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   BFH, 07.10.2009 - VII B 253/08   

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https://dejure.org/2009,13093
BFH, 07.10.2009 - VII B 253/08 (https://dejure.org/2009,13093)
BFH, Entscheidung vom 07.10.2009 - VII B 253/08 (https://dejure.org/2009,13093)
BFH, Entscheidung vom 07. Oktober 2009 - VII B 253/08 (https://dejure.org/2009,13093)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Milchabgabe; Gemeinschaftsrechtliche Milchabgabenregelung mit höherrangigem Recht vereinbar; Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • Judicialis

    EG Art. 33 Abs. 1 Buchst. c; ; Verordnung (EG) Nr. 1788/2003

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 33 Abs. 1 Buchst. c; VO Nr. 1788/2003 EG
    Verhältnismäßigkeit der Erhebung einer Milchabgabe unter Berücksichtigung eingetretener gemeinschaftsrechtlicher Veränderungen

  • datenbank.nwb.de

    Gemeinschaftsrechtliche Milchabgabenregelung (Verordnung (EG) Nr. 1788/2003) mit höherrangigem Recht vereinbar; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 28.11.2006 - VII B 60/06
    Auszug aus BFH, 07.10.2009 - VII B 253/08
    Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Senatsbeschluss vom 28. November 2006 VII B 60/06 (nicht veröffentlicht, vgl. dazu den im Parallelverfahren ergangenen Senatsbeschluss vom 28. November 2006 VII B 54/06, BFHE 215, 418, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2007, 54), auf den verwiesen wird, zurückgewiesen.

    Wie der Senat mit dem im AdV-Verfahren des Streitfalls ergangenen Beschwerdebeschluss vom 28. November 2006 VII B 60/06 ausgeführt hat, vermag auch das Vorbringen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Gültigkeit der Milchabgaberegelung zu begründen.

    Auch wenn sich der beschließende Senat --wie die Beschwerde geltend macht-- in dem Beschluss vom 28. November 2006 VII B 60/06 mit der Frage der Verhältnismäßigkeit der in der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 (VO Nr. 1788/2003) des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor vom 29. September 2003 (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. 1 270/123) geregelten Milchabgabe nicht befasst hat und frühere Entscheidungen sich nicht auf die VO Nr. 1788/2003 beziehen, bedarf diese Frage gleichwohl keiner grundsätzlichen Klärung, weil der EuGH, der in einem Revisionsverfahren um Vorabentscheidung zu ersuchen wäre, wenn der beschließende Senat die Zweifel des Klägers an der Verhältnismäßigkeit der Milchabgaberegelung teilte, mit Urteil vom 14. Mai 2009 C-34/08 (ZfZ 2009, 219) entschieden hat, dass die Prüfung der VO Nr. 1788/2003 im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nichts ergeben habe, was ihre Gültigkeit beeinträchtigen könnte.

    Insbesondere in Anbetracht des vom beschließenden Senat mit dem im AdV-Beschluss vom 28. November 2006 VII B 60/06 gegebenen ausdrücklichen Hinweises, dass weder auf Seiten des Senats noch des EuGH Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Milchabgaberegelung mit höherrangigem Recht bestehen, musste das FG auf Fragen der Verhältnismäßigkeit nicht ausdrücklich eingehen, zumal große Teile der Argumentation des Klägers nicht rechtlicher, sondern rechtspolitischer Natur sind und den Bereich des dem Gemeinschaftsgesetzgeber eingeräumten Gestaltungsermessens im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik betreffen.

  • EuGH, 14.05.2009 - C-34/08

    Azienda Agricola Disarò Antonio u.a. - Landwirtschaft - Gemeinsame

    Auszug aus BFH, 07.10.2009 - VII B 253/08
    Auch wenn sich der beschließende Senat --wie die Beschwerde geltend macht-- in dem Beschluss vom 28. November 2006 VII B 60/06 mit der Frage der Verhältnismäßigkeit der in der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 (VO Nr. 1788/2003) des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor vom 29. September 2003 (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. 1 270/123) geregelten Milchabgabe nicht befasst hat und frühere Entscheidungen sich nicht auf die VO Nr. 1788/2003 beziehen, bedarf diese Frage gleichwohl keiner grundsätzlichen Klärung, weil der EuGH, der in einem Revisionsverfahren um Vorabentscheidung zu ersuchen wäre, wenn der beschließende Senat die Zweifel des Klägers an der Verhältnismäßigkeit der Milchabgaberegelung teilte, mit Urteil vom 14. Mai 2009 C-34/08 (ZfZ 2009, 219) entschieden hat, dass die Prüfung der VO Nr. 1788/2003 im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nichts ergeben habe, was ihre Gültigkeit beeinträchtigen könnte.

