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   BFH, 07.06.2021 - VIII R 24/18   

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https://dejure.org/2021,34558
BFH, 07.06.2021 - VIII R 24/18 (https://dejure.org/2021,34558)
BFH, Entscheidung vom 07.06.2021 - VIII R 24/18 (https://dejure.org/2021,34558)
BFH, Entscheidung vom 07. Juni 2021 - VIII R 24/18 (https://dejure.org/2021,34558)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 5, AO § 118 Abs 1, AO § 147 Abs 1, AO § 147 Abs 6, AO § 193 Abs 1, AO § 200 Abs 1, AO § 200 Abs 2, EStG § 4 Abs 3, EStG VZ 2012, EStG VZ 2013, EStG VZ 2014
    Aufforderung zur Überlassung eines Datenträgers nach "GDPdU" zur Betriebsprüfung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 AO, § 118 Abs 1 AO, § 147 Abs 1 AO, § 147 Abs 6 AO, § 193 Abs 1 AO
    Aufforderung zur Überlassung eines Datenträgers nach "GDPdU" zur Betriebsprüfung

  • IWW

    § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § ... 147 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), § 147 Abs. 1 AO, § 147 Abs. 6 Satz 2 Alternative 2 AO, § 147 Abs. 6 AO, § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 4 Abs. 3 Satz 5, Abs. 7 EStG, § 22 des Umsatzsteuergesetzes, § 102 Satz 1 FGO, § 76 Abs. 1 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Aufforderung des Steuerpflichtigen zur Bereithaltung eines Datenträgers "nach GDPdU" zu Beginn einer Außenprüfung

  • Betriebs-Berater

    Aufforderung zur Überlassung eines Datenträgers nach "GDPdU" zur Betriebsprüfung

  • rewis.io

    Aufforderung zur Überlassung eines Datenträgers nach "GDPdU" zur Betriebsprüfung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufforderung zur Überlassung eines Datenträgers nach "GDPdU" zur Betriebsprüfung

  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit der Aufforderung des Steuerpflichtigen zur Bereithaltung eines Datenträgers "nach GDPdU" zu Beginn einer Außenprüfung

  • datenbank.nwb.de

    Aufforderung zur Überlassung eines Datenträgers nach "GDPdU" zur Betriebsprüfung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufforderung zur Überlassung eines Datenträgers nach ?GDPdU? zur Bp

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Betriebsprüfung | Kein unbegrenzter Datenzugriff bei Freiberuflern

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsprüfung - und die Anforderung eines Datenträgers nach "GDPdU"

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Aufforderung zur Überlassung eines Datenträgers nach "GDPdU" zur Betriebsprüfung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Aufforderung zur Überlassung eines Datenträgers nach "GDPdU" zur Betriebsprüfung

Sonstiges

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 147 Abs 6, AO § 200 Abs 1 S 2
    Aufzeichnungen, Betriebsprüfung, Digitaler Datenträger

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2021, 1995
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 16.12.2014 - VIII R 52/12

    Grenzen der Speicherung digitalisierter Steuerdaten aufgrund einer Außenprüfung -

    Auszug aus BFH, 07.06.2021 - VIII R 24/18
    Eine solche Aufforderung ist zudem unverhältnismäßig, wenn bei einem Berufsgeheimnisträger nicht sichergestellt ist, dass der Datenzugriff und die Auswertung der Daten nur in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen oder in den Diensträumen der Finanzverwaltung stattfindet (Bestätigung des Senatsurteils vom 16.12.2014 - VIII R 52/12, BFHE 250, 1).

    Es steht der Finanzverwaltung auch bei einer Gewinnermittlung im Wege der Einnahmen-Überschussrechnung wie im Streitfall zu, nach § 147 Abs. 6 Satz 2 Alternative 2 AO die Überlassung der gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zu verlangen (Senatsurteile vom 16.12.2014 - VIII R 52/12, BFHE 250, 1, Rz 21; vom 24.06.2009 - VIII R 80/06, BFHE 225, 302, BStBl II 2010, 452).

    b) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, dass die Finanzverwaltung in Ausübung ihres legitimen Interesses an einer Überlassung digitalisierter Daten im Rahmen der Außenprüfung nicht übermäßig in Rechte des Steuerpflichtigen eingreift und deshalb ihre Befugnisse aus § 147 Abs. 6 AO nur in dem durch die Zwecke der Außenprüfung gebotenen zeitlichen und sachlichen Umfang unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Steuerpflichtigen am Schutz ihrer persönlichen Daten ausübt (Senatsurteile in BFHE 250, 1, Rz 26; in BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579, unter II.7. [Rz 27]).

