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   BFH, 07.10.2008 - VIII B 219/07   

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https://dejure.org/2008,15342
BFH, 07.10.2008 - VIII B 219/07 (https://dejure.org/2008,15342)
BFH, Entscheidung vom 07.10.2008 - VIII B 219/07 (https://dejure.org/2008,15342)
BFH, Entscheidung vom 07. Oktober 2008 - VIII B 219/07 (https://dejure.org/2008,15342)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Verfahrensmängel; Nichterhebung von Beweisen; Verletzung der Amtsermittlungspflicht; Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • Judicialis

    FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § ... 78 Abs. 1; ; FGO § 96 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 155; ; ZPO § 227 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 283; ; ZPO § 295

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Nichterhebung angebotener Beweise; Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 28.07.2008 - VIII B 189/07

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht - Ablehnung unsubstantiierter Beweisanträge

    Auszug aus BFH, 07.10.2008 - VIII B 219/07
    Ebenso sind Ausführungen dazu, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt worden sei oder weshalb eine solche Rüge nicht möglich gewesen sei (vgl. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.V.m. § 155 FGO), dann entbehrlich, wenn sich diese Rüge aus dem Urteil selbst ergibt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Juli 2008 VIII B 189/07, juris, m.w.N.).

    Wird dies in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt, so liegt darin ein Verzicht auf die Geltendmachung des Verfahrensmangels des Übergehens eines Beweisantrages (BFH-Beschluss vom 28. Juli 2008 VIII B 189/07, juris, m.w.N.).

  • BFH, 24.05.2007 - XI B 171/06

    Verfahrensmangel; unterlassene Beweiserhebung

    Auszug aus BFH, 07.10.2008 - VIII B 219/07
    Vor diesem Hintergrund muss der auch in der mündlichen Verhandlung fachkundig vertretene Kläger vortragen, warum er nicht von sich aus die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung seiner praktischen Tätigkeit beantragt hat oder weshalb ihm das nicht möglich gewesen sein soll (vgl. auch BFH-Beschluss vom 24. Mai 2007 XI B 171/06, BFH/NV 2007, 1531).
  • BFH, 16.08.2007 - VIII B 210/06

    Divergenz

    Auszug aus BFH, 07.10.2008 - VIII B 219/07
    Ebenso wenig hat der Kläger auch nur vorgetragen, dass er eine Protokollrüge erhoben hätte (vgl. § 94 FGO i.V.m. § 164 Abs. 1, § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO; vgl. BFH-Beschluss vom 16. August 2007 VIII B 210/06, BFH/NV 2007, 2286, m.w.N.).
  • BFH, 18.07.2007 - VIII B 204/06

    NZB: Restaurator: freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 07.10.2008 - VIII B 219/07
    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht und damit ein Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO auch dann vorliegen, wenn das FG auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichtet, sofern ihm die erforderliche eigene Sachkunde fehlt (BFH-Beschluss vom 18. Juli 2007 VIII B 204/06, BFH/NV 2007, 2264, m.w.N.).
  • BFH, 12.12.2007 - XI R 25/07

    Rechtliches Gehör - Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist bei Aussetzungszinsen

    Auszug aus BFH, 07.10.2008 - VIII B 219/07
    Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen hat (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2007 XI R 25/07, BFH/NV 2008, 339, ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 27.05.2008 - VIII B 123/07

    Verletzung der Amtsermittlungspflicht - Divergenz - Frage der

    Auszug aus BFH, 07.10.2008 - VIII B 219/07
    a) Auch die ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO erfordert, dass der Kläger vorträgt, weshalb er, obwohl er im finanzgerichtlichen Verfahren fachkundig vertreten gewesen ist, nicht von sich aus die von ihm als entscheidungserheblich angesehenen Tatsachen vorgetragen und entsprechende Beweise vorgelegt bzw. ordnungsgemäße Beweisanträge gestellt hat (vgl. § 295 ZPO i.V.m. § 155 FGO; BFH-Beschluss vom 27. Mai 2008 VIII B 123/07, juris, m.w.N.).
  • BFH, 16.08.2007 - VIII B 211/06

