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   BFH, 07.11.1985 - IV R 7/83   

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https://dejure.org/1985,706
BFH, 07.11.1985 - IV R 7/83 (https://dejure.org/1985,706)
BFH, Entscheidung vom 07.11.1985 - IV R 7/83 (https://dejure.org/1985,706)
BFH, Entscheidung vom 07. November 1985 - IV R 7/83 (https://dejure.org/1985,706)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG §§ 5, 6

  • Wolters Kluwer

    Einzelwirtschaftsgüter - Geschäftswertbildende Faktoren - Schwebender Arbeitsvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG §§ 5 6 Abs. 1 Nr. 2 § § 16, 34 Abs. 2 Nr. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Unterscheidung zwischen (selbständigen) immateriellen Einzelwirtschaftsgütern und (unselbständigen) geschäftswertbildenden Faktoren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 145, 194
  • BB 1986, 434
  • BStBl II 1986, 176
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 25.11.1981 - I R 54/77

    Aktivierung eines entgeltlich erworbenen Geschäftswerts; Abgrenzung des

    Auszug aus BFH, 07.11.1985 - IV R 7/83
    Eine Aktivierung als Anschaffungskosten für einen Anteil am Geschäftswert ist demnach (nur) geboten, soweit die Aufwendungen nicht nachweisbar als Entgelt für bestimmte materielle oder immaterielle Einzelwirtschaftsgüter bzw. die stillen Reserven in solchen Einzelwirtschaftsgütern bezahlt worden sind (z.B. BFH-Urteil vom 25. November 1981 I R 54/77, BFHE 134, 434, 436, BStBl II 1982, 189, mit weiteren Nachweisen).

    Die Erklärungen der Vertragsparteien, insbesondere die im Einzelfall gewählte Bezeichnung für den Gegenstand des entgeltlichen Erwerbs, können bilanzsteuerrechtlich allerdings nur insoweit maßgeblich sein, als sie den objektiven Gegebenheiten entsprechen (BFHE 134, 434, 436, BStBl II 1982, 189).

  • BFH, 19.02.1981 - IV R 41/78

    Anschaffungspreis - Mitunternehmeranteil - Kapitalkonto - Ergänzungsbilanz -

    Auszug aus BFH, 07.11.1985 - IV R 7/83
    a) Gegenstand der Anschaffung sind einkommensteuerrechtlich nicht der Gesellschaftsanteil (als einheitliches nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut), sondern entsprechende Anteile an den einzelnen materiellen und immateriellen, bilanzierten und nicht bilanzierten Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. Februar 1981 VI R 41/78, BFHE 133, 510, 511, BStBl II 1981, 730).
  • BFH, 16.09.1970 - I R 196/67

    Geschäftsaufgabe - Persönliche Geschäftsbedingungen - Geschäftswert -

    Auszug aus BFH, 07.11.1985 - IV R 7/83
    Diese Verträge sind demnach nicht mehr als einer der geschäftswertbildenden Faktoren, ebenso wie dies im Regelfall der Kundenstamm eines Unternehmens ist (z.B. BFH-Urteil vom 16. September 1970 I R 196/67, BFHE 101, 76, 78, BStBl II 1971, 175).
  • BFH, 28.05.1979 - I R 1/76

    Keine Aktivierung von Leistungsschutzrechten, wenn ein Schallplattenhersteller

    Auszug aus BFH, 07.11.1985 - IV R 7/83
    Demgemäß kommt ein Ansatz von Anschaffungskosten für immaterielle Einzelwirtschaftsgüter oder Anteile an solchen nicht in Betracht, wenn zwar nach den Erklärungen der Vertragsparteien bei der Bemessung des gesamten Entgelts bestimmte tatsächliche und rechtliche Verhältnisse des Unternehmens ausdrücklich berücksichtigt wurden, diese Verhältnisse aber bei Berücksichtigung der Verkehrsanschauung und der besonderen Umstände des Einzelfalles nicht als immaterielle Einzelwirtschaftsgüter, d.h. wirtschaftliche Werte, für die eine selbständige Bewertung möglich ist (z.B. BFH-Urteil vom 28. Mai 1979 I R 1/76, BFHE 128, 367, 372, BStBl II 1979, 734, 737), sondern lediglich als unselbständige geschäftswertbildende Faktoren zu beurteilen sind.
  • BFH, 12.08.1982 - IV R 43/79

