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   BFH, 07.12.2022 - I R 15/19   

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https://dejure.org/2022,45951
BFH, 07.12.2022 - I R 15/19 (https://dejure.org/2022,45951)
BFH, Entscheidung vom 07.12.2022 - I R 15/19 (https://dejure.org/2022,45951)
BFH, Entscheidung vom 07. Dezember 2022 - I R 15/19 (https://dejure.org/2022,45951)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 8 S 1, EStG § ... 4 Abs 5 S 4 Halbs 1, EStG § 34c, KStG § 8b Abs 2, KStG § 26, EG Art 81 Abs 1, AEUV Art 101 Abs 1, EGV 1/2003 Art 23 Abs 2 Buchst a, EWGV 17/62 Art 15 Abs 2, HGB § 249 Abs 1 S 1, EGEntsch 2/2003
    EG-Kartellgeldbuße: Abziehbarer Abschöpfungsteil nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 5 S 1 Nr 8 S 1 EStG 1997, § 4 Abs 5 S 4 Halbs 1 EStG 1997, § 34c EStG 1997, § 8b Abs 2 KStG 1999, § 26 KStG 1999
    EG-Kartellgeldbuße: Abziehbarer Abschöpfungsteil nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG

  • IWW

    § 8b Abs. 2, 3 des Körperschaf... tsteuergesetzes, § 34c des Einkommensteuergesetzes, § 34c EStG, § 26 KStG, § 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 1 EStG, § 8b Abs. 2 KStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG, § 127 Satz 1 FGO, § 127 FGO, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG, § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG, Art. 23 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, Art. 81 Abs. 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Abzugsfähigkeit einer EG-Kartellgeldbuße bei der Gewinnermittlung

  • rewis.io

    EG-Kartellgeldbuße: Abziehbarer Abschöpfungsteil nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG-Kartellgeldbuße: Abziehbarer Abschöpfungsteil nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG

  • rechtsportal.de

    Umfang der Abzugsfähigkeit einer EG-Kartellgeldbuße bei der Gewinnermittlung

  • datenbank.nwb.de

    EG-Kartellgeldbuße: Abziehbarer Abschöpfungsteil nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2023, 1715
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (25)

  • BFH, 07.11.2013 - IV R 4/12

    Abziehbarkeit von EU-Geldbußen

    Auszug aus BFH, 07.12.2022 - I R 15/19
    NV: Eine EG-Kartellgeldbuße unterliegt nicht dem Abzugsverbot von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG, soweit eine objektive Abschöpfungswirkung der Geldbuße und damit ein Abschöpfungsteil i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG festgestellt werden kann (Bestätigung der Rechtsprechung, s. BFH-Urteil vom 07.11.2013 - IV R 4/12, BFHE 243, 493, BStBl II 2014, 306; s. zu einer nach nationalem Recht verhängten kartellrechtlichen Geldbuße auch BFH-Urteil vom 22.05.2019 - XI R 40/17, BFHE 265, 113, BStBl II 2019, 663).

    Wird in der Handelsbilanz in Übereinstimmung mit § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs für eine Geldbuße zunächst eine Rückstellung gebildet, kommt für die Ermittlung des steuerlichen Einkommens das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG zur Anwendung; für steuerliche Zwecke wird der handelsrechtliche Passivposten im Ergebnis wieder neutralisiert (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 07.11.2013 - IV R 4/12, BFHE 243, 493, BStBl II 2014, 306, Rz 21; vom 22.05.2019 - XI R 40/17, BFHE 265, 113, BStBl II 2019, 663, Rz 21 ff.; jeweils m.w.N.; so im Ergebnis auch Senatsbeschluss vom 24.03.2004 - I B 203/03, BFH/NV 2004, 959).

    b) Das Abzugsverbot für Geldbußen ist nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG allerdings insoweit eingeschränkt, als der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, bei dessen Bemessung nicht abgezogen worden sind (sog. Abschöpfungsteil, s. BFH-Urteil in BFHE 243, 493, BStBl II 2014, 306, Rz 24; zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen s. den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.01.1990 - 1 BvL 4-7/87, BVerfGE 81, 228, BStBl II 1990, 483, unter B.I.3., und BFH-Urteil in BFHE 265, 113, BStBl II 2019, 663, Rz 18 f.).

    aa) Aus der Verordnung selbst ergeben sich allerdings keine konkreten Anhaltspunkte, dass das Bußgeld insgesamt oder zu einem abgrenzbaren Teil ausschließlich oder vornehmlich der Gewinnabschöpfung dient (vgl. auch Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 959, unter III.2.d bb, und BFH-Urteil in BFHE 243, 493, BStBl II 2014, 306, Rz 28 zu Art. 23 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 als Nachfolgeregelung zu Art. 15 Abs. 2 KartellVO).

