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   BFH, 07.11.2013 - IV R 4/12   

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https://dejure.org/2013,43074
BFH, 07.11.2013 - IV R 4/12 (https://dejure.org/2013,43074)
BFH, Entscheidung vom 07.11.2013 - IV R 4/12 (https://dejure.org/2013,43074)
BFH, Entscheidung vom 07. November 2013 - IV R 4/12 (https://dejure.org/2013,43074)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Abziehbarkeit von EU-Geldbußen

  • openjur.de

    Abziehbarkeit von EU-Geldbußen

  • Bundesfinanzhof

    HGB § 249 Abs 1 S 1, EStG § 4 Abs 3 S 1 Nr 8 S 1, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 8 S 4 Halbs 1, EStG § 5 Abs 1 S 1, EGV 1/2003 Art 23 Abs 2, EGV 1/2003 Art 23 Abs 3
    Abziehbarkeit von EU-Geldbußen

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Grundsätze zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von EU-Geldbußen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Abziehbarkeit von EU-Geldbußen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kartellrechtliche Geldbuße ist unter Umständen nicht als Betriebsausgabe abziehbar

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Abziehbarkeit von EU-Geldbußen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Abziehbarkeit von EU-Geldbußen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kartellrechtliche Geldbuße ist unter Umständen nicht als Betriebsausgabe abziehbar

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Abziehbarkeit von EU-Geldbußen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    EU-Geldbußen wegen Kartellrechtsverstoßes nicht abzugsfähig

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 243, 493
  • BB 2014, 471
  • DB 2014, 395
  • BStBl II 2014, 306
  • NZG 2014, 440
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 24.03.2004 - I B 203/03

    Kartellrechtsbuße der EU-Kommission; BA-Abzug nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG

    Auszug aus BFH, 07.11.2013 - IV R 4/12
    Ausgehend von dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. März 2004 I B 203/03 (BFH/NV 2004, 959) sei das Vorliegen eines Abschöpfungsteils dem Grunde nach unabhängig davon zu bejahen, welche Aussagen die Klägerin im Kartellverfahren vor der Kommission gemacht habe und ob ein kartellbedingter Vorteil durch die Kommission gemessen worden bzw. von dieser messbar gewesen sei.

    Auch dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 959 lasse sich nicht entnehmen, dass ein Abschöpfungsteil dem Grunde nach automatisch zu bejahen sei.

    Zwar hat der I. Senat des BFH für von der Kommission ausgesprochene kartellrechtliche Sanktionen entschieden, dass diese nicht auf einen konkreten Mehrerlös bezogen und auf dessen Abschöpfung gerichtet sind, sondern vor allem der Ahndung des Verstoßes und der Abschreckung potenzieller Nachahmer dienen (eingehend BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 959, m.w.N.).

    Diese Zweckbestimmung und Lenkungsfunktion von Geldbußen schließt es indes nicht aus, dass mit derartigen Geldbußen auch durch die sanktionierten Wettbewerbsverstöße erlangte wirtschaftliche Vorteile i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG jedenfalls teilweise abgeschöpft werden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 959).

  • FG Münster, 18.11.2011 - 14 K 1535/09

    Abzugsverbot für Geldbußen greift auch bei Rückstellungsbildung

    Auszug aus BFH, 07.11.2013 - IV R 4/12
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 1030 veröffentlichten Gründen ab.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG Münster vom 18. November 2011  14 K 1535/09 F und die Einspruchsentscheidung vom 8. April 2009 aufzuheben und den geänderten Gewinnfeststellungsbescheid 2006 vom 16. Februar 2009 dahin zu ändern, dass gewinnmindernd eine Rückstellung in Höhe von ... EUR berücksichtigt wird.

