Rechtsprechung
BFH, 08.01.2014 - VII S 45/13 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
Isolierte Anhörungsrüge gegen Anhörungsmitteilung nach § 126a Satz 2 FGO unstatthaft - keine Begründung für Anhörungsmitteilung - Begründung einer Anhörungsrüge
- openjur.de
Isolierte Anhörungsrüge gegen Anhörungsmitteilung nach § 126a Satz 2 FGO unstatthaft; keine Begründung für Anhörungsmitteilung; Begründung einer Anhörungsrüge
- Bundesfinanzhof
FGO § 126a S 2, FGO § 133a Abs 1
Isolierte Anhörungsrüge gegen Anhörungsmitteilung nach § 126a Satz 2 FGO unstatthaft - keine Begründung für Anhörungsmitteilung - Begründung einer Anhörungsrüge
- Bundesfinanzhof
Isolierte Anhörungsrüge gegen Anhörungsmitteilung nach § 126a Satz 2 FGO unstatthaft - keine Begründung für Anhörungsmitteilung - Begründung einer Anhörungsrüge
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 126a S 2 FGO, § 133a Abs 1 FGO
Isolierte Anhörungsrüge gegen Anhörungsmitteilung nach § 126a Satz 2 FGO unstatthaft - keine Begründung für Anhörungsmitteilung - Begründung einer Anhörungsrüge - rewis.io
Isolierte Anhörungsrüge gegen Anhörungsmitteilung nach § 126a Satz 2 FGO unstatthaft - keine Begründung für Anhörungsmitteilung - Begründung einer Anhörungsrüge
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 133a Abs. 4 S. 1
Anforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge - datenbank.nwb.de
Anhörungsrüge gegen eine nach § 126a Satz 2 FGO vorgeschriebene Änderungsmitteilung unstatthaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- BFH, 04.11.2021 - VI R 48/18
Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung und des Abzugsverbots für …
Die Anhörungsmitteilung nach § 126a Satz 2 FGO bedarf keiner besonderen Begründung dazu, weshalb der Senat die Revision einstimmig für unbegründet und mehrheitlich eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält (BFH-Beschluss vom 08.01.2014 - VII S 45/13). - BFH, 01.09.2021 - VI R 18/19
Anwendung des § 33 Abs. 3 EStG auf sogenannte beihilfefähige Aufwendungen im …
Die Anhörungsmitteilung nach § 126a Satz 2 FGO bedarf keiner besonderen Begründung, weshalb der Senat die Revision einstimmig für unbegründet und mehrheitlich eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält (BFH-Beschluss vom 08.01.2014 - VII S 45/13). - BFH, 20.10.2021 - XI R 19/20
Versagung des Vorsteuerabzugs aus Altgoldlieferungen; Anforderungen an das …
Die vom Kläger eingeforderte Begründung der Anhörungsmitteilung ist weder vorgeschrieben noch verfassungsrechtlich geboten (vgl. BFH-Beschluss vom 08.01.2014 - VII S 45/13, BFH/NV 2014, 563, m.w.N.; s.a. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 08.12.1992 - 1 BvR 326/89, Betriebs-Berater 1993, 1409, unter 1., und BVerfG-Beschluss vom 05.11.1986 - 1 BvR 706/85, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1987, 1192 neben BVerfG-Beschluss vom 04.12.1992 - 1 BvR 1411/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 202; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 126a FGO Rz 5; Seer in Tipke/Kruse, § 126a FGO Rz 6; Rüsken in Gosch, § 126a FGO Rz 10; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 126a Rz 6). - FG Düsseldorf, 09.12.2014 - 6 K 534/06
Berücksichtigung von in der Handels- und Steuerbilanz vorgenommenen …
Allerdings entfaltet § 43 Abs. 18 KAGG n.F. nach dem BVerfG-Beschluss vom 17.12.2013 (1 BvL 5/08, BGBl I 2014, 255, BFH/NV 2014, 563) für die Veranlagungszeiträume 2001 und 2002 in formaler Hinsicht echte Rückwirkung, soweit die Vorschrift Festsetzungen für diese Veranlagungszeiträume umfasst, die noch nicht bestandskräftig sind.