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   BFH, 07.10.2015 - V B 152/14   

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https://dejure.org/2015,35876
BFH, 07.10.2015 - V B 152/14 (https://dejure.org/2015,35876)
BFH, Entscheidung vom 07.10.2015 - V B 152/14 (https://dejure.org/2015,35876)
BFH, Entscheidung vom 07. Oktober 2015 - V B 152/14 (https://dejure.org/2015,35876)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Zu den Anforderungen an die Berechtigung zum Vorsteuerabzug

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, AO § 163, AO § 227, UStG § 14 Abs 4 Nr 1, UStG VZ 2009, UStG VZ 2010
    Zu den Anforderungen an die Berechtigung zum Vorsteuerabzug

  • Bundesfinanzhof

    Zu den Anforderungen an die Berechtigung zum Vorsteuerabzug

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005, § 163 AO, § 227 AO, § 14 Abs 4 Nr 1 UStG 2005, UStG VZ 2009
    Zu den Anforderungen an die Berechtigung zum Vorsteuerabzug

  • IWW

    § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO, § 15 des Umsatzsteuergesetzes, §§ 163, 227 der Abgabenordnung, § 115 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Vorsteuerabzug aus der Rechnung eines Nichtunternehmers mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • rewis.io

    Zu den Anforderungen an die Berechtigung zum Vorsteuerabzug

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Vorsteuerabzug aus der Rechnung eines Nichtunternehmers mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Anforderungen an die Gewährung des Vorsteuerabzugs im Billigkeitsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 28.06.2007 - VI B 23/07

    Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Einkünfte aus

    Auszug aus BFH, 07.10.2015 - V B 152/14
    Die tatrichterliche Überzeugungsbildung der Vorinstanz ist nur insoweit revisibel, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 6. Februar 2014 II B 129/13, BFH/NV 2014, 708, Rz 6 f.; vom 28. Juni 2007 VI B 23/07, BFH/NV 2007, 1870, Rz 11).
  • EuGH, 21.02.2008 - C-271/06

    Netto Supermarkt - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 15 Nr. 2 -

    Auszug aus BFH, 07.10.2015 - V B 152/14
    a) Liegen --wie hier-- die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes nicht vor, kann im Billigkeitsverfahren (§§ 163, 227 der Abgabenordnung) ausnahmsweise nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes ein Vorsteuerabzug nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteile Teleos vom 27. September 2007 C-409/04, EU:C:2007:548, Rz 68, und Netto Supermarkt vom 21. Februar 2008 C-271/06, EU:C:2008:105, Rz 25) in Betracht kommen.
  • BFH, 30.04.2009 - V R 15/07

    Guter Glaube an die Erfüllung der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs wird nicht

    Auszug aus BFH, 07.10.2015 - V B 152/14
    Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt und deshalb nicht mehr klärungsbedürftig, dass die Gewährung des Vorsteuerabzugs im Billigkeitsverfahren voraussetzt, dass der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer gutgläubig war und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen und seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist (BFH-Urteil vom 30. April 2009 V R 15/07, BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744, Rz 49).
  • BFH, 14.12.2011 - X B 85/11

    Grundsätzliche Bedeutung: Klärungsfähigkeit - verspätetes Umformulieren der

    Auszug aus BFH, 07.10.2015 - V B 152/14
    Eine Ausnahme hiervon kommt nur dann in Betracht, wenn das angefochtene Urteil derart schwerwiegende Fehler bei der Auslegung des revisiblen Rechts aufweist, dass die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (z.B. BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2011 X B 85/11, BFH/NV 2012, 749, Rz 16).
  • BFH, 22.04.2013 - IX B 33/13

    Nichtzulassungsbeschwerde: Mietverhältnis, Klärungsbedürftigkeit und

    Auszug aus BFH, 07.10.2015 - V B 152/14
    (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Oktober 2013 X B 239/12, BFH/NV 2014, 65, Rz 5; vom 22. April 2013 IX B 33/13, BFH/NV 2013, 1419, Rz 3).
  • BFH, 09.10.2013 - X B 239/12

