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   BFH, 07.12.2010 - IX R 70/07   

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BFH, 07.12.2010 - IX R 70/07 (https://dejure.org/2010,335)
BFH, Entscheidung vom 07.12.2010 - IX R 70/07 (https://dejure.org/2010,335)
BFH, Entscheidung vom 07. Dezember 2010 - IX R 70/07 (https://dejure.org/2010,335)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    Zur verfassungsrechtlich unzulässigen rückwirkenden Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG bei im Voraus geleisteten Erbbauzinsen (§ 52 Abs. 30 Satz 1 EStG) - Funktion des § 11 EStG - Erbbauzinsen sind keine Anschaffungskosten - Schutzwürdigkeit des Vertrauens in eine von der ...

  • openjur.de

    Zur verfassungsrechtlich unzulässigen rückwirkenden Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG bei im Voraus geleisteten Erbbauzinsen (§ 52 Abs. 30 Satz 1 EStG); Funktion des § 11 EStG; Erbbauzinsen sind keine Anschaffungskosten; Schutzwürdigkeit des Vertrauens in eine von der ...

  • Bundesfinanzhof

    GG Art 19 Abs 4, GG Art 20 Abs 2... S 2, GG Art 20 Abs 3, GG Art 92, GG Art 95, GG Art 97, GG Art 100 Abs 1, BVerfGG § 80 Abs 1, EStG § 11 Abs 2 S 3, EStG § 52 Abs 30 S 1, EStG § 10e, GG Art 108 Abs 3 S 2, GG Art 85 Abs 3
    Zur verfassungsrechtlich unzulässigen rückwirkenden Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG bei im Voraus geleisteten Erbbauzinsen (§ 52 Abs. 30 Satz 1 EStG) - Funktion des § 11 EStG - Erbbauzinsen sind keine Anschaffungskosten - Schutzwürdigkeit des Vertrauens in eine von der ...

  • Bundesfinanzhof

    Zur verfassungsrechtlich unzulässigen rückwirkenden Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG bei im Voraus geleisteten Erbbauzinsen (§ 52 Abs. 30 Satz 1 EStG) - Funktion des § 11 EStG - Erbbauzinsen sind keine Anschaffungskosten - Schutzwürdigkeit des Vertrauens in eine von der ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 92 GG, Art 95 GG
    (Zur verfassungsrechtlich unzulässigen rückwirkenden Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG bei im Voraus geleisteten Erbbauzinsen (§ 52 Abs. 30 Satz 1 EStG) - Funktion des § 11 EStG - Erbbauzinsen sind keine Anschaffungskosten - Schutzwürdigkeit des Vertrauens in eine von der ...

  • IWW
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Vorlage an das BVerfG: Verfassungswidrigkeit der rückwirkend geltend gemachten Verteilung von einmalig geleisteten Erbbauzinsen

  • Betriebs-Berater

    Rückwirkung - maßgeblicher Zeitpunkt für Vertrauensschutz I

  • Betriebs-Berater

    Zur verfassungsrechtlich unzulässigen rückwirkenden Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG bei im Voraus geleisteten Erbbauzinsen (§ 52 Abs. 30 Satz 1 EStG

  • rewis.io

    (Zur verfassungsrechtlich unzulässigen rückwirkenden Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG bei im Voraus geleisteten Erbbauzinsen (§ 52 Abs. 30 Satz 1 EStG) - Funktion des § 11 EStG - Erbbauzinsen sind keine Anschaffungskosten - Schutzwürdigkeit des Vertrauens in eine von der ...

