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   BFH, 07.12.2010 - IX R 48/07   

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https://dejure.org/2010,2451
BFH, 07.12.2010 - IX R 48/07 (https://dejure.org/2010,2451)
BFH, Entscheidung vom 07.12.2010 - IX R 48/07 (https://dejure.org/2010,2451)
BFH, Entscheidung vom 07. Dezember 2010 - IX R 48/07 (https://dejure.org/2010,2451)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Zur Frage der Rückwirkung von § 11 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 52 Abs. 30 Satz 1 EStG - Einbringung der Neuregelung in den Deutschen Bundestag als maßgeblicher Zeitpunkt für den Vertrauensschutz

  • openjur.de

    Zur Frage der Rückwirkung von § 11 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 52 Abs. 30 Satz 1 EStG; Einbringung der Neuregelung in den Deutschen Bundestag als maßgeblicher Zeitpunkt für den Vertrauensschutz

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 11 Abs 2 S 3, EStG § 21 Abs 1, EStG § 52 Abs 30 S 1, GG Art 2 Abs 1, GG Art 20 Abs 3
    Zur Frage der Rückwirkung von § 11 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 52 Abs. 30 Satz 1 EStG - Einbringung der Neuregelung in den Deutschen Bundestag als maßgeblicher Zeitpunkt für den Vertrauensschutz

  • Bundesfinanzhof

    Zur Frage der Rückwirkung von § 11 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 52 Abs. 30 Satz 1 EStG - Einbringung der Neuregelung in den Deutschen Bundestag als maßgeblicher Zeitpunkt für den Vertrauensschutz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 11 Abs 2 S 3 EStG 2002 vom 09.12.2004, § 21 Abs 1 EStG 2002, § 52 Abs 30 S 1 EStG 2002 vom 09.12.2004, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG
    Zur Frage der Rückwirkung von § 11 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 52 Abs. 30 Satz 1 EStG - Einbringung der Neuregelung in den Deutschen Bundestag als maßgeblicher Zeitpunkt für den Vertrauensschutz

  • IWW
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Rechtmäßigkeit der Verteilung einmalig geleisteter Erbbauzinsen bei fehlender Rückwirkung der gesetzlichen Regelung

  • Betriebs-Berater

    Rückwirkung - maßgeblicher Zeitpunkt für Vertrauensschutz II

  • rewis.io

    Zur Frage der Rückwirkung von § 11 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 52 Abs. 30 Satz 1 EStG - Einbringung der Neuregelung in den Deutschen Bundestag als maßgeblicher Zeitpunkt für den Vertrauensschutz

  • ra.de
  • rewis.io

    Zur Frage der Rückwirkung von § 11 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 52 Abs. 30 Satz 1 EStG - Einbringung der Neuregelung in den Deutschen Bundestag als maßgeblicher Zeitpunkt für den Vertrauensschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückwirkung von § 11 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 52 Abs. 30 S. 1 Einkommensteuergesetz ( EStG ) bei Leisten von Erbbauzinsen in einer Summe für die gesamte Laufzeit des Erbbaurechts im Voraus im Jahr 2005 aufgrund eines nach dem 15. Dezember 2004 zustande gekommenen Kaufvertrags ...

  • datenbank.nwb.de

    Zur Frage der Rückwirkung von § 11 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 52 Abs. 30 Satz 1 EStG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erbbauzinsen - Zur Frage der Rückwirkung nach dem EStG!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Frage der Rückwirkung von § 11 Abs. 2 Satz 3 i. V. mit § 52 Abs. 30 Satz 1 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückwirkung von Neuregelungen im Steuerrecht - Die vorausbezahlten Erbbauzinsen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rückwirkung von § 11 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 52 Abs. 30 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) bei Leisten von Erbbauzinsen in einer Summe für die gesamte Laufzeit des Erbbaurechts im Voraus im Jahr 2005 aufgrund eines nach dem 15. Dezember 2004 zustande gekommenen Kaufvertrags über ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine Rückwirkung bei im Voraus geleisteten Erbbauzinsen

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Zufluss-/Abfluss-Prinzip
    ABC der wichtigsten Abflussvarianten
    Erbbauzinsen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 232, 118
  • NZM 2011, 255
  • BB 2011, 278
  • DB 2011, 272
  • BStBl II 2011, 345
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 07.12.2010 - IX R 70/07

    Absetzbarkeit von Erbbauzinsen

    Auszug aus BFH, 07.12.2010 - IX R 48/07
    Werden im Jahr 2005 aufgrund eines nach dem 15. Dezember 2004 zustande gekommenen Kaufvertrags über ein Wohnungserbbaurecht Erbbauzinsen in einer Summe für die gesamte Laufzeit des Erbbaurechts im Voraus geleistet, so liegt in der Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 52 Abs. 30 Satz 1 EStG keine Rückwirkung (Abgrenzung zum BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2010 IX R 70/07).

