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   BFH, 07.11.2018 - X R 34/16   

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https://dejure.org/2018,54284
BFH, 07.11.2018 - X R 34/16 (https://dejure.org/2018,54284)
BFH, Entscheidung vom 07.11.2018 - X R 34/16 (https://dejure.org/2018,54284)
BFH, Entscheidung vom 07. November 2018 - X R 34/16 (https://dejure.org/2018,54284)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 15 Abs 2, AO § 228, AO § 229 Abs 1 S 1, AO § 231 Abs 1 S 1 Nr 3, AO § 232, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007
    Einkommensteuerrechtliche Qualifikation von Preisgeldern aus Turnierpokerspielen

  • Bundesfinanzhof

    Einkommensteuerrechtliche Qualifikation von Preisgeldern aus Turnierpokerspielen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 15 Abs 2 EStG 2002, § 228 AO, § 229 Abs 1 S 1 AO, § 231 Abs 1 S 1 Nr 3 AO
    Einkommensteuerrechtliche Qualifikation von Preisgeldern aus Turnierpokerspielen

  • IWW

    § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (ESt... G), § 15 Abs. 2 EStG, § 231 der Abgabenordnung (AO), § 35b des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), § 231 Abs. 1 Nr. 3 AO, § 231 Abs. 2 Nr. 3 AO, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, §§ 93a, 93b des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, § 15 EStG, § 228 Satz 1 AO, § 228 Satz 2 AO, § 229 Abs. 1 Satz 1 AO, § 230 AO, § 231 AO, § 232 AO, § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO, § 35b Abs. 1 GewStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 143 Abs. 2 FGO

  • rewis.io

    Einkommensteuerrechtliche Qualifikation von Preisgeldern aus Turnierpokerspielen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkommensteuerrechtliche Qualifikation von Preisgeldern aus Turnierpokerspielen

  • rechtsportal.de

    Ertragsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Teilnahme an Turnierpokerspielen

  • datenbank.nwb.de

    Einkommensteuerrechtliche Qualifikation von Preisgeldern aus Turnierpokerspielen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gewerbliche Teilnahme an Turnierpokerveranstaltungen

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Hat er wirklich gepokert? Zu Pokerspielern

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Einkommensteuerliche Behandlung von Preisgeldern aus Turnierpokerspielen

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 15 Abs 2, EStG § 2 Abs 1
    Gewerbebetrieb, Spielgewinn, Preisgeld, Glücksspiel, Spielbank, Liebhaberei

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 16.09.2015 - X R 43/12

    Einkommensteuerrechtliche Qualifikation von Preisgeldern aus Turnierpokerspielen

    Auszug aus BFH, 07.11.2018 - X R 34/16
    Vielmehr kann das Entgelt auch erfolgsabhängig bestimmt werden (vgl. Senatsurteil vom 16. September 2015 X R 43/12, BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48, Rz 18).

    In Bezug auf die steuerrechtliche Beurteilung von Spielgewinnen bzw. Preisgeldern ist in der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung anerkannt, dass bei einem reinen Glücksspiel keine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vorliegt, da es an einer Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung fehlt (vgl. Senatsurteil in BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48, Rz 19).

    Anders als der Kläger in seiner Revisionsbegründung vorträgt, handelt es sich bei der Frage, ob Turnierpoker als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel einzuordnen ist, um eine Tatsachenwürdigung, die das Revisionsgericht gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindet (vgl. Senatsurteil in BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48, Rz 29; die Verfassungsbeschwerde wurde gemäß §§ 93a, 93b des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. August 2017  2 BvR 2387/15).

    Die vom Kläger in der Revisionsbegründung zitierten Urteile von Gerichten anderer Staaten sind für das deutsche Einkommensteuerrecht nicht maßgeblich (vgl. Senatsurteil in BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48, Rz 34).

    Vielmehr kann das Entgelt auch erfolgsabhängig bestimmt werden (vgl. Senatsurteil in BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48, Rz 18).

  • BFH, 02.09.2008 - X R 25/07

    Preise aus betrieblichen Losveranstaltungen als Betriebseinnahmen?

    Auszug aus BFH, 07.11.2018 - X R 34/16
    Das FG hat seine Auffassung zum einen auf die Grundsätze des Senatsurteils vom 2. September 2008 X R 25/07 (BFHE 223, 35, BStBl II 2010, 550) gestützt.