  • ra.de
  • rewis.io

    (Zur verfassungsrechtlich unzulässigen rückwirkenden Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG bei im Voraus geleisteten Erbbauzinsen (§ 52 Abs. 30 Satz 1 EStG) - Funktion des § 11 EStG - Erbbauzinsen sind keine Anschaffungskosten - Schutzwürdigkeit des Vertrauens in eine von der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit der Verteilung von im Voraus gezahlten Erbbauzinsen auf ihren Leistungszeitraum bei verbindlicher Vereinbarung und Zahlung im Jahr 2004, aber noch vor der Einbringung einer Neuregelung in den Deutschen Bundestag am 27. Oktober 2004 mit Europarecht

  • datenbank.nwb.de

    Zur verfassungsrechtlich unzulässigen rückwirkenden Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG bei im Voraus geleisteten Erbbauzinsen (§ 52 Abs. 30 Satz 1 EStG)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zur rückwirkenden Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verteilung von Erbbaurechts-Einmalzahlungen: BFH legt rückwirkende Änderung dem BVerfG vor

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Rückwirkende Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG bei im Voraus geleisteten Erbbauzinsen verfassungswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Im Voraus gezahlte Erbbauzinsen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vereinbarkeit der Verteilung von im Voraus gezahlten Erbbauzinsen auf ihren Leistungszeitraum bei verbindlicher Vereinbarung und Zahlung im Jahr 2004, aber noch vor der Einbringung einer Neuregelung in den Deutschen Bundestag am 27. Oktober 2004 mit Europarecht

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Rückwirkende Verteilung von voraus gezahltem Erbbauzins

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Rückwirkende Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG bei im Voraus geleisteten Erbbauzinsen verfassungswidrig

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Rückwirkende Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG bei im Voraus geleisteten Erbbauzinsen verfassungswidrig

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Zufluss-/Abfluss-Prinzip
    ABC der wichtigsten Abflussvarianten
    Erbbauzinsen

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 232, 121
  • NJW 2011, 1164
  • NZM 2011, 326
  • BB 2011, 545
  • DB 2011, 270
  • BStBl II 2011, 346
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (25)

  • BFH, 23.09.2003 - IX R 65/02

    Anwendbarkeit von § 11 Abs. 2 S. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in der im

    Auszug aus BFH, 07.12.2010 - IX R 70/07
    Der Kläger habe nach Ergehen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. September 2003 IX R 65/02 (BFHE 203, 355, BStBl II 2005, 159) bis zum Inkrafttreten der Neuregelung kein verfassungsrechtlich schutzwürdiges Vertrauen aufbauen können.

    Angesichts dieser Rechtsprechung und der langjährigen Verwaltungspraxis aufgrund des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 10. Dezember 1996 (BStBl I 1996, 1440) habe mit der Änderung der Rechtsprechung durch das BFH-Urteil in BFHE 203, 355, BStBl II 2005, 159 bis zum Inkrafttreten der Neuregelung des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG kein schutzwürdiges Vertrauen dahin entstehen können, dass die Vereinbarung in jedem Fall zu einer sofortigen Abziehbarkeit der in einer Summe zu leistenden Erbbauzinsen führen würde.

    Zudem habe es die Finanzverwaltung unterlassen, das BFH-Urteil in BFHE 203, 355, BStBl II 2005, 159 in den Jahren 2003 und 2004 im BStBl zu veröffentlichen.

    Mit der am 27. Oktober 2004 dem Bundestag zugeleiteten Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BTDrucks 15/4050), auf dem die Normen beruhen, reagierte der Gesetzgeber auf das Urteil des BFH in BFHE 203, 355, BStBl II 2005, 159.

    (1) Wie der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 203, 355, BStBl II 2005, 159 ausgeführt hat, sind Erbbauzinsen keine Anschaffungskosten des Erbbaurechts, sondern Entgelt für die Nutzung des Grundstücks.

    Auch § 42 AO rechtfertigt bei einem hinreichenden wirtschaftlichen Grund für die Vorauszahlung (hier wie auch sonst: Vermeiden der jährlichen Steigerungen des Erbbauzinses) keine Verteilung der Erbbauzinsen entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE 203, 355, BStBl II 2005, 159, unter II. 2. c und d).

    bbb) Das bedeutet für den Vertrauensschutz: Der Steuerpflichtige konnte nach dem Ergehen des BFH-Urteils in BFHE 203, 355, BStBl II 2005, 159, das sich (auch) im Leitsatz ausdrücklich gegen das von dieser --auch vorher schon-- allgemeingültigen und akzeptierten Rechtsauffassung abweichende Schreiben des BMF in BStBl I 1996, 1440 wandte, darauf vertrauen, dass Erbbauzinsen in allen Fällen als sofort abziehbare Werbungskosten und nicht etwa als Anschaffungskosten beurteilt werden, und zwar auch dann, wenn er sie in einer Summe vorab zahlt.

