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   BFH, 07.07.2020 - VI R 16/18   

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https://dejure.org/2020,33977
BFH, 07.07.2020 - VI R 16/18 (https://dejure.org/2020,33977)
BFH, Entscheidung vom 07.07.2020 - VI R 16/18 (https://dejure.org/2020,33977)
BFH, Entscheidung vom 07. Juli 2020 - VI R 16/18 (https://dejure.org/2020,33977)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 8 Abs 2 S 8, EStG § 8 Abs 2 S 9, EStG § 9 Abs 4a S 6, EStG § 9 Abs 4a S 7, EStG § 9 Abs 4a S 8, EStG § 9 Abs 4a S 12, EStG VZ 2015
    Kürzung der Verpflegungspauschalen auch bei Nichteinnahme zur Verfügung gestellter Mahlzeiten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 S 8 EStG 2009 vom 20.02.2013, § ... 8 Abs 2 S 9 EStG 2009 vom 20.02.2013, § 9 Abs 4a S 6 EStG 2009 vom 20.02.2013, § 9 Abs 4a S 7 EStG 2009 vom 20.02.2013, § 9 Abs 4a S 8 EStG 2009 vom 20.02.2013
    Kürzung der Verpflegungspauschalen auch bei Nichteinnahme zur Verfügung gestellter Mahlzeiten

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Kürzung der Verpflegungspauschalen wegen Zurverfügungstellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber

  • rewis.io

    Kürzung der Verpflegungspauschalen auch bei Nichteinnahme zur Verfügung gestellter Mahlzeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kürzung der Verpflegungspauschalen auch bei Nichteinnahme zur Verfügung gestellter Mahlzeiten

  • rechtsportal.de

    Kürzung der Verpflegungspauschalen wegen Zurverfügungstellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber

  • datenbank.nwb.de

    Kürzung der Verpflegungspauschalen auch bei Nichteinnahme zur Verfügung gestellter Mahlzeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verpflegungspauschalen-Kürzung bei Nichteinnahme von Mahlzeiten

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Verpflegungspauschalen: Kürzung auch dann, wenn die zur Verfügung gestellte Mahlzeit gar nicht eingenommen wird

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kürzung der Verpflegungspauschalen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kürzung der Verpflegungspauschalen auch bei Nichteinnahme zur Verfügung gestellter Mahlzeiten

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 4a S 8, EStG § 9 Abs 4a S 12, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5
    Doppelte Haushaltsführung, Verpflegungsmehraufwand, Pauschale, Kürzung, Gemeinschaftsverpflegung, Berufssoldat

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 4a S 8 ; EStG § 9 Abs 4a S 12 ; EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 269, 550
  • BStBl II 2020, 783
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • FG Baden-Württemberg, 12.12.2017 - 5 K 432/17

    Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten

    Auszug aus BFH, 07.07.2020 - VI R 16/18
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 12.12.2017 - 5 K 432/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 1533 veröffentlichten Gründen ab.

  • BFH, 11.11.2010 - VI R 17/09

    Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich; Verzicht

    Auszug aus BFH, 07.07.2020 - VI R 16/18
    Ein entsprechender Verzicht des BMF liegt zwar nicht vor; er ist aber auch nicht erforderlich (s. Senatsurteil vom 11.11.2010 - VI R 17/09, BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969, Rz 11, m.w.N.).
  • BFH, 14.09.1993 - VI R 40/93
    Auszug aus BFH, 07.07.2020 - VI R 16/18
    Das Zurverfügungstellen einer Mahlzeit durch den Arbeitgeber (oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten) i.S. von § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG erfordert nicht, dass der Arbeitnehmer die Mahlzeit auch tatsächlich einnimmt (ebenso BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl I 2014, 1412, Rz 75; Fuhrmann in Korn, § 9 EStG Rz 336; Köhler in Bordewin/Brandt, § 9 EStG Rz 1420; ähnlich bereits Senatsurteile vom 18.05.1990 - VI R 67/88, BFHE 161, 61, BStBl II 1990, 909, und vom 14.09.1993 - VI R 40/93, zur anteiligen Kürzung der in den Lohnsteuer-Richtlinien genannten Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand beim Angebot zur Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung).
  • BFH, 18.05.1990 - VI R 67/88