    Damit stellte sich die Zuwendung der Lose --und der damit erzielte Gewinn-- als Zusatzvergütung für ohnehin im Rahmen eines Gewerbebetriebs erbrachte Leistungen dar; es handelte sich um eine betriebsbedingte, wenn auch von einem Losverfahren abhängige bzw. in ein Losverfahren eingebundene Prämie (vgl. Senatsurteil in BFHE 223, 35, BStBl II 2010, 550, unter II.2.).

  • BFH, 30.08.2017 - XI R 37/14

    Zur Unternehmereigenschaft und Steuerbarkeit der Leistungen eines

    Auszug aus BFH, 07.11.2018 - X R 34/16
    dd) Der erkennende Senat weicht damit nicht vom BFH-Urteil vom 30. August 2017 XI R 37/14 (BFHE 259, 175) zur Unternehmereigenschaft und Steuerbarkeit der Leistungen eines Berufspokerspielers nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) ab, da die Rechtsgrundlagen im UStG bzw. den zugrunde liegenden Mehrwertsteuer-Richtlinien sich wesentlich von denen des EStG unterscheiden.

    Während ein Umsatz gegen Entgelt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dieser Leistung und einer tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Gegenleistung voraussetzt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 259, 175, Rz 18), reicht es für die Annahme eines Gewerbebetriebs i.S. von § 15 EStG aus, dass eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gegeben ist.

  • BFH, 22.04.2015 - X R 25/13

    Anforderungen an die Nachhaltigkeit bei gewerblichem Grundstückshandel -

    Auszug aus BFH, 07.11.2018 - X R 34/16
    Da die Wiederholungsabsicht eine innere Tatsache ist, die nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann, kommt den --nach außen tretenden-- tatsächlichen Umständen besondere Bedeutung für die Beurteilung zu (vgl. Senatsurteil vom 22. April 2015 X R 25/13, BFHE 250, 55, BStBl II 2015, 897, Rz 22).

    Darüber hinaus sind Feststellungen dazu erforderlich, ob es sich bei den betreffenden Spielen jeweils um reine Glücksspiele handelt, was zur Folge hätte, dass das Tatbestandsmerkmal der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zu verneinen wäre (vgl. Senatsurteil in BFHE 250, 55, BStBl II 2015, 897, Rz 19).

  • BFH, 11.11.1993 - XI R 48/91

    Spieler als Gewerbetreibender? (§ 15 EStG )

    Auszug aus BFH, 07.11.2018 - X R 34/16
    Der BFH habe Einnahmen, die beim "Backgammon-Spiel" erzielt wurden, als gewerblich klassifiziert (Verweis auf das BFH-Urteil vom 11. November 1993 XI R 48/91, BFH/NV 1994, 622).

    Die Tätigkeit des Steuerpflichtigen muss nach außen hin in Erscheinung treten und sich an eine --wenn auch begrenzte-- Allgemeinheit wenden (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 622, unter II.1.).

  • FG Münster, 18.07.2016 - 14 K 1370/12

    Turnierpokerspieler erzielt gewerbliche Einkünfte

    Auszug aus BFH, 07.11.2018 - X R 34/16
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 18. Juli 2016 14 K 1370/12 E,G aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) wies die daraufhin erhobene Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1864 veröffentlichtem Urteil ab.

  • BFH, 14.03.2006 - VIII R 60/03

    Träger eines Altenheims: Erbschaft als Betriebseinnahme, Zeitpunkt der

    Auszug aus BFH, 07.11.2018 - X R 34/16
    Zum anderen hat das FG zur Begründung dafür, dass die sonstigen Spielgewinne des Klägers aus der Teilnahme an Kartenspielen in Spielbanken als Betriebseinnahmen aus seiner gewerblichen Tätigkeit als Turnierpokerspieler zu erfassen sind, das BFH-Urteil vom 14. März 2006 VIII R 60/03 (BFHE 212, 535, BStBl II 2006, 650) herangezogen.
  • BFH, 18.11.2003 - VII R 5/02

