Rechtsprechung
   BFH, 07.08.2014 - VI R 58/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,38781
BFH, 07.08.2014 - VI R 58/12 (https://dejure.org/2014,38781)
BFH, Entscheidung vom 07.08.2014 - VI R 58/12 (https://dejure.org/2014,38781)
BFH, Entscheidung vom 07. August 2014 - VI R 58/12 (https://dejure.org/2014,38781)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,38781) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 07. 08. 2014 VI R 57/12 - Lohnzahlung Dritter - "Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten" nur bei zweckbestimmter Verknüpfung von Vergütung und Tätigkeitsdauer

  • openjur.de

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 07.08.2014 VI R 57/12; Lohnzahlung Dritter; "Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten" nur bei zweckbestimmter Verknüpfung von Vergütung und Tätigkeitsdauer

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 34 Abs 2 Nr 4, GG Art 103 Abs 1, EStG VZ 2007, ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1, EStG § 8 Abs 1, FGO § 96 Abs 1 S 1, FGO § 118 Abs 2
    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 07.08.2014 VI R 57/12 - Lohnzahlung Dritter - "Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten" nur bei zweckbestimmter Verknüpfung von Vergütung und Tätigkeitsdauer

  • Bundesfinanzhof

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 07.08.2014 VI R 57/12 - Lohnzahlung Dritter - "Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten" nur bei zweckbestimmter Verknüpfung von Vergütung und Tätigkeitsdauer

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 34 Abs 2 Nr 4 EStG 2002, Art 103 Abs 1 GG, EStG VZ 2007, § 7 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997
    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 07.08.2014 VI R 57/12 - Lohnzahlung Dritter - "Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten" nur bei zweckbestimmter Verknüpfung von Vergütung und Tätigkeitsdauer

  • IWW

    § 34 Abs. 1, 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 34 EStG, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), Art. 103 Abs. 1 GG, § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, § 34 Abs. 2 EStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • rewis.io

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 07.08.2014 VI R 57/12 - Lohnzahlung Dritter - "Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten" nur bei zweckbestimmter Verknüpfung von Vergütung und Tätigkeitsdauer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ertragssteuerliche Behandlung von Zuwendungen Dritter im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis

  • rechtsportal.de

    EStG § 19 Abs. 1 ; EStG § 34
    Ertragssteuerliche Behandlung von Zuwendungen Dritter im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis

  • datenbank.nwb.de

    Zuwendungen eines Dritten als Arbeitslohn; Voraussetzung für die Annahme einer "Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 28.02.2013 - VI R 58/11

    Lohnzahlung Dritter - Werbungskostenhöchstbetrag für häusliches Arbeitszimmer -

    Auszug aus BFH, 07.08.2014 - VI R 58/12
    Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 28. Februar 2013 VI R 58/11 (BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642, m.w.N.) zu dem nämlichen Grundsachverhalt, bei dem ebenfalls die einkommensteuerrechtliche Behandlung der Zuwendung der B-GmbH an einen Arbeitnehmer in Höhe von 5.200 EUR streitig gewesen war, entschieden hat, kann ausnahmsweise auch bei der Zuwendung eines Dritten Arbeitslohn anzunehmen sein, wenn die Zuwendung ein Entgelt "für" eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll.

    Denn ob der entsprechende Leistungsaustausch den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, kann nur aufgrund einer grundsätzlich der Tatsacheninstanz vorbehaltenen Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles entschieden werden (Senatsurteil in BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642, m.w.N.).

    Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil in BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642 entschieden, dass die persönlichen Auffassungen und Einschätzungen der an der Zuwendung Beteiligten, wonach die Zahlung nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehe, sondern unabhängig davon eine eigenständige Schenkung darstelle, unerheblich seien, weil es insoweit entscheidend auf die vorgefundenen objektiven Tatumstände ankomme, die vom FG als Tatsacheninstanz eigenständig zu würdigen seien.

    Denn zum einen ist es weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen, welche weiteren konkreten und insbesondere entscheidungserheblichen Tatsachen sich daraus hätten ergeben sollen (dazu schon Senatsurteil in BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642, unter Rz 16 der Gründe); zum anderen ergab sich gerade aus dem Schreiben des FA F vom 15. Mai 2007, das dem Bevollmächtigten des Klägers zur Akteneinsicht in ungeschwärzter Form vorgelegen hat, dass das FA F den streitigen Vorgang nicht als schenkung-, sondern als lohnsteuerpflichtigen Vorgang beurteilte.

