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   BFH, 08.06.2017 - IV R 30/14   

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https://dejure.org/2017,33801
BFH, 08.06.2017 - IV R 30/14 (https://dejure.org/2017,33801)
BFH, Entscheidung vom 08.06.2017 - IV R 30/14 (https://dejure.org/2017,33801)
BFH, Entscheidung vom 08. Juni 2017 - IV R 30/14 (https://dejure.org/2017,33801)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Fondsgesellschaften - Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit - Überschreiten privater Vermögensverwaltung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § ... 15 Abs 2 S 1, EStG § 15 Abs 3 Nr 2, EStG § 22 Nr 3, GewStG § 2 Abs 1, GewStG § 10a, FGO § 40 Abs 2, FGO § 126 Abs 3 S 1 Nr 2, FGO § 127, AO § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 15 Abs 2 S 1, EStG § 15 Abs 3 Nr 2, EStG § 22 Nr 3, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009, GewStG VZ 2005, GewStG VZ 2006, GewStG VZ 2007, GewStG VZ 2008, GewStG VZ 2009
    Fondsgesellschaften - Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit - Überschreiten privater Vermögensverwaltung

  • Bundesfinanzhof

    Fondsgesellschaften - Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit - Überschreiten privater Vermögensverwaltung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 15 Abs 2 S 1 EStG 2002, § 15 Abs 3 Nr 2 EStG 2002, § 22 Nr 3 EStG 2002, § 2 Abs 1 GewStG 2002
    Fondsgesellschaften - Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit - Überschreiten privater Vermögensverwaltung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ertragsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Veräußerung zuvor angekaufter und vermieteter oder verleaster beweglicher Wirtschaftsgüter

  • Betriebs-Berater

    Fondsgesellschaften - Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit - Überschreiten privater Vermögensverwaltung

  • rewis.io

    Fondsgesellschaften - Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit - Überschreiten privater Vermögensverwaltung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fondsgesellschaften - Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit - Überschreiten privater Vermögensverwaltung

  • rechtsportal.de

    Ertragsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Veräußerung zuvor angekaufter und vermieteter oder verleaster beweglicher Wirtschaftsgüter

  • datenbank.nwb.de

    Fondsgesellschaften - Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit - Überschreiten privater Vermögensverwaltung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fondsgesellschaften - und das Überschreiten privater Vermögensverwaltung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewinnfeststellungsbescheide auf 0 EUR - und die Beschwer

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Abgrenzung von privater Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit bei Fondsgesellschaften

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Überschreiten privater Vermögensverwaltung bei Fondsgesellschaften

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Fondsgesellschaften - Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit - Überschreiten privater Vermögensverwaltung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Laufender Gewinn, Veräußerungsgewinn oder private Vermögensverwaltung ?

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 2 S 1, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 22 Nr 3, GewStG § 2 Abs 1
    Personengesellschaft, Gewerbebetrieb, Nachhaltigkeit, Vermietung, Handel, Container

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 258, 403
  • BB 2017, 2197
  • BB 2017, 2403
  • BStBl II 2017, 1061
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 09.12.2002 - VIII R 40/01

    Gewerblicher Grundstückshandel bei nur einem Verkaufsgeschäft

    Auszug aus BFH, 08.06.2017 - IV R 30/14
    a) Eine Tätigkeit ist grundsätzlich nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist, also eine Wiederholungsabsicht in der Weise besteht, dass weitere Geschäfte geplant sind (z.B. BFH-Urteil vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294, unter 2.a, m.w.N.).

    Ein wiederholtes Tätigwerden allein auf der Beschaffungsseite reichte nicht aus (z.B. BFH-Urteil in BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294, unter 2.a, m.w.N.).

    Tätigt der Steuerpflichtige hingegen nur ein Absatzgeschäft, d.h. veräußert er den oder die Verkaufsgegenstände nur durch einen Vertrag an einen Erwerber, liegt kein nachhaltiges Tätigwerden vor, wenn sich die Wiederholungsabsicht nicht aus anderen Umständen feststellen lässt (z.B. BFH-Urteil in BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294, unter 2.a).

  • BFH, 22.01.2003 - X R 37/00

    Vermietung und Verkauf von Wohnmobilen als Gewerbebetrieb

    Auszug aus BFH, 08.06.2017 - IV R 30/14
    Hinzu kommen muss als ungeschriebenes negatives Tatbestandsmerkmal, dass die Betätigung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 22. Januar 2003 X R 37/00, BFHE 201, 264, BStBl II 2003, 464, unter II., m.w.N.).

    Eine gewerbliche Tätigkeit kann daher --ausnahmsweise-- erst in Betracht gezogen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, die der Vermietungsleistung als Ganzes das Gepräge einer selbständigen nachhaltigen, von Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr geben, hinter der die eigentliche Gebrauchsüberlassung des Gegenstandes in den Hintergrund tritt (BFH-Urteil in 201, 264, BStBl II 2003, 464, unter II.b cc).

    Hierfür ist wiederum erforderlich, dass sich die (kurzfristige) Vermietung der beweglichen Wirtschaftsgüter und deren Veräußerung derart bedingen, dass die Veräußerung erforderlich ist, um überhaupt einen Gewinn zu erzielen (BFH-Urteil in BFHE 201, 264, BStBl II 2003, 464, unter II.b ee).

  • BFH, 01.08.2013 - IV R 19/11

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01. 08. 2013 IV R 18/11 - Keine

    Auszug aus BFH, 08.06.2017 - IV R 30/14
    Eine derartige Wertung nimmt der BFH aber auch in diesen Fällen nur dann vor, wenn die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens darin besteht, ein Wirtschaftsgut zu kaufen, dieses für eine beschränkte und hinter der Nutzungsdauer zurückbleibende Zeit zu vermieten und anschließend wieder zu verkaufen, und der aufgrund des Geschäftskonzepts insgesamt erwartete Gewinn nicht allein aus dem Entgelt für die Nutzungsüberlassung, sondern nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf des Wirtschaftsguts erzielt werden kann (BFH-Urteile vom 1. August 2013 IV R 18/11, BFHE 242, 315, BStBl II 2013, 910, Rz 19, und IV R 19/11, Rz 24); die Einbeziehung des Verkaufserlöses muss für die Erzielung des Totalgewinns unverzichtbar sein (BFH-Urteil vom 1. August 2013 IV R 19/11, Rz 23).

    d) Aus dieser Rechtsprechung lässt sich für Fondsgesellschaften, deren Geschäftskonzept auf Vermietung sowie An- und Verkauf beweglicher Wirtschaftsgüter gerichtet ist, der Rechtssatz ableiten, dass eine Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit rechtlich nur dann zulässig ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit durch die Fondsgesellschaft festgestanden hat, dass sich das erwartete positive Gesamtergebnis nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf der vermieteten (verleasten) Wirtschaftsgüter erzielen lässt (vgl. BFH-Urteil vom 1. August 2013 IV R 19/11, Rz 23).

  • FG Hamburg, 14.08.2013 - 2 K 242/12

    Einkommensteuer, Gewerbesteuer: Abgrenzung gewerblicher Vermietung von privater

    Auszug aus BFH, 08.06.2017 - IV R 30/14
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 14. August 2013  2 K 242/12 aufgehoben.

    Das FG wies die Klage mit Urteil vom 14. August 2013  2 K 242/12 ab.

  • BFH, 12.07.2016 - IX R 21/15

    Vermietung einer Ferienwohnung - Treuhand - Selbstnutzung - Überschussprognose

    Auszug aus BFH, 08.06.2017 - IV R 30/14
    Eine Zurechnung dieser Einkünfte bei der hinter dem Vermieter stehenden Person kommt nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in Betracht (BFH-Urteile vom 27. Januar 1993 IX R 269/87, BFHE 170, 383, BStBl II 1994, 615, unter II.1.a und b; vom 12. Juli 2016 IX R 21/15, Rz 18 ff.).
  • BFH, 01.08.2013 - IV R 18/11

    Keine Tarifbegünstigung des Aufgabegewinns, soweit er auf Verkauf eines

    Auszug aus BFH, 08.06.2017 - IV R 30/14
    Eine derartige Wertung nimmt der BFH aber auch in diesen Fällen nur dann vor, wenn die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens darin besteht, ein Wirtschaftsgut zu kaufen, dieses für eine beschränkte und hinter der Nutzungsdauer zurückbleibende Zeit zu vermieten und anschließend wieder zu verkaufen, und der aufgrund des Geschäftskonzepts insgesamt erwartete Gewinn nicht allein aus dem Entgelt für die Nutzungsüberlassung, sondern nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf des Wirtschaftsguts erzielt werden kann (BFH-Urteile vom 1. August 2013 IV R 18/11, BFHE 242, 315, BStBl II 2013, 910, Rz 19, und IV R 19/11, Rz 24); die Einbeziehung des Verkaufserlöses muss für die Erzielung des Totalgewinns unverzichtbar sein (BFH-Urteil vom 1. August 2013 IV R 19/11, Rz 23).
  • FG Hessen, 06.10.2008 - 8 K 266/07

    Keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei der Vermietung von Containern

    Auszug aus BFH, 08.06.2017 - IV R 30/14
    Insoweit unterscheidet sich der Streitfall auch von dem Sachverhalt, der dem Urteil des Hessischen FG vom 6. Oktober 2010  8 K 266/07 zugrunde gelegen hat.
  • BFH, 26.06.2007 - IV R 49/04

    Flugzeugleasing und Gewerbesteuer

    Auszug aus BFH, 08.06.2017 - IV R 30/14
    Das Geschäftskonzept muss darauf gerichtet sein, dass sich erst durch die Erzielung eines Veräußerungserlöses bei Verkauf der vermieteten Wirtschaftsgüter der angestrebte Totalgewinn erzielen lässt (BFH-Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289, unter II.1.f bb).
  • BFH, 07.10.2004 - IV R 27/03

    Nachhaltigkeit beim gewerblichen Grundstückshandel setzt Wiederholungsabsicht

    Auszug aus BFH, 08.06.2017 - IV R 30/14
    Das Vorliegen eines oder mehrerer Absatzgeschäfte beurteilt sich nicht danach, ob ein oder mehrere Gegenstände veräußert werden, sondern ob lediglich ein Verkaufsentschluss vorliegt, der mit nur einer Handlung umgesetzt wird (BFH-Urteil vom 7. Oktober 2004 IV R 27/03, BFHE 208, 147, BStBl II 2005, 164, unter 2.).
  • BFH, 27.01.1993 - IX R 269/87

    Steuerliche Behandlung von Immobilienfonds

    Auszug aus BFH, 08.06.2017 - IV R 30/14
    Eine Zurechnung dieser Einkünfte bei der hinter dem Vermieter stehenden Person kommt nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in Betracht (BFH-Urteile vom 27. Januar 1993 IX R 269/87, BFHE 170, 383, BStBl II 1994, 615, unter II.1.a und b; vom 12. Juli 2016 IX R 21/15, Rz 18 ff.).
  • BFH, 15.12.1999 - X R 23/95

    Fremdfinanzierter Einmalbetrag für Lebensversicherung

  • BFH, 09.05.2000 - VIII R 77/97

    Aufwendungen in der Festzinsphase von 1991 bis 2001

  • BFH, 08.06.2017 - IV R 6/14

    Fondsgesellschaften - Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit

  • BFH, 07.09.2016 - IV R 31/13

    Keine Bindungswirkung des Gewerbesteuermessbescheids für den

  • BFH, 12.05.2016 - IV R 1/13

    Beginn des Gewerbebetriebs der Obergesellschaft einer doppelstöckigen

  • BFH, 28.05.2015 - IV R 27/12

    Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG für Veräußerungsgewinne nach Umwandlung