    Erledigung der Hauptsache; Eintritt der Zahlungsverjährung

    Auszug aus BFH, 07.11.2018 - X R 34/16
    Da Zahlungsansprüche des FA gegen den Steuerschuldner auch während eines Rechtsstreits über die Steuerfestsetzung verjähren und damit erlöschen können, sofern das FA in dieser Zeit keine taugliche Unterbrechungshandlung vornimmt, ist der Eintritt der Zahlungsverjährung in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen (vgl. BFH-Urteil vom 18. November 2003 VII R 5/02, BFH/NV 2004, 1057, unter II.1., und BFH-Beschluss vom 6. August 1996 VII B 24/96, BFH/NV 1997, 95).
  • BFH, 24.06.2009 - X R 36/06

    Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels durch Einbringung eines

    Auszug aus BFH, 07.11.2018 - X R 34/16
    Die Aufhebung des Einkommensteuerbescheids aus verfahrensrechtlichen Gründen führt jedoch nicht zur Aufhebung oder Änderung des entsprechenden Gewerbesteuermessbescheids (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2009 X R 36/06, BFHE 225, 407, BStBl II 2010, 171, Rz 20, zur Aufhebung eines Einkommensteuerbescheids wegen Festsetzungsverjährung).
  • BFH, 06.08.1996 - VII B 24/96

    Rechtliche Wirkungen des Eintritts der Zahlungsverjährung für den Anspruch aus

    Auszug aus BFH, 07.11.2018 - X R 34/16
    Da Zahlungsansprüche des FA gegen den Steuerschuldner auch während eines Rechtsstreits über die Steuerfestsetzung verjähren und damit erlöschen können, sofern das FA in dieser Zeit keine taugliche Unterbrechungshandlung vornimmt, ist der Eintritt der Zahlungsverjährung in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen (vgl. BFH-Urteil vom 18. November 2003 VII R 5/02, BFH/NV 2004, 1057, unter II.1., und BFH-Beschluss vom 6. August 1996 VII B 24/96, BFH/NV 1997, 95).
  • BVerfG, 16.08.2017 - 2 BvR 2387/15

    Pokerspiel, Turnier, Preisgeld, Einkommensteuer, Einkünfte, Gewerbebetrieb,

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

  • BFH, 22.04.1998 - X R 17/96

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Verkauf an einen Erwerber

  • BFH, 24.10.1969 - IV R 139/68

    Einrordnung derRennwettgewinne, die ein als Gewerbetreibender tätiger

  • BFH, 16.09.1970 - I R 133/68

    Spieleinsätze - Betriebsausgaben - Spielgewinne - Betriebseinnahmen - Gewinn aus

  • BFH, 19.10.2010 - X R 41/08

    Gewerblicher Grundstückshandel: Nachhaltigkeit der Tätigkeit in

  • RFH, 30.06.1927 - VI A 261/27
  • FG Münster, 10.03.2021 - 11 K 3030/15

    Gewinne aus Online-Pokerspielen können der Einkommen- und Gewerbesteuer

    Vielmehr kann das Entgelt auch erfolgsabhängig bestimmt werden (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 07.11.2018 X R 34/16, BFH/NV 2019, 686; BFH-Urteil vom 16.09.2015 X R 43/12, BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48).

    Solche Einnahmen sind zwar ohne Beteiligung am Spiel nicht zu erzielen, stellen dann jedoch kein Entgelt für eine Spieltätigkeit dar (vgl. auch BFH-Urteil vom 07.11.2018 X R 34/16, BFH/NV 2019, 686).

    Weitere Ermittlungen zu den Spielfähigkeiten des zu beurteilenden Steuerpflichtigen sind für die Bestimmung des Spielcharakters des jeweiligen Spiels nicht geboten (vgl. auch BFH-Urteil vom 07.11.2018 X R 34/16, BFH/NV 2019, 686).

    Der BFH bestätigte in seinen Urteilen vom 16.09.2015 X R 43/12, BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48 und vom 07.11.2018 X R 34/16, BFH/NV 2019, 686 zu den Poker-Turnieren jeweils die Würdigung der Vorinstanz, dass das Tatbestandsmerkmal "Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr" erfüllt sei, da der jeweilige Spieler seine spielerischen Fähigkeiten gegenüber den Veranstaltern der Poker-Turniere öffentlich dargeboten habe.