  • BFH, 25.02.2014 - X R 10/12

    Anwendung der Tarifbegünstigung von Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei

    Auszug aus BFH, 07.08.2014 - VI R 58/12
    Nichts anderes folgt schließlich aus dem von der Revision herangezogenen Urteil des BFH vom 25. Februar 2014 X R 10/12 (BFHE 245, 1), das indessen nicht die hier streitige Rechtslage 2007, sondern die davon abweichende Rechtslage des Veranlagungszeitraums 2005 betrifft.
  • BFH, 15.03.2007 - II R 5/04

    Schenkungsteuer bei Zuwendungen an Sportvereine - hinreichende Bestimmtheit eines

    Auszug aus BFH, 07.08.2014 - VI R 58/12
    Deshalb führt auch der Einwand des Klägers nicht zum Erfolg, dass das FG die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht berücksichtigt habe, die eine Zuwendung eines Sponsors zugunsten eines Fußballsportvereins durch Übergabe eines Schecks zur Finanzierung von Ablösesummen für Spielereinkäufe im Rahmen des Tatbestands des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) zum Gegenstand hatte (BFH-Urteil vom 15. März 2007 II R 5/04, BFHE 215, 540, BStBl II 2007, 472).
  • BFH, 08.05.2008 - VI R 50/05

    Vorliegen eines Dienstverhältnisses - Arbeitsrechtliche Fiktion

    Auszug aus BFH, 07.08.2014 - VI R 58/12
    Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das FG die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 4. Mai 2006 VI R 19/03, BFHE 213, 381, BStBl II 2006, 832; vom 8. Mai 2008 VI R 50/05, BFHE 221, 157, BStBl II 2008, 868) nicht berücksichtigt habe, nach der kein Arbeitslohn vorliege, wenn die Zuwendungen wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährt würden und auch eine nachträglich durch Dritte geleistete Vergütung weder den Empfänger zum Arbeitnehmer noch die Vergütung zu Arbeitslohn mache.
  • BFH, 04.05.2006 - VI R 19/03

    Durch das Dienstverhältnis veranlasste Leistungen des Arbeitgebers als

    Auszug aus BFH, 07.08.2014 - VI R 58/12
    Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das FG die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 4. Mai 2006 VI R 19/03, BFHE 213, 381, BStBl II 2006, 832; vom 8. Mai 2008 VI R 50/05, BFHE 221, 157, BStBl II 2008, 868) nicht berücksichtigt habe, nach der kein Arbeitslohn vorliege, wenn die Zuwendungen wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährt würden und auch eine nachträglich durch Dritte geleistete Vergütung weder den Empfänger zum Arbeitnehmer noch die Vergütung zu Arbeitslohn mache.
  • BFH, 04.06.2014 - X K 12/13

    Entschädigungsklage - Verfahrensruhe im Ausgangsverfahren

    Dieses Revisionsverfahren ist bis heute anhängig (weiteres noch anhängiges Parallelverfahren VI R 58/12) und hätte damit die Verfahrensruhe vom Zeitpunkt der Anfrage bis heute gerechtfertigt.
  • BFH, 02.12.2015 - X K 7/14

    Entschädigungsklage; Bestimmtheit des Antrags; Ruhensgründe - Vermutungsregel bei

    Kurz vor dem Termin übermittelte das beklagte FA einen durch die Kläger persönlich gestellten Antrag, das Ruhen des Einspruchsverfahrens anzuordnen, bis der Bundesfinanzhof (BFH) rechtskräftig über die Revisionsverfahren in den gleichgelagerten Fällen VI R 58/11, VI R 57/12 und VI R 58/12 entschieden habe.
  • BFH, 02.12.2015 - X K 6/14

    Entschädigung für ein verzögertes finanzgerichtliches Verfahren - Anforderung an

    Bei dem Revisionsverfahren VI R 57/12 (Vorinstanz FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. August 2012  1 K 1102/09, Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 118), auf das sich die zweite Ruhensanfrage bezog, handelte es sich um ein Parallelverfahren, das ebenso wie ein weiteres parallel gelagertes Revisionsverfahren mit Urteilen vom 7. August 2014 VI R 57/12 (BFH/NV 2015, 181) und VI R 58/12 (BFH/NV 2015, 184) entschieden wurde.
  • BFH, 02.12.2015 - X K 4/14

    Bestimmtheit des Antrags; Ruhensgründe; Kostenentscheidung

    Das FG regte mit Schreiben vom 1. November 2012 nochmals an, das Verfahren --auch im Hinblick auf die Revisionsverfahren VI R 57/12 und VI R 58/12-- ruhen zu lassen.
  • FG Nürnberg, 10.05.2017 - 3 K 1935/15

    Einkommensteuer für die außerordentlichen Einkünfte

    Soweit andere Hinweise auf den Verwendungszweck fehlen, kommt der Berechnung des Entgelts maßgebliche Bedeutung zu (BFH-Urteile vom 31. August 2016 VI R 53/14, BStBl II 2017, 322, Rn. 12; und vom 7. August 2014 VI R 58/12, BFH/NV 2015, 184, Rn. 28).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht