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   BFH, 07.11.1990 - I R 35/89   

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https://dejure.org/1990,3212
BFH, 07.11.1990 - I R 35/89 (https://dejure.org/1990,3212)
BFH, Entscheidung vom 07.11.1990 - I R 35/89 (https://dejure.org/1990,3212)
BFH, Entscheidung vom 07. November 1990 - I R 35/89 (https://dejure.org/1990,3212)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) - Begriff der "verhinderten Vermögensmehrung"

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 28.06.1989 - I R 89/85

    1. Angemessenheit des Gehaltes eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH -

    Auszug aus BFH, 07.11.1990 - I R 35/89
    Eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung), die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. Juni 1989 I R 89/85, BFHE 157, 408, BStBl II 1989, 854).
  • BFH, 20.08.1986 - I R 283/82

    Anforderungen an eine Revisionsbegründung - Rechtmäßigkeit der Unterlassung

    Auszug aus BFH, 07.11.1990 - I R 35/89
    Der Maßstab der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters richtet sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen des individuellen Geschäftsleiters, sondern ist ein objektiver Maßstab (BFH-Urteil vom 20. August 1986 I R 283/82, BFH/NV 1987, 63 m. w. N.).
  • BFH, 02.03.1988 - I R 103/86

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Leistungen an eine dem beherrschenden

    Auszug aus BFH, 07.11.1990 - I R 35/89
    Wird an eine einem beherrschenden Gesellschafter nahestehende Person aufgrund nicht eindeutiger und von vornherein getroffener Vereinbarungen geleistet, so besteht die Vermutung, daß die Zuwendung im Gesellschaftsverhältnis begründet ist (BFH-Urteil vom 2. März 1988 I R 103/86, BFHE 153, 313, BStBl II 1988, 786).
  • BFH, 01.02.1989 - I R 73/85

    Zusammenrechnung der Anteile von Ehegatten an einer Kapitalgesellschaft nur bei

    Auszug aus BFH, 07.11.1990 - I R 35/89
    Ohne Feststellungen über die Höhe der einzelnen Teile des maßgebenden verwendbaren Eigenkapitals kann die festgesetzte Körperschaftsteuer vom Revisionsgericht nicht überprüft werden, wenn die Körperschaft durch Ausschüttungen beeinflußt wird (vgl. BFH-Urteil vom 1. Februar 1989 I R 73/85, BFHE 156, 155, 158, BStBl II 1989, 522).
  • FG Münster, 12.04.2019 - 13 K 3923/16

    Vorliegen verdeckter Gewinnausschüttungen aufgrund von Forderungsberichtigungen

    Eine vGA kann hingegen im Zeitpunkt der Darlehensgewährung anzunehmen sein, wenn eine behauptete Darlehensvereinbarung zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Gesellschafter mangels Fremdüblichkeit nicht anzuerkennen ist, weil der Darlehensvertrag von Anfang an mangels nennenswerter Tilgungsleistungen und Zinszahlungen seitens des Gesellschafters nicht ernsthaft durchgeführt worden ist (vgl. BFH-Urteile vom 16.6.2015 IX R 28/14, BFH/NV 2015, 2489, Rz. 28; vom 7.11.1990 I R 35/89, BFH/NV 1991, 839, Rz. 25; Rengers in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 8 KStG, Rz. 575).
  • BFH, 18.02.1999 - I R 62/98

    VGA; Darlehen an Schwestergesellschaft

    Sie wird nachhaltig durch den Umstand gestützt, daß die Klägerin bei Hingabe des Darlehens und bei den Schuldübernahmen von jedwelchen Besicherungen abgesehen hat (z.B. Senatsurteil vom 7. November 1990 I R 35/89, BFH/NV 1991, 839; Blümich/Rengers, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, 16. Aufl., § 8 KStG Rz. 581, m.w.N.).

    Daran aber fehlte es, soweit diese für die Darlehenshingabe und die Schuldübernahmen --trotz der fehlenden Besicherungen-- vollwertige Forderungen gegen die H-GmbH als bilanzierungsfähige Vermögensgegenstände erhielt und soweit die entsprechenden Beträge nicht von vornherein als verlorener Zuschuß gegeben wurden (vgl. dazu Senatsurteil in BFH/NV 1991, 839, 841).