  • BFH, 25.09.2008 - IV R 80/05

    Prüfung der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft -

  • BFH, 05.06.2008 - IV R 76/05

    Betriebsaufspaltung: personelle Verflechtung trotz Testamentsvollstreckung

  • BFH, 28.09.2017 - IV R 50/15

    Überschreiten privater Vermögensverwaltung - Verklammerung auch bei unbeweglichen

    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats überschreitet ein Einkünfteerzielungssubjekt die Grenze der privaten Vermögensverwaltung, wenn dessen Geschäftskonzept darin besteht, bewegliche Wirtschaftsgüter zu kaufen, zwischenzeitlich zu vermieten und zu verkaufen, und bereits bei Aufnahme dessen Tätigkeit festgestanden hat, dass sich das erwartete positive Gesamtergebnis nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf der vermieteten Wirtschaftsgüter erzielen lässt (z.B. BFH-Urteil vom 8. Juni 2017 IV R 30/14, BFHE 258, 403, Rz 33).

    Folgerichtig hat der BFH bei beweglichen Wirtschaftsgütern eine Verklammerung der genannten Einzeltätigkeiten auch dann für möglich erachtet, wenn im Zeitpunkt der Veräußerung die in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG genannte Haltefrist bereits abgelaufen war (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22. Januar 2003 X R 37/00, BFHE 201, 264, BStBl II 2003, 464, betreffend 18 Monate vermietete Wohnmobile; in BFHE 258, 403, betreffend ca. sechs Jahre vermietete Schiffscontainer).

  • BFH, 30.11.2023 - IV R 10/21

    Nachhaltiger Ankauf notleidender Darlehensforderungen nicht ohne Weiteres

    Tätigt der Steuerpflichtige hingegen nur ein Geschäft, liegt kein nachhaltiges Handeln vor, wenn sich die Wiederholungsabsicht nicht aus anderen Umständen feststellen lässt (vgl. BFH-Urteil vom 08.06.2017 - IV R 30/14, BFHE 258, 403, BStBl II 2017, 1061).

    So kommt es zum Beispiel beim Händler, dessen Tätigkeit auf den marktmäßigen Umschlag von Sachwerten gerichtet ist, auf ein wiederholtes Tätigwerden auf der Absatzseite an; ein wiederholtes Tätigwerden auf der Beschaffungsseite reicht demgegenüber nicht aus (z.B. BFH-Urteil vom 09.12.2002 - VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294; vgl. ferner BFH-Urteile vom 15.04.2004 - IV R 54/02, BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868, unter II.2.; vom 08.06.2017 - IV R 30/14, BFHE 258, 403, BStBl II 2017, 1061, Rz 43; vom 14.09.2017 - IV R 34/15, Rz 30).

  • FG Baden-Württemberg, 28.11.2023 - 8 K 2173/21

    Zur einkommensteuerlichen Beurteilung von Kauf- und Verwertungsverträgen über

    Der BFH verlange in seinem Urteil vom 8. Juni 2017 (- IV R 30/14 -) mindestens zwei geplante Absatzgeschäfte je veräußerter Tranche.

    Hinzu kommen muss als ungeschriebenes negatives Tatbestandsmerkmal, dass die Betätigung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet (BFH-Urteil vom 8.6.2017 - IV R 30/14 -, BFHE 258, 403, BStBl II 2017, 1061 Rn. 29 m.w.N.).

    Aus der Rechtsprechung zur sog. Verklammerung (BFH-Urteil vom 8.6.2017 - IV R 30/14 -, BFHE 258, 403, BStBl II 2017, 1061 Rn. 31) ergibt sich nichts Anderes.

