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   BFH, 07.06.1966 - I 66/64   

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https://dejure.org/1966,2222
BFH, 07.06.1966 - I 66/64 (https://dejure.org/1966,2222)
BFH, Entscheidung vom 07.06.1966 - I 66/64 (https://dejure.org/1966,2222)
BFH, Entscheidung vom 07. Juni 1966 - I 66/64 (https://dejure.org/1966,2222)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFHE 86, 371
  • BStBl III 1966, 514
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 21.11.1957 - IV 206/56 U

    Frist eines Antrags auf Anwendung des Körperschaftsteuertarifs - Möglichkeit

    Auszug aus BFH, 07.06.1966 - I 66/64
    Hiernach hat der Senat keine Bedenken, in der Antragsfrist eine Ausschlußfrist im Sinne des § 83 Abs. 1 Satz 3 AO zu sehen, wie es das Urteil des BFH IV 206/56 U vom 21. November 1957 (BFH 66, 124, BStBl III 1958, 49) für die Frist zur Stellung des Antrages auf Anwendung des Körperschaftsteuertarifes nach § 32 b Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 1951 bei gleichem Gesetzeswortlaut getan hat.

    Eine Ähnlichkeit des Rechtsbehelfs wird anerkannt, wenn bereits durchgeführte Verfahren nach Art eines Rechtsbehelfsverfahrens überprüft werden sollen (vgl. Urteil des BFH IV 206/56 U vom 21. November 1957, a. a. O.).

  • BFH, 08.03.1957 - VI 117/55 U

    Frist für einen Antrag auf Veranlagung wegen berechtigter Interessen -

    Auszug aus BFH, 07.06.1966 - I 66/64
    Die Antragsfrist ende -- ebenso wie die Frist für Anträge von Lohnsteuerpflichtigen auf Veranlagung wegen berechtigten Interesses (Urteil des BFH VI 117/55 U vom 8. März 1957, Sammlung der Entscheidungen des BFH Bd. 64 S. 509 -- BFH 64, 509 --, BStBl III 1957, 190) -- mit dem Zeitpunkt, in dem der Großteil der Steuererklärungen eingegangen sei.
  • BFH, 02.11.1960 - I 173/60 S

    Einschlägigkeit des § 19 Abs. 1 Ziff. 2 KStG (Körperschaftssteuergesetz) 1958 bei

    Auszug aus BFH, 07.06.1966 - I 66/64
    Hinzu komme, daß erst im Lauf des Jahres 1961 das vom FA angeführte grundsätzliche Urteil des BFH I 173/60 S vom 2. November 1960 (BFH 72, 20, BStBl III 1961, 9) bekanntgeworden sei, wonach eine personenbezogene Kapitalgesellschaft auch dann vorliegt, wenn an der Kapitalgesellschaft eine Personengesellschaft maßgeblich beteiligt ist, in der natürliche Personen zusammengeschlossen sind.
  • EuGH, 13.07.1966 - 56/64

    Consten und Grundig / Kommission EWG

    Die Klägerin Consten hatte in ihrer am 29. Oktober 1965 eingereichten Stellungnahme zu dem ergänzenden Schriftsatz der italienischen Regierung beantragt, der Gerichtshof möge die Entscheidung über die Rechtssache 66/64 bis zur Entscheidung über die von der italienischen Regierung erhobene Klage 32/65 aussetzen, da die Rechtssache 56/64 nur einen Einzelfall betreffe, dessen Entscheidung unmittelbar von der Entscheidung der durch die Klage der italienischen Regierung aufgeworfenen Fragen allgemeiner Bedeutung abhänge.
  • BFH, 11.01.1967 - I 78/65

    Ablauf der Ausschlußfrist für den Antrag personenbezogener Kapitalgesellschaften

    Nach Ablauf der Ausschlußfrist für den Antrag personenbezogener Kapitalgesellschaften nach § 19 Abs. 4 KStG (vgl. BFH-Urteil I 66/64 vom 7. Juni 1966, BFH 86, 371, BStBl III 1966, 514) kann die Steuererklärung, die diesen Antrag nicht enthält, nicht wegen Irrtums (§ 119 BGB) mit der Wirkung angefochten werden, daß der Antrag als rechtzeitig gestellt gilt.

    Zusammenfassung: Nach Ablauf der Ausschlußfrist für den Antrag personenbezogener Kapitalgesellschaften nach § 19 Abs. 4 EStG (vgl. BFH-Urteil I 66/64 vom 7. Juni 1966, BFH 86, 371, BStBl III 1966, 514) kann die Steuererklärung, die diesen Antrag nicht enthält, nicht wegen Irrtums (§ 119 BGB) mit der Wirkung angefochten werden, daß der Antrag als rechtzeitig gestellt gilt.

    Wie der Senat durch Urteil I 66/64 vom 7. Juni 1966 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 86 S. 371 - BFH 86, 371 - BStBl III 1966, 514) entschieden hat, ist die Frist für den Antrag personenbezogener Kapitalgesellschaften, wie Kapitalgesellschaften im Sinne des § 19 Abs. 1 Ziff. 1 KStG besteuert zu werden (§ 19 Abs. 4 KStG), eine Ausschlußfrist, die mit dem Ablauf der allgemeinen oder der im Einzelfall verlängerten Frist für die Abgabe der Steuererklärung endet.

    Nachsicht wegen Versäumung der Frist (§ 86 AO) kann nicht gewährt werden, da dem Antrag nach § 19 Abs. 4 KStG eine rechtsbehelfsähnliche Eigenschaft nicht zuzusprechen ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - I 66/64, a.a.O.).

  • BFH, 26.06.1968 - I R 27/67

    Personenbezogene Kapitalgesellschaft - Antrag auf Besteuerung - Betriebsprüfung -

    Das Urteil des BFH I 66/64 vom 7. Juni 1966 (BFH 86, 371, BStBl III 1966, 514) wolle das Wort "unwiderruflich" in § 19 Abs. 4 KStG auf die Antragsfrist beziehen; dafür sei kein Raum, denn das Wort "unwiderruflich" beziehe sich auf den Antrag und wolle klarstellen, daß der einmal gestellte Antrag nicht widerrufen werden kann.

    In materiell-rechtlicher Hinsicht tritt der Senat dem FG darin bei, daß die in Rede stehende Frist eine Ausschlußfrist ist, wie er auch schon im Urteil I 66/64, a. a. O., angenommen hat.

  • BFH, 09.04.1975 - I R 241/73

    Wirksamkeit - Antrag auf Besteuerung - Frist - Publikumsgesellschaft -

    Daher ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats unter der "Frist zur Abgabe der Steuererklärung" im Sinn des § 19 Abs. 4 Satz 2 KStG die allgemeine oder die im Einzelfall verlängerte Frist für die Abgabe der Steuererklärung zu verstehen (BFH-Urteile vom 7. Juni 1966 I 66/64, BFHE 86, 371, BStBl III 1966, 514, und vom 11. Januar 1967 I 78/65, BFHE 87, 529, BStBl III 1967, 208).
  • BFH, 26.06.1968 - I R 177/67

    Personenbezogene Kapitalgesellschaft - Vorläufige Steuererklärung -

    Das FG hat auch zutreffend ausgeführt, daß dem Antrag im Einspruchsverfahren auf Verlängerung der Frist nicht entsprochen werden konnte, weil die Frist eine Ausschlußfrist ist (vgl. Urteile des BFH I 66/64 vom 7. Juni 1966, BFH 86, 371, BStBl III 1966, 514; I 78/65 vom 11. Januar 1967, BFH 87, 529, BStBl III 1967, 208).
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