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   BFH, 08.04.2014 - IX R 45/13   

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https://dejure.org/2014,9613
BFH, 08.04.2014 - IX R 45/13 (https://dejure.org/2014,9613)
BFH, Entscheidung vom 08.04.2014 - IX R 45/13 (https://dejure.org/2014,9613)
BFH, Entscheidung vom 08. April 2014 - IX R 45/13 (https://dejure.org/2014,9613)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Falle der nicht steuerbaren Veräußerung einer Immobilie; Zurechnung eines von einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft aufgenommenen, der Immobilienfinanzierung dienenden ...

  • openjur.de

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Falle der nicht steuerbaren Veräußerung einer Immobilie; Zurechnung eines von einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft aufgenommenen, der Immobilienfinanzierung dienenden ...

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1, AO § 39, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 S 1, EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010, EStG § 2 Abs 1
    Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Falle der nicht steuerbaren Veräußerung einer Immobilie; Zurechnung eines von einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft aufgenommenen, der Immobilienfinanzierung dienenden ...

  • Bundesfinanzhof

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Falle der nicht steuerbaren Veräußerung einer Immobilie; Zurechnung eines von einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft aufgenommenen, der Immobilienfinanzierung dienenden ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 39 AO, § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 S 1 EStG 2009, § 9 Abs 1 S 1 EStG 2009, EStG VZ 2009
    Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Falle der nicht steuerbaren Veräußerung einer Immobilie; Zurechnung eines von einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft aufgenommenen, der Immobilienfinanzierung dienenden ...

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    AO § 39; EStG 2009 §§ 2 Abs. 1, 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 1 S. 1, 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Abzugsfähigkeit nachträglicher Schuldzinsen bei Einkünftigen aus Vermietung und Verpachtung im Fall der nicht steuerbaren Veräußerung einer Immobilie; Zurechnung eines der Immobilienfinanzierung dienenden Anschaffungsdarlehens

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Schuldzinsenabzug auch nach nicht steuerbarer Veräußerung vermieteter Immobilie

  • Betriebs-Berater

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; sog. "Surrogationsbetrachtung" und Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung

  • rewis.io

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Falle der nicht steuerbaren Veräußerung einer Immobilie; Zurechnung eines von einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft aufgenommenen, der Immobilienfinanzierung dienenden ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
    Ertragsteuerliche Behandlung von Schuldzinsen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach nicht steuerbarer Veräußerung einer Immobilie; Zurechnung eines Darlehens zur Finanzierung der Anschaffungskosten eines zur Vermietung bestimmten Wohngrundstücks ...

  • datenbank.nwb.de

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Falle der nicht steuerbaren Veräußerung einer Immobilie; Zurechnung eines von einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft aufgenommenen, der Immobilienfinanzierung dienenden ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei nicht steuerbarer Veräußerung einer Immobilie

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Falle der nicht steuerbaren Veräußerung einer Immobilie

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grundstücksverkauf und der nachträgliche Schuldzinsenabzug

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ertragsteuerliche Behandlung von Schuldzinsen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach nicht steuerbarer Veräußerung einer Immobilie; Zurechnung eines Darlehens zur Finanzierung der Anschaffungskosten eines zur Vermietung bestimmten Wohngrundstücks ...

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    BFH erweitert die Möglichkeit des Schuldzinsenabzugs

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Falle der nicht steuerbaren Veräußerung einer Immobilie

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Abziehbarkeit nachträglicher Schuldzinsen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei Veräußerung einer vermieteten Immobilie

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei nicht steuerbarer Veräußerung einer Immobilie

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; sog. "Surrogationsbetrachtung" und Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Falle der nicht steuerbaren Veräußerung einer Immobilie

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Fall nicht steuerbarer Veräußerung einer Immobilie

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Nachträgliche Schuldzinsen bei Vermietung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Nachträgliche Schuldzinsen aus VuV auch nach nicht steuerbarer Veräußerung abzugsfähig

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Nachträgliche Schuldzinsen auch bei nicht steuerbarer Immobilienveräußerung

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Abzug von Schuldzinsen nach Verkauf einer Mietimmobilie

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 244, 442
  • NZM 2014, 560
  • BB 2014, 1237
  • DB 2014, 1112
  • BStBl II 2015, 635
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 20.06.2012 - IX R 67/10

    Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung -

    Auszug aus BFH, 08.04.2014 - IX R 45/13
    In seiner Einspruchsentscheidung führte das FA unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Juni 2012 IX R 67/10 (BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275) aus, dass ein Abzug der nachträglichen Schuldzinsen im Streitfall ausscheide, weil das maßgebliche Objekt --anders als im Verfahren IX R 67/10-- nicht steuerbar veräußert worden sei.

    Mit der erstmaligen (d.h. tatsächlichen) Verwendung einer Darlehensvaluta zur Anschaffung eines Vermietungsobjektes wird die maßgebliche Verbindlichkeit diesem Verwendungszweck unterstellt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275, m.w.N.).

    Mit dem genannten Urteil in BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275 hat der BFH die in der früheren Rechtsprechung vertretene Auffassung zur beschränkten Abziehbarkeit nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (vgl. etwa BFH-Urteile vom 25. April 1995 IX R 114/92, BFH/NV 1995, 966; vom 7. August 1990 VIII R 67/86, BFHE 162, 48; vom 21. Dezember 1982 VIII R 48/82, BFHE 138, 47, BStBl II 1983, 373) aufgegeben.

    Daher sind nachträgliche Schuldzinsen, die auf ein solches Darlehen entfallen, grundsätzlich auch nach einer Veräußerung der Immobilie außerhalb der Frist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG weiter als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können (vgl. BFH-Urteil in BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275).

    Nach diesem Grundsatz hat die Tilgung von Schulden der Gesellschaft im Zuge ihrer Auflösung --mittels des dem Gesellschafter zur Verfügung stehenden (Betriebs-)Vermögens-- Vorrang vor der Befriedigung privater Bedürfnisse der Gesellschafter oder ihrer Ansprüche gegenüber der Gesellschaft (vgl. BFH-Urteile vom 13. Februar 1996 VIII R 18/92, BFHE 180, 79, BStBl II 1996, 291; vom 12. November 1997 XI R 98/96, BFHE 184, 502, BStBl II 1998, 144; vom 28. März 2007 X R 15/04, BFHE 217, 507, BStBl II 2007, 642, sowie in BFHE 143, 120, BStBl II 1985, 323, und in BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275).

    bb) Veräußert der Steuerpflichtige demgegenüber die vermietete Immobilie, reicht der Verkaufserlös aber nicht aus, ein hierfür aufgenommenes Darlehen abzulösen, bleibt --in einem ersten Schritt-- der nicht ablösbare Teil des (fortgeführten) Anschaffungsdarlehens im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275).

  • BFH, 28.03.2007 - X R 15/04

    Schuldzinsen für betrieblich aufgenommenes Darlehen sind nach Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 08.04.2014 - IX R 45/13
    Nach diesem Grundsatz hat die Tilgung von Schulden der Gesellschaft im Zuge ihrer Auflösung --mittels des dem Gesellschafter zur Verfügung stehenden (Betriebs-)Vermögens-- Vorrang vor der Befriedigung privater Bedürfnisse der Gesellschafter oder ihrer Ansprüche gegenüber der Gesellschaft (vgl. BFH-Urteile vom 13. Februar 1996 VIII R 18/92, BFHE 180, 79, BStBl II 1996, 291; vom 12. November 1997 XI R 98/96, BFHE 184, 502, BStBl II 1998, 144; vom 28. März 2007 X R 15/04, BFHE 217, 507, BStBl II 2007, 642, sowie in BFHE 143, 120, BStBl II 1985, 323, und in BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275).

    Verwertungshindernisse rechtfertigen im Einzelfall eine Ausnahme vom Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung; dies gilt jedoch nur für solche Verwertungshindernisse, die ihren Grund in der ursprünglichen einkünftebezogenen Sphäre haben (vgl. BFH-Urteile in BFHE 217, 507, BStBl II 2007, 642; vom 19. August 1998 X R 96/95, BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353).

