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   BFH, 07.10.1974 - GrS 1/73   

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https://dejure.org/1974,19
BFH, 07.10.1974 - GrS 1/73 (https://dejure.org/1974,19)
BFH, Entscheidung vom 07.10.1974 - GrS 1/73 (https://dejure.org/1974,19)
BFH, Entscheidung vom 07. Oktober 1974 - GrS 1/73 (https://dejure.org/1974,19)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Strukturwandel - Gärtnerei - Gewerbebetrieb mit Gewinnermittlung - Landwirtschaftlicher Betrieb mit Gewinnermittlung - Entnahme - Gewerbliches Betriebsvermögen - Buchansatz - Stille Reserven - Auflösung - Grund und Boden - Gewinnrealisierender Vorgang

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Entnahme des Grund und Bodens bei Strukturwandel vom Gewerbebetrieb zum landwirtschafltichen Betrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 114, 189
  • DB 1975, 380
  • BStBl II 1975, 168
 
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Wird zitiert von ... (117)Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 09.02.1972 - I R 205/66

    Keine Gewinnrealisierung bei Umwandlung eines Gewerbebetriebs in einen land- und

    Auszug aus BFH, 07.10.1974 - GrS 1/73
    Der IV. Senat sieht sich an einer Entscheidung in diesem Sinne gehindert, weil der I. Senat im Urteil vom 10. Februar 1972 I R 205/66 (BFHE 105, 15, BStBl II 1972, 455) die gegenteilige Auffassung vertreten und einer Abweichung nicht zugestimmt habe.

    Er ist außerdem der Meinung, daß die im Schrifttum überwiegend für möglich gehaltene restriktive Interpretation des § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG a. F. -- nach der derjenige Teil des Grund und Bodens, der bisher gewerbliches Betriebsvermögen gewesen sei, nicht aus dem Betriebsvermögensvergleich ausscheide, mit der Folge, daß die im Rahmen des Gewerbebetriebs entstandenen stillen Reserven bei einer späteren Entnahme oder Veräußerung erfaßt würden -- sich in diese rechtssystematischen Grundlagen noch eher einfügen ließen als die Auffassung im Urteil I R 205/66, nach der die stillen Reserven endgültig der Besteuerung entgingen.

    Der Große Senat sieht in der vom IV. Senat beabsichtigten Entscheidung der vorgelegten Rechtsfragen eine Abweichung von der Entscheidung des I. Senats I R 205/66.

    a) Im Urteil I R 205/66, das den Strukturwandel eines Weinbau- und Weinhandelsbetriebs vom gewerblichen zum landwirtschaftlichen Betrieb bei gleichzeitigem Übergang von der Gewinnermittlung nach § 5 EStG zu der nach § 4 Abs. 1 EStG a. F. betraf, wurde entschieden, daß dieser Vorgang nicht zu einer Realisierung der im Buchansatz für den Grund und Boden enthaltenen stillen Reserven führe.

    b) Wenn der IV. Senat in dem von ihm zu entscheidenden Fall der Auffassung ist, der Strukturwandel mit den Folgen des Wechsels der Einkunftsart sowie der Gewinnermittlungsart zwinge dazu, die stillen Reserven im Buchansatz für den Grund und Boden in dem Jahr, für das letztmalig Einkünfte aus Gewerbebetrieb anfallen, zu realisieren, dann besteht eine Divergenz zu der Entscheidung I R 205/66 nicht nur insoweit, als dort eine Realisierung zum Zeitpunkt des Strukturwandels verneint wurde, sondern auch insofern als die Möglichkeit einer späteren steuerlichen Erfassung abgelehnt wurde.

