedingte Veräußerungsabsicht anzunehmen (BFH vom 27.11.2008, IV R 38/06, [...]; vom 7.5.2008, X R 49/04, BStBl. II 2008, 711).

    Die Trennung von Privatvermögen zum Betriebsvermögen durch den Steuerpflichtigen muss sich aus objektiven Umständen ergeben (BFH vom 7.5.2008, X R 49/04, BStBl. II 2008, 711 m.w.N.).

    Dabei sind die Umstände des Einzelfalles einzubeziehen wie bei der Branchennähe zu Grundstücksgeschäften der maßgebliche Einfluss auf die Bauplanung und die Finanzierung, die Art der Finanzierung, die Vielzahl von Einzelaktivitäten und die Nähe zum Hauptgewerbe und Hauptberuf (BFH vom 7.5.2008, X R 49/04, BStBl. II 2008, 711).

    Anders als in den Entscheidungen des BFH vom 7.5.2008 a.a.O. hat der Kläger ein Einfamilienhaus, das vielfach im Privatvermögen errichtet wird, und kein Großobjekt errichtet, das allein durch seine Art und Größe eine Nähe zu seinen betrieblichen Tätigkeiten hatte und in der Abwicklung der betrieblichen Tätigkeit nahe stand oder als ihr Teil erscheinen konnte.

  • BFH, 24.06.2009 - X R 36/06

    Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels durch Einbringung eines

    Der Senat hat im Urteil vom 7. Mai 2008 X R 49/04 (BFHE 221, 144, BStBl II 2008, 711) erkannt, dass die Errichtung und Veräußerung eines Einkaufsmarktes einem Maklerbetrieb zugeordnet werden kann, wenn der Erwerb des Grundstücks und die Errichtung des Einkaufsmarktes nicht zuletzt mit Hilfe der Kenntnisse aus der Maklertätigkeit abgewickelt werden und wenn die Errichtung und Veräußerung von (anderen) Objekten in den folgenden Jahren im Rahmen einer Bauträger-GmbH fortgesetzt wird.
  • BFH, 17.12.2008 - IV R 72/07

    Gewerblicher Grundstückshandel: Grundsätzlich keine Zusammenrechnung der von

    Hiervon geht auch das Urteil des X. Senats des BFH vom 7. Mai 2008 X R 49/04, BFHE 221, 144, BStBl II 2008, 711) aus, wenn es dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Grundstückskauf, Bebauung und Veräußerung lediglich neben der relativ kurzfristigen Finanzierung Indizwirkung dafür beigemessen hat, dass eine langfristige private Vermögensanlage nicht im Vordergrund gestanden habe (unter II.3.c der Gründe).
  • BFH, 27.11.2008 - IV R 38/06

    Gewerblicher Grundstückshandel: Zur Bedeutung eines engen zeitlichen

    Hiervon geht auch das Urteil des X. Senats des BFH vom 7. Mai 2008 X R 49/04 (BFHE 221, 114, BStBl II 2008, 711) aus, wenn es dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Grundstückskauf, Bebauung und Veräußerung lediglich neben der relativ kurzfristigen Finanzierung Indizwirkung dafür beigemessen hat, dass eine langfristige private Vermögensanlage nicht im Vordergrund gestanden habe (unter II.3.c der Gründe).
  • OLG Stuttgart, 24.07.2012 - 10 U 56/12

    Unternehmereigenschaft einer GmbH

    Zum Betrieb eines Handelsgewerbes im Sinn des § 343 Abs. 1 HGB gehören nicht nur die für dieses Handelsgewerbe üblichen, dafür typischen Geschäfte, sondern alle Geschäfte, die auch nur mittelbar auf das Handelsgewerbe sich beziehen, mit ihm in auch nur in einem entfernten, lockeren Zusammenhang stehen, auch wenn diese nicht Grundhandelsgeschäfte sind; es genügt zur Annahme eines Handelsgeschäfts, wenn das Geschäft dem Interesse des Handelsgewerbes, seinem Zweck, die Substanz zu erhalten und mit ihm Gewinn zu machen, dienen soll (BGH NJW 1960, 1852, [...] RN 21; WM 1976, 424, [...] RN 28; WM 1997, 909 , RN 9; BFHE 221, 144, [...] RN 29).
  • BFH, 19.02.2009 - IV R 8/07