    Auch in dem Urteil vom 07.11.2018 X R 34/16, BFH/NV 2019, 686, kam der BFH zu dem Ergebnis, dass das FG in nicht zu beanstandender Weise zu der Schlussfolgerung gelangt sei, dass der Kläger seine Tätigkeit am Markt für Dritte äußerlich erkennbar angeboten habe.

    Es bedarf insoweit auch keiner Entscheidung dazu, ob die Beteiligung eines Dritten ausnahmsweise eine Mitunternehmerschaft begründen könnte (vgl. insoweit Hinweis des BFH in seinem Urteil vom 07.11.2018 X R 34/16, BFH/NV 2019, 686 zu der Beteiligung Dritter an den Startgeldern beim Turnierpoker).

    Die einzelnen Umstände sind zu gewichten und gegeneinander abzuwägen (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 02.09.2008 X R 14/07, BFH/NV 2008, 2012; BFH-Urteil vom 07.11.2018 X R 34/16, X R 34/16, BFH/NV 2019, 686).

    Zwar dürfte der BFH die Anwendung auf das Pokerspielen - in der Form des Turnierpokers - in seinem Urteil vom 16.09.2015 X R 43/12, BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48 zumindest noch kritisch gesehen haben ("sofern die private Vermögensverwaltung beim Pokerspiel überhaupt denkbar ist"), jedoch geht er in dem zeitlich später erlassenen Urteil vom 07.11.2018 X R 34/16, BFH/NV 2019, 686 - wie auch bereits in dem Urteil vom 11.11.1993 XI R 48/91, BFH/NV 1994, 622 beim Kartenspielen - ohne Weiteres davon aus, dass das Tatbestandsmerkmal auch beim Pokerspielen relevant ist.

    Daneben wird von der Rechtsprechung noch vorausgesetzt, dass die Tätigkeit auch von der Absicht getragen wird, hieraus eine (ständige) Erwerbsquelle zu machen (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 07.11.2018 X R 34/16, BFH/NV 2019, 686; BFH-Urteil vom 22. April 1998 X R 17/96, BFH/NV 1998, 1467).

  • BFH, 09.07.2019 - X R 9/17

    Ausfall von Gesellschafterdarlehen und Refinanzierungszinsen

    a) Gewerbebetrieb ist nach der Definition in § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG eine selbständige und nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird, sich als Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und nicht als Ausübung von Land- oder Forstwirtschaft oder selbständiger Arbeit anzusehen ist; darüber hinaus darf es sich bei der Tätigkeit nach der Rechtsprechung nicht um private Vermögensverwaltung handeln (vgl. z.B. Senatsurteil vom 07.11.2018 - X R 34/16, BFH/NV 2019, 686, Rz 22, m.w.N.).
  • BFH, 25.10.2023 - I R 8/18

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteilen vom 25.10.2023 I R 35/21 und I R

    Gleichermaßen haben die Gerichte den Eintritt der Zahlungsverjährung in jeder Lage des Rechtsstreits von Amts wegen zu prüfen (BFH-Urteil vom 07.11.2018 - X R 34/16, BFH/NV 2019, 686; Loose in Tipke/Kruse, § 232 AO Rz 5).
  • BFH, 22.02.2023 - X R 8/21

    Besteuerung von Gewinnen aus Online-Poker

    cc) In Bezug auf die Teilnahme an Pokerspielen hat der Senat die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zunächst für Spieler bejaht, die bei Präsenzturnieren antreten (Urteile in BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48, Rz 17 ff., und vom 07.11.2018 - X R 34/16, BFH/NV 2019, 686, Rz 21 ff.).

    Für Turnierpokerspieler hat der Senat in der vorgenannten Entscheidung sowie im Urteil in BFH/NV 2019, 686 (Rz 37) als --weder notwendige noch abschließende, sondern beispielhafte-- Indizien angeführt, ob der Steuerpflichtige einen Großteil seiner Zeit und seiner finanziellen Mittel in die Teilnahme investiere und damit wie ein professioneller Pokerspieler agiere, er in den Medien als anerkannte Größe dargestellt werde, ferner die Regelmäßigkeit der Teilnahme an Turnieren, der Umfang der über die Jahre hinweg erzielten Preisgelder und der damit korrespondierenden Aufwendungen für Teilnahmeentgelte sowie die pokerbezogene mediale Vermarktung der eigenen Person und Fähigkeiten.