    Abschreibung - Firmenwert - Abfindung eines Gesellschafters - Geschäftswert

    Auszug aus BFH, 07.11.1985 - IV R 7/83
    Er ist "Ausdruck für die Gewinnchancen eines Unternehmens, soweit sie nicht in den einzelnen Wirtschaftsgütern verkörpert sind" (z.B. BFH-Urteil vom 12. August 1982 IV R 43/79, BFHE 136, 274, 277, BStBl II 1982, 652).
  • BFH, 07.06.1984 - IV R 79/82

    Anschaffungskosten - Abfindungen bei Ausscheiden eines Gesellschafters - Anteil

    Auszug aus BFH, 07.11.1985 - IV R 7/83
    Ob Aufwendungen Anschaffungskosten für bestimmte immaterielle Einzelwirtschaftsgüter bzw. Anteile an solchen Einzelwirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens (und damit nicht Anschaffungskosten für einen - anteiligen - Geschäftswert) sind, bestimmt sich in erster Linie nach der Zweckrichtung der Aufwendungen (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juni 1984 IV R 79/82, BFHE 141, 148, 152, BStBl II 1984, 584) und damit nach dem erklärten Willen der Vertragsparteien.
  • BFH, 26.08.1992 - I R 24/91

    Transferentschädigungen sind Anschaffungskosten der Spielerlaubnis

    Dieser Beurteilung steht auch nicht die Entscheidung des BFH vom 7. November 1985 IV R 7/83 (BFHE 145, 194, BStBl II 1986, 176) entgegen, derzufolge schwebende Arbeitsverträge regelmäßig keine immateriellen Einzelwirtschaftsgüter, sondern geschäftswertbildende Faktoren zur Folge haben.
  • BFH, 09.08.2011 - VIII R 13/08

    Zulassung zum Vertragsarzt im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung als

    Dasselbe gilt für Gewinnchancen aus schwebenden Verträgen (BFH-Urteil vom 7. November 1985 IV R 7/83, BFHE 145, 194, BStBl II 1986, 176).
  • BFH, 15.03.2017 - I R 41/16

    Ergänzungsbilanz eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA bei die

    Damit handelt es sich bei dem entgeltlichen Erwerb eines Mitunternehmeranteils steuerrechtlich nicht um die Anschaffung eines Gesellschaftsanteils, sondern um die entgeltliche Anschaffung von entsprechenden Anteilen an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 10. Juli 1980 IV R 136/77, BFHE 131, 313, BStBl II 1981, 84; in BFHE 144, 25, BStBl II 1986, 350; vom 7. November 1985 IV R 7/83, BFHE 145, 194, BStBl II 1986, 176).
  • BFH, 24.06.2009 - VIII R 13/07

    AfA-Berechtigung bei der Aufnahme eines Gesellschafters in eine freiberufliche

    dd) Beim entgeltlichen Erwerb eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft handelt es sich im Regelfall, also beim Erwerb von einem ausscheidenden Gesellschafter, einkommensteuerrechtlich um die entgeltliche Anschaffung von Anteilen an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 25. April 1985 IV R 83/83, BFHE 144, 25, BStBl II 1986, 350; vom 7. November 1985 IV R 7/83, BFHE 145, 194, BStBl II 1986, 176; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Februar 1991 GrS 7/89, BFHE 163, 1, 19, BStBl II 1991, 691, 700).
  • FG Düsseldorf, 20.03.2003 - 15 K 7704/00