    Zum anderen hat der Kläger - zivilrechtlich wie wirtschaftlich - Container weder vermietet noch angeschafft und veräußert (vgl. BFH-Beschluss vom 8.6.2017 - IV R 30/14 -, BFHE 258, 403, BStBl II 2017, 1061 Rn. 30 f.), sondern lediglich Kapital zur Nutzung überlassen (oben bb und cc).

    Das Geschäftskonzept muss darauf gerichtet sein, dass sich erst durch die Erzielung eines Veräußerungserlöses bei Verkauf der vermieteten Wirtschaftsgüter der angestrebte Totalgewinn erzielen lässt (BFH-Urteil vom 8.6.2017 - IV R 30/14 -, BFHE 258, 403, BStBl II 2017, 1061 Rn. 31).

    bb) Der dem Referenzurteil des BFH vom 8.6.2017 (- IV R 30/14 -, a.a.O.) zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar.

  • FG Düsseldorf, 21.12.2021 - 13 K 2755/20

    Berücksichtigung eines Verlustes aus Containervermietung bei der Festsetzung des

    Eine gewerbliche Tätigkeit kann daher - ausnahmsweise - erst in Betracht gezogen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, die der Vermietungsleistung als Ganzes das Gepräge einer selbständigen nachhaltigen, von Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr geben, hinter der die eigentliche Gebrauchsüberlassung des Gegenstandes in den Hintergrund tritt (BFH-Urteile in BStBl II 2003, 464, unter II.b cc; vom 08.06.2017 IV R 30/14, BStBl II 2017, 1061 unter B.II.3.b).

    Das Geschäftskonzept muss darauf gerichtet sein, dass sich erst durch die Erzielung eines Veräußerungserlöses bei Verkauf der vermieteten Wirtschaftsgüter der angestrebte Totalgewinn erzielen lässt (BFH-Urteil in BStBl II 2017, 1061 unter B.II.3.c aa, m.w.N.).

    Für diesen Fall wird die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschritten (BFH-Urteil in BStBl II 2017, 1061 B.II.3.d, m.w.N.).

    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verwirklichung dieses Geschäftskonzepts unter Beachtung der in der Prognose gemachten Angaben, namentlich der Erzielung eines positiven Gesamtergebnisses ohne Einbeziehung eines Veräußerungserlöses, von vornherein ausgeschlossen erscheint (BFH-Urteil in BStBl II 2017, 1061 B.II.3.e).

  • BFH, 17.06.2019 - IV R 19/16

    In Vergangenheit unterlassene Einlage nicht über formellen Bilanzenzusammenhang

    Der Senat sieht daher wegen Vorliegens der Spruchreife von einer Zurückverweisung nach § 127 FGO ab und entscheidet in der Sache selbst (vgl. BFH-Urteile in BFHE 255, 12, BStBl II 2017, 175, Rz 23, und vom 8. Juni 2017 - IV R 30/14, BFHE 258, 403, BStBl II 2017, 1061, Rz 22).
  • BFH, 14.09.2017 - IV R 34/15

    Nachhaltigkeit bei gewerblichem Forderungskäufer - Ermittlung des wirklichen

    Bei Klagen gegen Gewinnfeststellungsbescheide nach § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO liegt eine Beschwer i.S. des § 40 Abs. 2 FGO schon dann vor, wenn --wie hier-- geltend gemacht wird, das FA habe eine unzutreffende Einkunftsart festgestellt (z.B. BFH-Urteil vom 8. Juni 2017 IV R 30/14, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, Rz 24).

    Tätigt der Steuerpflichtige hingegen nur ein Geschäft, liegt kein nachhaltiges Handeln vor, wenn sich die Wiederholungsabsicht nicht aus anderen Umständen feststellen lässt (vgl. BFH-Urteil vom 8. Juni 2017 IV R 30/14, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen).