  • BFH, 27.11.1984 - VIII R 2/81

    Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben bei Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 08.04.2014 - IX R 45/13
    Ein dahin gehendes, privat motiviertes Verhalten stünde zudem im Widerspruch zu dem aus den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen der §§ 734, 735 des Bürgerlichen Gesetzbuches und § 145 des Handelsgesetzbuches abgeleiteten und im Rahmen der Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sinngemäß anzuwendenden sog. Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung (vgl. allg. BFH-Urteil vom 27. November 1984 VIII R 2/81, BFHE 143, 120, BStBl II 1985, 323).

    Nach diesem Grundsatz hat die Tilgung von Schulden der Gesellschaft im Zuge ihrer Auflösung --mittels des dem Gesellschafter zur Verfügung stehenden (Betriebs-)Vermögens-- Vorrang vor der Befriedigung privater Bedürfnisse der Gesellschafter oder ihrer Ansprüche gegenüber der Gesellschaft (vgl. BFH-Urteile vom 13. Februar 1996 VIII R 18/92, BFHE 180, 79, BStBl II 1996, 291; vom 12. November 1997 XI R 98/96, BFHE 184, 502, BStBl II 1998, 144; vom 28. März 2007 X R 15/04, BFHE 217, 507, BStBl II 2007, 642, sowie in BFHE 143, 120, BStBl II 1985, 323, und in BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275).

  • BFH, 08.04.2003 - IX R 36/00

    Abzugsfähigkeit bei Umwidmung eines Darlehens

    Auszug aus BFH, 08.04.2014 - IX R 45/13
    Die Anwendung der Surrogationsbetrachtung bei der Prüfung des --fortdauernden-- Veranlassungszusammenhangs im Falle von Änderungen in der Verwendung von Darlehensmitteln entspricht der ständigen, von der Finanzverwaltung in vollem Umfang akzeptierten Rechtsprechung des BFH (z.B. BFH-Urteile vom 1. Oktober 1996 VIII R 68/94, BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454; vom 7. Juli 1998 VIII R 5/96, BFHE 186, 526, BStBl II 1999, 209; vom 8. April 2003 IX R 36/00, BFHE 202, 280, BStBl II 2003, 706; vom 17. August 2005 IX R 23/03, BFHE 211, 143, BStBl II 2006, 248; vom 27. März 2007 VIII R 28/04, BFHE 217, 460, BStBl II 2007, 699) und ist auch in der Literatur allgemein anerkannt (z.B. Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 438 "Änderung der Darlehensqualifikation/Umwidmung"; Blümich/Thürmer, § 9 EStG Rz 210; Schmidt/Loschelder, EStG, 33. Aufl., § 9 Rz 82; Blümich/ Ebling, § 17 EStG Rz 546; Pfirrmann in Herrmann/Heuer/Raupach, § 21 EStG Rz 300 "Nachträgliche Schuldzinsen" und "Umwidmung von Darlehen", jeweils als Unterpunkt bei "Schuldzinsen"; Blümich/Heuermann, § 21 EStG Rz 276; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 13. Aufl., § 24 EStG Rz 42).

    a) Schafft der Steuerpflichtige damit eine neue Einkunftsquelle --etwa ein zur Vermietung bestimmtes Immobilienobjekt-- an, besteht der Zusammenhang (ggf. anteilig in Höhe des verwendeten Erlöses) am neuen Objekt fort (so schon BFH-Urteil in BFHE 202, 280, BStBl II 2003, 706).

