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   BFH, 08.07.2014 - VII R 9/13   

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https://dejure.org/2014,23378
BFH, 08.07.2014 - VII R 9/13 (https://dejure.org/2014,23378)
BFH, Entscheidung vom 08.07.2014 - VII R 9/13 (https://dejure.org/2014,23378)
BFH, Entscheidung vom 08. Juli 2014 - VII R 9/13 (https://dejure.org/2014,23378)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Luftverkehrsrechtliche Betriebsgenehmigung keine Voraussetzung für Mineralöl- oder Energiesteuerbefreiung für die gewerbliche Luftfahrt

  • openjur.de

    Luftverkehrsrechtliche Betriebsgenehmigung keine Voraussetzung für Mineralöl- oder Energiesteuerbefreiung für die gewerbliche Luftfahrt

  • Bundesfinanzhof

    MinöStG § 4 Abs 1 Nr 3 Buchst a, MinöStG § 50 Abs 1, MinöStG § 18 Abs 2 S... 3 Nr 5 Buchst a, EnergieStG § 27 Abs 2 Nr 1, EnergieStG § 27 Abs 2 Nr 2, EnergieStV § 52 Abs 2 Nr 4 Buchst a, EnergieStV § 60 Abs 4, EnergieStV § 5, LuftVG § 20, EGRL 96/2003 Art 14 Abs 1 Buchst b
    Luftverkehrsrechtliche Betriebsgenehmigung keine Voraussetzung für Mineralöl- oder Energiesteuerbefreiung für die gewerbliche Luftfahrt

  • Bundesfinanzhof

    Luftverkehrsrechtliche Betriebsgenehmigung keine Voraussetzung für Mineralöl- oder Energiesteuerbefreiung für die gewerbliche Luftfahrt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 1 Nr 3 Buchst a MinöStG 1993, § 50 Abs 1 MinöStG, § 18 Abs 2 S 3 Nr 5 Buchst a MinöStG, § 27 Abs 2 Nr 1 EnergieStG, § 27 Abs 2 Nr 2 EnergieStG
    Luftverkehrsrechtliche Betriebsgenehmigung keine Voraussetzung für Mineralöl- oder Energiesteuerbefreiung für die gewerbliche Luftfahrt

  • IWW
  • rewis.io

    Luftverkehrsrechtliche Betriebsgenehmigung keine Voraussetzung für Mineralöl- oder Energiesteuerbefreiung für die gewerbliche Luftfahrt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der steuerlichen Begünstigung für Luftfahrtbetriebsstoffe; Voraussetzungen der Energiesteuerbefreiung für die gewerbliche Luftfahrt

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen der steuerlichen Begünstigung für Luftfahrtbetriebsstoffe

  • datenbank.nwb.de

    Luftverkehrsrechtliche Betriebsgenehmigung keine Voraussetzung für eine Befreiung von der Mineralölsteuer oder Energiesteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Energiesteuerbefreiung für den Konzern-Jet

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 21.12.2011 - C-250/10

    Haltergemeinschaft - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von Energieerzeugnissen

    Auszug aus BFH, 08.07.2014 - VII R 9/13
    Denn dieser hat in seinem Urteil vom 21. Dezember 2011 C-250/10, -Haltergemeinschaft- (Slg. 2011, I-214*; ZfZ 2012, 98) darauf hingewiesen, dass die Steuerbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL nicht allein Luftfahrtunternehmen vorbehalten ist.

    Wie bereits ausgeführt, hat er in seinem Urteil in Slg. 2011, I-214*, ZfZ 2012, 98 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Steuerbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL nicht allein Luftfahrtunternehmen vorbehalten ist.

