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   BFH, 07.09.2016 - I R 23/15   

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https://dejure.org/2016,44039
BFH, 07.09.2016 - I R 23/15 (https://dejure.org/2016,44039)
BFH, Entscheidung vom 07.09.2016 - I R 23/15 (https://dejure.org/2016,44039)
BFH, Entscheidung vom 07. September 2016 - I R 23/15 (https://dejure.org/2016,44039)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Höchstbetragsberechnung für Atomanlagenrückstellungen - Grundsatz von Treu und Glauben - Grundsatz der Abschnittsbesteuerung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    RechVersV § 30 Abs 2 Nr 1, RechVersV § 30 Abs 3 S 2, HGB § 34h Abs 1, HGB § 34h Abs 2, HGB § 330 Abs 1, HGB § 330 Abs 3, HGB § 330 Abs 4, EStG § 5 Abs 1, AO § 85
    Höchstbetragsberechnung für Atomanlagenrückstellungen - Grundsatz von Treu und Glauben - Grundsatz der Abschnittsbesteuerung

  • Bundesfinanzhof

    Höchstbetragsberechnung für Atomanlagenrückstellungen - Grundsatz von Treu und Glauben - Grundsatz der Abschnittsbesteuerung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 30 Abs 2 Nr 1 RechVersV, § 30 Abs 3 S 2 RechVersV, § 34h Abs 1 HGB, § 34h Abs 2 HGB, § 330 Abs 1 HGB
    Höchstbetragsberechnung für Atomanlagenrückstellungen - Grundsatz von Treu und Glauben - Grundsatz der Abschnittsbesteuerung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der Sach- und Haftpflichtversicherung bei der Ermittlung des Höchstbetrages der Atomanlagenrückstellung

  • Betriebs-Berater

    Höchstbetragsberechnung für Atomanlagenrückstellungen

  • rewis.io

    Höchstbetragsberechnung für Atomanlagenrückstellungen - Grundsatz von Treu und Glauben - Grundsatz der Abschnittsbesteuerung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung der Sach- und Haftpflichtversicherung bei der Ermittlung des Höchstbetrages der Atomanlagenrückstellung

  • datenbank.nwb.de

    Höchstbetragsberechnung für Atomanlagenrückstellungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Höchstbetragsberechnung für Atomanlagenrückstellungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Atomanlagenrückstellungen - und die Höchstbetragsberechnung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Höchstbetragsberechnung für Atomanlagenrückstellungen

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    HGB § 341h Abs 2
    Rückstellung, Versicherungsschutz, Höchstbetrag, Berechnungsmethode

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 255, 190
  • BB 2016, 3113
  • BB 2018, 45
  • DB 2016, 2875
  • BStBl II 2017, 472
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • FG Düsseldorf, 09.02.2015 - 6 K 2167/12

    Höchstbetragsberechnung nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 RechVersV bei

    Auszug aus BFH, 07.09.2016 - I R 23/15
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 9. Februar 2015  6 K 2167/12 K wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Auch das Klageverfahren blieb ohne Erfolg (Finanzgericht --FG-- Düsseldorf, Urteil vom 9. Februar 2015  6 K 2167/12 K, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2015, 1746).

    Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des FG Düsseldorf vom 9. Februar 2015  6 K 2167/12 K den Körperschaftsteuerbescheid vom 2. September 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Mai 2012 dahingehend zu ändern, dass die Berechnung der Atomanlagenrückstellung spartenbezogen erfolgt, also von einem gegenüber dem Ansatz des FA um 36.583,60 EUR geminderten Jahresüberschuss auszugehen ist.

  • BFH, 17.10.2013 - IV R 7/11

    Rückstellungen wegen angeordneter flugverkehrstechnischer Maßnahmen auf der

    Auszug aus BFH, 07.09.2016 - I R 23/15
    Das FA ist grundsätzlich an seine rechtliche Würdigung in früheren VZ nicht gebunden (Grundsatz der Abschnittsbesteuerung, vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2008 I R 63/06, BFHE 220, 415, BStBl II 2009, 414; BFH-Urteil vom 17. Oktober 2013 IV R 7/11, BFHE 243, 256, BStBl II 2014, 302).

    Dies gilt selbst dann, wenn die fehlerhafte Auffassung in einem Prüfungsbericht niedergelegt worden ist oder wenn das FA über eine längere Zeitspanne eine fehlerhafte, für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung vertreten hat und der Steuerpflichtige im Vertrauen darauf disponiert haben sollte (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 30. Oktober 1997 IV R 76/96, BFH/NV 1998, 578; vom 23. Februar 2012 IV R 13/08, BFH/NV 2012, 1112; in BFHE 243, 256, BStBl II 2014, 302).

