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   BFH, 07.12.2010 - III B 199/09   

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https://dejure.org/2010,21491
BFH, 07.12.2010 - III B 199/09 (https://dejure.org/2010,21491)
BFH, Entscheidung vom 07.12.2010 - III B 199/09 (https://dejure.org/2010,21491)
BFH, Entscheidung vom 07. Dezember 2010 - III B 199/09 (https://dejure.org/2010,21491)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Sachlicher Umfang der Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 AO

  • openjur.de

    Sachlicher Umfang der Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 AO

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 2, AO § 147 Abs 1
    Sachlicher Umfang der Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 AO

  • Bundesfinanzhof

    Sachlicher Umfang der Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 AO

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 147 Abs 1 AO
    Sachlicher Umfang der Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 AO

  • IWW
  • rewis.io

    Sachlicher Umfang der Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 AO

  • ra.de
  • rewis.io

    Sachlicher Umfang der Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 AO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 147 Abs. 1
    Begrenzung des sachlichen Umfangs der Aufbewahrungspflicht in § 147 Abs. 1 Abgabenordnung ( AO ) durch die Reichweite der zugrunde liegenden Aufzeichnungspflicht

  • datenbank.nwb.de

    Umfang der Aufbewahrungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine Pflicht zur Aufbewahrung der Auftragszettel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 24.06.2009 - VIII R 80/06

    Finanzamt kann Zugriff auf Daten von gesetzlich nicht vorgeschriebenen

    Auszug aus BFH, 07.12.2010 - III B 199/09
    Dies bedeutet, dass die Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen aufgrund ihrer Akzessorietät stets eine Aufzeichnungspflicht voraussetzt und grundsätzlich nur im Umfang der Aufzeichnungspflicht besteht (BFH-Urteile vom 26. Februar 2004 XI R 25/02, BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599; vom 24. Juni 2009 VIII R 80/06, BFHE 225, 302, BStBl II 2010, 452).

    Auch vor dem Hintergrund des § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO gehören jedoch nicht dazu neben Unterlagen und Daten, die private, nicht aufzeichnungspflichtige Vorgänge betreffen, solche Unterlagen und Daten, die "freiwilligen", über die gesetzliche Pflicht hinausreichenden Aufzeichnungen zuzuordnen sind (BFH-Urteil in BFHE 225, 302, BStBl II 2010, 452).

    Das angefochtene FG-Urteil entspricht jedoch den Rechtsgrundsätzen des BFH-Urteils in BFHE 225, 302, BStBl II 2010, 452, das dem FG-Beschluss zeitlich nachfolgte.

  • BFH, 26.02.2004 - XI R 25/02

    Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bei Überschussrechnung

    Auszug aus BFH, 07.12.2010 - III B 199/09
    Dies bedeutet, dass die Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen aufgrund ihrer Akzessorietät stets eine Aufzeichnungspflicht voraussetzt und grundsätzlich nur im Umfang der Aufzeichnungspflicht besteht (BFH-Urteile vom 26. Februar 2004 XI R 25/02, BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599; vom 24. Juni 2009 VIII R 80/06, BFHE 225, 302, BStBl II 2010, 452).

    Dabei ist geklärt, dass selbst die Aufbewahrung von Einnahmeursprungsaufzeichnungen nicht erforderlich ist, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird (BFH-Urteil in BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599, m.w.N.).

  • BFH, 31.10.2018 - III B 77/18

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit nach Eröffnung der Insolvenz

    Zwar kommt der Beschluss des BFH in BFH/NV 2008, 925 wegen Aussetzung der Vollziehung grundsätzlich als Divergenzentscheidung in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2010 III B 199/09, BFH/NV 2011, 411, Rz 9), dies gilt aber nur dann, wenn in der Entscheidung über eine revisible Rechtsfrage entschieden wurde (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 175).
  • BFH, 16.01.2024 - VIII B 141/22

    Übermittlung elektronischer Dokumente durch Steuerberater ab dem 01.01.2023

    Zwar kommen auch Beschlüsse wegen AdV grundsätzlich als Divergenzentscheidungen in Betracht (BFH-Beschluss vom 07.12.2010 - III B 199/09, BFH/NV 2011, 411, Rz 9).
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.08.2011 - 2 K 1277/10