    Dem IV. Senat -- ebenso dem I. Senat in der Entscheidung I R 205/66 -- ist darin zuzustimmen, daß die Frage nach der Realisierung der im Buchansatz für den Grund und Boden enthaltenen stillen Reserven eines gewerblichen Betriebs bei dessen Wandlung zum landwirtschaftlichen Betrieb weiterhin bedeutsam geblieben ist, weil § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG a. F. für vor dem 1. Juli 1970 endende Wirtschaftsjahre weiter anzuwenden ist (§ 52 Abs. 5 Satz 1 EStG i. d. F. des Art. 1 Nr. 11 2. StÄndG 1971) und weil nach § 55 EStG i. d. F. des 2. StÄndG 1971 Ausgangsbetrag für den ab 1. Juli 1970 auch bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in den Betriebsvermögensvergleich einzubeziehenden Grund und Boden der nach Maßgabe dieser Vorschrift zu ermittelnde Teilwert ist.

    b) Auch bei dieser Auslegung des § 16 Abs. 3 EStG, die den Zweck der Vorschrift -- ebenso wie bei § 16 Abs. 1 EStG -- nicht nur darin sieht, eine Grenze zwischen dem laufenden Gewinn und dem Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn zu ziehen und die Tarifbegünstigung des § 34 EStG zu ermöglichen (vgl. BFH-Urteile VI 118, 119/65; IV 350/64; vom 19. Mai 1971 I R 46/70, BFHE 102, 380, BStBl II 1971, 688, alle mit Nachweisen), sondern auch die Versteuerung der stillen Reserven sicherzustellen (vgl. BFH-Urteile I R 55/66 und I R 205/66), ist für die Annahme einer Betriebsaufgabe notwendig, daß die Wirtschaftsgüter, die die wesentliche Betriebsgrundlage darstellen, aus dem Betrieb ausscheiden.

  • BFH, 16.03.1967 - IV 72/65
    Auszug aus BFH, 07.10.1974 - GrS 1/73
    a) Eine Entnahme i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG ist nach der Rechtsprechung des BFH gegeben, wenn ein Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Bereich in den privaten Bereich übergeht oder wenn es innerhalb des betrieblichen Bereichs von einem Betrieb oder Betriebsteil in einen anderen übergeht und dabei eine spätere steuerliche Erfassung der im Buchansatz für dieses Wirtschaftsgut enthaltenen stillen Reserven nicht gewährleistet ist (vgl. z. B. Urteile vom 12. Dezember 1951 I 115/51 U, BFHE 56, 197, BStBl III 1952, 79; vom 30. September 1960 VI 137/59 U, BFHE 71, 643, BStBl III 1960, 489; vom 7. Februar 1964 VI 19/63 U, BFHE 79, 264, BStBl III 1964, 328; vom 16. März 1967 IV 72/65, BFHE 88, 129, BStBl III 1967, 318; vom 14. April 1967 VI 9/65, BFHE 88, 331, BStBl III 1967, 391; vom 22. Mai 1969 IV 31/65, BFHE 96, 176, BStBl II 1969, 584; vom 22. Mai 1969 IV 27/65, BFHE 96, 180, BStBl II 1969, 586; vom 16. Juli 1969 I 266/65, BFHE 97, 342, BStBl II 1970, 175; vom 30. Mai 1972 VIII R 111/69, BFHE 106, 198, BStBl II 1972, 760; vom 17. August 1972 IV R 26/69, BFHE 107, 27, BStBl II 1972, 903).

    Der Wortsinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG läßt es -- worauf bereits in dem Urteil IV 72/65 und in dem Vorlagebeschluß IV R 128/71 hingewiesen wurde -- angesichts der Mehrdeutigkeit des in der Vorschrift verwendeten Ausdrucks "Betrieb" zu, unter "Betrieb" je nach dem Zusammenhang das gesamte betriebliche Vermögen oder nur die jeweilige wirtschaftliche Einheit eines betrieblichen Organismus zu sehen.

    In den BFH-Urteilen IV 72/65 und VI 9/65 ist die Ausgliederung eines landwirtschaftlichen Teilbetriebs aus dem gewerblichen Betrieb einer Personengesellschaft auf Grund gesellschaftlicher Gestaltung oder einer Schenkung, in dem Urteil vom 28. April 1971 I R 55/66 (BFHE 102, 374, BStBl II 1971, 630) ist die Verlegung eines Gewerbebetriebs aus dem Inland in ein Land, dem nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht für den verlegten Betrieb zusteht, als Betriebsaufgabe i. S. von § 16 Abs. 3 EStG angesehen worden.