  • BFH, 23.02.2012 - IV R 13/08

    Beteiligungen an mehreren Kapitalgesellschaften als notwendiges

    Auszug aus BFH, 07.09.2016 - I R 23/15
    Dies gilt selbst dann, wenn die fehlerhafte Auffassung in einem Prüfungsbericht niedergelegt worden ist oder wenn das FA über eine längere Zeitspanne eine fehlerhafte, für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung vertreten hat und der Steuerpflichtige im Vertrauen darauf disponiert haben sollte (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 30. Oktober 1997 IV R 76/96, BFH/NV 1998, 578; vom 23. Februar 2012 IV R 13/08, BFH/NV 2012, 1112; in BFHE 243, 256, BStBl II 2014, 302).
  • BFH, 30.10.1997 - IV R 76/96
    Auszug aus BFH, 07.09.2016 - I R 23/15
    Dies gilt selbst dann, wenn die fehlerhafte Auffassung in einem Prüfungsbericht niedergelegt worden ist oder wenn das FA über eine längere Zeitspanne eine fehlerhafte, für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung vertreten hat und der Steuerpflichtige im Vertrauen darauf disponiert haben sollte (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 30. Oktober 1997 IV R 76/96, BFH/NV 1998, 578; vom 23. Februar 2012 IV R 13/08, BFH/NV 2012, 1112; in BFHE 243, 256, BStBl II 2014, 302).
  • BFH, 30.10.2014 - IV R 61/11

    Wegfall der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bei einem Land- und

    Auszug aus BFH, 07.09.2016 - I R 23/15
    Dieser Vertrauenstatbestand muss zudem ursächlich für Maßnahmen, Handlungen oder Dispositionen des Steuerpflichtigen gewesen sein (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Oktober 2014 IV R 61/11, BFHE 247, 332, BStBl II 2015, 478).
  • BFH, 13.02.2008 - I R 63/06

    Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als

    Auszug aus BFH, 07.09.2016 - I R 23/15
    Das FA ist grundsätzlich an seine rechtliche Würdigung in früheren VZ nicht gebunden (Grundsatz der Abschnittsbesteuerung, vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2008 I R 63/06, BFHE 220, 415, BStBl II 2009, 414; BFH-Urteil vom 17. Oktober 2013 IV R 7/11, BFHE 243, 256, BStBl II 2014, 302).
  • Drs-Bund, 09.01.1974 - BT-Drs 7/1470
    Auszug aus BFH, 07.09.2016 - I R 23/15
    aa) Soweit die Klägerin darauf hingewiesen hat, dass im Entwurf eines Dritten Steuerreformgesetzes (BTDrucks 7/1470, S. 177 f., 355 f.) eine in § 22 des Körperschaftsteuergesetzes verortete Regelung zur Bildung von Großrisiken-Rückstellungen geplant gewesen sei, die eine Differenzierung nach Versicherungszweigen vorgesehen habe, ist diese nicht Gesetz geworden.
  • Drs-Bund, 04.06.1976 - BT-Drs 7/5310
    Auszug aus BFH, 07.09.2016 - I R 23/15
    Vielmehr hat sich der Gesetzgeber auf Empfehlung des Finanzausschusses (BTDrucks 7/5310, S. 8 f., 13) dazu entschieden, diejenigen Einzelheiten zur Bildung und Auflösung versicherungstechnischer Rückstellungen, welche bis dahin lediglich im Erlasswege geregelt waren, auch weiterhin der Regelungshoheit der Verwaltung zu überlassen, um eine flexible Anpassung an die jeweiligen Gegebenheiten zu ermöglichen (BTDrucks 7/5310, S. 8 f., 13; vgl. auch Böcking/Gros/Kölschbach in Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn, a.a.O., § 341h Rz 19).
  • BFH, 27.09.2017 - II R 41/15

    Mittelbare Anteilsvereinigung bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft

    Ein Vertrauenstatbestand muss ursächlich für Maßnahmen, Handlungen oder Dispositionen des Steuerpflichtigen gewesen sein (BFH-Urteile vom 30. Oktober 2014 IV R 61/11, BFHE 247, 332, BStBl II 2015, 478, Rz 34, und vom 7. September 2016 I R 23/15, BFHE 255, 190, BStBl II 2017, 472, Rz 19).
  • BFH, 18.12.2019 - XI R 31/17

    Zuschüsse einer Stadt an einen Fremdenverkehrsverein

    Dabei ist die Finanzbehörde an eine bei einer früheren Veranlagung zugrunde gelegte Rechtsauffassung selbst dann nicht gebunden, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen darauf disponiert hat (BFH-Urteile in BFHE 249, 369, BStBl II 2016, 788, Rz 66; vom 07.09.2016 - I R 23/15, BFHE 255, 190, BStBl II 2017, 472, Rz 19; vom 08.03.2017 - IX R 16/16, BFH/NV 2017, 1306, Rz 24; in BFHE 259, 295, BStBl II 2018, 174, Rz 24, jeweils m.w.N.).
  • FG Münster, 23.01.2017 - 15 V 2563/16

