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   BFH, 08.06.2017 - IV R 6/14   

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https://dejure.org/2017,33800
BFH, 08.06.2017 - IV R 6/14 (https://dejure.org/2017,33800)
BFH, Entscheidung vom 08.06.2017 - IV R 6/14 (https://dejure.org/2017,33800)
BFH, Entscheidung vom 08. Juni 2017 - IV R 6/14 (https://dejure.org/2017,33800)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Fondsgesellschaften - Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit - Zuordnung des Verkaufs des Anlagevermögens im Zuge der Betriebseinstellung zur laufenden Geschäftstätigkeit - Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 16 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § ... 34 Abs 1, EStG § 34 Abs 2 Nr 1, FGO § 96 Abs 1 S 2, FGO § 100 Abs 2 S 2, FGO § 126 Abs 3 S 1 Nr 1, AO § 119 Abs 1, AO § 122, AO § 169 Abs 1 S 1, AO § 171 Abs 2, AO § 171 Abs 4, AO § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, AO § 181 Abs 1 S 1, AO § 183 Abs 1 S 1, AO § 183 Abs 2 S 1, AO § 183 Abs 3, AO § 193 Abs 1, AO § 194 Abs 2, AO § 197 Abs 1
    Fondsgesellschaften - Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit - Zuordnung des Verkaufs des Anlagevermögens im Zuge der Betriebseinstellung zur laufenden Geschäftstätigkeit - Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung

  • Bundesfinanzhof

    Fondsgesellschaften - Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit - Zuordnung des Verkaufs des Anlagevermögens im Zuge der Betriebseinstellung zur laufenden Geschäftstätigkeit - Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 16 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002, § 34 Abs 1 EStG 2002, § 34 Abs 2 Nr 1 EStG 2002, § 96 Abs 1 S 2 FGO, § 100 Abs 2 S 2 FGO
    Fondsgesellschaften - Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit - Zuordnung des Verkaufs des Anlagevermögens im Zuge der Betriebseinstellung zur laufenden Geschäftstätigkeit - Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ertragsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Veräußerung zuvor angekaufter und vermieteter oder verleaster beweglicher Wirtschaftsgüter

  • rewis.io

    Fondsgesellschaften - Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit - Zuordnung des Verkaufs des Anlagevermögens im Zuge der Betriebseinstellung zur laufenden Geschäftstätigkeit - Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fondsgesellschaften - Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit - Zuordnung des Verkaufs des Anlagevermögens im Zuge der Betriebseinstellung zur laufenden Geschäftstätigkeit

  • rechtsportal.de

    Ertragsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Veräußerung zuvor angekaufter und vermieteter oder verleaster beweglicher Wirtschaftsgüter

  • datenbank.nwb.de

    Fondsgesellschaften - Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit - Zuordnung des Verkaufs des Anlagevermögens im Zuge der Betriebseinstellung zur laufenden Geschäftstätigkeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verklammerung der Teilakte einer Fondsgesellschaft zu einer einheitlichen Tätigkeit ? Zuordnung des Verkaufs des Anlagevermögens bei Betriebseinstellung als laufende Geschäftstätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fondsgesellschaften - und die Verklammerung ihrer Tätigkeiten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Veräußerungsgewinne, laufende Gewinne - und die Gewinnfeststellung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewinnfeststellungsbescheide - und ihre Bekanntgabe an einen Empfangsbevollmächtigten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewinnfeststellungsbescheid - Festsetzungsverjährung und Außenprüfung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der angefochtene Änderungsbescheid - und die fehlende wirksame Bekanntgabe

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der angefochtene Änderungsbescheid - und die bereits eingetretene Festsetzungsverjährung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Fondsgesellschaften - Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Verkaufs des Anlagevermögens als laufende Geschäftstätigkeit

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Laufender Gewinn, Veräußerungsgewinn oder private Vermögensverwaltung ?