  • BFH, 17.10.2013 - IV R 7/11

    Rückstellungen wegen angeordneter flugverkehrstechnischer Maßnahmen auf der

    Auszug aus BFH, 07.11.2013 - IV R 4/12
    Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen (näher dazu z.B. BFH-Urteil vom 17. Oktober 2013 IV R 7/11, BFHE 243, 256, Deutsches Steuerrecht 2013, 2745, m.w.N.).
  • BFH, 27.03.2001 - VII R 62/00

    Haftungsbescheid - Verkürzte Mineralölsteuer - Zinsbescheid - Vollstreckung -

    Auszug aus BFH, 07.11.2013 - IV R 4/12
    Soweit nach § 119 FGO in den dort genannten Fällen unwiderleglich vermutet wird, dass das Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruht, gilt dies ausnahmsweise nicht, wenn es auf das Vorbringen des Revisionsklägers unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ankommt (z.B. BFH-Urteil vom 27. März 2001 VII R 62/00, BFH/NV 2001, 1037, m.w.N.).
  • BFH, 09.06.1999 - I R 64/97

    Keine Rückstellung für Geldbußen

    Auszug aus BFH, 07.11.2013 - IV R 4/12
    Insoweit wird der entsprechende, gemäß § 5 Abs. 1 EStG auch für das Steuerrecht maßgebliche handelsrechtliche Passivposten durch außerbilanzielle Hinzurechnung im Ergebnis neutralisiert (z.B. BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 I R 64/97, BFHE 189, 75, BStBl II 1999, 656).
  • EuGH, 06.12.2005 - C-461/03

    Gaston Schul Douane-expediteur - Artikel 234 EG - Verpflichtung eines nationalen

    Auszug aus BFH, 07.11.2013 - IV R 4/12
    dd) Da die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Streitfall derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt, besteht für den Senat auch keine Pflicht zur Anrufung des EuGH nach Art. 267 AEUV (z.B. EuGH-Urteil vom 6. Dezember 2005 C-461/03, Slg. 2005, I-10513, Rz 16, m.w.N.).
  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    Auszug aus BFH, 07.11.2013 - IV R 4/12
    Diese Begrenzung auf einen Höchstbetrag soll die Verhängung von Geldbußen verhindern, die die Unternehmen voraussichtlich nicht werden zahlen können (vgl. EuGH-Urteil vom 28. Juni 2005 C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Rz 280, m.w.N.); ein Bezug (auch) zur Abschöpfung von wirtschaftlichen Vorteilen lässt sich der Regelung nicht entnehmen.
  • BFH, 22.05.2019 - XI R 40/17

    BFH konkretisiert das steuerliche Abzugsverbot für (Kartell-)Geldbußen

    Eine Ausnahme von dem in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG normierten Abzugsverbot setzt nach Satz 4 dieser Vorschrift mithin u.a. voraus, dass die Geldbuße einen sog. Abschöpfungsteil hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 07.11.2013 - IV R 4/12, BFHE 243, 493, BStBl II 2014, 306, Rz 24).

    Die daraus folgende Passivierungspflicht gehört zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und ist grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG sowohl für die Steuerbilanz als auch im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags i.S. von § 7 Satz 1 GewStG zu beachten (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 06.02.2013 - I R 8/12, BFHE 240, 252, BStBl II 2013, 686, Rz 10; in BFHE 243, 493, BStBl II 2014, 306, Rz 23; vom 09.11.2016 - I R 43/15, BFHE 256, 270, BStBl II 2017, 379, Rz 13; jeweils m.w.N.).

    Daher sind auch in der Steuerbilanz zunächst Rückstellungen für Geldbußen zu bilden, die jedoch durch eine außerbilanzielle Hinzurechnung wieder insoweit für die steuerrechtlichen Zwecke zu neutralisieren sind, als das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG Anwendung findet (vgl. BFH-Urteile vom 09.06.1999 - I R 64/97, BFHE 189, 75, BStBl II 1999, 656, unter II.1., Rz 10; vom 06.04.2000 - IV R 31/99, BFHE 192, 64BStBl II 2001, 536, unter 2.d aa, Rz 38; in BFHE 243, 493, BStBl II 2014, 306, Rz 23; s.a. Drüen in Festschrift Gosch, 2016, S. 57, 68; Drüen/Kersting, Steuerrechtliche Abzugsfähigkeit von Kartellgeldbußen des Bundeskartellamtes, 2016, S. 29; nach a.A. ist --ohne Abweichung im steuerrechtlichen Ergebnis-- schon die Bildung einer Rückstellung in der Steuerbilanz ausgeschlossen, soweit das Abzugsverbot greift, vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.07.2003 - 2 K 2377/01, EFG 2003, 1602, rechtskräftig; s.a. BFH-Beschluss vom 24.03.2004 - I B 203/03, BFH/NV 2004, 959, unter III.4., Rz 23; ferner Spilker, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz N 39; jeweils m.w.N.; Kruschke in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 4 EStG Rz 1740).