    Er soll vielmehr die Verhängung von Geldbußen verhindern, die die Unternehmen voraussichtlich nicht werden zahlen können (s. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Dansk Rørindustri u.a./Kommission vom 28.06.2005 - C-189/02 P, C-202/02 P, C 205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rz 280, m.w.N.; BFH-Urteil in BFHE 243, 493, BStBl II 2014, 306, Rz 28).

    Dieser Befund wird u.a. durch Ziff. 1 der Leitlinien 1998 bestätigt, wonach der "Grundbetrag nach Maßgabe der Schwere und Dauer des Verstoßes [...] als den einzigen Kriterien errechnet" wird (vgl. hierzu auch BFH-Urteil in BFHE 243, 493, BStBl II 2014, 306, Rz 27, zu den Leitlinien 2006).

    bb) Diese rechtliche Ausgangslage schließt es indes nicht aus, dass mit auf Grundlage der KartellVO festgesetzten Geldbußen auch die durch die sanktionierten Wettbewerbsverstöße erlangten wirtschaftlichen Vorteile i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG jedenfalls teilweise abgeschöpft wurden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 243, 493, BStBl II 2014, 306, Rz 26, unter Verweis auf den Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 959).

    cc) Der Entscheidung des IV. Senats des BFH, wonach ein auf Grundlage der Leitlinien 1998 festgesetzter sog. Grundbetrag keinen Abschöpfungsteil enthält (vgl. BFH-Urteil in BFHE 243, 493, BStBl II 2014, 306, Rz 27 ff., insbesondere Rz 30 ff.; zustimmend z.B. FG Münster, Urteil vom 22.12.2017 - 4 K 1099/15 G,F,Zerl, EFG 2018, 380; Schober in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rz 1733; Frotscher/Watrin in Frotscher/Geurts, EStG, § 4 Rz 843; BeckOK EStG/Wilk, 12. Ed., § 4 Rz 2441, Krüger, DStR 2016, 895, 898; a.A. z.B. Haus, DB 2014, 2066; Eilers/Klusmann, NZKart 2014, 294, 297; Schönfeld/Haus/Bergmann/Erne, DStR 2017, 73, 79; Drüen/Kersting, Steuerrechtliche Abzugsfähigkeit von Kartellgeldbußen des Bundeskartellamtes, 2016, S. 134 f.), ist jedenfalls dann zuzustimmen, wenn --wie in dem konkret entschiedenen Fall-- die Kommission "trotz nicht messbarer tatsächlicher Auswirkungen der von der Klägerin begangenen Zuwiderhandlung (Erwägung 755) mit dem Ziel einer wirksamen Abschreckung (Erwägung 756) auf der Grundlage der Marktanteile der Klägerin im Europäischen Wirtschaftsraum im Jahr 2000 (Erwägung 758) einen Ausgangsbetrag für die zu verhängende Geldbuße in Höhe von ... EUR (Erwägung 765) [festgesetzt hat]" (vgl. BFH-Urteil in BFHE 243, 493, BStBl II 2014, 306, Rz 3).

    Dies wird dadurch bestätigt, dass der IV. Senat des BFH in seiner Entscheidung auch darauf abgestellt hat, dass die Kommission u.a. die Schwere der begangenen Zuwiderhandlung auf der Grundlage der Marktanteile der Klägerin bemessen und zur Berücksichtigung der Dauer der Zuwiderhandlung den nach der Schwere der Zuwiderhandlung bestimmten Ausgangsbetrag für jedes Jahr der Zuwiderhandlung um 10 % erhöht habe (vgl. BFH-Urteil in BFHE 243, 493, BStBl II 2014, 306, Rz 37).