  • BFH, 21.02.1973 - IV R 128/71

    Strukturwandel einer Gärtnerei - Gewerbebetrieb mit Gewinnermittlung -

    Auszug aus BFH, 07.10.1974 - GrS 1/73
    Der IV. Senat legte mit Beschluß vom 21. Februar 1973 IV R 128/71 (BFHE 108, 356, BStBl II 1973, 313) gemäß § 11 Abs. 3 FGO dem Großen Senat des BFH folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vor:.

    Wegen der Einzelheiten wird auf die a. a. O. veröffentlichten Gründe des Anrufungsbeschlusses IV R 128/71 Bezug genommen.

    Der Wortsinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG läßt es -- worauf bereits in dem Urteil IV 72/65 und in dem Vorlagebeschluß IV R 128/71 hingewiesen wurde -- angesichts der Mehrdeutigkeit des in der Vorschrift verwendeten Ausdrucks "Betrieb" zu, unter "Betrieb" je nach dem Zusammenhang das gesamte betriebliche Vermögen oder nur die jeweilige wirtschaftliche Einheit eines betrieblichen Organismus zu sehen.

  • BFH, 28.04.1971 - I R 55/66

    Verlegung eines Gewerbebetriebs - Vom Ausland ins Inland - Aufgabe des

    Auszug aus BFH, 07.10.1974 - GrS 1/73
    In den BFH-Urteilen IV 72/65 und VI 9/65 ist die Ausgliederung eines landwirtschaftlichen Teilbetriebs aus dem gewerblichen Betrieb einer Personengesellschaft auf Grund gesellschaftlicher Gestaltung oder einer Schenkung, in dem Urteil vom 28. April 1971 I R 55/66 (BFHE 102, 374, BStBl II 1971, 630) ist die Verlegung eines Gewerbebetriebs aus dem Inland in ein Land, dem nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht für den verlegten Betrieb zusteht, als Betriebsaufgabe i. S. von § 16 Abs. 3 EStG angesehen worden.

    b) Auch bei dieser Auslegung des § 16 Abs. 3 EStG, die den Zweck der Vorschrift -- ebenso wie bei § 16 Abs. 1 EStG -- nicht nur darin sieht, eine Grenze zwischen dem laufenden Gewinn und dem Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn zu ziehen und die Tarifbegünstigung des § 34 EStG zu ermöglichen (vgl. BFH-Urteile VI 118, 119/65; IV 350/64; vom 19. Mai 1971 I R 46/70, BFHE 102, 380, BStBl II 1971, 688, alle mit Nachweisen), sondern auch die Versteuerung der stillen Reserven sicherzustellen (vgl. BFH-Urteile I R 55/66 und I R 205/66), ist für die Annahme einer Betriebsaufgabe notwendig, daß die Wirtschaftsgüter, die die wesentliche Betriebsgrundlage darstellen, aus dem Betrieb ausscheiden.

  • BFH, 25.06.1970 - IV 350/64

    Tarifbegünstigte Betriebsaufgabe - Liquidation des Unternehmens - Tatsächliche

    Auszug aus BFH, 07.10.1974 - GrS 1/73
    a) Die Rechtsprechung des BFH hat unter dem im Gesetz nicht näher bestimmten Begriff der Betriebsaufgabe i. S. des § 16 Abs. 3 EStG zunächst ein Ereignis verstanden, bei dem nach dem Entschluß des Steuerpflichtigen, den Betrieb aufzugeben, in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit die wesentlichen Grundlagen des Betriebs an verschiedene Arbeitnehmer veräußert oder ganz oder teilweise in das Privatvermögen überführt werden (vgl. Urteile vom 16. September 1966 VI 118, 119/65, BFHE 87, 134, BStBl III 1967, 70; vom 25. Juni 1970 IV 350/64, BFHE 99, 479, BStBl II 1970, 719, beide mit Nachweisen).