    Diese tatrichterliche Würdigung (§ 118 Abs. 2 FGO), die auf den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung (Urteile in BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48, und in BFH/NV 2019, 686) beruht, hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand.

  • BFH, 25.02.2021 - III R 67/18

    Gewerbliche Einkünfte eines Pokerspielers

    c) In der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung ist anerkannt, dass bei einem "reinen" Glücksspiel keine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vorliegt, da es an einer Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung fehlt (vgl. BFH-Urteile vom 11.11.1993 - XI R 48/91, BFH/NV 1994, 622; vom 16.09.2015 - X R 43/12, BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48, Rz 19, und vom 07.11.2018 - X R 34/16, BFH/NV 2019, 686).

    d) Dagegen handelt es sich beim Poker nicht um ein reines Glücksspiel, vielmehr ist es als eine Mischung aus Glücksspiel und Geschicklichkeitsspiel einzustufen (BFH-Urteile in BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48, und in BFH/NV 2019, 686).

    e) Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger ist dem BFH-Urteil in BFH/NV 2019, 686 nichts anderes zu entnehmen.

  • FG Münster, 04.12.2019 - 5 V 3574/19

    Umsatzsteuer - Sind Geldspielautomatenumsätze steuerbar?

    Zur Begründung trägt sie vor, dass die Antragstellerin am 28.10.2019 Kenntnis vom BFH-Urteil vom 07.11.2018 (X R 34/16) erhalten habe.

    Ernstliche Zweifel an der Steuerbarkeit der Geldspielautomatenumsätze ergeben sich auch nicht aus den Aussagen des BFH im Urteil vom 07.11.2018 (X R 34/16, BFH/NV 2019, 686).

  • BFH, 29.07.2020 - XI S 8/20

    Umsatzbesteuerung von Glücksspielen; Anhörungsrüge

    der Senat die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 07.11.2018 - X R 34/16 (BFH/NV 2019, 686) und vom 16.09.2015 - X R 43/12 (BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48) nicht berücksichtigt habe, wonach es bei der Teilnahme an einem Glücksspiel an einer Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr fehle,.
  • FG Köln, 04.07.2019 - 10 K 1962/15

    Rechtsstreit um die Bewertung des Betriebs einer Flugzeug-Vercharterung als vGA

    Maßgeblich ist daher, ob die objektiv feststellbaren Umstände den Schluss auf die Absicht zur Erzielung eines Totalüberschusses aus der verlustbringenden Tätigkeit-- im Streitfall der Vercharterungstätigkeit -- erlauben (BFH v. 7.11.2018 - X R 34/16, BFH/NV 2019, 686: Turnierpokerspiele, unter Hinweis auf BFH v. 25.6.1984 - GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751; ferner BFH v. 23.8.2000 - X R 106/97, BFH/NV 2001, 160).
  • FG Bremen, 22.06.2020 - 2 K 73/20

    Fesetzungsfrist bei der Erbschaftsteuer - vorzeitiger Wegfall eines

    Da Zahlungsansprüche des Finanzamts gegen den Steuerschuldner auch während eines Rechtsstreits über die Steuerfestsetzung verjähren und damit erlöschen können, sofern das Finanzamt in dieser Zeit keine taugliche Unterbrechungshandlung vornimmt, ist der Eintritt der Zahlungsverjährung in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen (BFH, Urteil vom 7. November 2018 X R 34/16, BFH/NV 2019, 686 , juris Rz 43 m. w. N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 16.09.2020 - 11 K 11043/20

    Einordnen der Tätigkeit eines Steuerpflichtigen als Pokerspieler durch Teilnahme

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht in dem Verfahren 2 BvR 2387/15 die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nicht angenommen hatte (Beschluss vom 18. Januar 2016) und der Bundesfinanzhof - BFH - mit Urteil vom 7. November 2018 - X R 34/16, BFH/NV 2019, 662 , in einem Parallelverfahren entschieden hatte, wies der nunmehr zuständige Beklagte den Einspruch wegen Einkommensteuer, gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer, Gewerbesteuermessbetrags, Gewerbesteuer 2008 bis 2013 und gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009, den 31.12.2010, den 31.12.2012 und auf den 31.12.2013 als unbegründet zurück.
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