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   BFH, 07.05.2020 - V R 14/19   

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https://dejure.org/2020,20783
BFH, 07.05.2020 - V R 14/19 (https://dejure.org/2020,20783)
BFH, Entscheidung vom 07.05.2020 - V R 14/19 (https://dejure.org/2020,20783)
BFH, Entscheidung vom 07. Mai 2020 - V R 14/19 (https://dejure.org/2020,20783)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    § 270a der Insolvenzordnung (InsO), §§ ... 270 bis 285 InsO, §§ 270a, 270 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 4 InsO, § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, § 270a InsO, § 270b Abs. 3 InsO, § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 55 Abs. 2 InsO, § 126a FGO, § 55 Abs. 2, Abs. 4 InsO, § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO, § 22 Abs. 1 InsO, § 22 Abs. 2 InsO, § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO, §§ 13, 270a InsO, § 38 InsO, § 13a Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes, § 270a Abs. 1 Satz 2 InsO, §§ 274 f. InsO, § 87 InsO, § 251 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO), § 55 InsO, Art. 107 Abs. 1 AEUV, § 251 Abs. 2 Satz 1 AO, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 42 AO, § 272 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 InsO, § 1 Satz 1 InsO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Rechtliche Einordnung von während der vorläufigen Eigenverwaltung entstandenen Umsatzsteuerverbindlichkeiten als Masseverbindlichkeit

  • Betriebs-Berater

    Keine Masseverbindlichkeit bei vorläufiger Eigenverwaltung

  • rewis.io

    Keine Masseverbindlichkeit bei vorläufiger Eigenverwaltung

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Masseverbindlichkeit bei vorläufiger Eigenverwaltung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Keine Masseverbindlichkeit bei vorläufiger Eigenverwaltung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtliche Einordnung von während der vorläufigen Eigenverwaltung entstandenen Umsatzsteuerverbindlichkeiten als Masseverbindlichkeit

  • datenbank.nwb.de

    Keine Masseverbindlichkeit bei vorläufiger Eigenverwaltung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Im vorläufigen Insolvenzverfahren unter Eigenverwaltung entstandene Umsatzsteuer keine Masseverbindlichkeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Masseverbindlichkeit bei vorläufiger Eigenverwaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine Masseverbindlichkeit bei vorläufiger Eigenverwaltung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Masseverbindlichkeit bei vorläufiger Eigenverwaltung

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Insolvenzverfahren
    Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren
    Überblick über den Ablauf der Eigenverwaltungsplanung, dem Schutzschirmverfahren bis zur Anordnung der Eigenverwaltung
    Das vorläufige Eigenverwaltungsverfahren

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    InsO § 55, InsO § 144, FGO § 40 Abs 1
    Insolvenz, Masseverbindlichkeit, Eigenverwaltung

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    InsO § 55 ; InsO § 144 ; FGO § 40 Abs 1

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 268, 512
  • ZIP 2019, 1238
  • ZIP 2020, 1624
  • NZI 2020, 850
  • DB 2020, 1772
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 22.11.2018 - IX ZR 167/16

    Vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren: Voraussetzungen für die Begründung von

    Auszug aus BFH, 07.05.2020 - V R 14/19
    Der Umsatzsteueranspruch für einen Besteuerungszeitraum, in dem der Unternehmer einem Eröffnungsverfahren mit vorläufiger Eigenverwaltung nach § 270a InsO unterliegt, ist weder nach § 55 Abs. 2 InsO noch nach § 55 Abs. 4 InsO eine Masseverbindlichkeit; auch eine analoge Anwendung dieser Vorschriften kommt nicht in Betracht (Anschluss an BGH vom 22.11.2018 - IX ZR 167/16, BGHZ 220, 243).

    Nach seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 996 veröffentlichten Urteil liegt unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22.11.2018 - IX ZR 167/16 (BGHZ 220, 243) keine Masseverbindlichkeit vor.