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 16 Abs 1 S 1 Nr 2, AO § 183 Abs 1
    Personengesellschaft, Betriebsaufgabe, Veräußerung, Laufender Gewinn, Ausscheiden, Empfangsvollmacht

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 258, 387
  • DB 2017, 2389
  • BStBl II 2017, 1053
  • NZG 2018, 557
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 01.08.2013 - IV R 19/11

    Keine Tarifbegünstigung des Aufgabegewinns, soweit er auf Verkauf eines

    Auszug aus BFH, 08.06.2017 - IV R 6/14
    aa) Der BFH bejaht eine derartige Verklammerung, wenn die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens darin besteht, ein Wirtschaftsgut zu kaufen, dieses für eine beschränkte und hinter der Nutzungsdauer zurückbleibende Zeit zu vermieten und anschließend wieder zu verkaufen, und der aufgrund des Geschäftskonzepts insgesamt erwartete Gewinn nicht allein aus dem Entgelt für die Nutzungsüberlassung, sondern nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf des Wirtschaftsguts erzielt werden kann (BFH-Urteile in BFHE 242, 315, BStBl II 2013, 910, Rz 19; vom 1. August 2013 IV R 19/11, Rz 24); die Einbeziehung des Verkaufserlöses muss für die Erzielung des Totalgewinns unverzichtbar sein (BFH-Urteil vom 1. August 2013 IV R 19/11, Rz 23).

    cc) Aus dieser Rechtsprechung lässt sich für Fondsgesellschaften, deren Geschäftskonzept auf Vermietung sowie An- und Verkauf beweglicher Wirtschaftsgüter gerichtet ist, der Rechtssatz ableiten, dass eine Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit rechtlich nur dann zulässig ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit durch die Fondsgesellschaft festgestanden hat, dass sich das erwartete positive Gesamtergebnis nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf der vermieteten (verleasten) Wirtschaftsgüter erzielen lässt (vgl. BFH-Urteil vom 1. August 2013 IV R 19/11, Rz 23).

    aa) Im Streitfall wäre eine Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit zwar nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Beigeladene in ihrem Gesellschaftsvertrag die Veräußerung der ... nicht ausdrücklich als Unternehmensgegenstand formuliert hat (vgl. BFH-Beschluss vom 24. September 2010 IV B 34/10, Rz 18), oder weil sie nach Ablauf der Grundmietzeit nicht zur Veräußerung der ... an die GmbH 1 (Leasingnehmerin) zu festen Konditionen verpflichtet war (vgl. BFH-Urteil vom 1. August 2013 IV R 19/11, Rz 23).

  • BFH, 24.09.2010 - IV B 34/10

    Leasingfonds - Laufender Veräußerungsgewinn

    Auszug aus BFH, 08.06.2017 - IV R 6/14
    Diese rechtliche Beurteilung wird durch die BFH-Beschlüsse vom 11. August 2010 IV B 17/10 und vom 24. September 2010 IV B 34/10 gestützt.

    Im zweitgenannten Fall gingen sämtliche Berechnungen des Prospekts der Fondsgesellschaft davon aus, dass sie, die Fondsgesellschaft, nach dem Ende des Leasingvertrages (Flugzeugleasing) einen Veräußerungsgewinn erzielen werde und erst hierdurch ein positives Gesamtergebnis entstehe (BFH-Beschluss vom 24. September 2010 IV B 34/10, Rz 3).

    aa) Im Streitfall wäre eine Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit zwar nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Beigeladene in ihrem Gesellschaftsvertrag die Veräußerung der ... nicht ausdrücklich als Unternehmensgegenstand formuliert hat (vgl. BFH-Beschluss vom 24. September 2010 IV B 34/10, Rz 18), oder weil sie nach Ablauf der Grundmietzeit nicht zur Veräußerung der ... an die GmbH 1 (Leasingnehmerin) zu festen Konditionen verpflichtet war (vgl. BFH-Urteil vom 1. August 2013 IV R 19/11, Rz 23).