    (1) Dem Vertrauensschutz steht nicht entgegen, dass die Finanzverwaltung das Urteil in BFHE 203, 355, BStBl II 2005, 159 erst im Jahre 2005 im BStBl II veröffentlicht, vorher aber ersichtlich nicht angewandt hat (hier aufgrund der Rundverfügung der Oberfinanzdirektionen München und Nürnberg vom 6. August 2004, S 0220 -8 St 312, S 0220- 84/St 24, AO-Kartei BY § 85 AO Karte 1).

    (5) Dementsprechend konnte schutzwürdiges Vertrauen in die ständige Rechtsprechung nach ihrer Bestätigung und Klarstellung im Senatsurteil in BFHE 203, 355, BStBl II 2005, 159 entstehen.

    Demgegenüber war die BFH-Entscheidung in BFHE 203, 355, BStBl II 2005, 159 nicht lediglich Ausdruck einer veränderten rechtlichen Einschätzung, sondern Bestätigung dessen, was vor und nach der Rechtsänderung galt.

    Der Gesetzgeber reagierte mit der Änderung des § 11 Abs. 2 EStG auf seit Bekanntwerden der BFH-Entscheidung in BFHE 203, 355, BStBl II 2005, 159 getroffene intensive Vorbereitungen der Immobilienbranche (Immobilienfonds, Bauträger) für den Verkauf von Immobilien im Erbbaurecht, von denen er befürchtete, dass es zum erneuten Aufleben von Steuersparmodellen mit Immobilien kommen könnte.

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03

    Absetzbarkeit von Erbbauzinsen

    Auszug aus BFH, 07.12.2010 - IX R 70/07
    Die Regelung enthalte mit Blick auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7. Juli 2010 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 (BGBl I 2010, 1296 --Leitsatz--, BFH/NV 2010, 1959), 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06 (BGBl I 2010, 1297 --Leitsatz--, BFH/NV 2010, 1968) und 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 (BGBl I 2010, 1296 --Leitsatz--, BFH/NV 2010, 1976) eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung, weil der Gesetzgeber in abgeschlossene Dispositionsentscheidungen des Steuerpflichtigen eingreife.

    Eine solche unechte Rückwirkung ist zwar nicht grundsätzlich unzulässig, mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes aber nur vereinbar, wenn sie --in Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit-- zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. i.E. BVerfG-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 1959 Rz 58 bis 61, und in BFH/NV 2010, 1968 Rz 68 und 69, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerfG und dem Schrifttum).

    Der Senat sieht das Datum der Einbringung des Gesetzesentwurfs im Bundestag für den Vertrauensschutz als maßgebend an und verweist zur näheren Begründung auf den Beschluss des BVerfG in BFH/NV 2010, 1968 Rz 74. Das bedeutet hier: Ab dem Zeitpunkt, in dem die Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses dem Bundestag zugeleitet wurden, also ab dem 27. Oktober 2004, wurde die geplante gesetzliche Änderung des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG öffentlich, so dass ein entsprechend fachlich beratener Steuerpflichtiger bei seinen Dispositionen (hier beim Abschluss eines Kaufvertrags mit dem Recht, Erbbauzinsen in einem Einmalbetrag auszugleichen) nicht mehr darauf vertrauen konnte, das gegenwärtig geltende Recht (ohne die Ausnahmen vom Abflussprinzip) werde unverändert fortbestehen.

    Die bloße Absicht, staatliche Mehreinkünfte zu erzielen, ist aber für sich genommen grundsätzlich noch kein den Vertrauensschutz betroffener Steuerbürger überwiegendes Interesse (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG-Beschluss in BFH/NV 2010, 1968 Rz 82, m.w.N.).

    Dies gilt nach Auffassung des Senats mit Blick auf weitere, nicht vorgelegte Sachen auch in Fällen, in denen über den Streitfall hinausgehend die Erbbauzinsen --unabhängig vom Zeitpunkt der Vereinbarung-- vor der Verkündung des Gesetzes am 15. Dezember 2004 im Voraus beglichen wurden; insoweit folgt der Senat dem Beschluss des BVerfG in BFH/NV 2010, 1968 Rz 90, 91, m.w.N.).