  • BFH, 22.05.2019 - XI R 40/17

    BFH konkretisiert das steuerliche Abzugsverbot für (Kartell-)Geldbußen

    Auszug aus BFH, 07.12.2022 - I R 15/19
    NV: Eine EG-Kartellgeldbuße unterliegt nicht dem Abzugsverbot von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG, soweit eine objektive Abschöpfungswirkung der Geldbuße und damit ein Abschöpfungsteil i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG festgestellt werden kann (Bestätigung der Rechtsprechung, s. BFH-Urteil vom 07.11.2013 - IV R 4/12, BFHE 243, 493, BStBl II 2014, 306; s. zu einer nach nationalem Recht verhängten kartellrechtlichen Geldbuße auch BFH-Urteil vom 22.05.2019 - XI R 40/17, BFHE 265, 113, BStBl II 2019, 663).

    Wird in der Handelsbilanz in Übereinstimmung mit § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs für eine Geldbuße zunächst eine Rückstellung gebildet, kommt für die Ermittlung des steuerlichen Einkommens das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG zur Anwendung; für steuerliche Zwecke wird der handelsrechtliche Passivposten im Ergebnis wieder neutralisiert (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 07.11.2013 - IV R 4/12, BFHE 243, 493, BStBl II 2014, 306, Rz 21; vom 22.05.2019 - XI R 40/17, BFHE 265, 113, BStBl II 2019, 663, Rz 21 ff.; jeweils m.w.N.; so im Ergebnis auch Senatsbeschluss vom 24.03.2004 - I B 203/03, BFH/NV 2004, 959).

    b) Das Abzugsverbot für Geldbußen ist nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG allerdings insoweit eingeschränkt, als der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, bei dessen Bemessung nicht abgezogen worden sind (sog. Abschöpfungsteil, s. BFH-Urteil in BFHE 243, 493, BStBl II 2014, 306, Rz 24; zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen s. den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.01.1990 - 1 BvL 4-7/87, BVerfGE 81, 228, BStBl II 1990, 483, unter B.I.3., und BFH-Urteil in BFHE 265, 113, BStBl II 2019, 663, Rz 18 f.).

    Um die verfassungsrechtlich gebotene Belastungskumulation von Steuerlast und Abschöpfung zu vermeiden, ist vielmehr entscheidend, ob eine Abschöpfung inkriminierter Einnahmen tatsächlich erfolgt ist, mithin eine objektive Abschöpfungswirkung der Geldbuße festgestellt werden kann (vgl. BFH-Urteil in BFHE 265, 113, BStBl II 2019, 663, Rz 27, m.w.N. zu einer nach nationalem Recht verhängten kartellrechtlichen Geldbuße; zustimmend z.B. Eilers in Klose/Klusmann/Thomas [Hrsg.], Das Unternehmen in der Wettbewerbsordnung, Festschrift für Gerhard Wiedemann, 2020, S. 895, 896; Schober in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rz 1730, 1733; Brandis/Heuermann/Drüen, § 4 EStG Rz 889).

    Es ist damit auf der Grundlage der bei der Festsetzung herangezogenen bußgeldrechtlichen Bestimmungen und dem erkennbaren Gegenstand des Bemessungsverfahrens (s. insoweit auch Brandis/Heuermann/Drüen, § 4 EStG Rz 890; Pieske-Kontny, Die steuerliche Betriebsprüfung 2022, 116, 118) zu prüfen, ob und in welchem Umfang mit der Geldbuße der aus dem Rechtsverstoß erlangte wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft wurde (BFH-Urteil in BFHE 265, 113, BStBl II 2019, 663, Rz 28; für eine auf die Belastungswirkung abstellende [wirtschaftliche] Betrachtungsweise durch Vermögensvergleich aber Binnewies/Mehlhaf, GmbH-Rundschau 2019, 1259, 1260).

    Dies wird auch dem Unrechtsgehalt der Bezugstat für die Bestimmung des Ahndungsanteils ausdrücklich gerecht; entscheidend ist das (Schadens-)Potential einer Tathandlung (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 265, 113, BStBl II 2019, 663, Rz 38 zu einer nach nationalem Recht verhängten Kartellgeldbuße unter Verweis auf Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17.10.2013 - 3 StR 167/13, BGHSt 59, 34, Rz 39).