  • BFH, 13.02.1996 - VIII R 18/92

    Zum Abzug von Zinsen für Verbindlichkeiten, die die Gesellschaft bei Aufgabe des

    Auszug aus BFH, 08.04.2014 - IX R 45/13
    Nach diesem Grundsatz hat die Tilgung von Schulden der Gesellschaft im Zuge ihrer Auflösung --mittels des dem Gesellschafter zur Verfügung stehenden (Betriebs-)Vermögens-- Vorrang vor der Befriedigung privater Bedürfnisse der Gesellschafter oder ihrer Ansprüche gegenüber der Gesellschaft (vgl. BFH-Urteile vom 13. Februar 1996 VIII R 18/92, BFHE 180, 79, BStBl II 1996, 291; vom 12. November 1997 XI R 98/96, BFHE 184, 502, BStBl II 1998, 144; vom 28. März 2007 X R 15/04, BFHE 217, 507, BStBl II 2007, 642, sowie in BFHE 143, 120, BStBl II 1985, 323, und in BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275).
  • BFH, 07.07.1998 - VIII R 57/96

    Umwidmung von Verbindlichkeiten: Schuldzinsenzuordnung

    Auszug aus BFH, 08.04.2014 - IX R 45/13
    c) Da die Rechtsprechung des BFH zur Anerkennung von Schuldzinsen als Werbungskosten indes nicht allein auf den ursprünglichen, mit der Schuldaufnahme verfolgten Zweck und damit ausschließlich auf die erstmalige Verwendung der Darlehensmittel abstellt, können --in einem zweiten Schritt-- auch auf ein Refinanzierungs- oder Umschuldungsdarlehen gezahlte Schuldzinsen dem Grunde nach durch die (frühere) Einkünfteerzielung veranlasst sein (so schon BFH-Urteil vom 7. Juli 1998 VIII R 57/96, BFH/NV 1999, 594).
  • BFH, 12.11.1997 - XI R 98/96

    Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 08.04.2014 - IX R 45/13
    Nach diesem Grundsatz hat die Tilgung von Schulden der Gesellschaft im Zuge ihrer Auflösung --mittels des dem Gesellschafter zur Verfügung stehenden (Betriebs-)Vermögens-- Vorrang vor der Befriedigung privater Bedürfnisse der Gesellschafter oder ihrer Ansprüche gegenüber der Gesellschaft (vgl. BFH-Urteile vom 13. Februar 1996 VIII R 18/92, BFHE 180, 79, BStBl II 1996, 291; vom 12. November 1997 XI R 98/96, BFHE 184, 502, BStBl II 1998, 144; vom 28. März 2007 X R 15/04, BFHE 217, 507, BStBl II 2007, 642, sowie in BFHE 143, 120, BStBl II 1985, 323, und in BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275).
  • BFH, 19.01.2010 - VIII R 40/06

    Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen; steuerschädliche

    Auszug aus BFH, 08.04.2014 - IX R 45/13
    Hat das "Altdarlehen" der Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts gedient, dient in diesen Fällen --wirtschaftlich gesehen-- auch das umgeschuldete "neue Darlehen" (noch immer) der Finanzierung dieser Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, soweit die Valuta des Umschuldungsdarlehens nicht über den abzulösenden Restdarlehensbetrag hinausgeht und die Umschuldung sich im Rahmen einer marktüblichen Finanzierung --wozu regelmäßig auch eine vertraglich fixierte Tilgungsvereinbarung gehört-- bewegt (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 19. Januar 2010 VIII R 40/06, BFHE 228, 216, BStBl II 2011, 254, zur steuerschädlichen Darlehensverwendung bei Lebensversicherungen).
  • BFH, 17.07.2007 - IX R 2/05

    Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung:

    Auszug aus BFH, 08.04.2014 - IX R 45/13
    Vor diesem Hintergrund kann auch ein Darlehen, das nicht unmittelbar dazu dient, Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Immobilie zu finanzieren, sondern aufgenommen wird, um ein bereits früher aufgenommenes und nach Veräußerung der Immobilie fortgeführtes Anschaffungsdarlehen umzuschulden, mit Blick auf die Surrogationsbetrachtung noch in einem mittelbaren --und damit hinreichenden (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juli 2007 IX R 2/05, BFHE 218, 353, BStBl II 2007, 941)-- wirtschaftlichen Zusammenhang i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung stehen.
  • BFH, 20.06.2012 - IX R 29/11