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus BFH, 07.12.2010 - IX R 70/07
    Die Regelung enthalte mit Blick auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7. Juli 2010 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 (BGBl I 2010, 1296 --Leitsatz--, BFH/NV 2010, 1959), 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06 (BGBl I 2010, 1297 --Leitsatz--, BFH/NV 2010, 1968) und 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 (BGBl I 2010, 1296 --Leitsatz--, BFH/NV 2010, 1976) eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung, weil der Gesetzgeber in abgeschlossene Dispositionsentscheidungen des Steuerpflichtigen eingreife.

    Deshalb liegt eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung nur vor, wenn das Gesetz eine bereits nach § 38 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 36 Abs. 1 EStG mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums (§ 25 Abs. 1 EStG) entstandene Einkommensteuer nachträglich abändert (BVerfG-Beschluss in BFH/NV 2010, 1959 Rz 56 und 59 f., m.w.N.).

    Eine solche unechte Rückwirkung ist zwar nicht grundsätzlich unzulässig, mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes aber nur vereinbar, wenn sie --in Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit-- zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. i.E. BVerfG-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 1959 Rz 58 bis 61, und in BFH/NV 2010, 1968 Rz 68 und 69, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerfG und dem Schrifttum).

  • BFH, 27.07.1994 - X R 141/93

    Auch als Einmalbetrag zu zahlende Erbbauzinsen nicht nach § 10 e Abs. 1 EStG

    Auszug aus BFH, 07.12.2010 - IX R 70/07
    Mit seinem Urteil vom 27. Juli 1994 X R 141/93 (BFHE 175, 124, BStBl II 1995, 111) habe der BFH festgestellt, dass der für die Nutzung eines Grundstücks zu zahlende Einmalbetrag für Erbbauzinsen nicht zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens gehöre, sondern als Entgelt für die Nutzung des Grundstücks ebenfalls laufzeitabhängig auf die Nutzungsdauer des Erbbaurechts zu verteilen sei.

    Wenn das FG sich dagegen auf das BFH-Urteil in BFHE 175, 124, BStBl II 1995, 111 beruft, so ist dazu Folgendes zu sagen: Auch der X. Senat geht in diesem Urteil davon aus, dass es sich bei einmalig zu zahlenden Erbbauzinsen nicht um Anschaffungskosten handelt, sondern um ein Nutzungsentgelt.

    Ein vorausbezahltes Nutzungsentgelt ist nur insoweit den Vorkosten zuordenbar, als es die Nutzung des Grundstücks bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken abgilt (so BFH-Urteil in BFHE 175, 124, BStBl II 1995, 111, unter II. 2. a).

  • BFH, 28.07.2003 - V B 72/02

    Einheitlichkeit der Rspr.; greifbare Gesetzwidrigkeit eines FG-Urteils

    Auszug aus BFH, 07.12.2010 - IX R 70/07
    Sie entscheiden abschließend, wie Recht richtig anzuwenden ist (vgl. dazu eingehend Rüthers/Fischer, Rechtstheorie, 5. Aufl. 2010, Rz 245 ff; vgl. zu § 115 FGO unter Vertrauensschutzaspekten auch Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 75; zum Vertrauensschutz im Bereich der Revisionszulassung wegen materieller Rechtsfehler vgl. die ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. die Beschlüsse vom 28. Juli 2003 V B 72/02, BFH/NV 2003, 1597, und vom 28. August 2007 VII B 357/06, BFH/NV 2008, 113, jeweils m.w.N.; vgl. dazu auch C.E. Hughes, Addresses and Papers of Charles Evan Hughes governor of New York, 1906 bis 1908, New York 1908, S. 139: "We are under a constitution, but the constitution is, what the judges say it is").
  • BFH, 28.08.2007 - VII B 357/06