    Wie der Senat jedoch bereits entschieden hat (Senatsurteil in BFHE 250, 1, Rz 31), gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung der geschützten Daten von Berufsgeheimnisträgern Rechnung zu tragen und nach Möglichkeit auszuschließen, dass die Daten außerhalb der Geschäftsräume des Steuerpflichtigen oder der Diensträume der Finanzverwaltung, z.B. infolge eines Diebstahls des Prüfer-Notebooks, in fremde Hände geraten können.

    bb) Ob die Aufforderung des FA im Streitfall auch deshalb unverhältnismäßig sein könnte, weil das einem Berufsgeheimnisträger im Rahmen des Datenträgerzugriffs ebenfalls zustehende Recht zur Anonymisierung von Mandantendaten (vgl. Senatsurteile in BFHE 227, 338, BStBl II 2010, 455; in BFHE 225, 302, BStBl II 2010, 452; in BFHE 250, 1, und Drüen in Tipke/Kruse, § 147 AO Rz 69) nach dem Vortrag der Klägerin in ihrem Datenverarbeitungssystem nicht ohne weiteres möglich sei, einen hohen Aufwand und eine hohe Kostenbelastung verursache und deshalb unzumutbar sei, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, weil sich die Unverhältnismäßigkeit der Aufforderung schon aus den dargelegten Gründen ergibt (s. unter aa).

    Ob ein solcher Einwand eines Berufsgeheimnisträgers möglicherweise generell unerheblich sein könnte, weil von ihm verlangt werden kann, seine Datenbestände so zu organisieren, dass bei einer Einsichtnahme des FA in die steuerlich relevanten Datenbestände keine geschützten Bereiche tangiert werden können (s. in diesem Sinne Urteile des FG Baden-Württemberg vom 16.11.2011 - 4 K 4819/08, EFG 2012, 577, und vom 07.11.2012 - 14 K 554/12, EFG 2013, 268, nachgehend aus anderen Gründen durch das Senatsurteil in BFHE 250, 1 aufgehoben, und Urteil des FG Nürnberg vom 30.07.2009 - 6 K 1286/2008, EFG 2009, 1991; zu anderen Steuerpflichtigen als Berufsgeheimnisträgern s. BFH-Beschluss vom 26.09.2007 - I B 53, 54/07, BFHE 219, 19, BStBl II 2008, 415, unter II.4.; gleicher Ansicht BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 1450, Rz 172, 177), ist im Streitfall aus diesem Grund ebenfalls nicht entscheidungserheblich und nicht abschließend zu beurteilen.

  • BFH, 12.02.2020 - X R 8/18

    Aufzeichnungspflicht bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG; Vorlage auf

    Auszug aus BFH, 07.06.2021 - VIII R 24/18
    Die Aufforderung der Finanzverwaltung an einen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn im Wege der Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, zu Beginn einer Außenprüfung einen Datenträger "nach GDPdU" zur Verfügung zu stellen, ist als unbegrenzter Zugriff auf alle elektronisch gespeicherten Unterlagen unabhängig von den gemäß § 147 Abs. 1 AO bestehenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Steuerpflichtigen zu verstehen und damit rechtswidrig (Anschluss an das BFH-Urteil vom 12.02.2020 - X R 8/18, BFH/NV 2020, 1045).

    Ein Vorlageverlangen, das den nur begrenzten Umfang der Befugnis des FA zur Anforderung von elektronischen Aufzeichnungen nach § 147 Abs. 6 AO überschreitet, ist jedoch rechtswidrig (vgl. BFH-Urteil vom 12.02.2020  X R 8/18, BFH/NV 2020, 1045, Rz 13, 15, 29).

