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   BFH, 07.06.2022 - VIII B 105/21   

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https://dejure.org/2022,18216
BFH, 07.06.2022 - VIII B 105/21 (https://dejure.org/2022,18216)
BFH, Entscheidung vom 07.06.2022 - VIII B 105/21 (https://dejure.org/2022,18216)
BFH, Entscheidung vom 07. Juni 2022 - VIII B 105/21 (https://dejure.org/2022,18216)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 193 Abs. 1 AO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 119 Nr. 1 FGO, § 6 Abs. 1 FGO, § 6 Abs. 4 Satz 1 FGO, § 6 FGO, § 124 Abs. 2 FGO, § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FGO, Art. 267 Abs. 2 AEUV, § 102 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Darlegung einer Klärungsbedürftigkeit

  • rewis.io

    Anordnung einer Anschlussprüfung bei freiberuflichen Kleinstbetrieben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung einer Anschlussprüfung bei freiberuflichen Kleinstbetrieben

  • rechtsportal.de

    Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Darlegung einer Klärungsbedürftigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Anordnung einer Anschlussprüfung bei freiberuflichen Kleinstbetrieben

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Betriebsprüfungen | Anschlussprüfungen sind auch bei kleinen Betrieben zulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Freiberufliche Kleinstbetriebe - und die Anordnung einer Anschlussprüfung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 15.10.2021 - VIII B 130/20

    Zur Zulässigkeit einer dritten Anschlussprüfung

    Auszug aus BFH, 07.06.2022 - VIII B 105/21
    Darüber hinaus ist auch auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15.10.2021 - VIII B 130/20, BFH/NV 2022, 97, Rz 3).

    Diese Frage betrifft nur den Streitfall als Einzelfall und ist nicht abstrakt klärungsbedürftig (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2022, 97, Rz 3).

    Mit seinem Vorbringen, das FG habe bei seiner Prüfung der Ermessensentscheidung (§ 102 FGO) des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) zum Erlass der Prüfungsanordnung verkannt, dass die angeordnete Anschlussprüfung unverhältnismäßig sei, macht der Kläger keinen Revisionszulassungsgrund geltend, sondern rügt die falsche materielle Rechtsanwendung durch das FG, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2022, 97, Rz 18).

  • BFH, 01.09.2016 - VI B 26/16

    Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter - Vorliegen einer Divergenz

    Auszug aus BFH, 07.06.2022 - VIII B 105/21
    Die in § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FGO für eine Übertragung des Rechtsstreits aufgeführten materiellen Voraussetzungen, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat, sind dabei nicht als tatbestandliche Voraussetzungen für das Übertragungsermessen des FG, sondern lediglich als der Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht entzogene Leitlinien eines dem FG eingeräumten Ermessens zu verstehen (vgl. BFH-Beschluss vom 01.09.2016 - VI B 26/16, BFH/NV 2017, 50, Rz 4, m.w.N.).

    Dies ist eine Entscheidung aber nur dann, wenn sie mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 50, Rz 5, m.w.N.).

    cc) Mit der pauschalen Behauptung, die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter sei verfahrensfehlerhaft --wie sie vorliegend der Kläger erhebt--, kommt eine greifbare Gesetzeswidrigkeit jedenfalls nicht in Betracht (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 50, Rz 5, m.w.N.).

  • BFH, 24.01.1985 - IV R 232/82

    Betriebsprüfung aus besonderem Anlaß

    Auszug aus BFH, 07.06.2022 - VIII B 105/21
    Der Kläger benennt mit dem BFH-Urteil vom 24.01.1985 - IV R 232/82 (BFHE 143, 210, BStBl II 1985, 568) zwar eine vermeintliche Divergenzentscheidung.

    Er verdeutlicht aber nicht --wie für eine Divergenz erforderlich--, hinsichtlich welcher die Vorentscheidung tragenden abstrakten Rechtssätze das FG "im Grundsätzlichen" von einem ebensolchen tragenden Rechtssatz des BFH-Urteils in BFHE 143, 210 , BStBl II 1985, 568 abgewichen sein soll.

  • BFH, 15.10.2019 - VIII B 70/19

    Selbstvertretungsbefugnis eines ehemals als Rechtsanwalt und als rumänischer

    Auszug aus BFH, 07.06.2022 - VIII B 105/21
    Das FG ist als erstinstanzliches Gericht gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV nur berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen (BFH-Beschluss vom 15.10.2019 - VIII B 70/19, BFH/NV 2020, 212, Rz 21).
  • BFH, 14.07.2020 - XI B 1/20

    Betriebsausgaben-Abzugsverbot für Geschenke bei Kostenerstattung durch Dritte

    Auszug aus BFH, 07.06.2022 - VIII B 105/21
    Dieser Zulassungsgrund stellt einen Spezialfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dar und setzt ebenfalls eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage voraus (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24.07.2017 - XI B 25/17, BFH/NV 2017, 1591, Rz 25; vom 02.01.2018 - XI B 81/17, BFH/NV 2018, 457, Rz 16; vom 14.07.2020 - XI B 1/20, BFH/NV 2020, 1258, Rz 13).
  • BFH, 02.01.2018 - XI B 81/17