    Zur Anwendung der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer

    Auszug aus BFH, 07.07.2020 - VI R 16/18
    Das Zurverfügungstellen einer Mahlzeit durch den Arbeitgeber (oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten) i.S. von § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG erfordert nicht, dass der Arbeitnehmer die Mahlzeit auch tatsächlich einnimmt (ebenso BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl I 2014, 1412, Rz 75; Fuhrmann in Korn, § 9 EStG Rz 336; Köhler in Bordewin/Brandt, § 9 EStG Rz 1420; ähnlich bereits Senatsurteile vom 18.05.1990 - VI R 67/88, BFHE 161, 61, BStBl II 1990, 909, und vom 14.09.1993 - VI R 40/93, zur anteiligen Kürzung der in den Lohnsteuer-Richtlinien genannten Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand beim Angebot zur Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung).
  • BFH, 25.02.2021 - III R 36/19

    Sachliche Unzuständigkeit des sog. regionalen Inkassoservice im Bereich des

    Ein entsprechender Verzicht des BMF liegt zwar nicht vor; er ist aber auch nicht erforderlich (s. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 07.07.2020 - VI R 16/18, BFHE 269, 550, BStBl II 2020, 783, Rz 11, m.w.N.).
  • BFH, 12.07.2021 - VI R 27/19

    Kürzung der Verpflegungspauschalen im Fall der Mahlzeitengestellung auch dann,

    Das Zurverfügungstellen einer Mahlzeit durch den Arbeitgeber (oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten) i.S. von § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG erfordert dabei nicht, dass der Arbeitnehmer die Mahlzeit auch tatsächlich einnimmt (ausführlich Senatsurteil vom 07.07.2020 - VI R 16/18, BFHE 269, 550, BStBl II 2020, 783, Rz 15 ff., m.w.N.).

    Im Gegenzug sind die Verpflegungspauschalen gemäß § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG entsprechend zu kürzen (Senatsurteil in BFHE 269, 550, BStBl II 2020, 783, Rz 18).

    Durch den Verzicht auf die Besteuerung des geldwerten Vorteils einerseits bei gleichzeitiger Kürzung des Werbungskostenabzugs andererseits wollte der Gesetzgeber insbesondere die Arbeitgeber und die Finanzverwaltung im Besteuerungsverfahren von Verwaltungsaufwand entlasten (BTDrucks 17/10774, S. 12 und 16; Senatsurteil in BFHE 269, 550, BStBl II 2020, 783, Rz 19).

    Als Werbungskosten kommen nur die Mehraufwendungen für die Verpflegung in Betracht (Senatsurteil in BFHE 269, 550, BStBl II 2020, 783, Rz 20), weil insoweit das private Moment ausnahmsweise als steuerlich vernachlässigbar in den Hintergrund tritt (HHR/Bergkemper, § 9 EStG Rz 564).

    Es ist daher nur folgerichtig, in einem solchen Fall die ebenfalls im Wege der Typisierung festgelegten Verpflegungspauschalen (anteilig) zu kürzen, wie dies § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG anordnet (Senatsurteil in BFHE 269, 550, BStBl II 2020, 783, Rz 21).

    Hieraus folgt aber nicht nur, dass es bei typisierender Betrachtung auch in einem solchen Fall an einem beruflich veranlassten Verpflegungsmehraufwand fehlt, wenn der Arbeitnehmer --wie der Kläger an manchen Hafentagen-- eine ihm zur Verfügung gestellte Mahlzeit --aus welchen Gründen auch immer-- nicht einnimmt und sich anderweitig verpflegt (s. Senatsurteil in BFHE 269, 550, BStBl II 2020, 783, Rz 21).

  • FG Niedersachsen, 02.07.2019 - 15 K 266/16

    Abzug von Verpflegungspauschalen als Werbungskosten bei einer Gestellung von

    Ob der Arbeitnehmer dieses Angebot stets annimmt, ist dagegen für die Kürzung grundsätzlich unerheblich (ebenso BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2014 BStBl I 2014, 1412 Rz. 75; FG Baden-Württemberg vom 12. Dezember 2017 5 K 432/17, EFG 2018, 1533 m.w.N., Revision VI R 16/18 anhängig).

    Diese dem Wortlaut folgende Auslegung entspricht dem Gesetzeszweck, das Reisekostenrecht zu vereinfachen und sowohl dem Arbeitgeber Aufzeichnungen über Sachbezüge zu ersparen als auch den Arbeitnehmer und die Finanzverwaltung von Nachweisen und Prüfungen über Werbungskosten zu entlasten (FG Baden-Württemberg vom 12. Dezember 2017 5 K 432/17, EFG 2018, 1533 m.w.N., Revision VI R 16/18 anhängig).

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