    Ergänzungsbilanz; Auftragsbestand; Rahmenvertrag; Bilanzierungsfähigkeit;

    Denn Gegenstand der Anschaffung sind einkommensteuerrechtlich nicht der Gesellschaftsanteil (als einheitliches nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut) als solches, sondern entsprechende Anteile an den einzelnen materiellen und immateriellen, bilanzierten und nichtbilanzierten Wirtschaftsgütern des gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögens (vgl. Urteil des BFH vom 07.11.1985 IV R 7/83, BStBl II 1986, 176; vom 06.07.1995 IV R 30/93, BStBl II 1995, 831).

    Er ist Ausdruck für die Gewinnchancen eines Unternehmens, soweit sie nicht in den einzelnen Wirtschaftsgütern verkörpert sind, sondern durch den Betrieb des eingeführten und fortlebenden Unternehmens im Ganzen gewährleistet sind (Urteil des BFH vom 07.11.1985 IV R 7/83, BStBl II 1986, 176).

    Eine Aktivierung von Anschaffungskosten für einen Anteil am Geschäftswert und die Abschreibung über 15 Jahre in einer Ergänzungsbilanz scheidet nur aus, soweit die Aufwendungen nachweisbar als Entgelt für die stillen Reserven in bestimmten materiellen oder immateriellen Einzelwirtschaftsgütern bezahlt worden sind (Urteil des BFH vom 07.11.1985 IV R 7/83, BStBl II 1986, 176; Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 6 EStG, Anm. 852).

    Zwingende Voraussetzung für die Aktivierung eines Auftragsbestands als selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut ist das Vorliegen von schwebenden Geschäften im Zeitpunkt des Anteilserwerbs (Urteil des BFH vom 15.12.1993 X R 102/92, BFH/NV 1994, 543; vom 02.01.1989 VIII R 361/83, BFH/NV 1989, 778 m. w. N.; vom 07.11.1985 IV R 7/83, BStBl II 1986, 176).

  • BFH, 18.02.1993 - IV R 40/92

    Aktivierung von Aufwendungen für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils an einem

    Beim entgeltlichen Erwerb eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft handelt es sich einkommensteuerrechtlich um die entgeltliche Anschaffung von Anteilen an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern (vgl. z. B. Senatsurteile vom 25. April 1985 IV R 83/83, BFHE 144, 25, BStBl II 1986, 350; vom 7. November 1985 IV R 7/83, BFHE 145, 194, BStBl II 1986, 176; BFH-Beschluß vom 25. Februar 1991 GrS 7/89, BFHE 163, 1, 19, BStBl II 1991, 691, 700).
  • FG Bremen, 12.10.2005 - 2 K 3/05

    Grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage für im Rahmen eines Unternehmenskaufs

    Der Ansatz eines Firmenwerts - dessen Anschaffungskosten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG ertragsteuerlich aktiviert und über 15 Jahre abgeschrieben werden müssen - ist nur möglich, soweit bei der Übernahme eines lebenden Unternehmens im Ganzen der Kaufpreis nicht als Entgelt für die stillen Reserven in bestimmten materiellen oder immateriellen Einzelwirtschaftsgütern bezahlt worden ist, denn der Erwerb eines Firmenwerts setzt in jedem Fall voraus, dass die Leistung des Erwerbers den Buchwert der übernommenen Wirtschaftsgüter und die Abgeltung der in diesen liegenden stillen Reserven übersteigt (vgl. BFH-Urteile vom 5. August 1970 I R 180/66, BFHE 100, 89, BStBl II 1970, 804; vom 7. November 1985 IV R 7/83, BFHE 145, 194 , BStBl II 1986, 176 , m. w. N.).