    Der erkennende Senat schließt sich dabei dem vom FA angegriffenen BGH-Urteil in BGHZ 220, 243 an.

    b) Zudem fehlt es für eine Analogie bereits an einer planwidrigen Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelung (BGH-Urteil in BGHZ 220, 243).

  • BFH, 13.03.2019 - I R 18/19

    EuGH soll über Beihilfecharakter der Steuerbegünstigung für dauerdefizitäre

    Auszug aus BFH, 07.05.2020 - V R 14/19
    Die Vorschrift verbietet grundsätzlich selektive Beihilfen für bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- P vom 18.07.2013 - C-6/12, EU:C:2013:525, Rz 17, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2013, 862, und Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13.03.2019 - I R 18/19, BFHE 265, 23, Rz 49).

    Für die Einordnung einer nationalen Maßnahme als "staatliche Beihilfe" i.S. von Art. 107 Abs. 1 AEUV muss es sich erstens um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, muss die Maßnahme zweitens geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, muss dem Begünstigten drittens durch sie ein selektiver Vorteil gewährt werden und muss sie viertens den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (EuGH-Urteile Kommission/World Duty Free Group u.a. vom 21.12.2016 - C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rz 53, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2017, 77, und A-Brauerei vom 19.12.2018 - C-374/17, EU:C:2018:1024, Rz 19, IStR 2019, 70, sowie BFH-Beschluss in BFHE 265, 23, Rz 50).

  • BFH, 27.09.2018 - V R 45/16

    Forderungsvereinnahmung in der Insolvenz bei Eigenverwaltung

    Auszug aus BFH, 07.05.2020 - V R 14/19
    Diese vorläufigen Insolvenzverwalter üben die ihnen aufgrund ihrer Bestellung zugewiesenen Amtsbefugnisse aus und begründen daher --wie bei einer Amtstätigkeit in einem eröffneten Verfahren, die auch bei einem in Eigenverwaltung eröffneten Insolvenzverfahren vorliegt (Senatsurteil vom 27.09.2018 - V R 45/16, BFHE 262, 214, BStBl II 2019, 356, Rz 29)-- zu Lasten eines später eröffneten Insolvenzverfahrens Masseverbindlichkeiten.

    Anders als im eröffneten Verfahren kann entgegen der Auffassung des FA auch nicht durch den Verweis auf die allgemeinen Vorschriften in § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO abgeleitet werden, dass der Schuldner in der vorläufigen Eigenverwaltung --wie der Eigenverwalter im eröffneten Verfahren (Senatsurteil in BFHE 262, 214, BStBl II 2019, 356, Rz 29)-- als sein eigener vorläufiger Insolvenzverwalter anzusehen ist.

  • EuGH, 21.12.2016 - C-20/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen,

    Auszug aus BFH, 07.05.2020 - V R 14/19
    Für die Einordnung einer nationalen Maßnahme als "staatliche Beihilfe" i.S. von Art. 107 Abs. 1 AEUV muss es sich erstens um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, muss die Maßnahme zweitens geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, muss dem Begünstigten drittens durch sie ein selektiver Vorteil gewährt werden und muss sie viertens den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (EuGH-Urteile Kommission/World Duty Free Group u.a. vom 21.12.2016 - C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rz 53, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2017, 77, und A-Brauerei vom 19.12.2018 - C-374/17, EU:C:2018:1024, Rz 19, IStR 2019, 70, sowie BFH-Beschluss in BFHE 265, 23, Rz 50).
  • EuGH, 19.12.2018 - C-374/17

    A-Brauerei - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs.