    Abziehbarkeit von Schuldzinsen aus gemeinsamer Ehegatten-Finanzierung

    Auszug aus BFH, 08.04.2014 - IX R 45/13
    Die Frage nach dem objektiven Tatbestand des § 21 EStG ist dabei vornehmlich eine Frage der Zurechnung von Einkünften (s. Blümich/ Heuermann, § 21 EStG Rz 41); für die Zurechnung von zur Einkünfteerzielung genutzten Wirtschaftsgütern --auch für Darlehen-- gilt insoweit die Bruchteilsbetrachtung (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 29/11, BFH/NV 2012, 1952).
  • BFH, 19.08.1998 - X R 96/95

    Schuldzinsen nach Betriebsaufgabe

  • BFH, 16.09.1999 - IX R 42/97

    Nachträgliche Schuldzinsen bei Vermietung und Verpachtung

  • BFH, 21.12.1982 - VIII R 48/82

    Auf die Zeit nach Beendigung der Vermietung oder Verpachtung entfallende

  • BFH, 25.04.1995 - IX R 114/92

    Geltendmachung von Schuldzinsen sowie einer Gebühr für eine Löschungsbewilligung

  • BFH, 17.08.2005 - IX R 23/03

    Surrogation eines Darlehens zur Finanzierung einer Rente, wenn die Rentenbeträge

  • BFH, 12.10.2005 - IX R 28/04

    Schuldzinsen für darlehensfinanzierte Erhaltungsaufwendungen als nachträgliche

  • BFH, 01.10.1996 - VIII R 68/94

    Veräußerung eines mit Darlehenszinsen angeschafften oder hergestellten

  • BFH, 07.08.1990 - VIII R 67/86

    Wird Veräußerungserlös aus Mietwohngrundstück nicht zur Darlehenstilgung

  • BFH, 25.02.2009 - IX R 52/07

    Schuldzinsenabzug nach Teilveräußerung einer Immobilie

  • BFH, 07.07.1998 - VIII R 5/96

    Umwidmung einer Betriebsschuld bei Einbringung

  • BFH, 27.03.2007 - VIII R 28/04

    Finanzierungskosten einer wesentlichen Beteiligung - nachträgliche Werbungskosten

  • FG Niedersachsen, 30.08.2013 - 11 K 31/13

    Berücksichtigung von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus

  • BFH, 04.08.2016 - VI R 47/13

    Treuhändervergütung im Verbraucherinsolvenzverfahren weder Werbungskosten noch

    Maßgeblich ist, ob bei wertender Beurteilung das auslösende Moment für das Entstehen der Aufwendungen der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre zuzuordnen ist (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Oktober 2015 IX R 35/14, BFHE 252, 34, BStBl II 2016, 210; vom 8. April 2014 IX R 45/13, BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635; vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).
  • BFH, 06.12.2017 - IX R 4/17

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus

    Daher sind nachträgliche Schuldzinsen, die auf ein solches Darlehen entfallen, grundsätzlich auch nach einer --ggf. gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbaren-- Veräußerung der Immobilie weiter als (nachträgliche) Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können (sog. Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung; s. BFH-Urteile in BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275, und vom 8. April 2014 IX R 45/13, BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635, m.w.N.).

    aa) Schafft der Steuerpflichtige damit eine neue Einkunftsquelle --etwa ein zur Vermietung bestimmtes Immobilienobjekt-- an, besteht der Zusammenhang (ggf. anteilig in Höhe des verwendeten Erlöses) am neuen Objekt fort (BFH-Urteile vom 8. April 2003 IX R 36/00, BFHE 202, 280, BStBl II 2003, 706; in BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635).

    bb) Wird kein neues Objekt und auch keine anderweitige Einkunftsquelle angeschafft, kommt es darauf an, ob der Verkaufserlös ausreicht, um das Darlehen abzulösen (BFH-Urteil in BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635).

    Denn im letztgenannten Fall wird der grundsätzlich fortbestehende Veranlassungszusammenhang von einer privat motivierten Entscheidung --die Nichtablösung des Darlehens oder der anderweitigen Verwendung des Verkaufserlöses-- ersetzt (BFH-Urteile vom 25. Februar 2009 IX R 52/07, BFH/NV 2009, 1255; in BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635).