    In den Fällen, in denen die konkreten bzw. tatsächlichen Auswirkungen der begangenen Zuwiderhandlungen auf den Markt nicht messbar bzw. feststellbar sind und das Bußgeld insbesondere auf Grundlage der Marktanteile bemessen wird, lässt sich eine objektive Abschöpfungswirkung (auch ggf. eines Teils) der Geldbuße (vgl. BFH-Urteil in BFHE 265, 113, BStBl II 2019, 663, Rz 27) nicht feststellen, wie ebenfalls auch dann nicht, wenn die Bemessung erkennbar ohne Berücksichtigung des konkret erlangten wirtschaftlichen Vorteils erfolgt (BFH-Beschluss vom 11.01.2012 - IV B 142/10, BFH/NV 2012, 784).

    (1) Der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung sind konkrete Aussagen zu entnehmen, die darauf schließen lassen, dass --abweichend zu dem im BFH-Urteil in BFHE 265, 113, BStBl II 2019, 663 entschiedenen Fall-- zumindest die tatsächlichen Auswirkungen auf den Markt feststellbar waren bzw. festgestellt worden sind.

  • BFH, 24.03.2004 - I B 203/03

    Kartellrechtsbuße der EU-Kommission; BA-Abzug nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG

    Auszug aus BFH, 07.12.2022 - I R 15/19
    An einer solchen objektiven Abschöpfungswirkung wird es regelmäßig dann fehlen, wenn sich aus der Betragshöhe eine Korrespondenz mit dem Umfang des wirtschaftlichen Vorteils nicht feststellen lässt (s. bereits Senatsbeschluss vom 24.03.2004 - I B 203/03, BFH/NV 2004, 959 unter III.2.d aa) bzw. anderweitig erkennbar ist, dass die Bemessung ohne Berücksichtigung des konkret erlangten wirtschaftlichen Vorteils erfolgt ist.

    Wird in der Handelsbilanz in Übereinstimmung mit § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs für eine Geldbuße zunächst eine Rückstellung gebildet, kommt für die Ermittlung des steuerlichen Einkommens das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG zur Anwendung; für steuerliche Zwecke wird der handelsrechtliche Passivposten im Ergebnis wieder neutralisiert (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 07.11.2013 - IV R 4/12, BFHE 243, 493, BStBl II 2014, 306, Rz 21; vom 22.05.2019 - XI R 40/17, BFHE 265, 113, BStBl II 2019, 663, Rz 21 ff.; jeweils m.w.N.; so im Ergebnis auch Senatsbeschluss vom 24.03.2004 - I B 203/03, BFH/NV 2004, 959).

    Ob ein Abschöpfungsteil i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG vorliegt, hängt dabei nicht von einem "subjektiven Abschöpfungswillen" der betreffenden (Kartell-)Behörde ab (vgl. auch Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 959, unter III.2.d aa).

    An einer objektiven Abschöpfungswirkung wird es dabei regelmäßig dann fehlen, wenn sich eine betragsmäßige Korrespondenz zwischen der Höhe der Buße einerseits und dem wirtschaftlichen Vorteil andererseits nicht feststellen lässt (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 959, unter III.2.d aa) bzw. anderweitig erkennbar ist, dass die Bemessung erkennbar ohne Berücksichtigung des konkret erlangten wirtschaftlichen Vorteils erfolgt ist (z.B. Schwetlik, Der GmbH-Steuerberater 2019, 369, 371).

    aa) Aus der Verordnung selbst ergeben sich allerdings keine konkreten Anhaltspunkte, dass das Bußgeld insgesamt oder zu einem abgrenzbaren Teil ausschließlich oder vornehmlich der Gewinnabschöpfung dient (vgl. auch Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 959, unter III.2.d bb, und BFH-Urteil in BFHE 243, 493, BStBl II 2014, 306, Rz 28 zu Art. 23 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 als Nachfolgeregelung zu Art. 15 Abs. 2 KartellVO).