    Firmenwert ist nämlich bei einem Unternehmenskauf der Betrag, um den der Kaufpreis höher ist als der Teilwert der übernommenen Wirtschaftsgüter; er ist als ein immaterielles Gesamtwirtschaftsgut zu verstehen, das den Inbegriff einer Anzahl von im einzelnen nicht messbaren Faktoren wie Kundenkreis, Ruf des Unternehmens, Absatzmöglichkeiten, Standort, Mitarbeiterstamm, Betriebsorganisation usw. bildet, und Ausdruck für die Gewinnchancen eines Unternehmens, die nicht in den einzelnen Wirtschaftsgütern verkörpert sind, sondern durch den Betrieb des eingeführten und fortlebenden Unternehmens im Ganzen gewährleistet sind (z. B. BFH-Urteile vom 16. September 1970 I R 196/67, BFHE 101, 76 , BStBl II 1971, 175 , m. w. N.; vom 25. November 1981 I R 54/77, BFHE 134, 434 , BStBl II 1982, 189 , m. w. N.; vom 7. November 1985 IV R 7/83, BFHE 145, 194 , BStBl II 1986, 176 ; vom 18. Februar 1993 IV R 40/92, BFHE 171, 422 , BStBl II 1994, 224 ).

    Mögen all diese Vermögenswerte auch nicht jeder für sich selbständig bewertbare Gewinnchancen darstellen und daher nicht neben einem Firmenwert als immaterielle Wirtschaftsgüter bilanziert werden können, so handelt es sich doch jedenfalls um Teile des allgemeinen Firmenwerts, den sie in der Summe ausmachen und der damit nach dem oben Gesagten nicht mit den Erbbaurechten nebst aufstehenden Gebäuden und Anlagen zusammenhing (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 26. Juli 1972 I R 146/70, BFHE 107, 118 , BStBl II 1972, 937 ; vom 14. Februar 1973 I R 89/71, BFHE 109, 222 , BStBl II 1973, 580 ; vom 17. März 1977 IV R 218/72, BFHE 122, 70 , BStBl II 1977, 595 ; vom 25. Januar 1979 IV R 21/75, BFHE 127, 180 , BStBl II 1979, 369 ; vom 7. November 1985 IV R 7/83, BFHE 145, 194 , BStBl II 1986, 176 ; vom 26. Juli 1989 I R 49/85, BFH/NV 1990, 442).

  • BFH, 15.12.1993 - X R 102/92

    Teilwertabschreibung für Liniengenehmigung (Konzession des

    Diese Auffassung steht nicht im Widerspruch zu dem Urteil des IV.Senats vom 7. November 1985 IV R 7/83 (BFHE 145, 194, BStBl II 1986, 176), nachdem schwebende Arbeitsverträge regelmäßig keine immateriellen Einzelwirtschaftsgüter, sondern geschäftswertbildende Faktoren sein sollen.

    Auch nach Auffassung des IV.Senats sind Kundenaufträge - also schwebende Geschäfte des Absatzmarktes - nicht geschäftswertbildend (BFHE 145, 194, 198, BStBl II 1986, 176).

  • BFH, 06.07.1995 - IV R 30/93

    Keine Vermutung eines niedrigeren Teilwerts von Einzel-Wirtschaftsgütern des

    Der entgeltliche Erwerb eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft ist einkommensteuerrechtlich nicht als Erwerb eines Gesellschaftsanteils als besonderes Wirtschaftsgut, vergleichbar der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, zu werten, sondern als entgeltliche Anschaffung von Anteilen an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern (z. B. Senatsurteile vom 25. April 1985 IV R 83/83, BFHE 144, 25, BStBl II 1986, 350; vom 7. November 1985 IV R 7/83, BFHE 145, 194, BStBl II 1986, 176; Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. Februar 1991 GrS 7/89, BFHE 163, 1, 19, BStBl II 1991, 691, 700).
  • BFH, 26.06.2007 - IV R 71/04

    Anschaffungskosten Grund und Boden

    Ob Aufwendungen Anschaffungskosten für bestimmte Einzelwirtschaftsgüter (und damit nicht Anschaffungskosten für einen Geschäftswert) sind, bestimmt sich folglich in erster Linie nach der Zweckrichtung der Aufwendungen und nach dem erklärten Willen der Vertragsparteien (BFH-Urteil vom 7. November 1985 IV R 7/83, BFHE 145, 194, BStBl II 1986, 176).