    b) Auch bei dieser Auslegung des § 16 Abs. 3 EStG, die den Zweck der Vorschrift -- ebenso wie bei § 16 Abs. 1 EStG -- nicht nur darin sieht, eine Grenze zwischen dem laufenden Gewinn und dem Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn zu ziehen und die Tarifbegünstigung des § 34 EStG zu ermöglichen (vgl. BFH-Urteile VI 118, 119/65; IV 350/64; vom 19. Mai 1971 I R 46/70, BFHE 102, 380, BStBl II 1971, 688, alle mit Nachweisen), sondern auch die Versteuerung der stillen Reserven sicherzustellen (vgl. BFH-Urteile I R 55/66 und I R 205/66), ist für die Annahme einer Betriebsaufgabe notwendig, daß die Wirtschaftsgüter, die die wesentliche Betriebsgrundlage darstellen, aus dem Betrieb ausscheiden.

  • BFH, 14.04.1967 - VI 9/65

    Gewinnverwirklichung bei Überführung von Wirtschaftsgütern in ein anderes

    Auszug aus BFH, 07.10.1974 - GrS 1/73
    a) Eine Entnahme i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG ist nach der Rechtsprechung des BFH gegeben, wenn ein Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Bereich in den privaten Bereich übergeht oder wenn es innerhalb des betrieblichen Bereichs von einem Betrieb oder Betriebsteil in einen anderen übergeht und dabei eine spätere steuerliche Erfassung der im Buchansatz für dieses Wirtschaftsgut enthaltenen stillen Reserven nicht gewährleistet ist (vgl. z. B. Urteile vom 12. Dezember 1951 I 115/51 U, BFHE 56, 197, BStBl III 1952, 79; vom 30. September 1960 VI 137/59 U, BFHE 71, 643, BStBl III 1960, 489; vom 7. Februar 1964 VI 19/63 U, BFHE 79, 264, BStBl III 1964, 328; vom 16. März 1967 IV 72/65, BFHE 88, 129, BStBl III 1967, 318; vom 14. April 1967 VI 9/65, BFHE 88, 331, BStBl III 1967, 391; vom 22. Mai 1969 IV 31/65, BFHE 96, 176, BStBl II 1969, 584; vom 22. Mai 1969 IV 27/65, BFHE 96, 180, BStBl II 1969, 586; vom 16. Juli 1969 I 266/65, BFHE 97, 342, BStBl II 1970, 175; vom 30. Mai 1972 VIII R 111/69, BFHE 106, 198, BStBl II 1972, 760; vom 17. August 1972 IV R 26/69, BFHE 107, 27, BStBl II 1972, 903).

    In den BFH-Urteilen IV 72/65 und VI 9/65 ist die Ausgliederung eines landwirtschaftlichen Teilbetriebs aus dem gewerblichen Betrieb einer Personengesellschaft auf Grund gesellschaftlicher Gestaltung oder einer Schenkung, in dem Urteil vom 28. April 1971 I R 55/66 (BFHE 102, 374, BStBl II 1971, 630) ist die Verlegung eines Gewerbebetriebs aus dem Inland in ein Land, dem nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht für den verlegten Betrieb zusteht, als Betriebsaufgabe i. S. von § 16 Abs. 3 EStG angesehen worden.