    Für Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbständiger Arbeit --wie die Klägerin--, die gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen, ist der sachliche Umfang der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 AO --und mithin zugleich der sachliche Umfang der Zugriffsbefugnis der Finanzbehörde nach § 147 Abs. 6 AO-- im Regelfall auf solche Unterlagen begrenzt, die zum Verständnis und zur Überprüfung der für sie geltenden steuergesetzlichen Aufzeichnungspflichten, z.B. in § 4 Abs. 3 Satz 5, Abs. 7 EStG und § 22 des Umsatzsteuergesetzes, von Bedeutung sind (Senatsurteil in BFHE 225, 302, BStBl II 2010, 452, unter II.1.b dd; s.a. BFH-Urteil in BFH/NV 2020, 1045, Rz 20, 21, sowie die Gliederungspunkte I., I.1., I.1.c, I.2. bis I.3. des BMF-Schreibens in BStBl I 2001, 415).

    Weder ein inhaltlich unbegrenztes Vorlageverlangen (s. unter II.2.) noch ein unverhältnismäßiges Vorlageverlangen des FA (s. unter II.3.) kann im Wege der Auslegung nachträglich auf den gesetzlich zulässigen Regelungsgegenstand der Einsichtnahme eingeschränkt werden (BFH-Urteil in BFH/NV 2020, 1045, Rz 29).

  • BFH, 28.10.2009 - VIII R 78/05

    Vorlagepflichten eines Berufsgeheimnisträgers (Rechtsanwalt, Steuerberater) im

    Auszug aus BFH, 07.06.2021 - VIII R 24/18
    Wie der Regelungsgehalt zu verstehen ist, bestimmt sich danach, wie der Adressat den Inhalt des Verwaltungsakts nach dessen objektivem Sinngehalt unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen durfte (vgl. Senatsurteil vom 28.10.2009 - VIII R 78/05, BFHE 227, 338, BStBl II 2010, 455, unter II.3.c und d).

    Die gerichtliche Kontrolle der Ermessensausübung des FA schließt die Prüfung ein, ob der jeweils gewählte Datenzugriff notwendig, verhältnismäßig, erfüllbar und zumutbar ist, um den steuererheblichen Sachverhalt festzustellen (Senatsurteil in BFHE 227, 338, BStBl II 2010, 455, unter II.3.b).

    bb) Ob die Aufforderung des FA im Streitfall auch deshalb unverhältnismäßig sein könnte, weil das einem Berufsgeheimnisträger im Rahmen des Datenträgerzugriffs ebenfalls zustehende Recht zur Anonymisierung von Mandantendaten (vgl. Senatsurteile in BFHE 227, 338, BStBl II 2010, 455; in BFHE 225, 302, BStBl II 2010, 452; in BFHE 250, 1, und Drüen in Tipke/Kruse, § 147 AO Rz 69) nach dem Vortrag der Klägerin in ihrem Datenverarbeitungssystem nicht ohne weiteres möglich sei, einen hohen Aufwand und eine hohe Kostenbelastung verursache und deshalb unzumutbar sei, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, weil sich die Unverhältnismäßigkeit der Aufforderung schon aus den dargelegten Gründen ergibt (s. unter aa).

  • BFH, 24.06.2009 - VIII R 80/06

    Finanzamt kann Zugriff auf Daten von gesetzlich nicht vorgeschriebenen

    Auszug aus BFH, 07.06.2021 - VIII R 24/18
    Es steht der Finanzverwaltung auch bei einer Gewinnermittlung im Wege der Einnahmen-Überschussrechnung wie im Streitfall zu, nach § 147 Abs. 6 Satz 2 Alternative 2 AO die Überlassung der gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zu verlangen (Senatsurteile vom 16.12.2014 - VIII R 52/12, BFHE 250, 1, Rz 21; vom 24.06.2009 - VIII R 80/06, BFHE 225, 302, BStBl II 2010, 452).