  • BFH, 29.10.2013 - VII R 25/12

    Keine Energiesteuerbefreiung für Schulungsflüge gemeinnütziger Luftsportvereine

    Auszug aus BFH, 08.07.2014 - VII R 9/13
    Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des EuGH ist es --anders als bei Flügen für rein unternehmensinterne Zwecke bzw. bei Flügen zur Förderung des Vereinszwecks (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 2013 VII R 25/12, BFH/NV 2014, 535)-- unerheblich, dass bzw. wenn die Luftfahrtdienstleistung ausschließlich an andere Gesellschaften innerhalb eines Konzerns erbracht wurde.
  • EuGH, 01.12.2011 - C-79/10

    Systeme Helmholz - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von Energieerzeugnissen

    Auszug aus BFH, 08.07.2014 - VII R 9/13
    Wie der EuGH entschieden hat (Urteil vom 1. Dezember 2011 C-79/10, -Systeme Helmholz GmbH-, Slg. 2011, I-12511; ZfZ 2012, 20), bezieht sich der Befreiungstatbestand auf Luftfahrttätigkeiten, die unmittelbar der Erbringung einer entgeltlichen Luftfahrtdienstleistung dienen, wobei der Begriff "Luftfahrt" verlangt, dass die entgeltliche Dienstleistung unmittelbar mit dem Flug des Luftfahrzeugs zusammenhängt.
  • FG Baden-Württemberg, 10.05.2016 - 11 K 3132/14

    Steuerbefreiung für Flugbenzin: Gewerbsmäßige Luftfahrtdienstleistung bzw.

    Nach Bekanntwerden des in der Sache VII R 9/13 ergangenen BFH-Beschlusses vom 8. Juli 2014 nahm das Gericht den vorliegenden Rechtsstreit mit Verfügung vom 24. September 2014 wieder auf.

    Die Konstellation im Streitfall entspreche insoweit dem vom BFH im Urteil vom 8. Juli 2014 VII R 9/13 (BFH/NV 2014, 1596) entschiedenen Sachverhalt.

    Soweit der BFH mit seinen Urteilen vom 20. Mai 2014 VII R 29/12 (BFH/NV 2014, 1457) sowie vom 8. Juli 2014 VII R 9/13 (BFH/NV 2014, 1596) entschieden habe, dass ein Unternehmen, das für andere Unternehmen der Unternehmensgruppe, der es angehört, oder für den Geschäftsführer einer Komplementärin Flüge durchführe, steuerbegünstigte Luftfahrtdienstleistungen erbringe, beruhe das darauf, dass die durchgeführten Flüge in den entschiedenen Fällen mit Gewinnerzielungsabsicht und auf eigenes Risiko durchgeführt und mit einem Gewinnaufschlag abgerechnet worden seien.

    Allerdings kann in der Personenbeförderung eine nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG zur Steuerbefreiung des dafür eingesetzten Flugbetriebsstoffs liegende Dienstleistung auch dann gesehen werden, wenn es sich bei der Auftraggeberin um eine dem gleichen Konzern zugehörige Gesellschaft handelt und die Beförderung von deren Vorständen und anderen leitenden Angestellten in Frage steht (so jedenfalls die Auffassung des BFH in seinem Beschluss vom 8. Juli 2014 VII R 9/13, BFH/NV 2014, 1596 zu § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG sowie in seinem Urteil vom 20. Mai 2014 VII R 29/12, BFH/NV 2014, 1457 zu § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG; a. A. hinsichtlich des konzerninternen Werkverkehrs hingegen Middendorp in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, EnergieStG - Stromsteuergesetz, Kommentar, Stand Januar 2016, Rz. 31 zu § 27 EnergieStG).

  • FG Baden-Württemberg, 10.05.2016 - 11 K 3134/14

    Steuerbefreiung für Flugbenzin: Gewerbsmäßige Luftfahrtdienstleistung bzw.

    Nach Bekanntwerden des in der Sache VII R 9/13 ergangenen BFH-Beschlusses vom 8. Juli 2014 nahm das Gericht den vorliegenden Rechtsstreit mit Verfügung vom 24. September 2014 wieder auf.

    Die Konstellation im Streitfall entspreche insoweit dem vom BFH im Urteil vom 8. Juli 2014 VII R 9/13 (BFH/NV 2014, 1596) entschiedenen Sachverhalt.