    Auszug aus BFH, 07.05.2020 - V R 14/19
    Für die Einordnung einer nationalen Maßnahme als "staatliche Beihilfe" i.S. von Art. 107 Abs. 1 AEUV muss es sich erstens um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, muss die Maßnahme zweitens geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, muss dem Begünstigten drittens durch sie ein selektiver Vorteil gewährt werden und muss sie viertens den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (EuGH-Urteile Kommission/World Duty Free Group u.a. vom 21.12.2016 - C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rz 53, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2017, 77, und A-Brauerei vom 19.12.2018 - C-374/17, EU:C:2018:1024, Rz 19, IStR 2019, 70, sowie BFH-Beschluss in BFHE 265, 23, Rz 50).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-6/12

    P - Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Kriterium der

    Auszug aus BFH, 07.05.2020 - V R 14/19
    Die Vorschrift verbietet grundsätzlich selektive Beihilfen für bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- P vom 18.07.2013 - C-6/12, EU:C:2013:525, Rz 17, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2013, 862, und Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13.03.2019 - I R 18/19, BFHE 265, 23, Rz 49).
  • BFH, 30.04.2009 - V R 1/06

    Verwirklichung des Besteuerungstatbestands nach Insolvenzeröffnung, wenn der

    Auszug aus BFH, 07.05.2020 - V R 14/19
    Demgegenüber sind Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO durch Steuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen (vgl. Senatsurteil vom 30.04.2009 - V R 1/06, BFHE 226, 130, BStBl II 2010, 138).
  • FG Münster, 12.03.2019 - 15 K 1535/18

    Qualifizierung einer während des vorläufigen Insolvenzverfahrens unter

    Auszug aus BFH, 07.05.2020 - V R 14/19
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12.03.2019 - 15 K 1535/18 U wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Rheinland-Pfalz, 28.04.2022 - 6 K 1996/21

    Ermächtigung des Insolvenzgerichts als Voraussetzung für die Einstufung einer auf

    Nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 07.05.2020, V R 14/19, finde im Falle der Eigenverwaltung die §§ 54 Abs. 2 und Abs. 4 InsO in der damals geltenden Fassung keine Anwendung.

    Die Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn es - wie im Streitfall - an der Grundvoraussetzung der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters fehlt (BFH, Beschluss vom 07.05.2020, V R 19/19, BFH/NV 2020, 1095; BFH, Beschluss vom 07.05.2020, V R 14/19, BFH/NV 2020).

    Insofern liegt keine planwidrige Regelungslücke vor, die Anwendung von § 55 Abs. 4 InsO im Eigenverwaltungsverfahren (§§ 270a, 270b InsO) wurde im Gesetzgebungsverfahrens zum Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen erwogen, auf eine Anwendung der Vorschrift in § 55 Abs. 4 (aF) InsO wurde verzichtet (vgl. Bundestags-Drucksache Drucksache 17/5712, Seite 68; BGH, Urteil vom 22.11.2018, IX ZR 167/16, BGHZ 220, 243, Rn. 21; BFH, Beschluss vom 07.05.2020, V R 14/19, BFH/NV 2020, 1178, Rn. 24; BFH, Beschluss vom 07.05.2020, V R 19/19, BFH/NV 2020, 1095, Rn. 24; Schulze in: Wäger, UStG, 1. Aufl. 2020, Umsatzsteuer und Insolvenz, Rn. 127).

    Eine analoge Anwendung von § 55 Abs. 2 InsO ist mangels Regelungslücke nicht möglich (BFH, Urteil vom 07.05.2020, V R 14/19, BFH/NV 2020, 1178).

    Die Bestellung eines vorläufigen Sachwalters nach § 270a Abs. 1 Satz 2 InsO ändert nichts daran, dass der Schuldner aus eigenem Recht handelt (BFH, Beschluss vom 07.05.2020, V R 14/19, BFH/NV 2020, 1178, Rn. 20).

    Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesfinanzhof in den Entscheidungen vom 07.05.2020 (V R 14/19 und V R 19/19) keine Kritik an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat erkennen lassen.

    Soweit der Beklagte insoweit rügt, der Steuerzugriff sei nicht effizient, beruht dies - wie dargelegt - auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, mit der eine Sanierung erleichtern werden soll sowie letztlich auf einer gesetzlich vorgesehenen Anwendung von § 38 InsO (vgl. BFH, Beschluss vom 07.05.2020, V R 14/19, BFH/NV 2020, 1178 Rn. 26).