    Beide unterliegen den gleichen tatbestandlichen Beschränkungen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 189, 75, BStBl II 1999, 656, unter II.1., Rz 10; in BFHE 243, 493, BStBl II 2014, 306, Rz 23; Drüen in Festschrift Gosch, a.a.O., S. 57, 61; jeweils m.w.N.).

    Wenn es damit im Streitfall darauf ankommt, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG erfüllt sind (s. allgemein auch BFH-Urteile in BFHE 189, 75, BStBl II 1999, 656, unter II.2.b, Rz 14; in BFHE 243, 493, BStBl II 2014, 306, Rz 23; s.a. Nacke in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, §§ 4, 5 Rz 1864; Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 876; HHR/Kruschke, § 4 EStG Rz 1740), besteht kein Hindernis darin, dass die konkrete Bußgeldbemessung am maßgeblichen Bilanzstichtag objektiv noch nicht vorlag (so im Ergebnis auch --ohne ausdrückliche Erörterung, aber nach den dortigen Sachumständen-- BFH-Urteil in BFHE 189, 75, BStBl II 1999, 656; zustimmend Weber-Grellet, Finanz-Rundschau 1999, 1063, 1064).

    Diese auf die Ahndung des konkreten Verstoßes und der Abschreckung potentieller Nachahmer gerichtete Zweckbestimmung und Lenkungsfunktion schließt es nicht aus, dass mit derartigen Geldbußen auch durch die sanktionierten Wettbewerbsverstöße erlangte wirtschaftliche Vorteile i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG jedenfalls teilweise abgeschöpft werden (zu von der Kommission der Europäischen Union --EU-Kommission-- ausgesprochenen kartellrechtlichen Sanktionen vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 959, unter III.2.d bb, Rz 17, m.w.N.; BFH-Urteil in BFHE 243, 493, BStBl II 2014, 306, Rz 26; FG Münster, Urteil in EFG 2018, 380; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.08.2018 - 1 K 2469/16, juris).

  • BFH, 07.12.2022 - I R 15/19

    EG-Kartellgeldbuße: Abziehbarer Abschöpfungsteil nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8

    NV: Eine EG-Kartellgeldbuße unterliegt nicht dem Abzugsverbot von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG, soweit eine objektive Abschöpfungswirkung der Geldbuße und damit ein Abschöpfungsteil i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG festgestellt werden kann (Bestätigung der Rechtsprechung, s. BFH-Urteil vom 07.11.2013 - IV R 4/12, BFHE 243, 493, BStBl II 2014, 306; s. zu einer nach nationalem Recht verhängten kartellrechtlichen Geldbuße auch BFH-Urteil vom 22.05.2019 - XI R 40/17, BFHE 265, 113, BStBl II 2019, 663).

    Wird in der Handelsbilanz in Übereinstimmung mit § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs für eine Geldbuße zunächst eine Rückstellung gebildet, kommt für die Ermittlung des steuerlichen Einkommens das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG zur Anwendung; für steuerliche Zwecke wird der handelsrechtliche Passivposten im Ergebnis wieder neutralisiert (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 07.11.2013 - IV R 4/12, BFHE 243, 493, BStBl II 2014, 306, Rz 21; vom 22.05.2019 - XI R 40/17, BFHE 265, 113, BStBl II 2019, 663, Rz 21 ff.; jeweils m.w.N.; so im Ergebnis auch Senatsbeschluss vom 24.03.2004 - I B 203/03, BFH/NV 2004, 959).