  • BFH, 17.12.2014 - IV R 57/11

    Tarifbegünstigung für den Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

    Auszug aus BFH, 08.06.2017 - IV R 6/14
    In die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO sind auch die Gewinne einzubeziehen, die ein Gesellschafter aus der Veräußerung seines Mitunternehmeranteils nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erzielt (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2014 IV R 57/11, BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536, Rz 12, m.w.N.).

    Ob die hierfür erforderlichen persönlichen Merkmale der Kläger gegeben sind, ist nicht im Feststellungsverfahren, sondern erst bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu entscheiden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529, Rz 15; in BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536, Rz 13, m.w.N.).

    Danach müssen alle stillen Reserven, die in den wesentlichen Betriebsgrundlagen einer betrieblichen Sachgesamtheit --wie z.B. in einem gesamten Mitunternehmeranteil (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG)-- angesammelt wurden, in einem einheitlichen Vorgang aufgelöst werden (z.B. BFH-Urteil in BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536, Rz 16, m.w.N.).

  • BFH, 09.12.2014 - IV R 36/13

    Veräußerung von Leasingobjekten als Teil des einheitlichen Geschäftskonzeptes -

    Auszug aus BFH, 08.06.2017 - IV R 6/14
    Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine selbständige "andere Besteuerungsgrundlage" i.S. des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO (BFH-Urteil vom 9. Dezember 2014 IV R 36/13, BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529, Rz 15, m.w.N.).

    Ob die hierfür erforderlichen persönlichen Merkmale der Kläger gegeben sind, ist nicht im Feststellungsverfahren, sondern erst bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu entscheiden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529, Rz 15; in BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536, Rz 13, m.w.N.).

    Durch die Verwendung der Worte "kommen nur in Betracht" hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass bei Vorliegen der unter den Nrn. 1 bis 5 aufgezählten Tatbestände die Gewährung der Tarifbegünstigung zwar nahe liegt, aber nicht zwingend ist (BFH-Urteil in BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529, Rz 20).

  • FG Düsseldorf, 05.12.2013 - 12 K 948/12

    Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind

    Auszug aus BFH, 08.06.2017 - IV R 6/14
    Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2013  12 K 948/12 F aufgehoben.

    Das FG wies die Klage mit Urteil vom 5. Dezember 2013  12 K 948/12 F ab.

    Die Kläger beantragen, das Urteil des FG Düsseldorf vom 5. Dezember 2013  12 K 948/12 F aufzuheben und den geänderten Gewinnfeststellungsbescheid 2003 vom 7. Februar 2011, geändert durch Bescheid vom 18. Juli 2011, und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung dahin zu ändern, dass der bei der Feststellung der laufenden Einkünfte berücksichtigte Gewinn aus der Veräußerung der Kommanditanteile als ein Veräußerungsgewinn festgestellt wird, welcher der Tarifbegünstigung unterliegt.

  • BFH, 12.02.2015 - IV R 63/11

    Keine tarifbegünstigte Anteilsveräußerung bei nur teilweiser Aufdeckung der in

    Auszug aus BFH, 08.06.2017 - IV R 6/14
    Die Hemmungswirkung setzt daher sowohl deren wirksame Bekanntgabe (§ 122 AO) als auch deren inhaltlich hinreichende Bestimmtheit (§ 197 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 AO) voraus (z.B. BFH-Urteil vom 12. Februar 2015 IV R 63/11, Rz 15, m.w.N.).

    (1) Unterhält eine Personengesellschaft --wie hier die Beigeladene-- einen Gewerbebetrieb (§ 193 Abs. 1 AO), ist sie im Hinblick auf die gesondert und einheitlich festzustellenden Einkünfte ihrer Gesellschafter als Prüfungssubjekt selbst Inhaltsadressatin (BFH-Urteil vom 12. Februar 2015 IV R 63/11, Rz 16).

