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   BFH, 07.11.1968 - II R 39/67   

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BFH, 07.11.1968 - II R 39/67 (https://dejure.org/1968,6787)
BFH, Entscheidung vom 07.11.1968 - II R 39/67 (https://dejure.org/1968,6787)
BFH, Entscheidung vom 07. November 1968 - II R 39/67 (https://dejure.org/1968,6787)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Prämiensparbeträge als steuerbegünstigte und sparprämienbegünstigte Spareinlage

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 94, 98
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 06.11.1968 - II 6/64

    Festlegung des Einsatzes beim Prämiensparen als einer Verbindung von Sparen und

    Auszug aus BFH, 07.11.1968 - II R 39/67
    Der Senat hat durch Urteil II 6/64 vom 6. November 1968 (BFH 94, 87) entschieden, daß das von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mittels ihrer Mitglieder, der öffentlichen Sparkassen, durchgeführte Prämiensparen als Verbindung von Sparen und Lotterie die Voraussetzungen des § 17 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) erfüllt; daß ferner hierbei außer den Auslosungsbeiträgen auch die Sparbeträge Einsatz im lotteriesteuerrechtlichen Sinne sind; daß schließlich bei der Schätzung des objetkiven Wertes des Einsatzes hinsichtlich der zinslos hingegebenen Sparbeträge von dem Zinssatz für (normale) Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist auszugehen ist.

    Wegen der Gründe im einzelnen wird auf das abschriftlich beigefügte o.a. Urteil II 6/64 Bezug genommen.

    In dem o.a. Urteil II 6/64 ist im einzelnen dargelegt, daß die objektiven Merkmale des Einsatzes durch die tatsächliche darlehensweise Hingabe des Spargeldes an das Kreditinstitut als - auch den Sparern bekannte - unabdingbare Voraussetzung für die Teilnahme an der Verlosung erfüllt sind, ohne daß es auf ein "Zinsbewußtsein" o. ä. oder gar auf einen "Zinsverzicht" im Rechtssinne ankommt.

    Die Frage des Einsatzes und seines objektiven Wertes ist nach den Rechtsgrundsätzen des o.a. Urteils des Senats II 6/64 letztlich nicht nach den zwischen der Klägerin und den Kreditgenossenschaften erbrachten Leistungen, sondern nach den zwischen den Gewinnsparern und den Kreditgenossenschaften als den von der Klägerin beauftragten Stellen bestehenden Rechtsbeziehungen und Leistungen zu beantworten.

    Der Senat hat es in dem o.a. Urteil II 6/64 gebilligt, daß das FG unter Berücksichtigung aller für die Schätzung der Besteuerungsgrundlage bedeutsamen Umstände (§ 217 Abs. 1 Satz 2 AO) und gewisser, dort im einzelnen dargelegten besonderen Umstände einen Abschlag in Höhe von 1/3 des vom FA ermittelten Zinsbetrages für angebracht gehalten hat.

  • BFH, 07.02.1962 - II 182/59 U

    Berechnungsgrundlage für die Lotteriesteuer beim Prämiensparen

    Auszug aus BFH, 07.11.1968 - II R 39/67
    Das FG hat mit Recht das für einen Zusammenschluß von öffentlichen Sparkassen ergangene Urteil des Senats II 182/59 U vom 7. Februar 1962 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 74 S. 444 - BFH 74, 444 -, BStBl III 1962, 166) auch im Streitfall für anwendbar gehalten.

    Außerdem ist dort - um etwaigen gegenteiligen Schlüssen aus dem letzten Absatz des o.a. Urteils II 182/59 U vorzubeugen - klargestellt, daß und warum es für die Bewertung der zinslos gegebenen Prämiensparbeträge, hier also der Gewinnsparbeträge, unmaßgeblich sein muß, ob es nach der Anschauung weiter Bevölkerungskreise üblich ist, kleinere Beträge dem Kreditinstitut unentgeltlich (unverzinslich) zu überlassen.

    Zum anderen folgt daraus, daß aus dem nicht veröffentlichten, in den Grundfragen bereits nach Ergehen des o.a. Urteils II 182/59 U nicht mehr anwendbaren Urteils des Senats II 112/57 vom 20. Juli 1960 allein wegen etwaiger gewisser struktureller Verschiedenheiten zwischen städtischen Sparkassen und ländlichen Kreditgenossenschaften mit anders zusammengesetztem Sparerkreis keine für die Klägerin günstigeren Rechtsfolgen hergeleitet werden können.