    b) Das Abzugsverbot für Geldbußen ist nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG allerdings insoweit eingeschränkt, als der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, bei dessen Bemessung nicht abgezogen worden sind (sog. Abschöpfungsteil, s. BFH-Urteil in BFHE 243, 493, BStBl II 2014, 306, Rz 24; zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen s. den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.01.1990 - 1 BvL 4-7/87, BVerfGE 81, 228, BStBl II 1990, 483, unter B.I.3., und BFH-Urteil in BFHE 265, 113, BStBl II 2019, 663, Rz 18 f.).

    aa) Aus der Verordnung selbst ergeben sich allerdings keine konkreten Anhaltspunkte, dass das Bußgeld insgesamt oder zu einem abgrenzbaren Teil ausschließlich oder vornehmlich der Gewinnabschöpfung dient (vgl. auch Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 959, unter III.2.d bb, und BFH-Urteil in BFHE 243, 493, BStBl II 2014, 306, Rz 28 zu Art. 23 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 als Nachfolgeregelung zu Art. 15 Abs. 2 KartellVO).

    Er soll vielmehr die Verhängung von Geldbußen verhindern, die die Unternehmen voraussichtlich nicht werden zahlen können (s. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Dansk Rørindustri u.a./Kommission vom 28.06.2005 - C-189/02 P, C-202/02 P, C 205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rz 280, m.w.N.; BFH-Urteil in BFHE 243, 493, BStBl II 2014, 306, Rz 28).

    Dieser Befund wird u.a. durch Ziff. 1 der Leitlinien 1998 bestätigt, wonach der "Grundbetrag nach Maßgabe der Schwere und Dauer des Verstoßes [...] als den einzigen Kriterien errechnet" wird (vgl. hierzu auch BFH-Urteil in BFHE 243, 493, BStBl II 2014, 306, Rz 27, zu den Leitlinien 2006).

    bb) Diese rechtliche Ausgangslage schließt es indes nicht aus, dass mit auf Grundlage der KartellVO festgesetzten Geldbußen auch die durch die sanktionierten Wettbewerbsverstöße erlangten wirtschaftlichen Vorteile i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG jedenfalls teilweise abgeschöpft wurden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 243, 493, BStBl II 2014, 306, Rz 26, unter Verweis auf den Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 959).

    cc) Der Entscheidung des IV. Senats des BFH, wonach ein auf Grundlage der Leitlinien 1998 festgesetzter sog. Grundbetrag keinen Abschöpfungsteil enthält (vgl. BFH-Urteil in BFHE 243, 493, BStBl II 2014, 306, Rz 27 ff., insbesondere Rz 30 ff.; zustimmend z.B. FG Münster, Urteil vom 22.12.2017 - 4 K 1099/15 G,F,Zerl, EFG 2018, 380; Schober in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rz 1733; Frotscher/Watrin in Frotscher/Geurts, EStG, § 4 Rz 843; BeckOK EStG/Wilk, 12. Ed., § 4 Rz 2441, Krüger, DStR 2016, 895, 898; a.A. z.B. Haus, DB 2014, 2066; Eilers/Klusmann, NZKart 2014, 294, 297; Schönfeld/Haus/Bergmann/Erne, DStR 2017, 73, 79; Drüen/Kersting, Steuerrechtliche Abzugsfähigkeit von Kartellgeldbußen des Bundeskartellamtes, 2016, S. 134 f.), ist jedenfalls dann zuzustimmen, wenn --wie in dem konkret entschiedenen Fall-- die Kommission "trotz nicht messbarer tatsächlicher Auswirkungen der von der Klägerin begangenen Zuwiderhandlung (Erwägung 755) mit dem Ziel einer wirksamen Abschreckung (Erwägung 756) auf der Grundlage der Marktanteile der Klägerin im Europäischen Wirtschaftsraum im Jahr 2000 (Erwägung 758) einen Ausgangsbetrag für die zu verhängende Geldbuße in Höhe von ... EUR (Erwägung 765) [festgesetzt hat]" (vgl. BFH-Urteil in BFHE 243, 493, BStBl II 2014, 306, Rz 3).