    Neben den am Kartell beteiligten Unternehmen (Spezialprävention) sollen auch potentielle Nachahmer abgeschreckt werden (Generalprävention; so bereits Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 959, unter III.2.d bb, unter Verweis auf die Entscheidung des EuGH Musique Diffusion française u.a./Kommission vom 07.06.1983 - C-100-103/80, EU:C:1983:158, Rz 105 f.; Erwägungsgrund Nr. 4 der Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- 2006, Nr. C 210, 2, sog. Leitlinien 2006).

    bb) Diese rechtliche Ausgangslage schließt es indes nicht aus, dass mit auf Grundlage der KartellVO festgesetzten Geldbußen auch die durch die sanktionierten Wettbewerbsverstöße erlangten wirtschaftlichen Vorteile i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG jedenfalls teilweise abgeschöpft wurden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 243, 493, BStBl II 2014, 306, Rz 26, unter Verweis auf den Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 959).

    Somit ist aufgrund der beiden zuvor genannten Aspekte nicht ausgeschlossen, dass durch eine Geldbuße unter Heranziehung der Leitlinien 1998 eine Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG bewirkt wird (so bereits Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 959, unter III.2.d bb).

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    Auszug aus BFH, 07.12.2022 - I R 15/19
    Er soll vielmehr die Verhängung von Geldbußen verhindern, die die Unternehmen voraussichtlich nicht werden zahlen können (s. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Dansk Rørindustri u.a./Kommission vom 28.06.2005 - C-189/02 P, C-202/02 P, C 205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rz 280, m.w.N.; BFH-Urteil in BFHE 243, 493, BStBl II 2014, 306, Rz 28).

    Auch wenn --wie der EuGH später betont hat-- der Gewinn, den die Unternehmen aus ihrem Verhalten ziehen konnten, bei der Bußgeldbemessung berücksichtigt werden kann (vgl. EuGH-Urteil Dansk Rørindustri u.a./Kommission, EU:C:2005:408, Rz 293), ist er nicht zwingend zu berücksichtigen.

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus BFH, 07.12.2022 - I R 15/19
    Neben den am Kartell beteiligten Unternehmen (Spezialprävention) sollen auch potentielle Nachahmer abgeschreckt werden (Generalprävention; so bereits Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 959, unter III.2.d bb, unter Verweis auf die Entscheidung des EuGH Musique Diffusion française u.a./Kommission vom 07.06.1983 - C-100-103/80, EU:C:1983:158, Rz 105 f.; Erwägungsgrund Nr. 4 der Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- 2006, Nr. C 210, 2, sog. Leitlinien 2006).

    Denn dieser Faktor ist nur Bestandteil der Gesamtabwägung, die u.a. auch das Verhalten jedes einzelnen Unternehmens berücksichtigt, ebenfalls die Rolle, die jedes Unternehmen bei der Abstimmung der Verhaltensweisen gespielt hat, auch die Größe und den Wert der betroffenen Waren, und die Gefahr, die derartige Zuwiderhandlungen für die Ziele der Gemeinschaft bedeuten (vgl. EuGH-Urteil Musique Diffusion française u.a./Kommission, EU:C:1983:158, Rz 129).

  • BFH, 10.04.2019 - I R 20/16

    Ertrag aus Währungskurssicherungsgeschäft erhöht steuerfreien Veräußerungsgewinn

    Auszug aus BFH, 07.12.2022 - I R 15/19
    Auf das Senatsurteil vom 10.04.2019 - I R 20/16 (BFHE 265, 63, BStBl II 2020, 674) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-209/07

    Beef Industry Development Society und Barry Brothers - Art. 81 Abs. 1 EG -

    Auszug aus BFH, 07.12.2022 - I R 15/19
    Dieser verbietet nicht nur das "Bewirken", sondern bereits das "Bezwecken" von Wettbewerbsbeschränkungen, so dass es sich in dieser Tatbestandsalternative um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt (vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak vom 04.09.2008 Beef Industry Development Society und Barry Brothers - C-209/07, EU:C:2008:467, Rz 46, m.w.N.; Stockenhuber in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 101 AEUV Rz 143, m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 15.07.2003 - 2 K 2377/01

