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   BFH, 08.07.1993 - X B 212/92   

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https://dejure.org/1993,22046
BFH, 08.07.1993 - X B 212/92 (https://dejure.org/1993,22046)
BFH, Entscheidung vom 08.07.1993 - X B 212/92 (https://dejure.org/1993,22046)
BFH, Entscheidung vom 08. Juli 1993 - X B 212/92 (https://dejure.org/1993,22046)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die schlüssige und substantiierte Behauptung eine Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 30.03.1983 - I B 9/83

    Begründungserfordernis - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beschwerde wegen

    Auszug aus BFH, 08.07.1993 - X B 212/92
    Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) muß insbesondere auf die Rechtsfrage und ihre Klärungsbedürftigkeit eingehen (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl. 1987, § 115 Rdnr. 62).
  • BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74

    Wahlkampfkostenpauschale

    Auszug aus BFH, 08.07.1993 - X B 212/92
    Das BVerfG habe im Beschluß vom 9. März 1976 (2 BvR 89/74 BVerfGE 41, 399, 421ff.) wegen der unterschiedlichen Entlastungswirkung gegen eine steuerliche Lösung im Hinblick auf die Chancengleichheit aller Wahlbewerber Bedenken geäußert, die der Gesetzgeber bei der Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages beachtet habe.
  • BVerfG, 26.07.1988 - 1 BvR 614/88
    Auszug aus BFH, 08.07.1993 - X B 212/92
    Der BFH hat mit Urteil vom 8. Dezember 1987 IX R 255/87 (BFHE 152, 245, BStBl II 1988, 435 entschieden, daß auch der erfolglose Bewerber um ein Bundestagsmandat seine Wahlkampfkosten nicht als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften abziehen kann. Eine hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluß vom 26. Juli 1988 1 BvR 614/88 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1988, 532) nicht zur Entscheidung angenommen.
  • BFH, 28.08.1992 - X B 42/92
    Auszug aus BFH, 08.07.1993 - X B 212/92
    Auch wenn die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf einen Verstoß gegen das Grundgesetz gestützt wird, muß sie dargelegt werden (Senatsbeschluß vom 28. August 1992 X B 42/92, n.v.).
  • BFH, 08.12.1987 - IX R 255/87

    Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Bundestagsmandats

    Auszug aus BFH, 08.07.1993 - X B 212/92
    Der BFH hat mit Urteil vom 8. Dezember 1987 IX R 255/87 (BFHE 152, 245, BStBl II 1988, 435 entschieden, daß auch der erfolglose Bewerber um ein Bundestagsmandat seine Wahlkampfkosten nicht als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften abziehen kann. Eine hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluß vom 26. Juli 1988 1 BvR 614/88 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1988, 532) nicht zur Entscheidung angenommen.
  • FG München, 26.10.2017 - 10 K 614/17

    Abziehbarkeit von Wahlkampfkosten im Zusammenhang mit der Aufstellung als

    Nach der Rechtsprechung des BFH gilt dieses Abzugsverbot für Wahlkampfkosten unabhängig davon, ob die Kandidatur erfolgreich oder erfolglos war (grundlegend BFH-Urteil in BFHE 152, 245, BStBl II 1988, 435, nachfolgend BFH-Beschluss vom 8. Juli 1993 X B 212/92, BFH/NV 1994, 175).
  • BFH, 12.10.1995 - I B 46/95

    VGA bei Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung

    Vielmehr muß der Beschwerdeführer konkret darauf eingehen, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an der einheitlichen Entwicklung des Rechts klärungsbedürftig ist (vgl. z. B. Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rdnr. 61; aus jüngerer Zeit vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 30. September 1993 IV B 182/92, BFH/NV 1994, 641; vom 8. Juli 1993 X B 212/92, BFH/NV 1994, 175; vom 22. Juli 1993 XI B 17/93, BFH/NV 1994, 322; vom 4. August 1993 II B 175/92, BFH/NV 1994, 718).
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