    Daher kann auch ein Darlehen, das nicht unmittelbar dazu dient, Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Immobilie zu finanzieren, sondern aufgenommen wird, um ein bereits früher aufgenommenes und nach Veräußerung der Immobilie fortgeführtes Anschaffungsdarlehen umzuschulden, mit Blick auf die Surrogationsbetrachtung noch in einem hinreichenden wirtschaftlichen Zusammenhang i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung stehen, soweit die Valuta des Umschuldungsdarlehens nicht über den abzulösenden Restdarlehensbetrag hinausgeht und die Umschuldung sich im Rahmen einer marktüblichen Finanzierung bewegt (ausführlich BFH-Urteil in BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635, m.w.N.).

  • BFH, 29.04.2014 - VIII R 44/13

    Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Kapitalerträgen aus Darlehen zwischen

    Zu diesem Zweck gründeten sie eine GbR, die die fremdfinanzierten Immobilien vermietete, sodass sie gemeinschaftlich den Tatbestand des § 21 EStG erfüllten (BFH-Urteile vom 8. April 2014 IX R 45/13, BFHE 244, 442; vom 7. April 1987 IX R 103/85, BFHE 150, 124, BStBl II 1987, 707; Blümich/Heuermann, § 21 EStG Rz 48 ff.).

    Dabei waren die an den Kläger gezahlten Schuldzinsen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG als Werbungskosten zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteile vom 31. März 1992 IX R 245/87, BFHE 168, 248, BStBl II 1992, 890; in BFHE 244, 442).

  • FG München, 03.06.2016 - 1 K 848/13

    Berücksichtigung negativer Einkünfte aus einer festen Einrichtung einer

    BFH vom 8. April 2014 IX R 45/13 nicht entnehmen, insbesondere wegen des Hinweises auf die Aufgabe der früheren Rechtsprechung zum Lösen des Veranlassungszusammenhangs bei Veräußerung des Objekts.

    Auf die Darstellung einer etwaigen Vermietungsabsicht komme es nicht an, jedenfalls sei dies der Entscheidung des BFH vom 8. April 2014 IX R 45/13 nicht zu entnehmen.

    Das vom Kläger zitierte Urteil des BFH vom 8. April 2014 IX R 45/13 sei für die Streitjahre 1989 bis 1995 nicht relevant.

    Das Urteil des BFH vom 8. April 2014 IX R 45/13 räume die Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen nur ein, wenn und soweit Verbindlichkeiten durch den Verkaufserlös nicht gedeckt worden seien.

    (Fussnote 3:BFH, Urteile vom 8. April 2014 IX R 45/13, BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635; vom 20. Juni 2012 IX R 67/10, BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 27. Juli 2015, BStBl I 2015, 581, unter 1.).

    Für die Berücksichtigung nachträglicher Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung gelten nach der von Seiten des BFH erfolgten Neuausrichtung seiner Rechtsprechung, die in Anbetracht des Einbezugs privater Veräußerungserlöse in die Besteuerung (Fussnote 4:BFH, Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 67/10 (BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275; vom 8. April 2014 IX R 45/13, BFH/NV 2014, 1151) erfolgte, zweierlei Ausnahmen.

  • BFH, 29.10.2019 - IX R 38/17

    Bewertung der Angemessenheit des Kaufpreises von Mietwohngrundstücken im

    Soweit die Gesellschafterin F Gesellschaftsanteile an der vermögensverwaltenden Klägerin erworben hat, ist ihr ein von der Gesellschaft zur Finanzierung der Anschaffungskosten des zur Vermietung bestimmten Immobilienobjekts in X aufgenommenes und ursprünglich durch diese Einkünfteerzielung veranlasstes Darlehen anteilig zuzurechnen (vgl. BFH-Urteil vom 08.04.2014 - IX R 45/13, BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635).
  • BFH, 07.06.2016 - VIII R 32/13

    Abzug von Swapkosten als nachträgliche Beteiligungsaufwendungen - Wegfall des

    Der ursprüngliche Veranlassungszusammenhang kann in Erweiterung dieser Grundsätze auch dann noch als fortbestehend angesehen werden, wenn Aufwendungen für ein nach der Veräußerung aufgenommenes Refinanzierungs- und Umschuldungsdarlehen anfallen (BFH-Urteil vom 8. April 2014 IX R 45/13, BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635, Rz 25).