  • BFH, 14.05.1974 - VIII R 95/72

    Einkünfte aus Kapitalvermögen - Geldwertverschlechterung - Besteuerung -

    Auszug aus BFH, 07.10.1974 - GrS 1/73
    Das ergibt sich aus ihrer systematischen Stellung, der bei der Erforschung des Gesetzeszwecks um so größere Bedeutung zukommt, wenn sie nicht nur dem Ordnungsbedürfnis und dem Zwang zur Einhaltung einer gewissen Stoffgliederung dient, sondern zugleich Ausdruck einer sachlichen Entscheidung des Gesetzgebers oder eines durch die Sache gegebenen Sinnzusammenhangs ist (vgl. BFH-Urteil vom 14. Mai 1974 VIII R 95/72, BFHE 112, 546 [553], BStBl II 1974, 572 [576] mit Nachweisen).
  • BFH, 16.09.1966 - VI 118/65

    Überführung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens in ein Privatvermögen bei

    Auszug aus BFH, 07.10.1974 - GrS 1/73
    a) Die Rechtsprechung des BFH hat unter dem im Gesetz nicht näher bestimmten Begriff der Betriebsaufgabe i. S. des § 16 Abs. 3 EStG zunächst ein Ereignis verstanden, bei dem nach dem Entschluß des Steuerpflichtigen, den Betrieb aufzugeben, in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit die wesentlichen Grundlagen des Betriebs an verschiedene Arbeitnehmer veräußert oder ganz oder teilweise in das Privatvermögen überführt werden (vgl. Urteile vom 16. September 1966 VI 118, 119/65, BFHE 87, 134, BStBl III 1967, 70; vom 25. Juni 1970 IV 350/64, BFHE 99, 479, BStBl II 1970, 719, beide mit Nachweisen).
  • BFH, 13.07.1967 - IV R 174/66

    Bertriebsaufgabegewinn für stille Reserven bei Ausscheiden eines Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 07.10.1974 - GrS 1/73
    In besonders gelagerten Fällen kann auch ein Rechtsvorgang genügen, der das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausscheiden läßt, wie etwa in dem Fall, daß ein bislang zum Betriebsvermögen gehörendes Wirtschaftsgut durch einen Todes (Erb-) fall notwendiges Privatvermögen wird (vgl. auch den ähnlich gelagerten Fall des BFH-Urteils vom 13. Juli 1967 IV R 174/66, BFHE 89, 566, BStBl III 1967, 751).
  • BFH, 23.02.1961 - IV 351/59
    Auszug aus BFH, 07.10.1974 - GrS 1/73
    Dabei ging der BFH von der Vorstellung aus, daß bei der Betriebsaufgabe -- im Gegensatz zur Betriebsveräußerung, bei der die wesentlichen Grundlagen eines Betriebs an einen einzigen Erwerber veräußert werden, und anders als bei der Betriebsverlegung, bei der der Betrieb mit seinen wesentlichen Grundlagen an anderer Stelle fortgeführt wird -- der Betrieb als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört (vgl. Urteil vom 23. Februar 1961 IV 351/59, StRK, Einkommensteuergesetz, § 16, Rechtsspruch 21, unter Bezugnahme auf das Urteil des RFH vom 20. März 1930 VI A 69/30, RStBl 1930, 481).
  • BFH, 07.10.1965 - IV 346/61 U