    Greifbare Gesetzwidrigkeit bei Übersehen einer entscheidungserheblichen

    Auszug aus BFH, 07.12.2010 - IX R 70/07
    Sie entscheiden abschließend, wie Recht richtig anzuwenden ist (vgl. dazu eingehend Rüthers/Fischer, Rechtstheorie, 5. Aufl. 2010, Rz 245 ff; vgl. zu § 115 FGO unter Vertrauensschutzaspekten auch Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 75; zum Vertrauensschutz im Bereich der Revisionszulassung wegen materieller Rechtsfehler vgl. die ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. die Beschlüsse vom 28. Juli 2003 V B 72/02, BFH/NV 2003, 1597, und vom 28. August 2007 VII B 357/06, BFH/NV 2008, 113, jeweils m.w.N.; vgl. dazu auch C.E. Hughes, Addresses and Papers of Charles Evan Hughes governor of New York, 1906 bis 1908, New York 1908, S. 139: "We are under a constitution, but the constitution is, what the judges say it is").
  • BVerfG, 22.09.2009 - 2 BvL 3/02

    Vorlage des Bundesfinanzhofs zur Frage der Besteuerung von Leibrenten unzulässig

    Auszug aus BFH, 07.12.2010 - IX R 70/07
    Denn weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen oder deren Sinn und Zweck lassen --wie bereits dargelegt-- mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt (eingehend zu dieser Voraussetzung BVerfG-Beschluss vom 22. September 2009  2 BvL 3/02, BVerfGE 124, 251, unter B. 2., m.w.N.).
  • BFH, 05.02.1987 - IV R 81/84

    Für rechtsverbindlich zugesagte Jubiläumszuwendungen an Arbeitnehmer ist eine

    Auszug aus BFH, 07.12.2010 - IX R 70/07
    Wenn es dort Vertrauensschutz in das Urteil des BFH vom 5. Februar 1987 IV R 81/84 (BFHE 149, 55, BStBl II 1987, 845) abgelehnt hat, so deshalb, weil dieses Urteil eine langjährige Rechtsprechung und Verwaltungspraxis änderte und mit einen Fortbestand der klargestellten Rechtslage bei objektiver Betrachtung nicht gerechnet werden konnte.
  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

    Auszug aus BFH, 07.12.2010 - IX R 70/07
    Ihr Geltungsanspruch über den Einzelfall hinaus beruht auf der Überzeugungskraft der Gründe (zum Vorstehenden BVerfG-Beschluss vom 26. Juni 1991  1 BvR 779/85, BVerfGE 84, 212, unter C. I. 2. b, m.w.N.).
  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvL 1/00

    Jubiläumsrückstellungen nach dem EStG verfassungsgemäß

    Auszug aus BFH, 07.12.2010 - IX R 70/07
    Dadurch unterscheidet sich dieser Fall von der Problematik der Jubiläumsrückstellung, über die das BVerfG mit seinem Beschluss von 12. Mai 2009  2 BvL 1/00 (BVerfGE 123, 111, BGBl I 2009, 1569; ähnlich BVerfG-Beschluss vom 15. Oktober 2008  1 BvR 1138/06, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2009, 187) entschieden hat.
  • BFH, 08.06.1994 - X R 51/91

    1. Kosten für ein Erbbaurecht nicht nach § 10 e Abs. 1 EStG begünstigt - 2. Kein

  • BFH, 31.01.1964 - VI 252/62 U

    Einstufung einmaliger Aufwendungen für den Erwerb eines Erbbaurechts als

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

  • BVerfG, 15.10.2008 - 1 BvR 1138/06

    Keine unzulässige Rückwirkung der § 36 Abs 2 GewStG, § 2 Abs 2 S 3 GewStG jeweils

  • BVerfG, 20.06.1967 - 2 BvL 10/64

    Schiffbauverträge

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

  • BFH, 01.02.2011 - IX R 46/07

    Erbbauzins, Ablösung, Vorauszahlung, Rückwirkung

  • FG München, 25.04.2007 - 5 V 343/07

    Aussetzung der Vollziehung in Sachen gesonderter und einheitlicher Feststellung

  • FG München, 31.07.2007 - 12 K 3363/06

    Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales

  • BFH, 16.12.2003 - IX R 46/02

    Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist

  • FG Nürnberg, 27.09.2007 - IV 80/06

    Berücksichtigung von vorweg für 99 Jahre bezahlte Erbbauzinsen als Werbungskosten