  • FG Baden-Württemberg, 08.02.2012 - 4 K 3298/10

    Verdeckte Gewinnausschüttung wegen Übernahme eines Grundstückskaufpreises ohne

    Doch selbst wenn unterstellt würde, dass ein Darlehen vorliege, wäre nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Maßgaben im Zeitpunkt der Darlehenshingabe der Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter eine vGA anzunehmen, da der Darlehenshingabe kein entsprechender Gegenwert gegenüberstehe und damit bereits die Darlehenshingabe zu einer Vermögensminderung bei der Kapitalgesellschaft geführt habe (Urteil des BFH vom 07. November 1990 I R 35/89, BFH/NV 1991, 839; Urteil des FG München vom 25. Juli 2001 6 K 3066/99 , Juris; Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, Die Körperschaftsteuer, Anhang zu § 8 "Darlehen").

    Abschließend erscheine dem beklagten Finanzamt wichtig, noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Darlehenshingabe der Kapitalgesellschaft an ihren Allein-Gesellschafter (den Kl) als vGA zu behandeln sei, da der Darlehenshingabe beim Darlehensgeber kein entsprechender Gegenwert gegenüber stehe und damit bereits die Darlehenshingabe zu einer Vermögensminderung bei der Kapitalgesellschaft führe (vgl. Urteil des BFH vom 07. November 1990 1 R 35/89, BFH/NV 1991, 839; Urteile FG München, vom 14. März 2001 6 K 4924/97, nicht veröffentlicht; vom 25.07.2001 6K 3066/99, nicht veröffentlicht; Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, 72. Ergänzungslieferung November 2011, KStG nF § 8 Abs. 3 unter 6. Verdeckte Gewinnausschüttungen bei Darlehensverhältnissen und stillen Beteiligungen).

  • BFH, 28.11.1991 - I R 13/90

    Aufwendungen für die Geburtstagsfeier des Gesellschafter-Geschäftsführers einer

    Es handelt sich vielmehr um einen objektiven Maßstab (vgl. BFH-Urteile vom 20. August 1986 I R 283/82, BFH/NV 1987, 63, und vom 7. November 1990 I R 35/89, nicht veröffentlicht), der deduktiv aus der Aufgabenstellung des Geschäftsführers abzuleiten ist.
  • FG Baden-Württemberg, 11.11.2005 - 10 V 27/05

    Darlehen an Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung

    Nach diesen Maßgaben kann die Darlehenshingabe der Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, wenn der Darlehenshingabe kein entsprechender Gegenwert gegenüber steht und damit bereits die Darlehenshingabe zu einer Vermögensminderung bei der Kapitalgesellschaft führt (BFH vom 7. November 1990 - I R 35/89, BFH/NV 1991, 839; FG des Landes Brandenburg vom 23. Oktober 2002 - 2 K 1337/00, EFG 2003, 261; FG München vom 25. Juli 2001 - 6 K 3066/99, juris-Rechtsprechung; Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, Die Körperschaftsteuer, Anhang zu § 8 "Darlehen").
  • FG Berlin, 22.06.2004 - 7 K 7147/02

    Abschreibung eines Darlehens als verdeckte Gewinnausschüttung

    Die verdeckte Gewinnausschüttung erstreckt sich auch auf die bis zum 31. Dezember 1995 entgangenen Zinsansprüche (BFH, Urteil vom 7. November 1990 I R 35/89 BFH/NV 1991, 839 unter 4. a)).

    Denn das Gericht kann bei diesen Umständen nicht ausschließen, dass die Klägerin der M-GmbH die Darlehensmittel ab Anfang 1996 als verlorenen Zuschuss überlassen hat (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 839).

  • FG Baden-Württemberg, 08.02.2012 - 4 K 4769/10

    Anwendbarkeit der Korrespondenzregelung des § 32a KStG bei in Folge gleicher

    Doch selbst wenn unterstellt würde, dass überhaupt ein Darlehen vorliege, wäre nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Maßgaben im Zeitpunkt der Darlehenshingabe der Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter eine vGA anzunehmen, da der Darlehenshingabe kein entsprechender Gegenwert gegenüberstehe und damit bereits die Darlehenshingabe zu einer Vermögensminderung bei der Kapitalgesellschaft geführt habe (Urteil des BFH vom 07. November 1990 I R 35/89, BFH/NV 1991, 839; Urteil des FG München vom 25. Juli 2001 6 K 3066/99 , Juris; Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, Die Körperschaftsteuer, Anhang zu § 8 "Darlehen").