  • BFH, 01.08.2013 - IV R 18/11
    Auszug aus BFH, 08.06.2017 - IV R 6/14
    a) Es kann dahinstehen, ob die Gewährung der Tarifbegünstigung ausnahmsweise dann ausscheidet, wenn zwar der gesamte Mitunternehmeranteil veräußert worden und damit an sich der Tatbestand des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllt ist, dieser Gewinn aber aus einer Personengesellschaft stammt, die selbst bei Veräußerung ihres gesamten Anlagevermögens im Rahmen einer Betriebsaufgabe keinen tarifbegünstigten Gewinn erzielen könnte, weil diese Veräußerung als Teilakt (letzter Akt) ihrer laufenden Geschäftstätigkeit zu werten ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 1. August 2013 IV R 18/11, BFHE 242, 315, BStBl II 2013, 910, Rz 17, m.w.N.).

    aa) Der BFH bejaht eine derartige Verklammerung, wenn die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens darin besteht, ein Wirtschaftsgut zu kaufen, dieses für eine beschränkte und hinter der Nutzungsdauer zurückbleibende Zeit zu vermieten und anschließend wieder zu verkaufen, und der aufgrund des Geschäftskonzepts insgesamt erwartete Gewinn nicht allein aus dem Entgelt für die Nutzungsüberlassung, sondern nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf des Wirtschaftsguts erzielt werden kann (BFH-Urteile in BFHE 242, 315, BStBl II 2013, 910, Rz 19; vom 1. August 2013 IV R 19/11, Rz 24); die Einbeziehung des Verkaufserlöses muss für die Erzielung des Totalgewinns unverzichtbar sein (BFH-Urteil vom 1. August 2013 IV R 19/11, Rz 23).

  • BFH, 11.08.2010 - IV B 17/10

    Nichtigkeit eines an eine vollbeendete Personengesellschaft adressierten

    Auszug aus BFH, 08.06.2017 - IV R 6/14
    Diese rechtliche Beurteilung wird durch die BFH-Beschlüsse vom 11. August 2010 IV B 17/10 und vom 24. September 2010 IV B 34/10 gestützt.

    Im erstgenannten Fall sah der Prospekt vor, dass das zunächst vermietete Wirtschaftsgut (Flugzeugleasing) nach Ablauf der Leasingzeit von der Leasingnehmerin auf der Grundlage eines zugunsten der Leasinggeberin eingeräumten Andienungsrechts, welches auch tatsächlich ausgeübt wurde, übernommen werden sollte und nur durch den Andienungserlös ein positives Gesamtergebnis zu erzielen war (BFH-Beschluss vom 11. August 2010 IV B 17/10, Rz 2, 9).

  • BFH, 08.06.2017 - IV R 30/14

    Keine Pflicht zur Aktivierung eines Instandhaltungsanspruchs - Adressat der

    Auszug aus BFH, 08.06.2017 - IV R 6/14
    Besteht das Geschäftskonzept einer Fondsgesellschaft (GmbH & Co. KG) in dem Ankauf, der Vermietung und dem Verkauf beweglicher Wirtschaftsgüter, ist eine Verklammerung dieser Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit rechtlich nur dann zulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit festgestanden hat, dass sich das erwartete positive Gesamtergebnis nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf der vermieteten (verleasten) Wirtschaftsgüter erzielen lässt (insoweit inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 8. Juni 2017 IV R 30/14).

    Wird im Prospekt der Fondsgesellschaft (auch) ein Geschäftskonzept vorgestellt, dessen Ergebnisprognose ein positives Gesamtergebnis ohne Einbeziehung eines Veräußerungserlöses in Aussicht stellt, spricht dies regelmäßig gegen die Annahme einer einheitlichen Tätigkeit (insoweit inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 8. Juni 2017 IV R 30/14).

