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   BFH, 07.10.1986 - IX R 16/86   

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https://dejure.org/1986,8264
BFH, 07.10.1986 - IX R 16/86 (https://dejure.org/1986,8264)
BFH, Entscheidung vom 07.10.1986 - IX R 16/86 (https://dejure.org/1986,8264)
BFH, Entscheidung vom 07. Oktober 1986 - IX R 16/86 (https://dejure.org/1986,8264)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erzielung von negativen Einkünften aus der Beteiligung an einer Bauherrengemeinschaft - Voraussetzungen für eine gesonderte und einheitliche Feststellung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 27.04.1982 - VIII R 131/80

    Einkünfte - Gesonderte Feststellung - Veranlagung

    Auszug aus BFH, 07.10.1986 - IX R 16/86
    Wie der BFH bereits im Urteil in BFHE 136, 42, BStBl II 1982, 636 entschieden hat, setzt eine gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO 1977 voraus, daß zwischen den Beteiligten in bezug auf den Gegenstand der Einkunftserzielung ein gemeinschaftsrechtliches oder gesellschaftsrechtliches Band besteht.

    Denn ebenso wie im Falle des Urteils in BHFE 136, 42, BStBl II 1982, 636 haben auch im Streitfall die Mitglieder der Bauherrengemeinschaft ein ihnen jeweils individuell zuzurechnendes Einfamilienhaus errichtet.

  • BFH, 17.01.1985 - IV B 65/84

    Negativer Gewinnfeststellungsbescheid - Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung der

    Auszug aus BFH, 07.10.1986 - IX R 16/86
    Demgegenüber wird durch einen negativen Feststellungsbescheid, mit dem aus sachlichen Gründen die gesonderte und einheitliche Feststellung negativer Einkünfte abgelehnt wird, bindend festgestellt, daß in den Einkommensteuerbescheiden der beteiligten Steuerpflichtigen keine Einkünfte aus dem fraglichen Rechtsverhältnis angesetzt werden dürfen (BFH-Beschluß vom 17. Januar 1985 IV B 65/84, BFHE 143, 10, BStBl II 1985, 299).
  • BFH, 28.11.1985 - IV R 178/83

    Negativer Gewinnfeststellungsbescheid - Auslegung des Verwaltungsakts -

    Auszug aus BFH, 07.10.1986 - IX R 16/86
    Dieser materielle Regelungsgehalt der Bescheide vom 12. März 1984 ergibt sich zwar nicht zwingend aus deren Regelungsteil, in dem die Einkünfte jeweils mit 0, 00 DM festgestellt werden, wohl aber aus den Bescheiden insgesamt und dem ihnen zur Begründung jeweils beigefügten Betriebsprüfungsbericht, in dem die Auffassung vertreten wurde, mangels Einkünfteerzielungsabsicht komme eine Zurechnung von negativen Einkünften bei den Klägern nicht in Betracht (zur Deutung eines sog. Nullbescheids als negativer Feststellungsbescheid vgl. auch BFH-Urteil vom 28. November 1985 IV R 178/83, BFHE 145, 226, BStBl II 1986, 293).
  • BFH, 11.11.2014 - VIII R 37/11

    Klagebefugnis gegen einen Feststellungsbescheid - Klagebefugnis bei Streit um das

    Der Regelungsgehalt ist im Wege der Auslegung zu ermitteln (BFH-Urteile vom 18. November 1997 VIII R 65/95, BFH/NV 1998, 573; vom 7. Oktober 1986 IX R 16/86, BFH/NV 1987, 141; vom 28. November 1985 IV R 178/83, BFHE 145, 226, BStBl II 1986, 293).
  • BFH, 18.11.1997 - VIII R 65/95

    Feststellung eines Veräußerungsgewinns in einem Gewinnfeststellungsbescheid -

    Der Tenor der Einspruchsentscheidung vom 6. Juli 1994 ist mehrdeutig und daher auslegungsbedürftig, soweit es darin heißt: "Darin enthalten ist jedoch für Herrn A. ein auf 0 DM verminderter Anteil an den laufenden Einkünften und ein auf 206 133 DM erhöhter Veräußerungsgewinn." Ein einen anteiligen Gewinn von 0 DM feststellender Bescheid kann im Einzelfall ein positiver oder aber auch ein negativer Gewinnfeststellungsbescheid sein (BFH-Urteile in BFHE 145, 226, BStBl II 1986, 293; vom 7. Oktober 1986 IX R 16/86, BFH/NV 1987, 141; FG Brandenburg, Urteil vom 9. Oktober 1996 5 K 812/95 F, EFG 1997, 675).
  • FG Baden-Württemberg, 11.06.2021 - 5 K 1231/20

    Wirksamkeit eines negativen, einheitlichen Feststellungsbescheids bei Bekanntgabe

    Ein einen anteiligen Gewinn von 0 EUR feststellender Bescheid, wie er im Streitfall vorliegt, kann insoweit im Einzelfall ein positiver oder aber ein negativer Feststellungsbescheid sein (vgl. BFH-Urteile vom 18. November 1997 - VIII R 65/95, BFH/NV 1998, 573; vom 7. Oktober 1986 - IX R 16/86, BFH/NV 1987, 141; vom 28. November 1985 - IV R 178/83, BStBl II 1986, 293).
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