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05

    Beteiligungsquote

  • BFH, 07.12.2010 - IX R 48/07

    Zur Frage der Rückwirkung von § 11 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 52 Abs. 30 Satz 1

  • FG Münster, 08.05.2007 - 1 K 4916/05

    Steuerausschüsse

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Vereinbarkeit einer Vorschrift über bindenden Entscheidungen eines Investors

  • BFH, 07.12.2010 - IX R 48/07

    Entgangene Einnahmen

    Werden im Jahr 2005 aufgrund eines nach dem 15. Dezember 2004 zustande gekommenen Kaufvertrags über ein Wohnungserbbaurecht Erbbauzinsen in einer Summe für die gesamte Laufzeit des Erbbaurechts im Voraus geleistet, so liegt in der Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 52 Abs. 30 Satz 1 EStG keine Rückwirkung (Abgrenzung zum BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2010 IX R 70/07).

    § 11 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 52 Abs. 30 EStG, also i.d.F. des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3310), das am 15. Dezember 2004 verkündet wurde, führt im Streitfall nicht zu einer verfassungsrechtlich zu beanstandenden Rückwirkung (vgl. dazu eingehend den Vorlagebeschluss des Senats vom heutigen Tage in der Sache IX R 70/07, BFHE 232, 121): Denn im Streitfall wirken die Normen schon gar nicht zurück.

    Seine Disposition läge zeitlich weit hinter der Einbringung der Neuregelung in den Deutschen Bundestag (s. den Vorlagebeschluss des erkennenden Senats vom heutigen Tage in der Sache IX R 70/07, BFHE 232, 121, unter B. I.: am 27. Oktober 2004) und rechtfertigte --i.V.m. der Zahlung erst im Streitjahr-- keinen Vertrauensschutz (vgl. dazu eingehend BVerfG-Beschluss vom 7. Juli 2010  2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, BGBl I 2010, 1297 --Leitsatz--, BFH/NV 2010, 1968 Rz 73 ff.).

  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvL 1/11

    Rückwirkende Einführung einer Regelung über den nur ratierlichen Abzug von in

    Auf die vom Finanzgericht zugelassene Revision des Klägers des Ausgangsverfahrens hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs mit Beschluss vom 7. Dezember 2010 (- IX ZR 70/07 -, BFHE 232, 121) das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:.
  • BFH, 12.11.2013 - VIII R 1/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12. 11. 2013 VIII R 36/10 -

    Dies gründe sich auf die Leitfunktion der rechtsprechenden Gewalt, die darin bestehe, das Recht auszulegen, fortzubilden und eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern (BFH-Vorlagebeschluss vom 7. Dezember 2010 IX R 70/07, BFHE 232, 121, BStBl II 2011, 346 Rz 48).
  • BFH, 06.06.2013 - I R 38/11

    Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als fiktive Gewinnausschüttungen:

    Es würde der Balance im System der Gewaltenteilung, der gegenüber anderen Gewalten geschuldeten Loyalität und damit letztlich dem Rechtsstaatsprinzip widerstreiten, wenn es die Finanzverwaltung dadurch, dass sie ein ihr missliebiges Urteil nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht, in der Hand hätte, Vertrauen des Bürgers in eine ständige Rechtsprechung a priori nicht entstehen zu lassen (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2010 IX R 70/07, BFHE 232, 121, BStBl II 2011, 346).
  • BFH, 27.11.2013 - I R 36/13

    Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als fiktive Gewinnausschüttungen:

    Es würde der Balance im System der Gewaltenteilung, der gegenüber anderen Gewalten geschuldeten Loyalität und damit letztlich dem Rechtsstaatsprinzip widerstreiten, wenn es die Finanzverwaltung dadurch, dass sie ein ihr missliebiges Urteil nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht, in der Hand hätte, Vertrauen des Bürgers in eine ständige Rechtsprechung a priori nicht entstehen zu lassen (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2010 IX R 70/07, BFHE 232, 121, BStBl II 2011, 346).
  • BFH, 24.09.2021 - IX R 13/21

    Erbbauzins, Ablösung, Vorauszahlung, Rückwirkung

    Das Verfahren IX R 70/07 ruht gem. Beschluss vom 07.05.2009 bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvL 2/04.