    Er ist seiner Natur nach der Ausdruck für die Gewinnchancen eines Unternehmens, soweit sie nicht in einzelnen Wirtschaftsgütern verkörpert sind (BFH-Urteil in BFHE 145, 194, BStBl II 1986, 176, m.w.N.), sondern durch den Betrieb des eingeführten und fortlebenden Unternehmens im Ganzen gewährleistet erscheinen (BFH-Urteile vom 28. März 1966 VI 320/64, BFHE 85, 433, BStBl III 1966, 456, und in BFH/NV 1990, 442).

  • BFH, 13.03.1991 - I R 83/89

    Zu den Voraussetzungen für AfA und Teilwertabschreibung auf einen Geschäftswert

  • FG Schleswig-Holstein, 26.06.2019 - 5 K 189/18

    Belieferungsrechte als selbständig bewertungsfähiges, abschreibbares

  • FG München, 15.07.1997 - 7 V 1978/97

    Maßgeblichkeit der von den Vertragsparteien für den Gegenstand eines

  • BFH, 05.10.1989 - IV R 107/88

    Erforderlichekeit einer getrennten Zurechnung für die Besteuerung - Übernahme der

  • BFH, 01.02.1989 - VIII R 361/83

    Einordnung von Rechten aus schwebenden Vertragn als selbständig bewertungfähige

  • BFH, 26.07.1989 - I R 49/85

    Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen als Feststellung des

  • BFH, 26.07.2011 - X B 208/10

    Behandlung von Anschaffungskosten einer Beteiligung an einer Personengesellschaft

  • FG Münster, 01.02.2008 - 9 K 2367/03

    Auftragsbestand als selbstständig bewertungsfähiges Wirtschaftsgut

  • BFH, 16.12.1987 - I R 68/87

    Keine Rückstellung im Zusammenhang mit Verdienstsicherungsklausel

  • FG Hamburg, 17.12.2013 - 6 K 147/12

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei verbilligter Vermietung an nahe

  • BFH, 17.09.1987 - III R 272/83

    Orthopädische Fachwerkstätte - Tatsachenfeststellungen des Finanzgerichts -

  • BFH, 26.04.1990 - IX B 224/88

    Gewährung erhöhter Absetzungen für Modernisierungsmaßnahmen bei in Berlin (West)

  • FG Baden-Württemberg, 23.06.2010 - 7 K 3964/09

    Taxikonzession als eigenständiges immaterielles, nicht abnutzbares Wirtschaftgut

  • FG Niedersachsen, 18.03.2004 - 6 K 18/00

    Auftragsbestand als selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut; Kundenstamm als

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2002 - 6 K 3031/98

    Geschäftswert bei Betriebsaufspaltung

  • FG Baden-Württemberg, 05.12.1996 - 3 K 163/92

    Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschttung bei einer Kapitalgesellschaft;

  • FG Hessen, 27.04.1999 - 4 K 3246/97

    Verdeckte Gewinnausschüttung; Firmenwert; Kurierdienst; Nachhaltiger Ertrag; Neue

  • FG München, 13.07.1999 - 7 K 1328/97

    Möglichkeit der Teilwertabschreibung; Erworbene Konzessionen des

  • FG Baden-Württemberg, 27.01.1999 - 5 K 411/98

    Geltendmachung von Fahrtkosten zwischen der Wohnung am Arbeitsplatz und der

  • FG Baden-Württemberg, 05.12.1996 - 3 K 167/92

    Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung bei einer

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