    Für Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbständiger Arbeit --wie die Klägerin--, die gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen, ist der sachliche Umfang der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 AO --und mithin zugleich der sachliche Umfang der Zugriffsbefugnis der Finanzbehörde nach § 147 Abs. 6 AO-- im Regelfall auf solche Unterlagen begrenzt, die zum Verständnis und zur Überprüfung der für sie geltenden steuergesetzlichen Aufzeichnungspflichten, z.B. in § 4 Abs. 3 Satz 5, Abs. 7 EStG und § 22 des Umsatzsteuergesetzes, von Bedeutung sind (Senatsurteil in BFHE 225, 302, BStBl II 2010, 452, unter II.1.b dd; s.a. BFH-Urteil in BFH/NV 2020, 1045, Rz 20, 21, sowie die Gliederungspunkte I., I.1., I.1.c, I.2. bis I.3. des BMF-Schreibens in BStBl I 2001, 415).

    bb) Ob die Aufforderung des FA im Streitfall auch deshalb unverhältnismäßig sein könnte, weil das einem Berufsgeheimnisträger im Rahmen des Datenträgerzugriffs ebenfalls zustehende Recht zur Anonymisierung von Mandantendaten (vgl. Senatsurteile in BFHE 227, 338, BStBl II 2010, 455; in BFHE 225, 302, BStBl II 2010, 452; in BFHE 250, 1, und Drüen in Tipke/Kruse, § 147 AO Rz 69) nach dem Vortrag der Klägerin in ihrem Datenverarbeitungssystem nicht ohne weiteres möglich sei, einen hohen Aufwand und eine hohe Kostenbelastung verursache und deshalb unzumutbar sei, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, weil sich die Unverhältnismäßigkeit der Aufforderung schon aus den dargelegten Gründen ergibt (s. unter aa).

  • FG München, 27.06.2018 - 1 K 2318/17

    Überlassung eines Datenträgers im Rahmen einer Betriebsprüfung

    Auszug aus BFH, 07.06.2021 - VIII R 24/18
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 27.06.2018 - 1 K 2318/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das FG gab jedoch der anschließend erhobenen Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 1845 mitgeteilten Gründen statt.

    Das FA beantragt, das Urteil des FG München vom 27.06.2018 - 1 K 2318/17 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BFH, 08.04.2008 - VIII R 61/06

    Zulässigkeit einer Außenprüfung bei zur Verschwiegenheit verpflichteten und zur

    Auszug aus BFH, 07.06.2021 - VIII R 24/18
    a) Die Aufforderung des FA an den Steuerpflichtigen, Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger für eine Außenprüfung zur Verfügung zu stellen, ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt (Senatsurteil vom 08.04.2008 - VIII R 61/06, BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579, unter II.7. [Rz 27]).

    b) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, dass die Finanzverwaltung in Ausübung ihres legitimen Interesses an einer Überlassung digitalisierter Daten im Rahmen der Außenprüfung nicht übermäßig in Rechte des Steuerpflichtigen eingreift und deshalb ihre Befugnisse aus § 147 Abs. 6 AO nur in dem durch die Zwecke der Außenprüfung gebotenen zeitlichen und sachlichen Umfang unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Steuerpflichtigen am Schutz ihrer persönlichen Daten ausübt (Senatsurteile in BFHE 250, 1, Rz 26; in BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579, unter II.7. [Rz 27]).

  • FG Baden-Württemberg, 07.11.2012 - 14 K 554/12

    Aufforderung zur Datenträgerüberlassung

    Auszug aus BFH, 07.06.2021 - VIII R 24/18
    Ob ein solcher Einwand eines Berufsgeheimnisträgers möglicherweise generell unerheblich sein könnte, weil von ihm verlangt werden kann, seine Datenbestände so zu organisieren, dass bei einer Einsichtnahme des FA in die steuerlich relevanten Datenbestände keine geschützten Bereiche tangiert werden können (s. in diesem Sinne Urteile des FG Baden-Württemberg vom 16.11.2011 - 4 K 4819/08, EFG 2012, 577, und vom 07.11.2012 - 14 K 554/12, EFG 2013, 268, nachgehend aus anderen Gründen durch das Senatsurteil in BFHE 250, 1 aufgehoben, und Urteil des FG Nürnberg vom 30.07.2009 - 6 K 1286/2008, EFG 2009, 1991; zu anderen Steuerpflichtigen als Berufsgeheimnisträgern s. BFH-Beschluss vom 26.09.2007 - I B 53, 54/07, BFHE 219, 19, BStBl II 2008, 415, unter II.4.; gleicher Ansicht BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 1450, Rz 172, 177), ist im Streitfall aus diesem Grund ebenfalls nicht entscheidungserheblich und nicht abschließend zu beurteilen.
  • FG Baden-Württemberg, 16.11.2011 - 4 K 4819/08