    Soweit der BFH mit seinen Urteilen vom 20. Mai 2014 VII R 29/12 (BFH/NV 2014, 1457) sowie vom 8. Juli 2014 VII R 9/13 (BFH/NV 2014, 1596) entschieden habe, dass ein Unternehmen, das für andere Unternehmen der Unternehmensgruppe, der es angehört, oder für den Geschäftsführer einer Komplementärin Flüge durchführe, steuerbegünstigte Luftfahrtdienstleistungen erbringe, beruhe das darauf, dass die durchgeführten Flüge in den entschiedenen Fällen mit Gewinnerzielungsabsicht und auf eigenes Risiko durchgeführt und mit einem Gewinnaufschlag abgerechnet worden seien.

    Allerdings kann in der Personenbeförderung eine nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG zur Steuerbefreiung des dafür eingesetzten Flugbetriebsstoffs liegende Luftfahrt-Dienstleistung auch dann gesehen werden, wenn es sich bei der Auftraggeberin um eine dem gleichen Konzern zugehörige Gesellschaft handelt und die Beförderung von deren Vorständen und anderen leitenden Angestellten in Frage steht (so jedenfalls die Auffassung des BFH in seinem Beschluss vom 8. Juli 2014 VII R 9/13, BFH/NV 2014, 1596 zu § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG sowie in seinem Urteil vom 20. Mai 2014 VII R 29/12, BFH/NV 2014, 1457 zu § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG; a. A. hinsichtlich des konzerninternen Werkverkehrs hingegen Middendorp in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, EnergieStG - Stromsteuergesetz, Kommentar, Stand Januar 2016, Rz. 31 zu § 27 EnergieStG).

  • FG Baden-Württemberg, 10.05.2016 - 11 K 3133/14

    Steuerbefreiung für Flugbenzin: Gewerbsmäßige Luftfahrtdienstleistung bzw.

    Nach Bekanntwerden des in der Sache VII R 9/13 ergangenen BFH-Beschlusses vom 8. Juli 2014 nahm das Gericht den vorliegenden Rechtsstreit mit Verfügung vom 24. September 2014 wieder auf.

    Die Konstellation im Streitfall entspreche insoweit dem vom BFH im Urteil vom 8. Juli 2014 VII R 9/13 (BFH/NV 2014, 1596) entschiedenen Sachverhalt.

    Soweit der BFH mit seinen Urteilen vom 20. Mai 2014 VII R 29/12 (BFH/NV 2014, 1457) sowie vom 8. Juli 2014 VII R 9/13 (BFH/NV 2014, 1596) entschieden habe, dass ein Unternehmen, das für andere Unternehmen der Unternehmensgruppe, der es angehört, oder für den Geschäftsführer einer Komplementärin Flüge durchführe, steuerbegünstigte Luftfahrtdienstleistungen erbringe, beruhe das darauf, dass die durchgeführten Flüge in den entschiedenen Fällen mit Gewinnerzielungsabsicht und auf eigenes Risiko durchgeführt und mit einem Gewinnaufschlag abgerechnet worden seien.

    Allerdings kann in der Personenbeförderung eine nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG zur Steuerbefreiung des dafür eingesetzten Flugbetriebsstoffs liegende Dienstleistung auch dann gesehen werden, wenn es sich bei der Auftraggeberin um eine dem gleichen Konzern zugehörige Gesellschaft handelt und die Beförderung von deren Vorständen und anderen leitenden Angestellten in Frage steht (so jedenfalls die Auffassung des BFH in seinem Beschluss vom 8. Juli 2014 VII R 9/13, BFH/NV 2014, 1596 zu § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG sowie in seinem Urteil vom 20. Mai 2014 VII R 29/12, BFH/NV 2014, 1457 zu § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG; a. A. hinsichtlich des konzerninternen Werkverkehrs hingegen Middendorp in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, EnergieStG - Stromsteuergesetz, Kommentar, Stand Januar 2016, Rz. 31 zu § 27 EnergieStG).

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