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   BFH, 08.05.2013 - VII B 36/13   

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https://dejure.org/2013,14784
BFH, 08.05.2013 - VII B 36/13 (https://dejure.org/2013,14784)
BFH, Entscheidung vom 08.05.2013 - VII B 36/13 (https://dejure.org/2013,14784)
BFH, Entscheidung vom 08. Mai 2013 - VII B 36/13 (https://dejure.org/2013,14784)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    NZB bei Entscheidungen wegen Einstellung der Zwangsvollstreckung

  • openjur.de

    NZB bei Entscheidungen wegen Einstellung der Zwangsvollstreckung

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 102, AO § 258, AO § 286, InsO § 13 Abs 2, FGO § 115 Abs 2
    NZB bei Entscheidungen wegen Einstellung der Zwangsvollstreckung

  • Bundesfinanzhof

    NZB bei Entscheidungen wegen Einstellung der Zwangsvollstreckung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 102 FGO, § 258 AO, § 286 AO, § 13 Abs 2 InsO, § 115 Abs 2 FGO
    NZB bei Entscheidungen wegen Einstellung der Zwangsvollstreckung

  • rewis.io

    NZB bei Entscheidungen wegen Einstellung der Zwangsvollstreckung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Beschränkung und Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Rüge von Rechtsfehlern; Entscheidung wegen Einstellung der Zwangsvollstreckung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Beschränkung und Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bei mangelnder Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 22.07.2002 - VII B 296/01

    NZB; Verfahrensmangel; Überprüfung der Ermessensausübung der Behörde

    Auszug aus BFH, 08.05.2013 - VII B 36/13
    Bei einem solchen Entscheidungsmangel handelt es sich allerdings --wenn er vorläge-- um einen materiellen Fehler, der nicht mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden kann (Senatsbeschluss vom 22. Juli 2002 VII B 296/01, BFH/NV 2002, 1485) und auch sonst die Revisionszulassung nicht rechtfertigt.
  • BFH, 12.12.2003 - VII B 265/01

    Insolvenzverfahren; Antrag auf Eröffnung durch FA

    Auszug aus BFH, 08.05.2013 - VII B 36/13
    Angemerkt sei allerdings, dass nach der Senatsrechtsprechung zwar allein auf die Existenzvernichtung des Steuerpflichtigen gerichtete Vollstreckungsmaßnahmen ermessensfehlerhaft sind (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2003 VII B 265/01, BFH/NV 2004, 464).
  • BFH, 12.12.2005 - VII R 63/04

    Antrag auf Insolvenzverfahren als Ermessensentscheidung; Vollstreckungsaufschub

    Auszug aus BFH, 08.05.2013 - VII B 36/13
    Ein solcher Antrag wäre (nur) dann unzulässig, wenn für das FA von vornherein feststünde, dass eine die Kosten des Verfahrens deckende Insolvenzmasse nicht vorhanden ist (Senatsentscheidungen vom 26. Februar 2007 VII B 98/06, BFH/NV 2007, 1270, und vom 12. Dezember 2005 VII R 63/04, BFH/NV 2006, 900).
  • BFH, 26.02.2007 - VII B 98/06

    Antrag auf Eröffnung Insolvenzverfahren; Ermessen der Finanzbehörde

    Auszug aus BFH, 08.05.2013 - VII B 36/13
    Ein solcher Antrag wäre (nur) dann unzulässig, wenn für das FA von vornherein feststünde, dass eine die Kosten des Verfahrens deckende Insolvenzmasse nicht vorhanden ist (Senatsentscheidungen vom 26. Februar 2007 VII B 98/06, BFH/NV 2007, 1270, und vom 12. Dezember 2005 VII R 63/04, BFH/NV 2006, 900).
  • BFH, 18.01.2008 - VII B 83/07

    Revisionszulassung bei Einwänden gegen Ermessensfehler des Finanzamts -

    Auszug aus BFH, 08.05.2013 - VII B 36/13
    Denn eine über das Interesse des Klägers am Ausgang dieses Verfahrens hinausreichende, für die Allgemeinheit bedeutsame, durch den Bundesfinanzhof klärungsbedürftige und in diesem Verfahren klärungsfähige konkrete Rechtsfrage i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist damit nicht formuliert (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2008 VII B 83/07, BFH/NV 2008, 737).
  • BFH, 26.02.2010 - VII B 166/09