    Pflicht eines der ärztlichen Schweigepflicht unterliegenden Steuerpflichtigen zur

    Auszug aus BFH, 07.06.2021 - VIII R 24/18
    Ob ein solcher Einwand eines Berufsgeheimnisträgers möglicherweise generell unerheblich sein könnte, weil von ihm verlangt werden kann, seine Datenbestände so zu organisieren, dass bei einer Einsichtnahme des FA in die steuerlich relevanten Datenbestände keine geschützten Bereiche tangiert werden können (s. in diesem Sinne Urteile des FG Baden-Württemberg vom 16.11.2011 - 4 K 4819/08, EFG 2012, 577, und vom 07.11.2012 - 14 K 554/12, EFG 2013, 268, nachgehend aus anderen Gründen durch das Senatsurteil in BFHE 250, 1 aufgehoben, und Urteil des FG Nürnberg vom 30.07.2009 - 6 K 1286/2008, EFG 2009, 1991; zu anderen Steuerpflichtigen als Berufsgeheimnisträgern s. BFH-Beschluss vom 26.09.2007 - I B 53, 54/07, BFHE 219, 19, BStBl II 2008, 415, unter II.4.; gleicher Ansicht BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 1450, Rz 172, 177), ist im Streitfall aus diesem Grund ebenfalls nicht entscheidungserheblich und nicht abschließend zu beurteilen.
  • FG Nürnberg, 30.07.2009 - 6 K 1286/08

    Aufforderung zur Datenträgerüberlassung

    Auszug aus BFH, 07.06.2021 - VIII R 24/18
    Ob ein solcher Einwand eines Berufsgeheimnisträgers möglicherweise generell unerheblich sein könnte, weil von ihm verlangt werden kann, seine Datenbestände so zu organisieren, dass bei einer Einsichtnahme des FA in die steuerlich relevanten Datenbestände keine geschützten Bereiche tangiert werden können (s. in diesem Sinne Urteile des FG Baden-Württemberg vom 16.11.2011 - 4 K 4819/08, EFG 2012, 577, und vom 07.11.2012 - 14 K 554/12, EFG 2013, 268, nachgehend aus anderen Gründen durch das Senatsurteil in BFHE 250, 1 aufgehoben, und Urteil des FG Nürnberg vom 30.07.2009 - 6 K 1286/2008, EFG 2009, 1991; zu anderen Steuerpflichtigen als Berufsgeheimnisträgern s. BFH-Beschluss vom 26.09.2007 - I B 53, 54/07, BFHE 219, 19, BStBl II 2008, 415, unter II.4.; gleicher Ansicht BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 1450, Rz 172, 177), ist im Streitfall aus diesem Grund ebenfalls nicht entscheidungserheblich und nicht abschließend zu beurteilen.
  • BFH, 01.10.2015 - X R 32/13

    Verteilung eines Übergangsgewinns - § 163 AO - Korrekturen bei Übergang von der

    Auszug aus BFH, 07.06.2021 - VIII R 24/18
    Der Senat ist selbst zur Auslegung von dessen Regelungsinhalt berechtigt und verpflichtet (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 01.10.2015 - X R 32/13, BFHE 251, 298, BStBl II 2016, 139, Rz 33).
  • BFH, 13.12.2018 - VIII B 114/18

    Anordnung einer Außenprüfung bei einem freiberuflichen Großbetrieb

  • FG Hamburg, 23.03.2023 - 2 K 172/19

    Abgabenordnung: Reichweite des Datenzugriffsrechts der Finanzverwaltung

    Die Aufforderung zur Überlassung der Unterlagen und des (elektronischen) Datenträgers sowie die Aufforderung zur Vorlage eines Gesamtjournals sind jeweils gesonderte Verwaltungsakte i.S.d. § 118 AO, gegen die Einspruch und Klage zulässig sind (vgl. BFH, Urteile vom 7. Juni 2021, VIII R 24/18, BStBl. II 2023, 63; vom 24. Juni 2009, VIII R 80/06, BStBl. II 2010, 452; vom 8. April 2008, VIII R 61/06, BStBl. II 2009, 579; Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 147 AO Rn. 82 m.w.N., Stand April 2018).