    Dies wird dadurch bestätigt, dass der IV. Senat des BFH in seiner Entscheidung auch darauf abgestellt hat, dass die Kommission u.a. die Schwere der begangenen Zuwiderhandlung auf der Grundlage der Marktanteile der Klägerin bemessen und zur Berücksichtigung der Dauer der Zuwiderhandlung den nach der Schwere der Zuwiderhandlung bestimmten Ausgangsbetrag für jedes Jahr der Zuwiderhandlung um 10 % erhöht habe (vgl. BFH-Urteil in BFHE 243, 493, BStBl II 2014, 306, Rz 37).

  • BGH, 18.11.2014 - KZR 15/12

    Calciumcarbid-Kartell II - Interner Ausgleich einer von der Europäischen

    (1) Dies gilt insbesondere, soweit die Geldbuße zur Abschöpfung verbotswidrig erwirtschafteter Vorteile dient, was nach Nr. 31 der Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006 C 210/02; dazu Dannecker/Biermann in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage, VO (EG) 1/2003, Art. 23 Rn. 224 mwN) möglich ist, wovon die Kommission aber nicht in jedem Fall Gebrauch macht (vgl. BFHE 243, 493 Rn. 33 ff.).
  • FG Münster, 22.12.2017 - 4 K 1099/15

    Betriebsausgabenabzug für EU-Geldbuße - Kartellverstoß, Geldbuße,

    Vor diesem Hintergrund sei auch die vom BFH in seinem Urteil vom 7.11.2013 (Az. IV R 4/12) vertretene Auffassung, dass ein nach den Bußgeldleitlinien durch die EK ermittelter Grundbetrag grundsätzlich keinen Abschöpfungsteil enthalte, unzutreffend.

    Im Streitfall seien die Grundsätze des BFH-Urteils vom 7.11.2013 (Az. IV R 4/12) anzuwenden.

    Der erkennende Senat folgt den vom IV. Senat des BFH in der Entscheidung vom 7.11.2013 aufgestellten Rechtsgrundsätzen, nach denen die von der EK wegen eines Kartellverstoßes verhängten Geldbußen jedenfalls dann keinen steuerlich abzugsfähigen Abschöpfungsanteil beinhalten, wenn die EK die Berechnung der Geldbuße nach Maßgabe der Bußgeldleitlinien (Abl. C 210 vom 1.9.2006) - wie auch im Streitfall - auf den sog. Grundbetrag beschränkt (IV R 4/12, BStBl II 2014, 306).

    Der erkennende Senat geht - im Einklang mit der Rechtsprechung des IV. Senats des BFH (Urteil vom 7.11.2013 IV R 4/12, BStBl II 2014, 306) und auch des FG Köln (Urteil vom 24.11.2016 10 K 659/16, EFG 2017, 377; Geldbuße des Bundeskartell-amts) - davon aus, dass eine steuerlich begünstigte Gewinnabschöpfung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbs. 1 EStG nur bei entsprechender Zwecksetzung des Festsetzungsorgans gegeben sein kann.

    Weder die im Streitfall einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben gemäß Art. 23 Abs. 2 und 3 EGV1/2003 und die von der EK veröffentlichten Bußgeldleitlinien (vgl. zu beidem in diesem Kontext ausführlich das BFH-Urteil vom 7.11.2013 IV R 4/12, BStBl II 2014, 306) noch die im Bußgeldbescheid vom 23.6.2010 dargelegten Erwägungen und Rechenschritte der EK lassen erkennen, dass ein erlangter wirtschaftlicher Vorteil abgeschöpft wurde.

    Im Hinblick auf die Entscheidung des BFH vom 7.11.2013(IV R 4/12, BStBl II 2014, 306) erscheint es höchstrichterlich geklärt, dass eine Kartellgeldbuße, deren Grundbetrag entsprechend der Bußgeldleitlinien von der EK berechnet und nicht erhöht wurde, keinen Abschöpfungsteil i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbs. 1 EStG enthält.

