Rechtsprechung
BFH, 07.08.2019 - V B 7/18 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
AO § 193 Abs 1, GG Art 140, WRV Art 137 Abs 3
Außenprüfung bei kirchlichen Organisationen - Bundesfinanzhof
Außenprüfung bei kirchlichen Organisationen
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 193 Abs 1 AO, Art 140 GG, Art 137 Abs 3 WRV
Außenprüfung bei kirchlichen Organisationen - IWW
§ 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), § ... 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 193 Abs. 1 AO, § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO, Art. 140 des Grundgesetzes (GG), Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung (WRV), §§ 1 ff. des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV, § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG, § 4 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 96 Abs. 1 FGO, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, §§ 1 ff. UStG, § 135 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zulässigkeit einer auf § 193 AO gestützten Prüfungsanordnung gegen eine kirchliche Organisationen mangels grundsätzlicher Bedeutung
- rewis.io
Außenprüfung bei kirchlichen Organisationen
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
Außenprüfung bei kirchlichen Organisationen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 193 ; GG Art. 140 i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV
Außenprüfung bei kirchlichen Organisationen - rechtsportal.de
AO § 193 ; GG Art. 140 i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zulässigkeit einer auf § 193 AO gestützten Prüfungsanordnung gegen eine kirchliche Organisationen mangels grundsätzlicher Bedeutung - datenbank.nwb.de
Außenprüfung bei kirchlichen Organisationen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Zulässigkeit einer Außenprüfung bei kirchlichen Organisationen
- tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
Verfahrensgang
- FG Münster, 20.11.2017 - 6 K 603/16
- BFH, 07.08.2019 - V B 7/18
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (10)
- BVerfG, 17.10.2007 - 2 BvR 1095/05
Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer öffentlich geförderten kirchlichen …
Auszug aus BFH, 07.08.2019 - V B 7/18
Im Streitfall liegen somit keine "rein inneren kirchlichen Angelegenheiten" vor, für die ein staatliches Gesetz für die Kirche überhaupt keine Schranke ihres Handelns bilden kann (BVerfG-Beschluss vom 17.10.2007 - 2 BvR 1095/05, DVBl 2007, 1555, unter B.II.4.c).Denn das BVerfG sieht es im vorliegenden Zusammenhang auch als zulässig an, dass der Gesetzgeber verwaltungsrechtliche Pflichten und verwaltungsbehördliche Anordnungen bestimmt und mit Strafen oder Geldbußen bewehrt (BVerfG-Beschluss in DVBl 2007, 1555, unter B.II.5.a).
- BFH, 22.03.2011 - X B 151/10
Darlegungserfordernisse bei grundsätzlicher Bedeutung - Verfahrensmangel bei …
Auszug aus BFH, 07.08.2019 - V B 7/18
Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten und damit eine Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist insbesondere gegeben, wenn das FG eine nach Aktenlage feststehende Tatsache, die richtigerweise in die Beweiswürdigung hätte einfließen müssen, unberücksichtigt lässt oder seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde legt, der dem protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht (…BFH-Beschlüsse vom 15.02.2012 - IV B 126/10, BFH/NV 2012, 774, und vom 22.03.2011 - X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165). - BFH, 18.08.1988 - V R 194/83
Umsatzsteuer - Unternehmen - Steuerbescheid - Änderung - Bekanntgabe
Auszug aus BFH, 07.08.2019 - V B 7/18
Eine gesonderte Bescheiderteilung für einzelne Betriebe gewerblicher Art ist nicht möglich (BFH-Urteil vom 18.08.1988 - V R 194/83, BFHE 154, 274, BStBl II 1988, 932, Leitsatz 2 und unter II.2.).