  • BFH, 23.10.2013 - X R 3/12

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01. 08. 2013 IV R 18/11 - Keine

    Auszug aus BFH, 08.06.2017 - IV R 6/14
    Dies setzt bei allen Tatbeständen des § 34 Abs. 2 EStG eine atypische Zusammenballung voraus (z.B. BFH-Urteil vom 23. Oktober 2013 X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 71).
  • BFH, 16.03.1993 - XI R 42/90

    Empfangsvollmacht bei einheitlichen Feststellungen in Form einer

  • BFH, 05.05.2011 - X B 139/10

    Leasingfonds - Abgrenzung von Veräußerungsgewinnen und laufenden Gewinnen -

  • BFH, 26.06.2007 - IV R 49/04

    Offenbare Unrichtigkeit: unterlassene Auswertung eines Prüfungsberichts

  • BFH, 27.11.2003 - V R 52/02

    Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer

  • BFH, 14.12.2006 - IV R 3/05

    Festsetzungsverjährung bei zusammen zu veranlagenden Ehegatten - Wirkung der

  • BFH, 22.01.2003 - X R 37/00
  • BFH, 15.04.2010 - IV R 67/07

    Steuerbescheid - Gegenstand des Revisionsverfahrens - Berichtigungsbescheid -

  • BFH, 25.10.1972 - GrS 1/72

    Flugzeugleasing und Gewerbesteuer

  • BFH, 25.04.2006 - X R 42/05

    Änderung nach § 174 Abs. 4 AO

  • BFH, 08.06.2000 - IV R 65/99

    Vermietung und Verkauf von Wohnmobilen als Gewerbebetrieb

  • BFH, 17.04.2019 - IV R 12/16

    Verpächterwahlrecht bei Beendigung unechter Betriebsaufspaltung - Bedeutung des

    c) Wird eine gesondert festgestellte Besteuerungsgrundlage nicht mit einem Rechtsbehelf angegriffen, so steht das ihrer Prüfung nur dann nicht entgegen, wenn die Änderung einer anderen --ausdrücklich angefochtenen-- Besteuerungsgrundlage zwangsläufig, im Sinne einer untrennbaren Verknüpfung, Auswirkungen auch auf die nicht angefochtene Besteuerungsgrundlage hat (vgl. BFH-Urteile vom 8. Juni 2000 - IV R 65/99, BFHE 192, 207, BStBl II 2001, 89, unter 2.b, zur alternativen Qualifizierung einer Entschädigung als Aufgabegewinn oder laufender Gewinn; vom 23. Februar 2012 - IV R 32/09, Rz 31, zur Erforderlichkeit der zwangsläufigen Auswirkung im selben Jahr; vom 8. Juni 2017 - IV R 6/14, BFHE 258, 387, BStBl II 2017, 1053, Rz 21, zum tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn oder alternativ laufenden Einkünften aus Gewerbebetrieb; s.a. BFH-Beschluss vom 19. September 2017 - IV B 85/16, Rz 5).
  • BFH, 19.02.2020 - II R 32/17

    Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils zur Schenkungsteuer

    Auch wenn ein Kläger nur die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abänderung eines Bescheids beantragt hat, kann der BFH aber den Bescheid insgesamt aufheben, wenn er zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser insgesamt rechtswidrig ist (vgl. BFH-Urteile vom 25.04.2006 - X R 42/05, BFHE 212, 421, BStBl II 2007, 220, unter II.1., und vom 08.06.2017 - IV R 6/14, BFHE 258, 387, BStBl II 2017, 1053, Rz 24, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 08.06.2017 - IV R 30/14

    Fondsgesellschaften - Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit

    Besteht das Geschäftskonzept einer Fondsgesellschaft (GmbH & Co. KG) in dem Ankauf, der Vermietung und dem Verkauf beweglicher Wirtschaftsgüter, ist eine Verklammerung dieser Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit rechtlich nur dann zulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit festgestanden hat, dass sich das erwartete positive Gesamtergebnis nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf der vermieteten (verleasten) Wirtschaftsgüter erzielen lässt (insoweit inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 8. Juni 2017 IV R 6/14).
  • BFH, 02.10.2018 - IV R 24/15

