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   BFH, 07.10.2009 - VII R 45/07   

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https://dejure.org/2009,1483
BFH, 07.10.2009 - VII R 45/07 (https://dejure.org/2009,1483)
BFH, Entscheidung vom 07.10.2009 - VII R 45/07 (https://dejure.org/2009,1483)
BFH, Entscheidung vom 07. Oktober 2009 - VII R 45/07 (https://dejure.org/2009,1483)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Simons & Moll-Simons

    StBerG § 36

  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1; ; StBerG § 36

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12 Abs. 1; StBerG § 36
    Zulassung zur Steuerberaterprüfung ohne abgeschlossene Berufsausbildung; Kompensation eines fehlenden Berufsabschlusses durch eine für die Prüfung und spätere Tätigkeit als Steuerberater ausreichende i.R.e. praktischen Berufstätigkeit erworbene "Vorbildung"

  • rechtsportal.de

    GG Art. 12 Abs. 1 ; StBerG § 36
    Zulassung zur Steuerberaterprüfung ohne abgeschlossene Berufsausbildung; Kompensation eines fehlenden Berufsabschlusses durch eine für die Prüfung und spätere Tätigkeit als Steuerberater ausreichende i.R.e. praktischen Berufstätigkeit erworbene "Vorbildung"

  • datenbank.nwb.de

    Keine Zulassung zur Steuerberaterprüfung bei nicht abgeschlossener Berufsausbildung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Zulassung zur Steuerberaterprüfung ohne abgeschlossene Berufsausbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Keine Steuerberaterprüfung für abgebrochene Jurastudenten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Steuerberaterprüfung mit abgebrochenem Jurastudium

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zulassung zur Steuerberaterprüfung ohne abgeschlossene Berufsausbildung; Kompensation eines fehlenden Berufsabschlusses durch eine für die Prüfung und spätere Tätigkeit als Steuerberater ausreichende i.R.e. praktischen Berufstätigkeit erworbene "Vorbildung"

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine Zulassung ohne abgeschlossene Berufsausbildung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt abgeschlossene Berufsausbildung voraus - Langjährige, fachlich einschlägige Berufstätigkeit reicht nicht aus

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    StBerG § 36 Abs 2 Nr 1
    Berufsausbildung; Steuerberaterprüfung; Zulassung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 227, 288
  • NJW-RR 2010, 419
  • DB 2010, 842
  • BStBl II 2010, 205
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

    Auszug aus BFH, 07.10.2009 - VII R 45/07
    Den Beruf des Steuerberaters als Ausbildungsberuf (mit Zusatzprüfung nach langjähriger Berufstätigkeit) auszugestalten, liegt indes im Rahmen der Gestaltungsfreiheit, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung subjektiver Berufszugangsvoraussetzungen in Anspruch nehmen kann; deren Grenzen wären nur dann überschritten (vgl. schon Beschluss des BVerfG vom 17. Juli 1961 1 BvL 44/55, BVerfGE 13, 97), wenn die Auffassung des Gesetzgebers, die Steuerberatung müsse besonders qualifizierten, beruflich in einem einschlägigen Ausbildungsgang vorgebildeten Personen vorbehalten werden, offensichtlich fehlsam wäre.
  • BFH, 28.08.1990 - VII R 25/89

    Wissenschaftliches Hochschulstudium - Wirtschaftswissenschaftliche Fachrichtung -

    Auszug aus BFH, 07.10.2009 - VII R 45/07
    Gleichwohl ist eine solche erste Berufsausbildung geeignet, die fachliche Grundlage für die spätere Aneignung der theoretischen und praktischen steuerlichen Fachkenntnisse zu legen, die der Steuerberater benötigt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 28. August 1990 VII R 25/89, BFHE 162, 159, BStBl II 1991, 154).
  • BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77

    Buchführungsprivileg - Steuerberatender Beruf - Verfassungswidrigkeit des

    Auszug aus BFH, 07.10.2009 - VII R 45/07
    Eingriffe in die Berufsfreiheit dürfen deshalb nicht weiter gehen, als die sie legitimierenden öffentlichen Interessen --hier: das Interesse der Allgemeinheit an einer funktionierenden Steuerrechtspflege und der Schutz des Publikums vor zur Steuerberatung nicht hinreichend qualifizierten Personen (vgl. dazu Bundesverfassungsgericht --BVerfG--, Beschluss vom 18. Juni 1980 1 BvR 697/77, BVerfGE 54, 301)-- es erfordern.
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.11.2007 - 12 K 2439/04

    Zulassung zur Steuerberaterprüfung nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG: praktische

    Auszug aus BFH, 07.10.2009 - VII R 45/07
    Die deswegen erhobene Klage hat das FG durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 412 veröffentlichte Urteil abgewiesen.
  • BFH, 28.02.2018 - II R 3/16

    Zurückweisung eines Bevollmächtigten

    Die Regelungen über die Zulassung zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im StBerG, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch das RDG und die Möglichkeit, nicht befugte Bevollmächtigte nach § 80 Abs. 5 AO zurückzuweisen, sind im Interesse der Allgemeinheit an einer funktionierenden Steuerrechtspflege und dem Schutz des Publikums vor zur Steuerberatung nicht hinreichend qualifizierten Personen erforderlich und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 1980 1 BvR 697/77, BVerfGE 54, 301; BFH-Beschluss vom 7. Oktober 2009 VII R 45/07, BFHE 227, 288, BStBl II 2010, 205).
  • BFH, 15.06.2016 - VII R 26/15

    Bestellung zum Leiter einer Beratungsstelle setzt Bestehen einer Abschlussprüfung

    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) zur Steuerberaterprüfung entschieden habe, könnten einzelne Prüfungsergebnisse im Rahmen eines rechtswissenschaftlichen Studiums einem Ausbildungsabschluss nicht gleichgestellt werden (Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2009 VII R 45/07, BFHE 227, 288, BStBl II 2010, 205).
  • FG Saarland, 20.08.2015 - 1 K 1004/15

    Ablehnung eines Antrags auf Eintragung einer Beratungsstelle in das Verzeichnis

    So hat auch der BFH in seiner Entscheidung zur Zulassung zur Steuerberaterprüfung vom 7. Oktober 2009 (VII R 45/07, BStBl II 2010, 205) entschieden, dass einzelne Prüfungsergebnisse im Rahmen eines rechtswissenschaftlichen Studiums einem Ausbildungsabschluss nicht gleichstehen.
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