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   BFH, 07.07.2005 - V R 63/03   

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https://dejure.org/2005,2528
BFH, 07.07.2005 - V R 63/03 (https://dejure.org/2005,2528)
BFH, Entscheidung vom 07.07.2005 - V R 63/03 (https://dejure.org/2005,2528)
BFH, Entscheidung vom 07. Juli 2005 - V R 63/03 (https://dejure.org/2005,2528)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    UStG 1999 § 18 Abs. 1; ; UStG 1999 § 18 Abs. 6; ; UStDV § 46; ; UStDV § 47; ; UStDV § 48; ; AO 1977 § 150 Abs. 1; ; AO 1977 § 152

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei verspäteter Anmeldung einer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung trotz Antrags auf Dauerfristverlängerung

  • datenbank.nwb.de

    Verspätungszuschlag wegen verspäteter Erfüllung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuervorauszahlung als Steueranmeldung ? Verspätete Vorauszahlung ? Berechtigung des Finanzamts aus Festsetzung eines Verspätungszuschlags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Verspätungszuschlag bei Dauerfristverlängerung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verspätungszuschlag bei Dauerfristverlängerung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einordnung der Umsatz-Sondervorauszahlung als Steuervorauszahlung auf die Umsatzsteuer für das Kalenderjahr; Einordnung der Anmeldung der Sondervorauszahlung als Steueranmeldung

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2007 beantragen

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2008 beantragen

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2009 beantragen

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2009 beantragen

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2010 beantragen

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2010 beantragen

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO § 150 J: 1977, AO § 152 J: 1977, UStDV § 48 J: 1999
    Ermessen; Steueranmeldung; Verspätungszuschlag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2005, 2006
  • DB 2005, 2616
  • BStBl II 2005, 813
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 26.04.2001 - V R 9/01

    Kein Verspätungszuschlag bei Dauerfristverlängerung

    Auszug aus BFH, 07.07.2005 - V R 63/03
    Überdies habe der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 26. April 2001 V R 9/01 (BFHE 194, 541, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2001, 409) entschieden, dass die Finanzbehörde nicht berechtigt sei, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn der Unternehmer einen Antrag auf Dauerfristverlängerung nach dem 10. Januar eines Jahres abgebe.

    Daher kann die Finanzbehörde als Sanktion gegen die verspätete Erfüllung der Verpflichtung zur Abgabe einer Steueranmeldung einen Verspätungszuschlag festsetzen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 194, 541, unter II. 1., UR 2001, 409).

    Die Klägerin beruft sich ohne Erfolg auf das BFH-Urteil in BFHE 194, 541, UR 2001, 409.

    Zur Begründung hat der BFH ausgeführt, dass ein Unternehmer nicht gesetzlich verpflichtet, sondern lediglich berechtigt sei, einen Antrag auf Dauerfristverlängerung (zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen) zu stellen, so dass es deshalb auch nicht notwendig sei, durch einen Verspätungszuschlag Druck auf die rechtzeitige Abgabe des Antrags auszuüben (vgl. BFHE 194, 541, unter II. 2., UR 2001, 409).

  • BFH, 18.07.2002 - V R 56/01

    Erstattung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen

    Auszug aus BFH, 07.07.2005 - V R 63/03
    Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums anzurechnen (§ 48 Abs. 4 UStDV); Besteuerungszeitraum im Sinne dieser Vorschrift ist gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 UStG das Kalenderjahr (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juli 2002 V R 56/01, BFH/NV 2002, 1403, unter II. 2. c).

    Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass die Sondervorauszahlung eine Steuervorauszahlung auf die Umsatzsteuer für das Kalenderjahr ist (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 1403, unter II. 2. c; vom 6. November 2002 V R 21/02, BFHE 200, 156, BStBl II 2003, 39, unter II. 2.; Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch, Bd. II, § 213 Rz. 53).

  • BFH, 06.11.2002 - V R 21/02

    Anrechnung der Sondervorauszahlung

    Auszug aus BFH, 07.07.2005 - V R 63/03
    Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass die Sondervorauszahlung eine Steuervorauszahlung auf die Umsatzsteuer für das Kalenderjahr ist (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 1403, unter II. 2. c; vom 6. November 2002 V R 21/02, BFHE 200, 156, BStBl II 2003, 39, unter II. 2.; Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch, Bd. II, § 213 Rz. 53).
  • BFH, 29.10.1993 - V B 38/93

    Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage wie lange eine einmal gewährte

    Auszug aus BFH, 07.07.2005 - V R 63/03
    Vielmehr gilt eine auf Antrag gewährte Dauerfristverlängerung so lange, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das FA die Fristverlängerung widerruft; während der Geltungsdauer der Fristverlängerung muss der Unternehmer die Sondervorauszahlung für das jeweilige Kalenderjahr anmelden und entrichten (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 1993 V B 38/93, BFH/NV 1994, 589).
  • BFH, 23.09.2020 - XI R 34/19

    Zum Widerruf des Verzichts auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung

    So muss der Antrag auf Dauerfristverlängerung (§ 18 Abs. 6 UStG i.V.m. § 46 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung --UStDV--) nicht jährlich wiederholt werden, da die Dauerfristverlängerung solange als gewährt gilt, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft (BFH-Urteil vom 07.07.2005 - V R 63/03, BFHE 210, 192, BStBl II 2005, 813, unter II.4., Rz 20; BFH-Beschluss vom 14.05.2008 - XI B 177/07, www.rechtsprechung-im-internet.de, Rz 14; Abschn. 18.4 Abs. 3 Satz 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses).
  • FG München, 27.10.2022 - 14 K 605/20

    Rücknahme von Verspätungszuschlägen

    Auch die Anmeldung der Sondervorauszahlung ist eine Steueranmeldung i.S.v. § 150 Abs. 1 Satz 3 AO (BFH-Urteil vom 7. Juli 2005 V R 63/03, BStBl II 2005, 813).
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