    Aktivierung des bei Veräußerung eines GmbH-Anteils vorbehaltenen

    Eine selbständige Besteuerungsgrundlage stellt zudem die Qualifikation eines Veräußerungs- oder Aufgabegewinns als Bestandteil der außerordentlichen Einkünfte nach § 34 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 EStG und damit als tarifbegünstigt dar (vgl. BFH-Urteile vom 9. Dezember 2014 IV R 36/13, BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529, Rz 15, und vom 8. Juni 2017 IV R 6/14, BFHE 258, 387, BStBl II 2017, 1053, Rz 20).
  • BFH, 03.09.2020 - IV R 29/19

    Quotale Auflösung von Wertkorrekturposten in Ergänzungsbilanz bei Veräußerung

    Hat die Änderung einer gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlage zwangsläufig Auswirkungen auf eine andere Besteuerungsgrundlage, z.B. indem die beantragte Herabsetzung eines Veräußerungsgewinns zwangsläufig zur Erhöhung des laufenden Gewinns führt oder umgekehrt, kann sich die Anfechtung des betreffenden Feststellungsbescheids zwar ausnahmsweise auch auf die materiell-rechtlich hiervon ebenfalls betroffene Besteuerungsgrundlage erstrecken mit der Folge, dass der Feststellungsbescheid insoweit nicht teilbestandskräftig wird (z.B. BFH-Urteil vom 08.06.2000 - IV R 65/99, BFHE 192, 207, BStBl II 2001, 89; ferner BFH-Urteil vom 08.06.2017 - IV R 6/14, BFHE 258, 387, BStBl II 2017, 1053).
  • BFH, 27.10.2020 - IX R 16/19

    Bekanntgabe der Prüfungsanordnung - vermögensverwaltende Personengesellschaft -

    Die Prüfungsanordnung ist dann (nur) der Gesellschaft bzw. ihrem Bevollmächtigten bekannt zu geben (BFH-Urteil vom 08.06.2017 - IV R 6/14, BFHE 258, 387, BStBl II 2017, 1053).
  • FG Münster, 04.12.2018 - 5 K 2216/16

    Einkommensteuer - Zur Zurechnung von Einkünften einer GbR während der

    Der Widerspruch erfolgt gem. § 183 Abs. 3 Satz 2 AO durch Widerruf der Vollmacht gegenüber dem Finanzamt und wird erst mit Zugang beim Finanzamt wirksam (BFH, Urt. vom 08.06.2017 - IV R 6/14, BStBl. II 2017, 1053).

    Auch für eine nach Rechtsscheingrundsätzen bestehende Empfangsvollmacht i.S. des § 183 Abs. 1 Satz 1 AO gilt § 183 Abs. 3 AO (BFH, Urt. vom 08.06.2017 - IV R 6/14, BStBl. II 2017, 1053).

  • FG Sachsen, 22.03.2021 - 6 K 1631/19

    Ermessensentscheidung zum Umfang der Anordnung der Außenprüfung bei einem

    Die Prüfungsanordnung kann daher auch an Bevollmächtigte bekanntgegeben werden (§ 122 Abs. 1 Satz 3 AO ); § 183 AO findet auf die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung keine Anwendung (zum Ganzen: Urteil des BFH vom 08. Juni 2017, IV R 6/14, BStBl II 2017, 1053 m. w. N.).

    Bezieht sich die Vollmacht - wie hier - auf alle steuerlichen Verhältnisse des Vollmachtgebers, so ist auch die Prüfungsanordnung mitumfasst (Urteil des BFH vom 08. Juni 2017, IV R 6/14, BStBl II 2017, 1053 m. w. N.).

  • FG Hessen, 28.03.2022 - 10 K 724/18

    Keine einheitliche und gesonderte Feststellung, dass Einkünfte nur einer Person

    Fehlt es den angegriffenen Feststellungsbescheiden an einer Rechtsgrundlage, sind diese --soweit sie sich gegen den Kläger richten (vgl. BFH-Urteil vom 08.06.2017 - IV R 6/14, BFHE 258, 387, BStBl II 2017, 1053 Rz 23)-- als insgesamt rechtswidrig aufzuheben.
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