    Hiervon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden, da das FG, wenn es auch nicht ausdrücklich auf die Frage der Verhältnismäßigkeit der Milchabgabe eingeht, sich doch jedenfalls mit der Vereinbarkeit der VO Nr. 1788/2003 mit den Vorschriften des EG über die Befugnisse des Gemeinschaftsgesetzgebers zur Regelung der Agrarmärkte befasst und ebenso wie der EuGH in seinem Urteil in ZfZ 2009, 219 auf die Stabilisierung des Milchmarkts als Ziel der VO Nr. 1788/2003 hingewiesen hat.

    Angesichts des EuGH-Urteils in ZfZ 2009, 219 ist die FG-Entscheidung jedenfalls im Ergebnis zutreffend (vgl. zur entsprechenden Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO im Beschwerdeverfahren: Senatsbeschluss vom 9. September 1999 VII B 279/98, BFH/NV 2000, 324).

  • BFH, 18.06.2001 - II B 129/00

    Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht, Nichtberücksichtigung unstreitigen

    Auszug aus BFH, 07.10.2009 - VII B 253/08
    Es ist vielmehr grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen hat (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Juni 2001 II B 129/00, BFH/NV 2001, 1292).
  • BFH, 19.11.2002 - X B 78/01

    Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 07.10.2009 - VII B 253/08
    Daher liegt in derartigen Fällen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls deutlich ergibt, dass das FG Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BFH-Beschluss vom 19. November 2002 X B 78/01, BFH/NV 2003, 335, m.w.N.).
  • BFH, 09.09.1999 - VII B 279/98

    Zurückweisung der Revision gem. § 126 Abs. 4 FGO

    Auszug aus BFH, 07.10.2009 - VII B 253/08
    Angesichts des EuGH-Urteils in ZfZ 2009, 219 ist die FG-Entscheidung jedenfalls im Ergebnis zutreffend (vgl. zur entsprechenden Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO im Beschwerdeverfahren: Senatsbeschluss vom 9. September 1999 VII B 279/98, BFH/NV 2000, 324).
  • BFH, 28.11.2006 - VII B 54/06

    Milchabgabe: Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht

    Auszug aus BFH, 07.10.2009 - VII B 253/08
    Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Senatsbeschluss vom 28. November 2006 VII B 60/06 (nicht veröffentlicht, vgl. dazu den im Parallelverfahren ergangenen Senatsbeschluss vom 28. November 2006 VII B 54/06, BFHE 215, 418, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2007, 54), auf den verwiesen wird, zurückgewiesen.
  • FG Hamburg, 20.03.2012 - 4 K 29/08

    Marktordnungsrecht: Übereinstimmung der Milchabgabenregelungen mit Unionsrecht

    Auch wenn die im Milchwirtschaftsjahr 2007/2008 geltende Rechtslage durch eine Verringerung der Stützungsmaßnahmen (vgl. VO Nr. 1787/2003 und VO Nr. 1782/2003) und feste Abgabensätze (Art. 2 VO Nr. 1788/2003) gekennzeichnet sein mag, entspricht die Abgabenregelung gemäß VO Nr. 1788/2003 den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik gem. Art. 33 Abs. 1 EGV und ist auch ansonsten verhältnismäßig (vgl. BFH, Beschluss vom 07.10.2009, VII B 253/08; so auch Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.01.2012, 1 K 1092/09).

    Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass sich der Sachverhalt, der dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache C-34/08 zu Grunde lag, vom streitgegenständlichen Sachverhalt unterscheidet, gleichwohl können die allgemeinen Ausführungen des Gerichtshofs, der sich umfassend mit der Verwirklichung der Ziele des Art. 33 EGV befasst hat, auch im Streitfall Geltung beanspruchen (vgl. insoweit auch BFH, Beschluss vom 07.10.2009, VII B 253/08).

    Die Abgabe ist Teil der bestehenden Marktordnungsvorschriften, hat also den Charakter einer Abgabe zur Regulierung des Marktes, zudem trägt sie zur Finanzierung der Marktordnungsausgaben des Agrarsektors bei, weshalb es im Sinne der Zweckbindung der Abgabe nicht erheblich ist, in welchem Wirtschaftsjahr sie zufließt bzw. verwendet wird (so auch FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.11.2008, 3 K 416/07, bestätigt durch BFH, Beschluss vom 07.10.2009, VII B 253/08).

    Auch der Bundesfinanzhof hat in seinem Beschluss vom 07.10.2009 (VII B 253/08) bezogen auf die VO Nr. 1788/2003 und ausdrücklich auch angesichts der kontinuierlichen Reduzierung der Aufwendungen für den Milchmarkt an seiner bisherige Rechtsprechung ausdrücklich festgehalten.

  • FG Hamburg, 20.03.2012 - 4 K 204/09

    Marktordnungsrecht: Übereinstimmung der Milchabgabenregelungen mit Unionsrecht

    Auch wenn die im Milchwirtschaftsjahr 2007/2008 geltende Rechtslage durch eine Verringerung der Stützungsmaßnahmen (vgl. VO Nr. 1787/2003 und VO Nr. 1782/2003) und feste Abgabensätze (Art. 2 VO Nr. 1788/2003) gekennzeichnet sein mag, entspricht die Abgabenregelung gemäß VO Nr. 1788/2003 den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik gem. Art. 33 Abs. 1 EGV und ist auch ansonsten verhältnismäßig (vgl. BFH, Beschluss vom 07.10.2009, VII B 253/08; so auch Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.01.2012, 1 K 1092/09).

    Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass sich der Sachverhalt, der dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache C-34/08 zu Grunde lag, vom streitgegenständlichen Sachverhalt unterscheidet, gleichwohl können die allgemeinen Ausführungen des Gerichtshofs, der sich umfassend mit der Verwirklichung der Ziele des Art. 33 EGV befasst hat, auch im Streitfall Geltung beanspruchen (vgl. insoweit auch BFH, Beschluss vom 07.10.2009, VII B 253/08).

    Die Abgabe ist Teil der bestehenden Marktordnungsvorschriften, hat also den Charakter einer Abgabe zur Regulierung des Marktes, zudem trägt sie zur Finanzierung der Marktordnungsausgaben des Agrarsektors bei, weshalb es im Sinne der Zweckbindung der Abgabe nicht erheblich ist, in welchem Wirtschaftsjahr sie zufließt bzw. verwendet wird (so auch FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.11.2008, 3 K 416/07, bestätigt durch BFH, Beschluss vom 07.10.2009, VII B 253/08).

    Auch der Bundesfinanzhof hat in seinem Beschluss vom 07.10.2009 (VII B 253/08) bezogen auf die VO Nr. 1788/2003 und ausdrücklich auch angesichts der kontinuierlichen Reduzierung der Aufwendungen für den Milchmarkt an seiner bisherige Rechtsprechung ausdrücklich festgehalten.

  • FG Hamburg, 20.03.2012 - 4 K 219/09

    Marktordnungsrecht: Übereinstimmung der Milchabgabenregelungen mit Unionsrecht

    Auch wenn die im Milchwirtschaftsjahr 2007/2008 geltende Rechtslage durch eine Verringerung der Stützungsmaßnahmen (vgl. VO Nr. 1787/2003 und VO Nr. 1782/2003) und feste Abgabensätze (Art. 2 VO Nr. 1788/2003) gekennzeichnet sein mag, entspricht die Abgabenregelung gemäß VO Nr. 1788/2003 den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik gem. Art. 33 Abs. 1 EGV und ist auch ansonsten verhältnismäßig (vgl. BFH, Beschluss vom 07.10.2009, VII B 253/08; so auch Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.01.2012, 1 K 1092/09).

    Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass sich der Sachverhalt, der dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache C-34/08 zu Grunde lag, vom streitgegenständlichen Sachverhalt unterscheidet, gleichwohl können die allgemeinen Ausführungen des Gerichtshofs, der sich umfassend mit der Verwirklichung der Ziele des Art. 33 EGV befasst hat, auch im Streitfall Geltung beanspruchen (vgl. insoweit auch BFH, Beschluss vom 07.10.2009, VII B 253/08).

    Die Abgabe ist Teil der bestehenden Marktordnungsvorschriften, hat also den Charakter einer Abgabe zur Regulierung des Marktes, zudem trägt sie zur Finanzierung der Marktordnungsausgaben des Agrarsektors bei, weshalb es im Sinne der Zweckbindung der Abgabe nicht erheblich ist, in welchem Wirtschaftsjahr sie zufließt bzw. verwendet wird (so auch FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.11.2008, 3 K 416/07, bestätigt durch BFH, Beschluss vom 07.10.2009, VII B 253/08).

    Auch der Bundesfinanzhof hat in seinem Beschluss vom 07.10.2009 (VII B 253/08) bezogen auf die VO Nr. 1788/2003 und ausdrücklich auch angesichts der kontinuierlichen Reduzierung der Aufwendungen für den Milchmarkt an seiner bisherige Rechtsprechung ausdrücklich festgehalten.

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.01.2012 - 1 K 1092/09

    Erhebung der Milchabgabe verstößt nicht gegen höherrangiges Recht keine

    Ergänzend werde auf den zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des BFH vom 07.10.2009 ( VII B 253/08, BFH/NV 2010, 267 ) verwiesen, in dem der BFH seine bisherige Rechtsprechung zur Gültigkeit der Milchabgabenregelung nochmals ausdrücklich bestätigt habe.

    So hat insbesondere nachfolgend auch der BFH mit Beschluss vom 07.10.2009 ( VII B 253/08, BFH/NV 2010, 267 ) im Zusammenhang mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 12.11.2008 ( 3 K 416/07, juris), welches die Vereinbarkeit der Milchabgabe mit Gemeinschaftsrecht und mit dem Grundgesetz zum Gegenstand hatte, entschieden, es sei durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt, dass die VO (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung der Abgabe im Milchsektor mit höherrangigem Recht vereinbar sei, insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehe.

    Der BFH hat im Beschluss vom 07.10.2009 ( VII B 253/08, BFH/NV 2010, 267 ) auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hin keine Veranlassung gesehen, die Entscheidung des FG Mecklenburg-Vorpommern in Frage zu stellen.

  • BFH, 20.08.2015 - VII B 54/15

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 16. 04. 2015 VII B 44/14 -

    Mit Beschluss vom 16. April 2015 VII B 44/14 hat der Senat bereits festgestellt, dass die Vereinbarkeit der Vorschriften über die Milchabgabe mit höherrangigem Recht und insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wiederholt Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen gewesen ist (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Azienda Agricola Disarò Antonio u.a. vom 14. Mai 2009 C-34/08, EU:C:2009:304, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2009, 219, und Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2009 VII B 253/08, BFH/NV 2010, 267, m.w.N.).

    Dabei liegt es im Ermessen des Verordnungsgebers, die Milcherzeuger auch unabhängig von einem Milchrichtpreis zur Einhaltung einer bestimmten Produktionsmenge mithilfe einer Milchabgabe anzuhalten (vgl. EuGH-Urteile Cooperativa Lattepiù u.a. vom 25. März 2004 C-231/00, EU:C:2004:178, und Azienda Agricola Disarò Antonio u.a., EU:C:2009:304, ZfZ 2009, 219; Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2010, 267, 268; vom 13. Juli 2011 VII B 223/10, BFH/NV 2011, 1732; in BFH/NV 2014, 585, 588; in BFH/NV 2014, 741, 743, sowie zuletzt Senatsbeschluss vom 16. April 2015 VII B 44/14, n.v.).

