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   BFH, 08.08.1990 - II R 22/88   

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https://dejure.org/1990,10002
BFH, 08.08.1990 - II R 22/88 (https://dejure.org/1990,10002)
BFH, Entscheidung vom 08.08.1990 - II R 22/88 (https://dejure.org/1990,10002)
BFH, Entscheidung vom 08. August 1990 - II R 22/88 (https://dejure.org/1990,10002)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von Entschädigungsaufwendungen zur Ermöglichung eines Grundstückserwerbs bei der Bestimmung der Grunderwerbsteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 01.10.1975 - II R 84/70

    Bestimmung der Gegenleistung - Kaufpreis - Vertragsinhalt - Übernahme einer

    Auszug aus BFH, 08.08.1990 - II R 22/88
    Zwar handelt es sich insoweit nicht um eine sonstige Leistung i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983, sondern um einen Teil des Kaufpreises (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. April 1972 II R 188/71, BFHE 106, 236, und vom 1. Oktober 1975 II R 84/70, BFHE 117, 287, BStBl II 1976, 128); dies ändert aber nichts an dem zutreffenden Ergebnis der Vorentscheidung.
  • BFH, 26.04.1972 - II R 188/71
    Auszug aus BFH, 08.08.1990 - II R 22/88
    Zwar handelt es sich insoweit nicht um eine sonstige Leistung i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983, sondern um einen Teil des Kaufpreises (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. April 1972 II R 188/71, BFHE 106, 236, und vom 1. Oktober 1975 II R 84/70, BFHE 117, 287, BStBl II 1976, 128); dies ändert aber nichts an dem zutreffenden Ergebnis der Vorentscheidung.
  • BFH, 19.07.1989 - II R 95/87

    Besteuerungsgrundlage bei Grundstückserwerben "im Bauherrenmodell"

    Auszug aus BFH, 08.08.1990 - II R 22/88
    Diese Begründung trägt die Vorentscheidung, denn zur Gegenleistung i. S. des § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 rechnet jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks in dem Zustand gewährt, in dem es zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht ist (ständige Rechtsprechung des BFH, zuletzt Urteile vom 19. Juli 1989 II R 95/87, BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685, und vom 13. Dezember 1989 II R 115/86, BFHE 159, 362, BStBl II 1990, 440, jeweils mit Nachweisen).
  • BFH, 13.12.1989 - II R 115/86

    Grunderwerbsteuerliche Gegenleistung bei Beauftragung (und Bevollmächtigung) von

    Auszug aus BFH, 08.08.1990 - II R 22/88
    Diese Begründung trägt die Vorentscheidung, denn zur Gegenleistung i. S. des § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 rechnet jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks in dem Zustand gewährt, in dem es zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht ist (ständige Rechtsprechung des BFH, zuletzt Urteile vom 19. Juli 1989 II R 95/87, BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685, und vom 13. Dezember 1989 II R 115/86, BFHE 159, 362, BStBl II 1990, 440, jeweils mit Nachweisen).
  • RFH, 20.03.1923 - II A 11/23
    Auszug aus BFH, 08.08.1990 - II R 22/88
    Wenn, wie vorgetragen wird, die Entschädigung dafür bezahlt worden ist, daß infolge des Baukonzepts der Klägerin (Einkaufszentrum mit integriertem Parkhaus) die Verkäuferin die für den von ihr beabsichtigten Bau weiterer Einstellplätze erwarteten öffentlich-rechtlichen Ablösebeträge nicht bekommen würde, so ergibt sich daraus nicht, daß der als Entschädigung bezeichnete Betrag für etwas anderes gezahlt werden sollte als zum Ausgleich für den mit der Veräußerung der Grundstücke an die Klägerin verbundenen wirtschaftlichen Nachteil der Verkäuferin; vielmehr hat sich die Veräußerin eine entsprechend höhere Vergütung für die Grundstücke ausbedungen, als sie ohne diese Nachteile bei Berücksichtigung des Wertes der Grundstücke vielleicht verlangt haben würde (so bereits das vom FG zitierte Urteil des Reichsfinanzhofs vom 20. März 1923 II A 11/23, RFHE 12, 32, RStBl 1923, 256).
  • BFH, 10.05.2017 - II R 16/14

    Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines Grundstücks zur

    Zum Kaufpreis gehört beispielsweise der Betrag, den sich der Verkäufer eines Grundstücks vom Käufer zum Ausgleich einer zu erwartenden Wertminderung der ihm verbleibenden Nachbargrundstücke bezahlen lässt (BFH-Urteil vom 8. August 1990 II R 22/88, BFH/NV 1991, 412; Loose in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 18. Aufl., § 9 Rz 108).

    Leistungen des Erwerbers, die nicht den der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang betreffen, insbesondere also für eine andere Leistung aufgewendet werden als für die Verpflichtung, Besitz und Eigentum an dem Grundstück zu verschaffen, scheiden demgegenüber aus der Gegenleistung i.S. von § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG aus (BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 412).

  • BFH, 17.06.1998 - II R 35/96

    Anteilsübertragung - Time-sharing-Verfahren - Firmenwert - Grundbesitzanteil -

    Die Feststellungen des FG reichen nicht aus, um prüfen zu können, ob die neben dem Grundstückskaufpreis vereinbarte Zahlung von 4 Mio. DM für eine andere Leistung des Klägers aufgewendet wurde als für die Verpflichtung, das Miteigentum an den Grundstücken zu verschaffen (vgl. hierzu Senatsentscheidung vom 8. August 1990 II R 22/88, BFH/NV 1991, 412).

    Sollte diese Prüfung ergeben, daß neben den Grundstücken keine weiteren Gegenstände an die A-B-GbR veräußert wurden, ist davon auszugehen, daß der Betrag von 4 Mio. DM für den Grundstückserwerb aufgewendet wurde und deshalb als Kaufpreis für die Miteigentumsanteile anzusehen ist (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 412).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.2014 - 3 K 528/11

    Einbeziehung von Entschädigungszahlungen an den Veräußerer im Rahmen der

    Aus der Gegenleistung scheiden solche Leistungen des Erwerbers aus, die nicht den der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang betreffen, insbesondere also für eine andere Leistung aufgewendet werden als für die Verpflichtung, Besitz und Eigentum an dem Grundstück zu verschaffen (vgl. auch BFH-Urteil v. 08.08.1990, II R 22/88 BFH/NV 1991, 412).

    Aus der Gegenleistung scheiden nur solche Leistungen des Erwerbers aus, die nicht den der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang betreffen, insbesondere also für eine andere Leistung aufgewendet werden als für die Verpflichtung, Besitz und Eigentum an dem Grundstück zu verschaffen (vgl. BFH-Urteil vom 08.08.1990 II R 22/88, BFH/NV 1991, 412).

  • FG Berlin, 27.11.2003 - 1 K 1265/01

    Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Veräußerung eines Grundstücks zur

    Käufer zum Ausgleich einer zu erwartenden Wertminderung des dem Verkäufer verbleibenden Grundstücks bzw. Grundstücksteils als Teil des Kaufpreises zahlt, eine Gegenleistung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG (BFH-Urteil vom 8. August 1990 II R 22/88, BFH/NV 1998, 412).
  • FG Hessen, 30.07.2015 - 5 K 2466/13

    Entgeltliche Grunddienstbarkeit als Teil des Grundstückspreises

    Für die Betrachtung maßgebliches Kriterium muss deshalb sein, ob die Klägerin das Grundstück nur dann hätte erwerben können, wenn sie auch die Grunddienstbarkeit gegen den streitigen Betrag übernahm (BFH-Urteil vom 08.08.1990 II R 22/88, BFH/NV 1991, 412).
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