  • BFH, 14.05.2014 - X R 23/12

    Abzugsverbot für Bestechungsgelder umfasst auch Kosten des Strafverfahrens und

    c) Das Abzugsverbot führt dazu, dass eine Rückstellung --selbst wenn sie handelsrechtlich in den Streitjahren zu bilden sein sollte-- ertragsteuerrechtlich durch eine außerbilanzielle Hinzurechnung zu neutralisieren wäre (BFH-Urteile vom 9. Juni 1999 I R 64/97, BFHE 189, 75, BStBl II 1999, 656, unter II.1.; vom 6. April 2000 IV R 31/99, BFHE 192, 64, BStBl II 2001, 536, unter 2.d aa, und vom 7. November 2013 IV R 4/12, BFHE 243, 493, BStBl II 2014, 306, unter II.1.).
  • FG Köln, 24.11.2016 - 10 K 659/16

    Kartellbußgeld mindert nicht die Steuern

    Gegen die rein objektive Auslegung spricht auch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7.11.2013 - IV R 4/12 (Bundessteuerblatt -BStBl- 2014 II 306).
  • FG Rheinland-Pfalz, 29.08.2018 - 1 K 2469/16

    Betriebsausgabenabzug für eine Geldbuße - Währungssicherungsgeschäfte als Teil

    Diese für die Kommission in ihren Ahndungsverfahren maßgeblichen Regelungen sprechen dafür, dass die Kommission angesichts der Bindungswirkung der Leitlinien 1998 (und für spätere Jahre auch der Leitlinien 2006 in entsprechender Weise) zu einer Einbeziehung von Abschöpfungsaspekten bereits in den Grundbetrag überhaupt nicht befugt gewesen ist (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 07. November 2013 IV R 4/12, BStBl II 2014, 306; so auch Urteil des Finanzgerichts Münster vom 22. Dezember 2017 4 K 1099/15 G,F,Zerl, EFG 2018, 380, Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BFH unter IV B 7/18 anhängig; bestätigend Bode, DB 2014, 395; a.A. Kruschke in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rn. 1736; Eilers/Esser-Wellié/Ortmann/Schubert, Ubg 2008, 661; Eilers/ Klusmann, NZKart 2014, 294; Haus, DB 2014, 2066; Dethof, GmbH-StB 2015, 50; im Ergebnis auch Gegenfurtner, StudZR Wissenschaft Online 1/2017 - www.WissOn.studzr.de, mit vielfältigen Nachweisen; Schönfeld/Haus/Bergmann, DStR 2017, 73).

    Nicht zuletzt hat die EU-Kommission, wie dem BFH-Urteil vom 07. November 2013 IV R 4/12, a.a.O., Tz. 10, zu entnehmen ist, unter Bezugnahme auf die "Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen" und die in diesen Leitlinien in Bezug genommene Rechtsprechung des EuGH, wonach Geldbußen so hoch festgesetzt werden sollen, "dass nicht nur die an der Zuwiderhandlung ... beteiligten Unternehmen sanktioniert werden (Spezialprävention), sondern auch andere Unternehmen von der Aufnahme oder Fortsetzung einer Zuwiderhandlung gegen die Artikel 81 oder 82 abgehalten werden (Generalprävention)", erklärt, dass die Geldbußen der Kommission, die zur Ahndung von Verstößen gegen Art. 81 oder 82 EG verhängt werden, der Abschreckung dienten, eine gesonderte Abschöpfungsfunktion den Leitlinien nicht zu entnehmen sei und dementsprechend die Kommission auch keinen Abschöpfungsteil bestimmen könne.

  • BFH, 31.07.2014 - IV E 2/14

    Erinnerung: Abweichung von der typisierenden 25 v. H.-Regel bei

    Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) --eine GmbH & Co. KG-- begehrte im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) IV R 4/12, das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 18. November 2011  14 K 1535/09 F (Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 1030) und die Einspruchsentscheidung vom 8. April 2009 aufzuheben und den geänderten Gewinnfeststellungsbescheid 2006 vom 16. Februar 2009 dahin zu ändern, dass gewinnmindernd eine Rückstellung in Höhe von ... EUR berücksichtigt wird.

    Nachdem der BFH die Revision mit Urteil vom 7. November 2013 IV R 4/12 (BFHE 243, 439, BStBl II 2014, 306) als unbegründet zurückgewiesen hat, hat die Kostenstelle des BFH mit Kostenrechnung vom 18. Februar 2014 KostL 116/12 (IV R 4/12) die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem BFH mit ... EUR angesetzt.

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