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   BFH, 07.06.2018 - IV R 16/16   

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https://dejure.org/2018,23191
BFH, 07.06.2018 - IV R 16/16 (https://dejure.org/2018,23191)
BFH, Entscheidung vom 07.06.2018 - IV R 16/16 (https://dejure.org/2018,23191)
BFH, Entscheidung vom 07. Juni 2018 - IV R 16/16 (https://dejure.org/2018,23191)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 5a Abs 2 S 2, EStG § 5a Abs 3, EStG § 5a Abs 2 S 2, EStG § 5a Abs 1, HBeglG2004BestG Art 1 Nr 3, HBeglG2004BestG Art 8, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009
    Unmittelbarer Zusammenhang eines Hilfsgeschäfts i.S. des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG setzt konkrete Investitionsentscheidung voraus; § 5a Abs. 3 Satz 3 EStG n.F. als Rechtsgrundlage für den Erlass von Änderungsbescheiden

  • Bundesfinanzhof

    Unmittelbarer Zusammenhang eines Hilfsgeschäfts i.S. des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG setzt konkrete Investitionsentscheidung voraus; § 5a Abs. 3 Satz 3 EStG n.F. als Rechtsgrundlage für den Erlass von Änderungsbescheiden

  • IWW

    § 5a Abs. 3 Satz 2 des Einkommenste... uergesetzes (EStG), § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), § 5a EStG, § 5a Abs. 3 Satz 2 EStG, § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 164 Abs. 2 AO, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 5a Abs. 3 EStG, § 5a Abs. 1 EStG, § 5a Abs. 2 EStG, § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Rechtsfolgen der Optierung zur Tonnagegewinnermittlung; Zulässigkeit der Änderung vorangegangener Steuerbescheide

  • rewis.io

    Unmittelbarer Zusammenhang eines Hilfsgeschäfts i.S. des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG setzt konkrete Investitionsentscheidung voraus; § 5a Abs. 3 Satz 3 EStG n.F. als Rechtsgrundlage für den Erlass von Änderungsbescheiden

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfolgen der Optierung zur Tonnagegewinnermittlung

  • datenbank.nwb.de

    Unmittelbarer Zusammenhang eines Hilfsgeschäfts i.S. des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG setzt konkrete Investitionsentscheidung voraus; § 5a Abs. 3 Satz 3 EStG n.F. als Rechtsgrundlage für den Erlass von Änderungsbescheiden

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tonnagebesteuerung - und die Vorratsgesellschaft

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tonnagebesteuerung - und die erst später ausgeübte Option

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Verlust vor Abschluss eines Handelsschiff-Bauvertrags

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Tonnagegewinnermittlung: Unmittelbarer Zusammenhang eines Hilfsgeschäfts setzt konkrete Investitionsentscheidung voraus

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unmittelbarer Zusammenhang eines Hilfsgeschäfts i.S. des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG setzt konkrete Investitionsentscheidung voraus

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 5a Abs 3 S 2
    Tonnagebesteuerung, Personengesellschaft, Hilfsgeschäft, Verlustausgleich

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 261, 353
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 13.04.2017 - IV R 14/14

    Gewinnermittlung nach der Tonnage, Zinseinnahmen in der Investitionsphase

    Auszug aus BFH, 07.06.2018 - IV R 16/16
    Mit dem Merkmal der Unmittelbarkeit soll sichergestellt werden, dass nicht sämtliche mit dem Einsatz oder der Vercharterung eines Handelsschiffs im internationalen Verkehr zusammenhängenden Geschäfte in den Anwendungsbereich des § 5a EStG einbezogen werden, sondern nur solche, die in einem besonderen, engen Zusammenhang mit dem Einsatz oder der Vercharterung eines Handelsschiffs stehen (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. April 2017 IV R 14/14, BFHE 257, 413).

    Dementsprechend stellen z.B. Kapitalanlagen in der Investitionsphase eines Schiffsbetriebs grundsätzlich selbst dann keine Hilfsgeschäfte dar, die unmittelbar mit dem Einsatz oder der Vercharterung des Schiffs zusammenhängen, wenn zu diesem Zeitpunkt die konkrete Investitionsentscheidung schon getroffen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 257, 413).

  • FG Niedersachsen, 11.02.2016 - 1 K 171/15

    Anwendung des § 5a Abs. 3 S. 2 EStG auf Verluste vor Abschluss eines Bauvertrages

    Auszug aus BFH, 07.06.2018 - IV R 16/16
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11. Februar 2016 1 K 171/15 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) wies die daraufhin erhobene Klage mit Urteil vom 11. Februar 2015 1 K 171/15 als unbegründet ab.

  • BFH, 16.07.2020 - IV R 3/18

    Gewinnermittlung nach der Tonnage - Liquidation einer Ein-Schiff-Gesellschaft als

    Hilfsgeschäfte sind solche Geschäfte, die der Geschäftsbetrieb üblicherweise mit sich bringt und die die Aufnahme, Fortführung und Abwicklung der Haupttätigkeit erst ermöglichen (BFH-Urteil vom 07.06.2018 - IV R 16/16, BFHE 261, 353, Rz 19).

    Für sie ist typisch, dass sie --auch wenn mit dem Merkmal der Unmittelbarkeit ein besonderer, enger Zusammenhang des Geschäfts mit dem Einsatz (oder der Vercharterung) eines Handelsschiffes verlangt wird (BFH-Urteil in BFHE 261, 353, Rz 20)-- dem Hauptgeschäft auch zeitlich vor- oder nachgehen können (BFH-Urteil vom 26.09.2013 - IV R 46/10, BFHE 243, 223, BStBl II 2014, 253, Rz 30).

    Es ist zwar zutreffend, dass nach der Rechtsprechung des BFH die Gründung einer Schifffahrtsgesellschaft kein Hilfsgeschäft ist (BFH-Urteil in BFHE 261, 353, Rz 21).

  • FG Niedersachsen, 15.11.2023 - 9 K 311/21

    Betreiben von Handelsschiffen; Betriebsstättenfiktion; eingecharterte Schiffe;

    Hilfsgeschäfte sind solche Geschäfte, die der Geschäftsbetrieb üblicherweise mit sich bringt und die die Aufnahme, Fortführung und Abwicklung der Haupttätigkeit erst ermöglichen ( BFH, Urteil vom 7. Juni 2018 IV R 16/16 , BFHE 261, 353).

    Typisch für Hilfsgeschäfte ist es, dass sie dem Hauptgeschäft auch zeitlich vorgehen können ( BFH, Urteile vom 26. September 2013 IV R 46/10 , BFHE 243, 223, BStBl II 2014, 253; vom 7. Juni 2018 IV R 16/16 , BFHE 261, 353, BStBl II 2022, 649; vom 16. Juli 2020 IV R 3/18 , BFHE 270, 119, BStBl II 2022, 668).

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