    § 11 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 52 Abs. 30 EStG, also i.d.F. des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3310), das am 15. Dezember 2004 verkündet wurde, führt im Streitfall nicht zu einer verfassungsrechtlich zu beanstandenden Rückwirkung (vgl. dazu eingehend den Vorlagebeschluss des Senats vom heutigen Tage in der Sache IX R 70/07, BFHE 232, 121): Denn im Streitfall wirken die Normen schon gar nicht zurück.

    Seine Disposition läge zeitlich weit hinter der Einbringung der Neuregelung in den Deutschen Bundestag (s. den Vorlagebeschluss des erkennenden Senats vom heutigen Tage in der Sache IX R 70/07, BFHE 232, 121, unter B. I.: am 27. Oktober 2004) und rechtfertigte --i.V.m. der Zahlung erst im Streitjahr-- keinen Vertrauensschutz (vgl. dazu eingehend BVerfG-Beschluss vom 7. Juli 2010  2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, BGBl I 2010, 1297 --Leitsatz--, BFH/NV 2010, 1968 Rz 73 ff.).

  • BFH, 23.09.2003 - IX R 65/02

    Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist

    Auszug aus BFH, 07.12.2010 - IX R 48/07
    So verhält es sich im Streitfall: Erbbauzinsen sind als Entgelt für die regelmäßig wiederkehrende Leistung des Grundstückseigentümers Ausgaben für die Nutzungsüberlassung (vgl. die ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 23. September 2003 IX R 65/02, BFHE 203, 355, BStBl II 2005, 159, und vom 20. September 2006 IX R 17/04, BFHE 215, 139, BStBl II 2007, 112) und deshalb --wie es das FA getan hat-- auf den Zeitraum von 99 Jahren gleichmäßig zu verteilen.
  • BFH, 16.12.2003 - IX R 46/02

    Entgangene Einnahmen

    Auszug aus BFH, 07.12.2010 - IX R 48/07
    Der Senat hat im Einverständnis beider Beteiligter das Verfahren durch Beschluss vom 7. Mai 2009 bis zur Entscheidung des BVerfG über die Vorlage des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02 (BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284) ruhen lassen und das Verfahren mit Beschluss vom 10. September 2010 wieder aufgenommen.
  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03

    Erbbauzinsen sind Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus BFH, 07.12.2010 - IX R 48/07
    Seine Disposition läge zeitlich weit hinter der Einbringung der Neuregelung in den Deutschen Bundestag (s. den Vorlagebeschluss des erkennenden Senats vom heutigen Tage in der Sache IX R 70/07, BFHE 232, 121, unter B. I.: am 27. Oktober 2004) und rechtfertigte --i.V.m. der Zahlung erst im Streitjahr-- keinen Vertrauensschutz (vgl. dazu eingehend BVerfG-Beschluss vom 7. Juli 2010  2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, BGBl I 2010, 1297 --Leitsatz--, BFH/NV 2010, 1968 Rz 73 ff.).
  • BFH, 20.09.2006 - IX R 17/04
    Auszug aus BFH, 07.12.2010 - IX R 48/07
    So verhält es sich im Streitfall: Erbbauzinsen sind als Entgelt für die regelmäßig wiederkehrende Leistung des Grundstückseigentümers Ausgaben für die Nutzungsüberlassung (vgl. die ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 23. September 2003 IX R 65/02, BFHE 203, 355, BStBl II 2005, 159, und vom 20. September 2006 IX R 17/04, BFHE 215, 139, BStBl II 2007, 112) und deshalb --wie es das FA getan hat-- auf den Zeitraum von 99 Jahren gleichmäßig zu verteilen.
  • BFH, 07.12.2010 - IX R 70/07

    Zur verfassungsrechtlich unzulässigen rückwirkenden Anwendung des § 11 Abs. 2

    Im Übrigen haben die Finanzgerichte als Vorinstanzen der beim BFH anhängigen Verfahren die Rückwirkung als verfassungsrechtlich unproblematisch beurteilt (vgl. FG Nürnberg in DStRE 2008, 145, als Vorinstanz dieses Revisionsverfahrens; FG München, Urteil vom 31. Juli 2007  12 K 3363/06, EFG 2008, 115, als Vorinstanz des Revisionsverfahrens IX R 48/07, und FG Münster, Urteil vom 8. Mai 2007  1 K 4916/05 F, EFG 2007, 1593, als Vorinstanz des Revisionsverfahrens IX R 46/07).
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