    Einordnung einer Leibrente als laufende Betriebseinnahme

  • BFH, 12.11.1964 - IV 99/63 S

    Ausweisung eines Wohnhauses als Betriebsvermögen - Rechtfertigung der Aufteilung

  • BFH, 11.12.1973 - VIII R 15/70

    Stille Reserven - Übergang - Gewinnermittlung - Umfang - Grund und Boden

  • BFH, 21.11.1973 - I R 252/71

    Gewerbetreibender - Gewinnermittlung - Vermögensvergleich - Überschußrechnung -

  • BFH, 03.08.1967 - IV 47/65

    Ermittlung des steuerlichen Gewinns durch Bestandsvergleich der Wert des Grund

  • BFH, 19.05.1971 - I R 46/70

    Buchverluste - Betriebsaufgabe - Entschädigungslose Überlassung -

  • BFH, 12.12.1951 - I 115/51 U

    Ansetzen des Teilwertes von Waren Anschaffungskosten bei Überführung in die

  • BFH, 17.08.1972 - IV R 26/69

    Überführung eines Wirtschaftsguts - Freiberufliches Betriebsvermögen -

  • BFH, 07.02.1964 - VI 19/63 U

    Entnahme aus einem OHG Vermögen

  • BFH, 16.07.1969 - I 266/65

    Überführung von Wirtschaftsgütern - Inländischer Betrieb - OHG - Ausländische

  • BFH, 30.05.1972 - VIII R 111/69

    Überführung von Wirtschaftsgütern - Inländischer Betrieb - Ausländische

  • BFH, 22.05.1969 - IV 31/65

    VOL-Landwirt - Verwendung von Holz - Gesonderte Gewinnermittlung -

  • BFH, 30.09.1960 - VI 137/59 U

    Begriff der Entnahme im Sinne des Einkommensteuergesetzes - Folgen der

  • BFH, 22.05.1969 - IV 27/65

    Forstnutzungsrechte - Staatswald - Nutzungsberechtigung - Selbstgeschlagenes Holz

  • BVerfG, 28.11.2023 - 2 BvL 8/13

    § 6 Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist mit dem Grundgesetz

    Der Bundesfinanzhof ging davon aus, dass nur dann eine zur Aufdeckung etwaiger stiller Reserven führende Entnahme im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG vorliege, wenn ein Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Bereich in den privaten Bereich des Steuerpflichtigen übergehe oder wenn es innerhalb des betrieblichen Bereichs von einem Betrieb oder Betriebsteil in einen anderen übergehe und dabei eine spätere steuerliche Erfassung der im Buchansatz für dieses Wirtschaftsgut enthaltenen stillen Reserven nicht gewährleistet sei (vgl. BFHE 114, 189 ; sog. finale Entnahmelehre).

    Diese Auslegung entspreche dem Zweck der Entnahmevorschrift, die steuerliche Erfassung der stillen Reserven sicherzustellen (vgl. BFHE 88, 129 ; 114, 189 ).

  • BFH, 10.04.2013 - I R 80/12

    BVerfG-Vorlage: Fehlende Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen

    Da Zweck der Entnahmen im System der Einkommensteuer die Gewährleistung einer steuerlichen Erfassung der stillen Reserven sei (BFH-Beschluss vom 7. Oktober 1974 GrS 1/73, BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168; BFH-Urteile vom 16. März 1967 IV 72/65, BFHE 88, 129, BStBl III 1967, 318; vom 29. Oktober 1981 IV R 138/78, BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381), sollte eine Entnahme nach dem sog. finalen Entnahmebegriff nicht vorliegen, solange die Realisierung der im Bilanzansatz des jeweiligen Wirtschaftsguts vorhandenen stillen Reserven gesichert blieb (BFH-Urteil vom 25. Juni 2003 X R 72/98, BFHE 202, 514, BStBl II 2004, 403).

    Dies war nach Auffassung der Rechtsprechung der Fall, solange sich das Wirtschaftsgut in einem betrieblichen Vermögen des Steuerpflichtigen befand; auf die konkrete wirtschaftliche Einheit sollte es nicht ankommen (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168).

    Gegen das Vorliegen einer Entnahme in diesen Fällen spricht nicht deren Zweck, eine Besteuerung der stillen Reserven zu gewährleisten (vgl. BFH-Urteile vom 17. August 1972 IV R 26/69, BFHE 107, 27, BStBl II 1972, 903; vom 25. Juli 2000 VIII R 46/99, BFHE 192, 516; BFH-Beschluss in BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168, m.w.N.; Senatsurteil vom 16. Februar 1996 I R 183/94, BFHE 180, 97, BStBl II 1996, 342).

  • BSG, 18.01.2018 - B 12 KR 22/16 R

    Krankenversicherung - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder - Beitragspflicht

    Sinn und Zweck des § 16 Abs. 3 EStG ist es, die Versteuerung solcher stiller Reserven sicherzustellen (BFH vom 11.2.2009 - X R 56/06 - BFH/NV 2009, 1411 mwN; vgl auch BFH vom 7.10.1974 - GrS 1/73 - BFHE 114, 189: Betriebsaufgabe als "Totalentnahme") .
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