    Umsatzsteuerliche Feststellung der tatsächlichen Ausführung berechneter

    Treu und Glauben stehen bei summarischer Prüfung auch deshalb den angefochtenen Bescheiden nicht entgegen, weil die Finanzbehörde grundsätzlich berechtigt und verpflichtet ist, in jedem Besteuerungsabschnitt den Besteuerungstatbestand neu zu beurteilen und gegebenenfalls von einer Beurteilung in früheren Veranlagungszeiträumen abzuweichen (BFH, Urteile vom 07.09.2016 I R 23/15, DB 2016, 2875; vom 21.08.2012 VIII R 11/11, BFHE 239, 195, BStBl II 2013, 117).

    Dieser Grundsatz gilt selbst dann, wenn die Finanzbehörde die als unzutreffend erkannte Rechtsansicht in einem Ap-Bericht niedergelegt oder wenn sie über eine längere Zeitspanne eine fehlerhafte, für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung vertreten und der Steuerpflichtige im Vertrauen darauf disponiert hat (vgl. BFH, Urteil vom 07.09.2016 I R 23/15, DB 2016, 2875).

    Hinzukommen muss vielmehr ein bestimmtes Verhalten der Finanzbehörde in Hinblick auf die steuerliche Behandlung der Umsätze des Steuerpflichtigen, das den Steuerpflichtigen zu der Annahme berechtigen durfte, dass keine von den Steuererklärungen abweichenden Bescheide erlassen werden (vgl. BFH, Urteil vom 07.09.2016 I R 23/15, DB 2016, 2875).

  • FG Münster, 16.12.2016 - 4 K 2628/14

    Steuerliche Anerkennung von negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung;

    Weder ist - im Hinblick auf die Vermietungseinkünfte -substantiiert vorgetragen, woraus sich im Streitfall ein Vertrauenstatbestand ergeben könnte, noch liegt insoweit eine Betätigung des Vertrauens vor (vgl. etwa BFH-Urteil vom 7. September 2016, I R 23/15).
  • FG Niedersachsen, 23.06.2017 - 13 K 145/11

    Liebhaberei bei Sportanlage

    Dies gilt selbst dann, wenn die fehlerhafte Auffassung in einem Prüfungsbericht niedergelegt worden ist oder wenn das FA über eine längere Zeitspanne eine fehlerhafte, für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung vertreten hat und der Steuerpflichtige im Vertrauen darauf disponiert haben sollte (ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. 7. September 2016 I R 23/15, BFHE 255, 190, BFH/NV 2017, 235).
  • FG Baden-Württemberg, 07.04.2020 - 11 K 1492/19

    Stahlhandelsunternehmen sind grundsätzlich keine Unternehmen des Produzierenden

    Jenseits des Anwendungsbereichs solcher vertrauensschützenden Vorschriften war und ist eine Finanzbehörde gehalten, das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung bei jeder davon abhängigen Entscheidung ohne Bindung an frühere Beurteilungen erneut zu prüfen und eine als unrichtig erkannte Rechtsauffassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufzugeben (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. zuletzt das Urteil vom 18. Dezember 2019 XI R 31/17, juris, Rz. 19; ferner das Urteil vom 7. September 2016 I R 23/15, BFHE 255, 190, BStBl II 2017, 472, mit weiteren Nachweisen).
  • FG Münster, 25.02.2021 - 5 K 2839/18

    Anwendung des ermäßigten oder des Regelsteuersatzes für den Verkauf von Büchern

    Dieser Vertrauenstatbestand muss zudem ursächlich für Maßnahmen, Handlungen oder Dispositionen des Steuerpflichtigen gewesen sein (vgl. BFH, Urteile vom 07.09.2016 - I R 23/15, BStBl II 2017, 472, Rn. 19; vom 30.10.2014 - IV R 61/11, BStBl II 2015, 478).

    Dies gilt selbst dann, wenn die fehlerhafte Auffassung in einem Prüfungsbericht niedergelegt worden ist oder wenn die Finanzbehörde über eine längere Zeitspanne eine fehlerhafte, für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung vertreten hat und der Steuerpflichtige im Vertrauen darauf disponiert haben sollte (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 30.10.1997 - IV R 76/96, BFH/NV 1998, 578; vom 23.02.2012 - IV R 13/08, BFH/NV 2012, 1112; vom 07.09.2016 - I R 23/15, BStBl II 2017, 472, Rn. 19).

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