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   BFH, 08.05.2007 - IX B 188/06   

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https://dejure.org/2007,22190
BFH, 08.05.2007 - IX B 188/06 (https://dejure.org/2007,22190)
BFH, Entscheidung vom 08.05.2007 - IX B 188/06 (https://dejure.org/2007,22190)
BFH, Entscheidung vom 08. Mai 2007 - IX B 188/06 (https://dejure.org/2007,22190)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 16.12.2005 - IX B 38/05

    NZB; grundsätzliche Bedeutung; Willkürentscheidung; Übergehen von Beweisanträgen

    Auszug aus BFH, 08.05.2007 - IX B 188/06
    Mit ihren hiergegen gerichteten Angriffen wenden sich die Kläger nach dem tatsächlichen Gehalt ihres Beschwerdevorbringens nur gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des FG; sie machen damit keinen Verfahrensmangel geltend, sondern rügen einen materiell-rechtlichen Fehler, der nicht zur Zulassung der Revision führen kann (z.B. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2005 IX B 38/05, BFH/NV 2006, 772, m.w.N.).

    Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. zu den Darlegungsvoraussetzungen, z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 772, m.w.N.).

  • BFH, 29.06.2005 - IX B 28/05

    Provision - Leistung i. S. von § 22 Nr. 3 EStG

    Auszug aus BFH, 08.05.2007 - IX B 188/06
    Im Streitfall kann offen bleiben, ob den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist; denn die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juni 2005 IX B 28/05, BFH/NV 2005, 2010, m.w.N.).
  • BFH, 07.04.2005 - IX B 194/03

    NZB: Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Übergehen von Beweisanträgen

    Auszug aus BFH, 08.05.2007 - IX B 188/06
    Der damit sinngemäß gerügte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) einer Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (Verletzung von § 96 Abs. 1 FGO; siehe dazu z.B. BFH-Beschluss vom 7. April 2005 IX B 194/03, BFH/NV 2005, 1354, m.w.N.) liegt nicht vor.
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