    Das Verfahren IX R 70/07 ist durch Beschluss vom 07.12.2010 bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvL 1/11 ausgesetzt.

    Das Revisionsverfahren IX R 70/07 wird unter dem Az. IX R 13/21 fortgeführt.

  • BFH, 10.02.2022 - IV R 33/18

    Verhältnis der Verlustfeststellung zur Messbetragsfestsetzung - Aufwendungen für

    Danach sind die Erbbauzinsen keine Anschaffungskosten des Erbbaurechts, sondern sofort abzugsfähige Betriebsausgaben beim Erbbauberechtigten (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile in BFHE 175, 76, BStBl II 1994, 779, unter II.1.a; in BFH/NV 1998, 569, unter 1.; Vorlagebeschluss des BFH vom 07.12.2010 - IX R 70/07, BFHE 232, 121, BStBl II 2011, 346, Rz 37 ff., m.w.N.).
  • FG Münster, 01.09.2011 - 9 K 5772/03

    Bestätigung des Vorlagebeschlusses des Gerichts v. 2.3.2007 an das BVerfG:

    Diesen Grundsätzen folgt der erkennende Senat (dem BVerfG zustimmend auch BFH-Vorlagebeschluss vom 7.12.2010 IX R 70/07, BFHE 232, 121; BStBl II 2011, 346, Az. des BVerfG 2 BvL 1/11).
  • FG Köln, 19.04.2018 - 10 K 2115/16

    Rechtsstreit über eine vorgenommene Gewinnerhöhung wegen nicht anerkannter

    Danach vermag die Exekutive Entscheidungen des BFH nicht aufzuheben, wohl aber der BFH Entscheidungen der Verwaltung (vgl. BFH-Beschluss vom 7.12.2010 - IX R 70/07, BFHE 232, 121, BStBl II 2011, 346).
  • FG Hamburg, 10.12.2020 - 6 K 306/19

    Gewerbesteuer: Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Änderung des § 7 Satz 3

    Die Verwaltung kann durch Nichtanwendungserlasse bzw. die Nichtveröffentlichung höchstrichterlicher Entscheidungen die Entstehung schutzwürdigen Vertrauens in die Rechtsprechung zwar nicht verhindern, ist nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 3 GG) zur Veröffentlichung und Anwendung von BFH-Urteilen aber auch nicht verpflichtet (vgl. BFH, Beschluss vom 7. Dezember 20[10], IX R 70/07, BStBl II 2011, 346).
  • FG Baden-Württemberg, 07.07.2011 - 3 K 4368/09

    Verfassungsmäßigkeit des § 15b EStG; rückwirkende Anwendung auf eine

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.10.2014 - 4 K 1265/13

    Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • FG Hamburg, 20.02.2013 - 2 K 207/11

    Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen

  • FG Köln, 29.04.2015 - 13 K 2435/09

    Anwendung der Grundsätze zur Überversorgung

  • LG Freiburg, 10.12.2012 - 6 O 277/12

    Kauf eines Wohnmobils: Rattenbefall als Sachmangel

  • FG Sachsen-Anhalt, 25.11.2020 - 3 K 403/10

    Einkünfte-Zurechnung bei Wertpapierleihe - Betriebsausgabenabzug im Rahmen eines

  • FG Köln, 12.04.2011 - 13 K 3136/04

    GmbH ist nicht Rechtsnachfolgerin i.S.d. § 45 AO durch Abspaltung wesentlicher

  • BFH, 26.11.2021 - IX R 14/21

    Erbbauzins, Ablösung, Vorauszahlung, Rückwirkung

  • FG Sachsen-Anhalt, 20.12.2007 - 1 K 290/01
  • VG Halle, 13.04.2011 - 5 A 19/10

    Zulässige Rückanknüpfung durch GrStG § 33, Fassung 2009

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