    Denn im letztgenannten Fall wird der Veranlassungszusammenhang beendet, da die privat motivierte Entscheidung, das ursprüngliche Darlehen nicht abzulösen oder den Verkaufserlös anderweitig zu verwenden, den ursprünglich begründeten Finanzierungszusammenhang überlagert (BFH-Urteil in BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635, Rz 21).

    Dies gilt jedoch nicht, wenn Verwertungs- und Tilgungshindernisse, die ihren Grund in der ursprünglichen einkünftebezogenen Sphäre haben, eine Ausnahme vom Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung rechtfertigen (BFH-Urteil in BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635, Rz 22).

  • BFH, 01.12.2015 - IX R 42/14

    Zinszahlungen des ehemaligen Gesellschafters wegen der Nachhaftung für die

    b) Die Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steht unter dem Vorbehalt der vorrangigen Schuldentilgung; denn ein Veranlassungszusammenhang von nachträglichen Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist zu verneinen, wenn die Schuldzinsen auf Verbindlichkeiten entfallen, die durch den Erlös aus der Veräußerung des Immobilienobjektes hätten getilgt werden können (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. April 2014 IX R 45/13, BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635; vom 20. Juni 2012 IX R 67/10, BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. Juli 2015, BStBl I 2015, 581, unter 1.).

    Jedenfalls in diesem Umfang kann der Steuerpflichtige --unter den eingangs genannten weiteren Voraussetzungen-- grundsätzlich auch Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten geltend machen (BFH-Urteil in BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635).

    Dadurch wurde dem Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung in dem von der Senatsrechtsprechung geforderten Umfang (vgl. BFH-Urteil in BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635, Rz 23) genügt.

    Auch insoweit ist den Vorgaben der Senatsrechtsprechung für die Geltendmachung nachträglicher Schuldzinsen durch Steuerpflichtige, die ihre ursprüngliche steuerbare Tätigkeit in gesellschaftsrechtlicher Verbundenheit ausgeübt haben (vgl. BFH-Urteil in BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635, Rz 26), genügt.

  • BFH, 16.09.2015 - IX R 40/14

    Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen nach nicht steuerbarer Veräußerung

    Es vertrat unter Bezugnahme auf das --seinerzeit noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlichte-- Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. April 2014 IX R 45/13 die Auffassung, dass die Klägerin die angefallenen nachträglichen Schuldzinsen als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen könne.

    Die Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steht unter dem Vorbehalt der vorrangigen Schuldentilgung; denn ein Veranlassungszusammenhang von nachträglichen Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist zu verneinen, wenn die Schuldzinsen auf Verbindlichkeiten entfallen, die durch den Erlös aus der Veräußerung des Immobilienobjektes hätten getilgt werden können (BFH-Urteile vom 8. April 2014 IX R 45/13, BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635; vom 20. Juni 2012 IX R 67/10, BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 27. Juli 2015, BStBl I 2015, 581, unter 1.).

    aa) Zwar muss der Steuerpflichtige den aus der Veräußerung der bislang vermieteten Immobilie erzielten Erlös --soweit nicht Tilgungshindernisse entgegenstehen-- stets und in vollem Umfang zur Ablösung eines im Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung aufgenommenen Darlehens verwenden (sog. Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung, s. BFH-Urteile in BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635, und in BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275).

    Das Verhalten der Kläger steht im Einklang mit den im BFH-Urteil in BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635 aufgestellten Grundsätzen.