    d) Ein Vorlageverlangen, das den nur begrenzten Umfang der Befugnis des Finanzamts zur Anforderung von elektronischen Aufzeichnungen nach § 147 Abs. 6 AO überschreitet, ist rechtswidrig (BFH, Urteile vom 7. Juni 2021, VIII R 24/18, BStBl. II 2023, 63; vom 12. Februar 2020, X R 8/18, BFH/NV 2020, 1045; vom 24. Juni 2009, VIII R 80/06, BStBl. II 2010, 452).

    a) aa) Der Regelungsgehalt des (anfechtbaren) Verwaltungsakts bestimmt sich danach, wie der Adressat den Inhalt nach dessen objektivem Sinngehalt unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen durfte (BFH, Urteile vom 7. Juni 2021, VIII R 24/18, BStBl. II 2023, 63; vom 28. Oktober 2009, VIII R 78/05, BStBl. II 2010, 455).

    Für die Entscheidung nach § 147 Abs. 6 AO, aber auch für ein Vorlageverlangen nach § 200 AO, ist hierbei zu beachten, dass eine Mitwirkung des Steuerpflichtigen nur verlangt werden darf, soweit sie zur Feststellung des steuererheblichen Sachverhalts notwendig, verhältnismäßig, erfüllbar und zumutbar ist (BFH, Urteile vom 7. Juni 2021, VIII R 24/18, BStBl. II 2023, 63; vom 28. Oktober 2009, VIII R 78/05, BStBl. II 2010, 455 m.w.N.).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, dass die Finanzverwaltung in Ausübung ihres legitimen Interesses an einer Überlassung digitalisierter Unterlagen im Rahmen der Außenprüfung nicht übermäßig in die Rechte des Steuerpflichtigen eingreift und deshalb ihre Befugnisse aus § 147 Abs. 6 AO nur in dem durch die Zwecke der Außenprüfung gebotenen zeitlichen und sachlichen Umfang unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Steuerpflichten am Schutz ihrer persönlichen Daten ausübt (BFH, Urteile vom 7. Juni 2021, VIII R 24/18, BStBl. II 2023, 63 m.w.N.).

    Eine Aufforderung zur Vorlage eines Datenträgers "nach GDPdU" ist unter Berücksichtigung von § 147 Abs. 6 AO (a.F.) zwar dann unverhältnismäßig, wenn bei einem Berufsgeheimnisträger nicht sichergestellt ist, dass der Datenzugriff und die Auswertung der Daten nur in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen oder in den Diensträumen der Finanzverwaltung stattfindet (BFH, Urteile vom 7. Juni 2021, VIII R 24/18, BStBl. II 2023, 63; vom 16. Dezember 2014, VIII R 52/12, BStBl. II 2023, 61).

    Aus diesem Grunde ist das Vorlageverlangen hier auch nicht in Ansehung der Entscheidung des BFH vom 7. Juni 2021 (VIII R 24/18, BStBl. II 2023, 63) als unverhältnismäßig anzusehen.

    Eine nachträgliche Einschränkung des Verwaltungsakts auf den gesetzlich zulässigen Regelungsgegenstand im Wege der Auslegung kommt zudem nicht in Betracht (vgl. BFH, Urteile vom 7. Juni 2021, VIII R 24/18, BStBl. II 2023, 63; vom 24. Juni 2009, VIII R 80/06, BStBl. II 2010, 452).

  • FG Hessen, 24.11.2021 - 10 K 403/20

    Zur Außenprüfung und Datenträgerüberlassung bei Freiberuflern mit

    Es steht der Finanzverwaltung auch bei einer Gewinnermittlung im Wege der Einnahmen-Überschussrechnung wie im Streitfall zu, nach § 147 Abs. 6 S. 2 Alt. 2 AO die Überlassung der gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zu verlangen (BFH-Urteil vom 7. Juni 2021 VIII R 24/18, BFHE 272, 349; BFH-Urteil vom 16. Dezember 2014.