  • BFH, 16.04.2015 - VII B 44/14

    Rechtmäßigkeit der Vorschriften über die Milchabgabe - Vereinbarkeit mit

    Die Vereinbarkeit der Vorschriften über die Milchabgabe mit höherrangigem Recht ist wiederholt Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen gewesen (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 14. Mai 2009 C-34/08 --Azienda Agricola Disarò Antonio u.a.-- Slg. 2009, I-4023, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2009, 219, und Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2009 VII B 253/08, BFH/NV 2010, 267, m.w.N.).

    Dabei liegt es im Ermessen des Verordnungsgebers, die Milcherzeuger auch unabhängig von einem Milchrichtpreis zur Einhaltung einer bestimmten Produktionsmenge mithilfe einer Milchabgabe anzuhalten (vgl. EuGH-Urteile vom 25. März 2004 C-231/00 u.a. --Cooperativa Lattepiù u.a.--, Slg. 2004, I-2869, und in Slg. 2009, I-4023, ZfZ 2009, 219; Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2010, 267, 268; vom 13. Juli 2011 VII B 223/10, BFH/NV 2011, 1732, sowie in BFH/NV 2014, 585, 588, und in BFH/NV 2014, 741, 743).

  • FG Bremen, 19.03.2015 - 4 K 21/14

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Milchabgabe

    So wurde die Rechtmäßigkeit der der hier maßgebenden MilchquotV vorangegangenen MilchAbgV und ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht verschiedentlich festgestellt (vgl. Beschluss des BFH vom 7. Oktober 2009 VII B 253/08, B BFH/NV 2010, 267 ; Beschluss des FG Hamburg vom 25. Januar 2011 4 V 177/10, zit. nach [...]; Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 12. November 2008 3 K 416/07, zit. nach [...], bestätigt durch Beschluss des BFH vom 7. Oktober 2009 VII B 253/08).
  • BFH, 06.07.2018 - VII B 126/17

    Vereinbarkeit der nationalen Milchquote für das Milchwirtschaftsjahr 2013/14 mit

    Daher liegt in derartigen Fällen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls deutlich ergibt, dass das FG Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BFH-Beschluss vom 19. November 2002 X B 78/01, BFH/NV 2003, 335, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2009 VII B 253/08, BFH/NV 2010, 267).
  • FG Rheinland-Pfalz, 08.05.2014 - 6 K 1083/11

    Rechtmäßigkeit der Milchabgabe und Schätzung der überlieferten Milchmenge nach

    Die Abgabe ist Teil der bestehenden Marktordnungsvorschriften, hat also den Charakter einer Abgabe zur Regulierung des Marktes, zudem trägt sie zur Finanzierung der Marktordnungsausgaben des Agrarsektors bei, weshalb es im Sinne der Zweckbindung der Abgabe nicht erheblich ist, in welchem Wirtschaftsjahr sie zufließt bzw. verwendet wird (Urteil des FG Hamburg vom 20.03.2012, 4 K 219/09, Juris, mit Hinweis auf das Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.11.2008, 3 K 416/07 , bestätigt durch BFH, Beschluss vom 07.10.2009, VII B 253/08 ).
  • FG Berlin-Brandenburg, 10.03.2011 - 9 K 9370/07

    Einkommensteuerhinterziehung bei Nichterklärung der Einnahmen aus einer privaten

    Dieser ist bei der Steuerhinterziehung bereits dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige sich über die Steuerrechtslage im Unklaren ist und es ihm möglich erscheint, dass seine Erklärung bei zutreffender Anwendung des Steuerrechts unrichtig oder unvollständig ist, und er diese mögliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Steuererklärung billigend in Kauf nimmt (vgl. dazu zuletzt BGH-Urteil vom 16. Dezember 2009 1 StR 491/09, BFH/NV 2010, 267 sowie Hellmann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 370 AO Rz. 223 ff. , 225 , jeweils m. zahlr. Rechtsprechungsnachweisen).
  • FG Hamburg, 25.01.2011 - 4 V 177/10

    Wirksamkeit der MilchAbgV - Wahlrecht zur Bestimmung des abrechnenden Käufers

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