  • BFH, 11.07.2017 - IX R 42/15

    Mietverhältnis unter nahen Angehörigen - Einkünfteerzielungsabsicht - Aufgabe der

    Kommt das FG hingegen zu dem Ergebnis, dass der Kläger seine Einkünfteerzielungsabsicht auch nach Beendigung des Mietverhältnisses mit den Eltern noch nicht aufgegeben hat, können die Schuldzinsen für ein Darlehen, das der Finanzierung der Anschaffungskosten des Hauses gedient hat, grundsätzlich auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können (BFH-Urteile vom 20. Juni 2012 IX R 67/10, BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275, und vom 8. April 2014 IX R 45/13, BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635).
  • BFH, 24.10.2017 - VIII R 19/16

    Abzug von Refinanzierungszinsen für notleidende Gesellschafterdarlehen

    Daher können die Rechtsgrundsätze zur Abzugsfähigkeit nachträglicher Schuldzinsen (s. ausführlich BFH-Urteil vom 8. April 2014 IX R 45/13, BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635, Rz 15, m.w.N.), die einen fortbestehenden Veranlassungszusammenhang zu den früheren Kapitalerträgen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG bis zum Verzicht auf das Gesellschafterdarlehen voraussetzen, im Streitfall keine Anwendung finden (a.A. Kahlert, Deutsches Steuerrecht 2018, 229, 232).
  • FG München, 23.02.2015 - 7 K 1242/13

    Nachträglicher Schuldzinsenabzug - Steuerermäßigung bei Handwerkerleistung

  • BFH, 11.10.2017 - IX R 10/17

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und

  • BFH, 07.07.2016 - III R 26/15

    Zinseszinsen von Investitionsdarlehen

  • BFH, 12.03.2019 - IX R 36/17

    Vermietung und Verpachtung - Umschuldung eines Fremdwährungsdarlehens

  • BFH, 04.03.2016 - IX B 85/15

    Vermietung und Verpachtung - Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen

  • FG Münster, 20.02.2019 - 7 K 1746/16

    Swapzinsen führen nach Ablösung der Immobiliendarlehen nicht zu nachträglichen

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.10.2014 - 3 K 3245/13

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und

  • FG Hamburg, 21.05.2015 - 2 K 197/14

    Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen

  • FG Düsseldorf, 21.10.2014 - 13 K 1365/12

    Bewertung von aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Nachhaftung gezahlten

  • FG Niedersachsen, 03.08.2016 - 4 K 236/14

    Abzug von Schuldzinsen und einer Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten

  • FG Münster, 11.03.2016 - 4 K 173/13

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Schuldzinsen nach der Veräußerung einer

  • FG Düsseldorf, 10.07.2018 - 10 K 1911/17

    Berücksichtigung von Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den

  • FG Hamburg, 19.10.2023 - 1 K 97/22

    Einkommensteuerrecht: Kosten eines Insolvenzverfahrens und Einkünfte aus privaten

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.09.2023 - 5 K 1800/19

    Rückstellung für Insolvenzverwaltervergütung

  • FG Münster, 14.03.2018 - 3 K 2271/16

    Finanz- und Abgaberecht

  • FG Baden-Württemberg, 29.10.2018 - 10 K 1825/17

    Fremdfinanzierte Anschaffung eines zum Teil vermieteten Mehrfamilienhauses:

  • BFH, 12.09.2019 - IX B 41/19

    Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts

  • FG Hamburg, 22.03.2019 - 3 K 33/18

    Grobes Verschulden eines Steuerberaters bei unterlassener Geltendmachung eines

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2014 - 6 K 6241/12

    Häusliches Arbeitszimmer und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der

  • FG München, 28.10.2014 - 2 K 1965/11

    Gewerblicher Grundstückshandel, privater Veräußerungsverlust i.S. des § 23 EStG,

  • FG Bremen, 15.11.2017 - 1 K 105/17

    Werbungskostenabzug im Billigkeitswege für Vorfälligkeitsentschädigung im

  • FG Niedersachsen, 22.06.2023 - 3 K 105/22

    Vergütung des Insolvenzverwalters als Betriebsausgabe

  • FG München, 27.05.2014 - 15 K 352/11

    Abgrenzung typisch/atypisch stille Gesellschaft und Abzug von Schuldzinsen zum

  • FG München, 28.03.2017 - 2 K 1783/14

    Abgewiesene Klage im Streit um gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer

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