    Keine Rückstellung für zu erwartende Kartellbußen der EU

    Auszug aus BFH, 07.12.2022 - I R 15/19
    (2) Durch die Bemessung der Geldbuße nach Art. 15 Abs. 2 KartellVO anhand der Schwere des Verstoßes und der Dauer der Zuwiderhandlung kommt der primär abschreckende und somit vorrangig ahndende Charakter der Geldbuße zum Ausdruck (s.a. BTDrucks 15/3640, S. 67, unter Verweis auf das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 15.07.2003 - 2 K 2377/01, EFG 2003, 1602; Bayerisches Landesamt für Steuern vom 05.11.2010 - S 2145.1.1-5/4 St32, Der Betrieb --DB-- 2010, 2700; Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 02.05.2011 - S 214.5/46 - St 111, Steuer-Eildienst 2012, 619; R 4.13 Abs. 3 Satz 4 der Einkommensteuer-Richtlinien 2012; Bruschke, Der Steuerberater 2016, 291, 293; Frotscher/Watrin in Frotscher/Geurts, EStG, § 4 Rz 843; Krüger, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2017, 80, 81; a.A. Schönfeld/Bergmann, DStR 2014, 2323, 2324).
  • BGH, 17.10.2013 - 3 StR 167/13

    Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (beschränkte

    Auszug aus BFH, 07.12.2022 - I R 15/19
    Dies wird auch dem Unrechtsgehalt der Bezugstat für die Bestimmung des Ahndungsanteils ausdrücklich gerecht; entscheidend ist das (Schadens-)Potential einer Tathandlung (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 265, 113, BStBl II 2019, 663, Rz 38 zu einer nach nationalem Recht verhängten Kartellgeldbuße unter Verweis auf Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17.10.2013 - 3 StR 167/13, BGHSt 59, 34, Rz 39).
  • BFH, 11.01.2012 - IV B 142/10

    Darlegung von Verfahrensmängeln; Abzugsverbot für Geldbußen bei

    Auszug aus BFH, 07.12.2022 - I R 15/19
    In den Fällen, in denen die konkreten bzw. tatsächlichen Auswirkungen der begangenen Zuwiderhandlungen auf den Markt nicht messbar bzw. feststellbar sind und das Bußgeld insbesondere auf Grundlage der Marktanteile bemessen wird, lässt sich eine objektive Abschöpfungswirkung (auch ggf. eines Teils) der Geldbuße (vgl. BFH-Urteil in BFHE 265, 113, BStBl II 2019, 663, Rz 27) nicht feststellen, wie ebenfalls auch dann nicht, wenn die Bemessung erkennbar ohne Berücksichtigung des konkret erlangten wirtschaftlichen Vorteils erfolgt (BFH-Beschluss vom 11.01.2012 - IV B 142/10, BFH/NV 2012, 784).
  • BFH, 21.10.1981 - I R 149/77

    Bei Körperschaften erhöhen die abziehbaren Spenden einen abziehbaren Verlust

  • BFH, 17.07.1967 - GrS 1/66

    Entscheidung des Großen Senats - Mitwirkung eines Richters - Erkennender Senat -

  • FG Münster, 22.12.2017 - 4 K 1099/15

    Betriebsausgabenabzug für EU-Geldbuße - Kartellverstoß, Geldbuße,

  • BFH, 22.08.2007 - I R 32/06

    Dauerverluste kommunaler Eigenbetriebe sind steuerpflichtig

  • BFH, 25.11.1987 - I R 126/85

    Abgrenzung der Spenden an politische Parteien von den Betriebsausgaben und

  • BFH, 13.03.2019 - I R 18/19

    EuGH soll über Beihilfecharakter der Steuerbegünstigung für dauerdefizitäre

  • BFH, 14.03.1989 - I R 8/85

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Verstoß gegen Wettbewerbsverbot

  • BFH, 25.06.2003 - X R 66/00

    Revisionsbegründung, Anforderungen

  • BFH, 19.02.2020 - III R 28/19

    Kindergeld; Anforderungen an die nachvollziehbare Gesamtwürdigung der Umstände

  • EuG, 15.03.2006 - T-15/02

    BASF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte -

  • FG Rheinland-Pfalz, 29.08.2018 - 1 K 2469/16

    Betriebsausgabenabzug für eine Geldbuße - Währungssicherungsgeschäfte als Teil

  • BFH, 12.09.2018 - I R 77/16

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Angemessenheit von Beraterhonoraren

  • BFH, 11.08.2021 - I R 38/19

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Ausschüttungen eines Wertpapierfonds im

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87

    Verfassungsgemäße Besteuerung im Zusammenhang mit der Verhängung von Bußgeldern

  • BFH, 16.12.2009 - I R 56/08

    Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages eines Verkehrsflughafens

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