    Für Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbständiger Arbeit, die gemäß § 4 Abs. 3 EStG als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen, ist der sachliche Umfang der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 AO - und mithin zugleich der sachliche Umfang der Zugriffsbefugnis der Finanzbehörde nach § 147 Abs. 6 AO - im Regelfall auf solche Unterlagen begrenzt, die zum Verständnis und zur Überprüfung der für sie geltenden steuergesetzlichen Aufzeichnungspflichten - beispielsweise in § 4 Abs. 3 S. 5, Abs. 7 EStG und § 22 UStG - von Bedeutung sind (BFH-Urteil vom 24. Juni 2009 VIII R 80/06, BFHE 225, 302, BStBl II 2010, 452 unter II.1.b dd; BFH-Urteil vom 12. Februar 2020 X R 8/18, BFH/NV 2020, 1045, Rz. 20, 21; BFH-Urteil vom 7. Juni 2021 VIII R 24/18, BFHE 272, 349).

    Die im Rahmen des § 147 Abs. 6 S. 2 Alt. 2 AO zu treffende Ermessensentscheidung des Beklagten, ihm gespeicherte Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung zu stellen, ist vom Finanzgericht nach § 102 S. 1 FGO daraufhin überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind und ob vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (BFH-Urteil vom 7. Juni 2021 VIII R 24/18, BFHE 272, 349).

    Die gerichtliche Kontrolle der Ermessensausübung des Beklagten schließt die Prüfung ein, ob der jeweils gewählte Datenzugriff notwendig, verhältnismäßig, erfüllbar und zumutbar ist, um den steuererheblichen Sachverhalt festzustellen (BFH-Urteil vom 28. Oktober 2009 VIII R 78/05, BFHE 207 20, 338; BStBl II 2010, 455 unter II.3.b; BFH-Urteil vom 7. Juni 2021 VIII R 24/18, BFHE 272, 349).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, dass die Finanzverwaltung in Ausübung ihres legitimen Interesses an einer Überlassung digitalisierter Daten im Rahmen der Außenprüfung nicht übermäßig in Rechte des Steuerpflichtigen eingreift und deshalb ihre Befugnisse aus § 147 Abs. 6 AO nur in dem durch die Zwecke der Außenprüfung gebotenen zeitlichen und sachlichen Umfang unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Steuerpflichtigen am Schutz ihrer persönlichen Daten ausübt (BFH-Urteil vom 7. Juni 2021 VIII R 24/18, BFHE 272, 349 unter 3. b); BFH-Urteil vom 16. Dezember 2014 VIII R 52/12, BFHE 250, 1 Rz. 26; BFH-Urteil vom 8. April 2008 VIII R 61/06, BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579 unter II. 7.).

    Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Aufforderung zur Überlassung eines Datenträgers so zu verstehen sei, dass es zur Mitnahme der Daten aus der Sphäre des Steuerpflichtigen und zu einem Datenzugriff auf den Dienstlaptops der Prüfer unter Beachtung des Steuergeheimnisses und der Grundsätze des BMF-Schreibens vom 28. November 2019 (BStBl I 2019, 1269 Rz. 168) komme, gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung der geschützten Daten von Berufsgeheimnisträgern Rechnung zu tragen und nach Möglichkeit auszuschließen, dass die Daten außerhalb der Geschäftsräume des Steuerpflichtigen oder der Diensträume der Finanzverwaltung - etwa infolge eines Diebstahls des Prüfer-Notebooks - in fremde Hände geraten können (BFH-Urteil vom 7. Juni 2021 VIII R 24/18, BFHE 272, 349).

    Dieses Bedürfnis ist ohne nennenswerte Beeinträchtigung einer rechnergestützten Außenprüfung angemessen berücksichtigt, wenn die Daten des Steuerpflichtigen nur in seinen Geschäftsräumen oder an Amtsstelle erhoben und verarbeitet werden dürfen (BFH-Urteil vom 7. Juni 2021 VIII R 24/18, BFHE 272, 349).

    e) Der Antrag der Klägerin auf Beiziehung der Akten des Verfahrens VIII R 24/18 hat sich mit der Klagestattgabe hinsichtlich der Aufforderung zur Datenträgerüberlassung erübrigt.

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