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   BFH, 07.11.2005 - X B 49/05   

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https://dejure.org/2005,12364
BFH, 07.11.2005 - X B 49/05 (https://dejure.org/2005,12364)
BFH, Entscheidung vom 07.11.2005 - X B 49/05 (https://dejure.org/2005,12364)
BFH, Entscheidung vom 07. November 2005 - X B 49/05 (https://dejure.org/2005,12364)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 26.09.1996 - V B 39/96

    Hinzuschätzung einer Nachkalkulation von erwirtschafteten Entgelten zur Erhebung

    Auszug aus BFH, 07.11.2005 - X B 49/05
    Weil eine unzureichende Sachaufklärung zu den verzichtbaren Verfahrensmängeln gehört, muss der Beschwerdeführer außerdem darlegen, dass er die nach seiner Ansicht unzulängliche Sachaufklärung vor dem FG gerügt hat oder dass ihm eine solche Rüge nicht möglich war (BFH-Beschluss vom 26. September 1996 V B 39/96, BFH/NV 1997, 352, m.w.N.).

    Ausführungen dieser Art sind für die Rüge mangelnder Sachaufklärung erforderlich, weil die Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift nicht mehr im Rechtsmittelverfahren gerügt werden kann, wenn der Beteiligte sie vor dem Tatsachengericht nicht beanstandet hat, obwohl er dazu Gelegenheit hatte und ihm der behauptete Mangel bekannt war oder bekannt sein musste (BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 352, m.w.N.).

  • BFH, 30.08.2001 - IV B 79/01

    Darlegung der Revisionszulassungsgründe

    Auszug aus BFH, 07.11.2005 - X B 49/05
    a) Zwar ist anerkannt, dass besonders schwerwiegende Fehler des FG bei der Auslegung revisiblen Rechts die Zulassung der Revision ermöglichen (BFH-Beschluss vom 12. August 2003 IV B 189/01, BFH/NV 2003, 1604), wobei es im Ergebnis ohne Bedeutung ist, ob dafür an Nr. 1 oder Nr. 2 des § 115 Abs. 2 FGO anzuknüpfen ist (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; Lange, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2002, 782, 784).

    b) Aber ein solcher Fehler kann nur dann bejaht werden, wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (BFH-Beschlüsse in BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837, und vom 22. Mai 2002 VIII B 60/01, juris; Lange, DStZ 2002, 782, 784).

  • BFH, 25.11.2002 - I B 2/02

    NZB: fehlerhaftes FG-Urteil

    Auszug aus BFH, 07.11.2005 - X B 49/05
    Die Klägerin übersieht bei ihrer Kritik an dem Urteil des FG, dass auch nach neuem Recht der Vortrag nicht ausreicht, das FG habe im konkreten Einzelfall unrichtig entschieden (BFH-Beschlüsse vom 25. November 2002 I B 2/02, BFH/NV 2003, 488; vom 11. Dezember 2002 IX B 124/02, BFH/NV 2003, 495, und vom 24. Februar 2003 III B 117/02, BFH/NV 2003, 810, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 09.03.2004 - X B 68/03

    NZB: fehlerhafte Schätzung

    Auszug aus BFH, 07.11.2005 - X B 49/05
    Wird der Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht --wie hier-- zusätzlich mit der Begründung gerügt, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich ihm die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 72/99, BFHE 192, 390; Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 2002 X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332, und vom 9. März 2004 X B 68/03, BFH/NV 2004, 1112).
  • BFH, 06.06.2000 - VII R 72/99

    Zollrecht; Einreihung einer Ware als Kultur von Mikroorganismen

    Auszug aus BFH, 07.11.2005 - X B 49/05
    Wird der Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht --wie hier-- zusätzlich mit der Begründung gerügt, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich ihm die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 72/99, BFHE 192, 390; Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 2002 X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332, und vom 9. März 2004 X B 68/03, BFH/NV 2004, 1112).
  • BFH, 22.05.2002 - VIII B 60/01

    Schlüssigkeit - Beschwerde - Darlegungserfordernis - Zulassungsgrund -

    Auszug aus BFH, 07.11.2005 - X B 49/05
    b) Aber ein solcher Fehler kann nur dann bejaht werden, wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (BFH-Beschlüsse in BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837, und vom 22. Mai 2002 VIII B 60/01, juris; Lange, DStZ 2002, 782, 784).
  • BFH, 24.02.2003 - III B 117/02

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Sicherung einer einheitlichen Rspr.;

    Auszug aus BFH, 07.11.2005 - X B 49/05
    Die Klägerin übersieht bei ihrer Kritik an dem Urteil des FG, dass auch nach neuem Recht der Vortrag nicht ausreicht, das FG habe im konkreten Einzelfall unrichtig entschieden (BFH-Beschlüsse vom 25. November 2002 I B 2/02, BFH/NV 2003, 488; vom 11. Dezember 2002 IX B 124/02, BFH/NV 2003, 495, und vom 24. Februar 2003 III B 117/02, BFH/NV 2003, 810, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 11.12.2002 - IX B 124/02

    Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung der Einheitlichkeit der

    Auszug aus BFH, 07.11.2005 - X B 49/05
    Die Klägerin übersieht bei ihrer Kritik an dem Urteil des FG, dass auch nach neuem Recht der Vortrag nicht ausreicht, das FG habe im konkreten Einzelfall unrichtig entschieden (BFH-Beschlüsse vom 25. November 2002 I B 2/02, BFH/NV 2003, 488; vom 11. Dezember 2002 IX B 124/02, BFH/NV 2003, 495, und vom 24. Februar 2003 III B 117/02, BFH/NV 2003, 810, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 25.06.2002 - X B 199/01

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Übergehen von Beweisanträgen

    Auszug aus BFH, 07.11.2005 - X B 49/05
    Wird der Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht --wie hier-- zusätzlich mit der Begründung gerügt, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich ihm die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 72/99, BFHE 192, 390; Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 2002 X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332, und vom 9. März 2004 X B 68/03, BFH/NV 2004, 1112).
  • BFH, 28.03.2001 - VII B 213/00

    Haftungsbescheid; Einwendungen des Haftenden

    Auszug aus BFH, 07.11.2005 - X B 49/05
    Ist das gewonnene Schätzungsergebnis dagegen schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig (vgl. BFH-Beschluss vom 28. März 2001 VII B 213/00, BFH/NV 2001, 1217, m.w.N.), so kann ein schwerwiegender Fehler nicht angenommen werden.
  • BFH, 12.08.2003 - IV B 189/01

    NZB: rechtliche Fehler als Revisionszulassungsgrund

  • FG Baden-Württemberg, 15.10.2007 - 6 K 378/06

    Indizwirkung der strafgerichtlichen Verurteilung für das steuergerichtliche

    Für die Folgejahre knüpfen sie an die Vorjahre an, sind in sich schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 7. November 2005 X B 49/05, BFH/NV 2006, 359).
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