  • BFH, 07.11.1968 - II 228/65

    Prämiensparbeträge als steuerbegünstigte und sparprämienbegünstigte Spareinlage

    Auszug aus BFH, 07.11.1968 - II R 39/67
    Der Senat hat diesen Abschlag auch in dem ebenfalls abschriftlich beigefügten Urteil II 228/65 vom 7. November 1968 als angemessen bezeichnet mit der Ergänzung, daß für die Bemessung der Höhe des Abschlags noch bedeutsam sein könnte, daß möglicherweise ein Teil der Prämiensparer zugleich Steuer- bzw. sparprämienbegünstigt spare.
  • FG Köln, 18.05.2017 - 11 K 3070/14

    Lotteriesteuer: Bemessungsgrundlage bei der Besteuerung von Gewinnsparvereinen

    Bei der jährlichen Anmeldung und Versteuerung des in der zinslosen Überlassung des Sparanteils liegenden verdeckten Einsatzes als Teil der lotteriesteuerlichen Bemessungsgrundlage hatte der Kläger den Zinsbetrag bisher - ausgehend von der Rechtsprechung des BFH in den Urteilen vom 6. November 1968 II 6/64 (BStBl II 1969, 46), und vom 7. November 1968 II R 39/67 (BStBl II 1969, 49) und II 228/65 (BStBl II 1969, 50) - im Schätzwege ermittelt, indem er den Zinssatz für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist zugrunde gelegt und den sich danach ergebenden Wert um einen Abschlag von 1/3 gekürzt hatte.

    Es ist höchstrichterlich geklärt und vorliegend unstreitig, dass das sogenannte Gewinnsparen als eine Kombination von Sparen und Lotterie - ebenso wie das im Grundsatz gleich gestaltete Prämiensparen - die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Rennwett- und Lotteriesteuergesetz (RennwLottG) erfüllt (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 7. Februar 1962 II 182/59 U, BStBl III 1962, 166, vom 6. November 1968 II 6/64, BStBl II 1969, 46, vom 7. November 1968 II 228/65, BStBl II 1969, 50, jeweils zum Prämiensparen der in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zusammengeschlossenen Sparkassen, sowie BFH-Urteil vom 7. November 1968 II R 39/67, BStBl II 1969, 49 betreffend - wie hier - das von einem eingetragenen Verein veranstaltete Gewinnsparen).

    Während der Kläger unter Berufung auf die BFH-Rechtsprechung aus dem Jahre 1968 (II 6/64, BStBl II 1969, 46, II 228/65, BStBl II 1969, 50, und II R 39/67, BStBl II 1969, 49) fordert, bei der schätzweisen Ermittlung des Werts von dem durchschnittlichen Zinssatz für Sparbücher mit gesetzlicher Kündigungsfrist auszugehen, den die am Gewinnsparen konkret teilnehmenden (seinerzeit 196) Banken ihren Kunden bei dieser Anlageform gewähren, hält der Beklagte es unter Hinweis auf den koordinierten Ländererlass des Finanzministeriums NRW vom 13. April 2012 (S 4830 - 1 VA 6) für sachgerecht, den Wert des Zinsverzichts auf der Grundlage der für den jeweiligen Zeitraum maßgeblichen EWU-Zinsstatistik unter Zugrundelegung des Zinssatzes für täglich fällige Einlagen privater Haushalte unter Berücksichtigung der tatsächlichen Anlagedauer der in den Lospreisen enthaltenen Sparbeiträge zu schätzen.

    aa) Nach der insoweit auch vom Beklagten akzeptierten BFH-Rechtsprechung in den Urteilen vom 6./7. November 1968 (II 6/64, BStBl II 1969, 46, II 228/65, BStBl II 1969, 50 und II R 39/67, 1969, 49) handelt es sich bei der Ermittlung des Werts des Einsatzes in Fällen der vorliegenden Art um eine "Schätzung aufgrund mehrerer Schätzungsfaktoren" (BFH-Urteil vom 6. November 1968 II 6/64, BStBl II 1969, 46), die - wie es im Urteil vom 7. November 1968 II 228/65 (BStBl II 1969, 59) heißt - "unter Berücksichtigung aller für die Schätzung der Bemessungsgrundlage bedeutsamen Umstände (§ 217 Abs. 1 Satz 2 RAO)..." durchzuführen ist.

    (2) Der Umstand, dass der BFH in seinen Urteilen aus dem Jahre 1968 (II 6/64, BStBl II 1969, 46, II 228/65, BStBl II 1969, 50 und II R 39/67, BStBl II 1969, 49) ganz allgemein auf den Zinssatz für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist abgestellt hat, also offenbar von dem durch die Bundesbank auf der Grundlage der Daten aller inländischen Banken amtlich veröffentlichten Durchschnittszinssatz ausgegangen ist, hindert den Senat nicht, bei Durchführung seiner Schätzung Zahlen zugrunde zu legen, die im konkret zu beurteilenden Einzelfall ermittelt worden sind und daher sogar mit einem höheren Grad an Wahrscheinlichkeit dem tatsächlichen Sachverhalt entsprechen.

    Die Frage, mit welchem - zu schätzenden - Wert der in der zinslosen Überlassung des Sparbeitrags an die Bank liegende Zinsverzicht der Gewinnsparer in die lotteriesteuerrechtliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist, wird von der Finanzverwaltung NRW (im koordinierten Ländererlass vom 13. April 2012 S 4830 - 1 VA 6) anders beantwortet als in der einschlägigen BFH-Rechtsprechung (Urteile vom 6. November 1968 II 6/64, BStBl II 1969, 46, sowie vom 7. November 1968 II R 39/67, BStBl II 1969, 49 und II 228/65, BStBl II 1969, 50).

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