    Rechtliches Gehör; Ladung des Kl. zum Termin

    Auszug aus BFH, 07.10.2008 - VIII B 219/07
    c) Wenn der fachkundig vertretene Kläger glaubte, Akteneinsicht nehmen und sich ggf. zusätzlich zum Inhalt dieser in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Akten äußern zu müssen, so hätte er ohne weiteres gemäß § 78 Abs. 1 FGO Akteneinsicht und ggf. eine Vertagung der mündlichen Verhandlung gemäß § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 155 FGO beantragen können oder sich einen ergänzenden Sachvortrag im Rahmen eines nachzulassenden Schriftsatzes nach § 283 ZPO i.V.m. § 155 FGO einräumen lassen müssen (vgl. BFH-Beschluss vom 16. August 2007 VIII B 211/06, BFH/NV 2007, 2312).
  • BFH, 12.01.2022 - I B 53/20

    Goldhandelsgeschäfte einer britischen Partnership - Die Entscheidung wurde

    a) Eine schlüssige Rüge, das FG habe den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen näher aufklären müssen, setzt u.a. den substantiierten Vortrag darüber voraus, aus welchen --genau bezeichneten-- Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung (Beweiserhebung) auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche (entscheidungserheblichen) Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des --ggf. auch unrichtigen-- materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und warum ein fachkundig vertretener Kläger nicht von sich aus --in der mündlichen Verhandlung-- ordnungsgemäße Beweisanträge gestellt oder das Unterbleiben der Beweiserhebung in sonstiger Weise gerügt hat (vgl. § 295 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 Satz 1 FGO; z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28.11.2003 - III B 7/03, BFH/NV 2004, 645; vom 19.01.2006 - VIII B 84/05, BFH/NV 2006, 803; vom 07.10.2008 - VIII B 219/07, juris; vom 22.01.2013 - V B 85/12, juris, m.w.N.).
  • BFH, 11.07.2013 - III B 8/12

    Rüge unterlassener Aktenbeiziehung und unzutreffender Würdigung einer

    aa) Die schlüssige Rüge, das FG habe den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen näher aufklären müssen, setzt u.a. den substantiierten Vortrag darüber voraus, aus welchen --genau bezeichneten-- Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung (Beweiserhebung) auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche (entscheidungserheblichen) Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des --ggf. auch unrichtigen-- materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und warum ein fachkundig vertretener Kläger nicht von sich aus --in der mündlichen Verhandlung-- ordnungsgemäße Beweisanträge gestellt oder das Unterbleiben der Beweiserhebung in sonstiger Weise gerügt hat (vgl. § 295 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO; Senatsbeschluss vom 28. November 2003 III B 7/03, BFH/NV 2004, 645; BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 2006 VIII B 84/05, BFH/NV 2006, 803, m.w.N.; vom 7. Oktober 2010 VIII B 219/07, juris, m.w.N.; vom 22. Januar 2013 V B 85/12, juris, m.w.N.).
  • FG Köln, 20.03.2014 - 3 K 2518/11

    Berücksichtigung eines Gesellschafterdarlehns als Auflösungsverlust nach § 17

    Die Bestimmung ist ferner anwendbar, wenn ein Kläger sich zu einer erst in der mündlichen Verhandlung bekannt gewordenen Beiziehung weiterer Akten nicht sofort hinreichend äußern kann (BFH, Beschluss vom 07.10.2008 VIII B 219/07, bei juris).
  • FG Köln, 20.03.2014 - 3 K 3397/10

    Nutzung eines Weinkellers zu eigenen Wohnzwecken nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

    Die Bestimmung ist ferner anwendbar, wenn der Kläger sich zu einer erst in der mündlichen Verhandlung bekannt gewordenen Beiziehung weiterer Akten nicht sofort hinreichend äußern kann (BFH, Beschluss vom 07.10.2008 VIII B 219/07, bei juris).
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