    Zurechnung der Umsätze einer Gaststätte in Strohmann-Fällen

    Auszug aus BFH, 07.06.2022 - VIII B 105/21
    Dieser Zulassungsgrund stellt einen Spezialfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dar und setzt ebenfalls eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage voraus (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24.07.2017 - XI B 25/17, BFH/NV 2017, 1591, Rz 25; vom 02.01.2018 - XI B 81/17, BFH/NV 2018, 457, Rz 16; vom 14.07.2020 - XI B 1/20, BFH/NV 2020, 1258, Rz 13).
  • BFH, 24.07.2017 - XI B 25/17

    Finanzielle Eingliederung bei nur mittelbarer Beteiligung; maßgeblicher Zeitpunkt

    Auszug aus BFH, 07.06.2022 - VIII B 105/21
    Dieser Zulassungsgrund stellt einen Spezialfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dar und setzt ebenfalls eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage voraus (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24.07.2017 - XI B 25/17, BFH/NV 2017, 1591, Rz 25; vom 02.01.2018 - XI B 81/17, BFH/NV 2018, 457, Rz 16; vom 14.07.2020 - XI B 1/20, BFH/NV 2020, 1258, Rz 13).
  • BFH, 14.03.2006 - IV B 14/05

    Anschlussprüfung

    Auszug aus BFH, 07.06.2022 - VIII B 105/21
    Der BFH hat bereits entschieden, dass die Finanzbehörden auch bei Mittelbetrieben, Kleinbetrieben und Kleinstbetrieben weder durch die Abgabenordnung (AO) noch durch die Betriebsprüfungsordnung (Steuer) an einen bestimmten Prüfungsturnus gebunden sind und daher auch solche Betriebe einer sog. Anschlussprüfung unterwerfen können (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14.03.2006 - IV B 14/05, BFH/NV 2006, 1253, unter II.; vom 20.10.2003 - IV B 67/02, BFH/NV 2004, 311).
  • BFH, 08.12.2021 - IX B 81/20

    Keine Erforderlichkeit der Fortbildung des Rechts zur Abgrenzung von

    Auszug aus BFH, 07.06.2022 - VIII B 105/21
    Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, so dass sich in der angefochtenen Entscheidung und in der Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage stellt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 08.12.2021 - IX B 81/20, BFH/NV 2022, 231, Rz 8, 9).
  • BFH, 20.10.2003 - IV B 67/02

    Anschlussprüfung - Mittel-, Klein und Kleinstbetriebe

    Auszug aus BFH, 07.06.2022 - VIII B 105/21
    Der BFH hat bereits entschieden, dass die Finanzbehörden auch bei Mittelbetrieben, Kleinbetrieben und Kleinstbetrieben weder durch die Abgabenordnung (AO) noch durch die Betriebsprüfungsordnung (Steuer) an einen bestimmten Prüfungsturnus gebunden sind und daher auch solche Betriebe einer sog. Anschlussprüfung unterwerfen können (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14.03.2006 - IV B 14/05, BFH/NV 2006, 1253, unter II.; vom 20.10.2003 - IV B 67/02, BFH/NV 2004, 311).
  • BFH, 13.03.2024 - VIII B 4/23

    Ablehnung einer Terminsaufhebung im Anschluss an eine Mandatsniederlegung

    Der Kläger setzt sich nicht mit der zu dieser Frage bereits vorliegenden Rechtsprechung auseinander und legt auch keine neuen Gesichtspunkte dar, die zu einer erneuten höchstrichterlichen Prüfung dieser Frage Anlass geben könnten (s. im Einzelnen Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13.12.2018 - VIII B 114/18, BFH/NV 2019, 385, Rz 7 ff.; vom 15.10.2021 - VIII B 130/20, BFH/NV 2022, 97, Rz 3 ff.; vom 07.06.2022 - VIII B 105/21, BFH/NV 2022, 929, Rz 3 ff., jeweils auch zu den Darlegungsanforderungen des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung).
  • BFH, 13.03.2024 - VIII B 129/22

    Bezeichnung des Klagebegehrens

    Dies ist eine Einzelrichterübertragung aber nur dann, wenn sie mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (BFH-Beschluss vom 07.06.2022 - VIII B 105/21, BFH/NV 2022, 929, Rz 14, m.w.N.).
  • BFH, 30.06.2023 - VIII B 13/22

    Zur Rechtmäßigkeit des Erlasses einer Prüfungsanordnung gegenüber einem

    Da es sich bei dem Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) um einen Spezialfall der grundsätzlichen Bedeutung handelt (vgl. BFH-Beschluss vom 07.06.2022 - VIII B 105/21, Rz 7), ist die Revision mangels Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zuzulassen.
  • FG Nürnberg, 07.07.2022 - 6 K 1075/21

    Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung

    Weder die AO noch die BpO 2000 schließen weitere Anschlussprüfungen aus (vgl. zur Anschlussprüfung BFH-Beschlüsse vom 14.03.2006 IV B 14/05, BFH/NV 2006, 1253; vom 20.10.2003 IV B 67/02, BFH/NV 2004, 311 und vom 07.06.2022 VIII B 105/21, juris; vgl. jeweils zur zweiten Anschlussprüfung BFH-Beschluss vom 09.11.2010 VIII S 8/10, BFH/NV 2011, 297; BFH-Urteil in BStBl II 2017, 25; vgl. zur dritten Anschlussprüfung BFH-Beschluss vom 15.10.2021 VIII B 130/20, BFH/NV 2022, 97).
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