    Erledigung des Verfahrens über die Rechtmäßigkeit des Insolvenzantrags -

    Auszug aus BFH, 08.05.2013 - VII B 36/13
    Außerdem ist die Entscheidung des FG schon insoweit richtig, als kein Rechtsschutzbedürfnis für die Anrufung des FG mit dem Ziel der Rücknahme des Insolvenzantrags seitens des FA bestand, nachdem das Insolvenzgericht den Eröffnungsantrag des FA lange vor Klageerhebung mangels kostendeckender Masse rechtskräftig abgelehnt hat, denn nach § 13 Abs. 2 der Insolvenzordnung kann der Antrag danach nicht mehr zurückgenommen werden (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2010 VII B 166/09, BFH/NV 2010, 1122).
  • BFH, 12.04.2018 - X B 144/17

    Prozessführungsbefugnis eines von mehreren Miterben; Billigkeitserlass von

    Im Übrigen würde es sich bei einer fehlerhaften Anwendung des § 102 FGO nicht um einen Verfahrensfehler, sondern um einen materiell-rechtlichen Fehler handeln, der nur dann zur Zulassung der Revision führen könnte, wenn hierfür --was vorliegend nicht geschehen ist-- Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO dargelegt würden (vgl. zur vermeintlich unzureichenden Ermessensüberprüfung BFH-Beschlüsse vom 22. Juli 2002 VII B 296/01, BFH/NV 2002, 1485, und vom 8. Mai 2013 VII B 36/13, BFH/NV 2013, 1267).
  • BFH, 13.06.2016 - VI B 15/16

    Grundsätzliche Bedeutung: Klärungsfähigkeit - Überlassung eines Firmenfahrzeugs

    Auch die Auslegung solchen Vorbringens dahin, das FG sei seiner Pflicht zur Ermessensüberprüfung nicht bzw. nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, rechtfertigt die Revisionszulassung nicht, wenn eine über das Interesse der Klägerin am Ausgang des Verfahrens hinausreichende, für die Allgemeinheit bedeutsame, durch den BFH klärungsbedürftige und diesem Verfahren klärungsfähige konkrete Rechtsfrage --wie im Streitfall-- nicht formuliert ist (BFH-Beschluss vom 8. Mai 2013 VII B 36/13, BFH/NV 2013, 1267).
  • FG Sachsen-Anhalt, 24.09.2015 - 3 V 916/15

    Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz - Finanzrechtsweg zur Überprüfung eines

    (3) Die Gefahr eines Wettlaufs von Finanz- und Insolvenzgericht (Amtsgericht) besteht nicht (a.A. AG Göttingen Beschluss vom 31. Mai 2011 74 IN 174/10, ZInsO 2011, 1258, ZIP 2011, 1539, ZVI 2011, 326, Fu, Rechtsschutz gegen Insolvenzanträge des Finanzamts, DStR 2010, 1411, und Schmerbach, Die Finanzgerichte und die InsO, ZInsO 2011, 895; zur Synchronisation Carlé, Insolvenzantrag durch das FA - Hinweise zur Vorgehensweise vor dem Insolvenzgericht, AO-StB 2009, 248; vgl. zur mangelnden Abstimmung von Insolvenzrecht und steuerlichem Verfahrensrecht, Bartone, Vollstreckungsrecht und Insolvenzrecht im Spannungsverhältnis - Aktuelle Einzelfragen und ihre Lösung, AO-StB 2004, 194), obschon der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 13 Abs. 2 InsO nach dessen Eröffnung selbst dann, wenn der Eröffnungsbeschluss nicht rechtskräftig ist (a.A. womöglich BFH-Beschlüsse vom 08. Mai 2013 VII B 36/13, BFH/NV 2013, 1267, vom26. Februar 2010 VII B 166/09, BFH/NV 2010, 1122), gemäß § 13 Abs. 2 InsO nicht mehr zurückgenommen werden kann (Fritsch in Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 251, Rz. 22; Wegener in Uhlenbruck, InsO, 14 . Aufl. 2015, § 13, Rz. 156; Leithaus in Andres/Leithaus, InsO, 3. Auflage 2014, § 13, Rz. 13).
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