- BFH, 15.04.2010 - V R 10/08
Personalgestellung durch Gesellschafter als Teil des Entgelts für die durch die …
Auszug aus BFH, 07.08.2019 - V B 7/18
(2) Dabei ist zu berücksichtigen, dass der nach § 193 Abs. 1 AO der Prüfung unterliegende Steuertatbestand der Leistung gegen Entgelt i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG eine Leistungserbringung gegenüber einer anderen Person voraussetzt, die von dieser Person oder einem Dritten vergütet wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15.04.2010 - V R 10/08, BFHE 229, 406, BStBl II 2010, 879). - BFH, 15.02.2012 - IV B 126/10
Qualifizierter Rechtsanwendungsfehler bei Vertragsauslegung
Auszug aus BFH, 07.08.2019 - V B 7/18
Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten und damit eine Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist insbesondere gegeben, wenn das FG eine nach Aktenlage feststehende Tatsache, die richtigerweise in die Beweiswürdigung hätte einfließen müssen, unberücksichtigt lässt oder seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde legt, der dem protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht (BFH-Beschlüsse vom 15.02.2012 - IV B 126/10, BFH/NV 2012, 774, …und vom 22.03.2011 - X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165). - BVerfG, 04.10.1965 - 1 BvR 498/62
Umsatzsteuer
Auszug aus BFH, 07.08.2019 - V B 7/18
Dementsprechend gehört es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht zu dem von Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV garantierten Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften bei Leistungen an andere von einer Belastung mit Umsatzsteuer verschont zu werden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 04.10.1965 - 1 BvR 498/62, BVerfGE 19, 129, unter III.4., und BFH-Urteil vom 17.05.2017 - V R 52/15, BFHE 258, 124, BStBl II 2018, 218, Rz 30). - BFH, 17.05.2017 - V R 52/15
Traditionelle Freimaurerloge nicht gemeinnützig - Diskriminierung von Frauen - …
Auszug aus BFH, 07.08.2019 - V B 7/18
Dementsprechend gehört es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht zu dem von Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV garantierten Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften bei Leistungen an andere von einer Belastung mit Umsatzsteuer verschont zu werden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 04.10.1965 - 1 BvR 498/62, BVerfGE 19, 129, unter III.4., und BFH-Urteil vom 17.05.2017 - V R 52/15, BFHE 258, 124, BStBl II 2018, 218, Rz 30). - BFH, 27.03.2019 - IX B 117/18
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Zulassung wegen Divergenz
Auszug aus BFH, 07.08.2019 - V B 7/18
Hierfür sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27.03.2019 - IX B 117/18, BFH/NV 2019, 708). - BFH, 10.11.2011 - V R 41/10
Unternehmerische Tätigkeit einer Gemeinde beim Betrieb einer Sporthalle und …
Auszug aus BFH, 07.08.2019 - V B 7/18
Die Klägerin verkennt insoweit zudem, dass im Rahmen ihrer Besteuerung nach §§ 1 ff. UStG auch zu prüfen ist, inwieweit z.B. die Finanzzuschüsse, die sie als Dachorganisation von 480 Gemeinden erhalten hat, als Entgelt für eine von ihr gegenüber den Gemeinden erbrachte Leistung anzusehen sein kann (zur Parallelfrage der Umsatzsteuerpflicht von Leistungen zwischen zwei Kommunen vgl. BFH-Urteil vom 10.11.2011 - V R 41/10, BFHE 235, 554, BStBl II 2017, 869). - BFH, 15.04.2010 - V R 10/09
Privatrechtliche Vermögensverwaltung - Gestattung der Automatenaufstellung - …
Auszug aus BFH, 07.08.2019 - V B 7/18
Der Begriff der "Vermögensverwaltung" ist umsatzsteuerrechtlich für die Unternehmerstellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts durch einen "Betrieb gewerblicher Art" unbeachtlich (BFH-Urteil vom 15.04.2010 - V R 10/09, BFHE 229, 416, BStBl II 2017, 863, Leitsätze 2 und 1).
- BFH, 10.05.2023 - II R 24/21
Grunderwerbsteuer bei Zusammenlegung und Neuerrichtung von Kirchengemeinden
Auch wenn dieses Recht den Kirchen gewährleistet, alle eigenen Angelegenheiten gemäß den spezifischen kirchlichen Ordnungsgesichtspunkten rechtlich zu gestalten, gehören die Regelungen des materiellen Steuerrechts zu dem für alle geltenden Recht, das daher auch die Kirchen als juristische Personen des öffentlichen Rechts zu beachten haben (vgl. BVerfG-Beschluss vom 04.10.1965 - 1 BvR 498/62, BVerfGE 19, 129, unter III.4.; BFH-Urteil vom 17.05.2017 - V R 52/15, BFHE 258, 124, BStBl II 2018, 218, Rz 30; BFH-Beschluss vom 07.08.2019 - V B 7/18, Rz 5 ff.).