    Keine Revisionszulassung wegen fehlerhafter Auslegung von behördlichen Äußerungen

    Auszug aus BFH, 07.10.2015 - V B 152/14
    (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Oktober 2013 X B 239/12, BFH/NV 2014, 65, Rz 5; vom 22. April 2013 IX B 33/13, BFH/NV 2013, 1419, Rz 3).
  • BFH, 06.02.2014 - II B 129/13

    NZB: Anforderungen an die Begründung; Bedeutung des § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1

    Auszug aus BFH, 07.10.2015 - V B 152/14
    Die tatrichterliche Überzeugungsbildung der Vorinstanz ist nur insoweit revisibel, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 6. Februar 2014 II B 129/13, BFH/NV 2014, 708, Rz 6 f.; vom 28. Juni 2007 VI B 23/07, BFH/NV 2007, 1870, Rz 11).
  • BFH, 21.05.2014 - IX B 152/13

    Keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bei einzelfallabhängiger

    Auszug aus BFH, 07.10.2015 - V B 152/14
    b) Soweit der Kläger darüber hinaus die Frage hervorhebt, welche konkreten Maßnahmen vom Unternehmer vernünftigerweise zu verlangen sind, ist diese Frage nicht bereits deshalb grundsätzlich bedeutsam, weil, wie der Kläger meint, die bisherige Rechtsprechung hierzu keine hinreichend konkreten Vorgaben liefere (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Mai 2014 IX B 152/13, BFH/NV 2014, 1374, Rz 3).
  • BFH, 11.08.2014 - IX B 27/14

    Keine Revisionszulassung bei bloßen Angriffen gegen die finanzgerichtliche

    Auszug aus BFH, 07.10.2015 - V B 152/14
    c) Soweit der Kläger sich gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Finanzgerichts (FG) wendet, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben, weil mit Angriffen gegen die finanzgerichtliche Einzelfallwürdigung keine Revisionszulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (BFH-Beschluss vom 11. August 2014 IX B 27/14, BFH/NV 2014, 1772, Rz 2).
  • FG Baden-Württemberg, 21.07.2014 - 9 K 3708/11

    Umsatzsteuerkarussell: Kein Vorsteuerabzug bei Rechnung mit unzureichender

    Auszug aus BFH, 07.10.2015 - V B 152/14
    Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 21. Juli 2014  9 K 3708/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • EuGH, 27.09.2007 - C-409/04

    Teleos u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28a Abs. 3 Unterabs. 1 und

  • FG München, 26.07.2016 - 2 K 710/14

    Vorsteuerabzug aus Vertrauensschutzgesichtspunkten

    Die Gewährung des Vorsteuerabzugs im Billigkeitsverfahren setzt voraus, dass der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer gutgläubig war und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen, und seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist (BFH-Beschluss vom 7. Oktober 2015 V B 152/14, BFH/NV 2016, 251 m. w. N.).
  • FG Bremen, 06.06.2018 - 2 K 19/17

    Vorsteuer-Abzug: Nachweis der tatsächlichen Leistung, gültige Adresse,

    Es sei nicht die Aufgabe der Klägerin, die alle von einem vernünftigen und vorsichtigen Kaufmann zu erfüllenden Vorkehrungen getroffen habe (BFH-Beschluss vom 7. Oktober 2015 V B 152/14, BFH/NV 2016, 251 ), die nicht von Herrn F beigetriebenen Steuern zu bezahlen.
  • FG Hessen, 12.04.2016 - 6 K 2281/12

    §§ 14 Abs.4 S.1 Nr.1, 15 Abs.1 S.1 Nr.1 UStG

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt die Gewährung des Vorsteuerabzugs im Billigkeitsverfahren voraus, dass der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer gutgläubig war und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen und seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist (Urteile des BFH vom 30.04.2009 V R 15/07, BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744 [BFH 30.04.2009 - V R 15/07] und vom 07.10.2015 V B 152/14, BFH/NV 2016, 251).
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