    So kommt es z.B. beim Händler, dessen Tätigkeit auf den marktmäßigen Umschlag von Sachwerten gerichtet ist, auf ein wiederholtes Tätigwerden auf der Absatzseite an; ein wiederholtes Tätigwerden auf der Beschaffungsseite reicht demgegenüber nicht aus (z.B. BFH-Urteil vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294; vgl. ferner Urteile vom 15. April 2004 IV R 54/02, BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868, Rz 35, und vom 8. Juni 2017 IV R 30/14, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, Rz 43).

  • FG Düsseldorf, 21.12.2021 - 13 K 2760/20

    Steuerliche Qualifizierung von Einkünften aus der Vermietung und Veräußerung

    Eine gewerbliche Tätigkeit kann daher - ausnahmsweise - erst in Betracht gezogen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, die der Vermietungsleistung als Ganzes das Gepräge einer selbständigen nachhaltigen, von Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr geben, hinter der die eigentliche Gebrauchsüberlassung des Gegenstandes in den Hintergrund tritt (BFH-Urteile in BStBl II 2003, 464, unter II.b cc; vom 08.06.2017 IV R 30/14, BStBl II 2017, 1061 unter B.II.3.b).

    Das Geschäftskonzept muss darauf gerichtet sein, dass sich erst durch die Erzielung eines Veräußerungserlöses bei Verkauf der vermieteten Wirtschaftsgüter der angestrebte Totalgewinn erzielen lässt (BFH-Urteil in BStBl II 2017, 1061 unter B.II.3.c aa, m.w . N.).

    Für diesen Fall wird die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschritten (BFH-Urteil in BStBl II 2017, 1061 B.II.3.d, m.w . N.).

    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verwirklichung dieses Geschäftskonzepts unter Beachtung der in der Prognose gemachten Angaben, namentlich der Erzielung eines positiven Gesamtergebnisses ohne Einbeziehung eines Veräußerungserlöses, von vornherein ausgeschlossen erscheint (BFH-Urteil in BStBl II 2017, 1061 B.II.3.e).

  • BFH, 28.11.2019 - IV R 43/16

    Unzulässigkeit eines erstmals im Revisionsverfahren gestellten

    a) Soweit mit der Klage der geänderte --Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 420 EUR ausweisende-- Feststellungsbescheid 2011 vom 03.02.2015 angegriffen wurde, ergab sich die Beschwer daraus, dass bei Klagen gegen Bescheide nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO eine solche schon dann vorliegt, wenn geltend gemacht wird, das FA habe eine unzutreffende Einkunftsart festgestellt (BFH-Urteil vom 08.06.2017 - IV R 30/14, BFHE 258, 403, BStBl II 2017, 1061).
  • BFH, 16.07.2020 - IV R 3/18

    Gewinnermittlung nach der Tonnage - Liquidation einer Ein-Schiff-Gesellschaft als

    Daneben existieren aber auch Feststellungen, die unabhängig von ihrer Gewinnauswirkung eine Beschwer begründen können (z.B. BFH-Beschluss vom 16.10.2012 - VIII B 42/12, Rz 2, zum Bestehen einer Mitunternehmerschaft; BFH-Urteil vom 08.06.2017 - IV R 30/14, BFHE 258, 403, BStBl II 2017, 1061, Rz 24, zur Einkunftsart).
  • BFH, 04.09.2019 - X R 43/17

    Berücksichtigung von Beitragsnachzahlungen für Vorjahre im Rahmen der

    Da sich aber anhand der Feststellungen des FG nicht abschließend beurteilen lässt, ob die Voraussetzungen der Öffnungsklausel vorliegen, erfolgt die Zurückverweisung insgesamt nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO (vgl. BFH-Urteil vom 08.06.2017 - IV R 30/14, BFHE 258, 403, BStBl II 2017, 1061, Rz 22).
  • BFH, 08.06.2017 - IV R 6/14
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.05.2023 - 3 K 2108/18

    Gewerbliche Einkünfte aus der Überlassung von Domain-Namen - Grenze zur privaten

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