    Gewerblicher Grundstückshandel: Bedingte Veräußerungsabsicht in

    Hiervon geht auch das Urteil des X. Senats des BFH vom 7. Mai 2008 X R 49/04, BFHE 221, 144, BStBl II 2008, 711) aus, wenn es dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Grundstückskauf, Bebauung und Veräußerung lediglich neben der relativ kurzfristigen Finanzierung Indizwirkung dafür beigemessen hat, dass eine langfristige private Vermögensanlage nicht im Vordergrund gestanden habe (unter II.3.c der Gründe).
  • BFH, 19.02.2009 - IV R 12/07

    Gewerblicher Grundstückshandel: Bedingte Veräußerungsabsicht in

    Hiervon geht auch das Urteil des X. Senats des BFH vom 7. Mai 2008 X R 49/04 (BFHE 221, 144, BStBl II 2008, 711) aus, wenn es dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Grundstückskauf, Bebauung und Veräußerung lediglich neben der relativ kurzfristigen Finanzierung Indizwirkung dafür beigemessen hat, dass eine langfristige private Vermögensanlage nicht im Vordergrund gestanden habe (unter II.3.c der Gründe).
  • BFH, 28.01.2009 - X R 35/07

    Gewerblicher Grundstückshandel bei einem Objekt?

    Der vom FG getroffenen Feststellung, der Kläger sei als Bauingenieur selbständig tätig gewesen und habe daraus gewerbliche Einkünfte erzielt, kann schließlich noch die Bedeutung zukommen, dass unter Berücksichtigung des Urteils des erkennenden Senats vom 7. Mai 2008 X R 49/04 (BFHE 221, 144, BStBl II 2008, 711) und aufgrund der in der Einspruchsentscheidung des FA und dem vorausgegangenen Betriebsprüfungsbericht festgestellten Besonderheiten des Sachverhalts das mit dem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück dem Betriebsvermögen des gewerblichen Ingenieurbetriebs des Klägers zuzuordnen ist, so dass es auf die unbedingte Veräußerungsabsicht und das Merkmal der Nachhaltigkeit nicht ankäme.
  • BFH, 28.01.2009 - X R 36/07

    Gewerblicher Grundstückshandel bei einem Objekt?

    Der vom FG getroffenen Feststellung, der Kläger sei als Bauingenieur selbständig tätig gewesen und habe daraus gewerbliche Einkünfte erzielt, kann schließlich noch die Bedeutung zukommen, dass unter Berücksichtigung des Urteils des erkennenden Senats vom 7. Mai 2008 X R 49/04 (BFHE 221, 144, BStBl II 2008, 711) und aufgrund der in der Einspruchsentscheidung des FA und dem vorausgegangenen Betriebsprüfungsbericht festgestellten Besonderheiten des Sachverhalts das mit dem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück dem Betriebsvermögen des gewerblichen Ingenieurbetriebs des Klägers zuzuordnen ist, so dass es auf die unbedingte Veräußerungsabsicht und das Merkmal der Nachhaltigkeit nicht ankäme.
  • FG Hessen, 14.01.2010 - 8 K 283/04

    Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG

  • BFH, 29.01.2009 - X E 8/08

    Erinnerung gegen Kostenansatz - Absehen von der Kostenerhebung

  • FG Hamburg, 23.02.2012 - 3 K 216/11

    Gewerblicher Einzug von Forderungen aus Leasinggeschäften - Abgrenzung zwischen

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