    Es fehlt an einer selektiven Vorteilsgewährung, da der Steuergläubiger im Insolvenzfall wie alle anderen Gläubiger behandelt wird (BFH, Beschluss vom 07.05.2020, V R 14/19, BFH/NV 2020, 1178) und der Insolvenzschuldner bei Ausübung des Antragsrechts nach § 270b Abs. 3 InsO bestimmt, welche Gläubiger vergleichsweise besser stehen sollen.

  • BFH, 27.11.2019 - XI R 35/17

    Keine Beendigung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft durch Anordnung der

    Bei den im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren von Juli bis September 2014 begründeten Umsatzsteuerschulden handelt es sich weder bei der Beigeladenen noch bei der Klägerin um Masseverbindlichkeiten, die vom FA generell durch Steuerbescheid festgesetzt werden dürften (so allgemein BFH-Urteil vom 24.09.2014 - V R 48/13, BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Rz 47); denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), der sich der erkennende Senat anschließt, werden im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren auch außerhalb des Schutzschirmverfahrens (§ 270b InsO) nur insoweit Masseverbindlichkeiten begründet, als der Schuldner vom Insolvenzgericht hierzu ermächtigt worden ist (vgl. BGH-Urteil vom 22.11.2018 - IX ZR 167/16, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2019, 174; s.a. Urteil des FG Münster vom 12.03.2019 - 15 K 1535/18 U, EFG 2019, 996, Aktenzeichen des BFH: V R 14/19; Mohlitz in: Bork/Hölzle, Handbuch Insolvenzrecht, Steuerrecht in der Insolvenz, Rz 26; Gehrlein, Der Betrieb --DB-- 2019, 351, 352).
  • OLG Düsseldorf, 15.09.2022 - 12 U 7/22

    Rückzahlung von Einfuhrumsatzsteuer nach Insolvenzanfechtung Mittelbare

    Für eine entsprechende Anwendung von § 55 Abs. 2 InsO oder § 55 Abs. 4 InsO aF ist kein Raum (vgl. BFH, Beschl. v. 07.05.2020 - V R 14/19, NZI 2020, 850, 851 Rn. 17 ff.).
  • FG Düsseldorf, 02.11.2022 - 4 K 3188/20

    Streit über die Rechtmäßigkeit eines Leistungsgebots als Voraussetzung für die

    Dies geschah, nachdem sich der BFH mit seinem Urteil vom 7. Mai 2020 V R 14/19 (BFHE 268, 512) der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 22. November 2018 IX ZR 167/16, BGHZ 220, 243) angeschlossen hatte.

    Der auf vorläufige Insolvenzverwalter beschränkte Anwendungsbereich des § 55 Abs. 4 InsO in der im Streitfall anzuwendenden Fassung des Art. 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I, 2854) unter Ausschluss der vorläufigen Eigenverwaltung stellte auch keine nach Art. 107 Abs. 1 AEUV unzulässige Beihilfe dar (vgl. BFH, Urteil vom 7. Mai 2020 V R 14/19 (BFHE 268, 512).

  • BFH, 21.04.2022 - V R 26/20

    Organisation und Durchführung der Jägerprüfung als Zweckbetrieb

    Die Vorschrift verbietet grundsätzlich selektive Beihilfen für bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- P vom 18.07.2013 - C-6/12, EU:C:2013:525, Rz 17, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2013, 862; Senatsbeschluss vom 07.05.2020 - V R 14/19, BFHE 268, 512, Rz 29).
  • FG Düsseldorf, 25.01.2023 - 5 K 1749/21

    Änderung einer Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung

    § 55 Abs. 2 und 4 InsO in der im Streitjahr gültigen Fassung erfasst den Fall der vorläufigen Eigenverwaltung nicht (vgl. BFH-Urteil vom 7.5.2020 V R 14/19, BFH/NV 2020, 1178).
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