    Abschließend erscheine dem beklagten Finanzamt wichtig, noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Darlehenshingabe der Kapitalgesellschaft an ihren Allein-Gesellschafter (den Kl) als vGA zu behandeln sei, da der Darlehenshingabe beim Darlehensgeber kein entsprechender Gegenwert gegenüber stehe und damit bereits die Darlehenshingabe zu einer Vermögensminderung bei der Kapitalgesellschaft führe (vgl. Urteil des BFH vom 07. November 1990 1 R 35/89, BFH/NV 1991, 839; Urteile des FG München vom 14. März 2001 6 K 4942/97, Juris, und vom 25. Juli 2001 6 K 3066/99, Juris; Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, 72. Ergänzungslieferung November 2011, KStG nF § 8 Abs. 3 unter 6. Verdeckte Gewinnausschüttungen bei Darlehensverhältnissen und stillen Beteiligungen).

  • FG Münster, 09.06.2021 - 13 K 668/19

    Verdeckte Gewinnausschüttungen - vGA - bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

    Eine vGA kann im Zeitpunkt der Darlehensgewährung anzunehmen sein, wenn eine behauptete Darlehensvereinbarung zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Gesellschafter mangels Fremdüblichkeit nicht anzuerkennen ist, weil der Darlehensvertrag von Anfang an mangels nennenswerter Tilgungsleistungen und Zinszahlungen seitens des Gesellschafters nicht ernsthaft durchgeführt worden ist (vgl. BFH-Urteile vom 16.6.2015 IX R 28/14, BFH/NV 2015, 2489, Rz. 28; vom 7.11.1990 I R 35/89, BFH/NV 1991, 839, Rz. 25; Rengers in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 8 KStG, Rz. 575).
  • FG Düsseldorf, 03.05.2022 - 6 K 3388/16

    Eintritt der Folge einer Erhöhung der Körperschaftsteuer bei Vornahme von

    Bei einer Darlehenshingabe durch eine Gesellschaft an ihren Gesellschafter oder an eine diesem nahe stehenden Person liegt allerdings bereits zum Zeitpunkt der Darlehenshingabe eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn es von vornherein an einer Rückzahlungsabsicht fehlt (BFH-Urteil vom 7.11.1990 I R 35/89, BFH/NV 1991, 839).
  • BFH, 02.02.2005 - VIII B 191/03

    Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - schlafender Richter

    Bei dem Darlehen einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter ist eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bereits im Zeitpunkt der Hingabe der Darlehensvaluta anzunehmen, wenn mit der Uneinbringlichkeit des Darlehens zu rechnen ist (BFH-Urteil vom 7. November 1990 I R 35/89, BFH/NV 1991, 839).
  • FG Brandenburg, 23.10.2002 - 2 K 1337/00

    Darlehenshingabe einer GmbH an ihren Gesellschafter

  • BFH, 16.05.2001 - I B 84/00

    Rückstellung - Verdeckte Gewinnausschüttung - Pachtvertrag - Schwimmbadbetrieb -

  • FG Sachsen, 08.12.2003 - 3 K 1318/99

    Ausschüttungsbelastung für Hingabe eines einem Fremdvergleich nicht Stand

  • FG München, 19.09.2005 - 6 K 5505/04

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Darlehenshingabe an angeschlagenen Schuldner;

  • FG München, 25.07.2001 - 6 K 3066/99

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Darlehenshingabe an finanziell angeschlagenen

  • FG München, 30.09.2005 - 6 V 5508/04

    Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) durch Gewährung ungesicherter Darlehen

  • FG München, 14.03.2001 - 6 K 4942/97

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Darlehenshingabe im Konzern

  • BFH, 26.08.1993 - I B 25/93

    Annahme einer Vermögensminderung nach Zuwendung eines Vermögensvorteils an einen

  • FG München, 03.08.2006 - 6 V 921/06

    Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei Darlehen an Gesellschafter-Geschäftsführer

  • FG Hessen, 11.09.1995 - 4 V 1428/95

    Teilwertabschreibungen für Darlehensausfall als verdeckte Gewinnausschüttungen

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