    Auffälligkeiten beim "Chi-Quadrat-Test" allein kein Grund, die Buchführung zu

    Hierunter fallen Terminbücher nicht (vgl. auch Entscheidungen des niedersächsischen Finanzgerichts vom 17. November 2009 - 15 K 12031/08, Juris, sowie - nachfolgend - BFH vom 7. Dezember 2010 - III B 199/09, BFH/NV 2011, 411).
  • FG Hessen, 24.04.2013 - 4 K 422/12

    Keine Pflicht zur Vorlage von freiwillig geführten Kasseneinzelaufzeichnungen der

    Trotz der unbestreitbaren Tatsache, dass diese zusätzlichen Aufzeichnungen bei der Überprüfung der Richtigkeit des Kassenbuches durch die Finanzbehörde äußert hilfreich wären, besteht hierfür nach der Rechtsprechung (BFH vom 07.12.2010 - III B 199/09, BFH/NV 2011, 411) ersichtlich keine Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 AO.
  • FG Münster, 10.10.2013 - 2 K 4112/12

    Pflicht zur Vorlage elektronischer Aufzeichnungen über den Warenausgang einer

    Trotz der unbestreitbaren Tatsache, dass diese zusätzlichen Aufzeichnungen bei der Überprüfung der Richtigkeit des Kassenbuches durch die Finanzbehörde äußert hilfreich wären, besteht hierfür nach der Rechtsprechung (BFH vom 07.12.2010 - III B 199/09, BFH/NV 2011, 411) ersichtlich keine Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 AO.
  • BFH, 28.05.2015 - X B 171/14

    Vertikale Verlustausgleichsbeschränkung bei Verlusten aus Wertpapiergeschäften

    aa) Sofern sie auf die Aussetzungsbeschlüsse des Hessischen FG vom 23. November 2004  7 V 3590/04 (nicht veröffentlicht) sowie des FG München vom 1. Februar 2005  15 V 4976/04 (EFG 2005, 1054) verweisen, ist zwar einzuräumen, dass auch Beschlüsse wegen Aussetzung der Vollziehung als Divergenzentscheidung in Betracht kommen können (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2010 III B 199/09, BFH/NV 2011, 411, unter II.2.; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 175).
  • FG Münster, 22.12.2014 - 9 V 1742/14

    Finanzrechtsweg, Buchführungsmängel, Hinzuschätzung

    Die Aufbewahrung der Ursprungsaufzeichnungen ist nur entbehrlich, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in einem Kassenbericht bzw. in das in der Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird (BFH-Urteil vom 26.2.2004 XI R 25/02, BFHE 205, 239, BStBl. II 2004, 599; BFH-Beschluss vom 7.12.2010 III B 199/09, BFH/NV 2011, 411).
  • FG Berlin-Brandenburg, 13.02.2017 - 7 V 7345/16

    Nicht ordnungsmäßige Schubladenkasse

    Für die Fälle, in denen Waren von geringerem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer Personen verkauft werden, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Aufbewahrung von Einnahmeursprungsaufzeichnungen nicht erforderlich ist, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird (BFH, Urteil vom 26.02.2004 XI R 25/02, BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599; Beschluss vom 07.12.2010 III B 199/09, BFH/NV 2011, 411; als zu großzügig kritisiert von Pump, DStZ 2014, 648; StBp 2015, 1 [3 f.]).
  • FG Hamburg, 23.03.2023 - 2 K 172/19

    Reichweite des Datenzugriffsrechts der Finanzverwaltung im Rahmen einer

    Insofern verwendet der Beklagte lediglich die Terminologie des BFH zur Bestimmung der Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 AO (vgl. zum Beispiel: BFH, Beschluss vom 7. Dezember 2010, III B 199/09, BFH/NV 2011, 411).
  • BFH, 07.05.2013 - VII B 102/12

    Divergenz bei Abweichung von einer Entscheidung eines anderen Spruchkörpers

    Ergänzend weist der beschließende Senat darauf hin, dass entgegen der Auffassung des HZA eine Divergenz grundsätzlich auch bei einer Abweichung von der Entscheidung eines anderen Spruchkörpers desselben FG vorliegen kann (BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2010 III B 199/09, BFH/NV 2011, 411; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 174, m.w.N.; entgegen dem anders lautenden Leitsatz offengelassen in der Senatsentscheidung vom 2. Dezember 2011 VII B 43/11, BFH/NV 2012, 743).
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