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   BFH, 08.08.2006 - X B 161/04   

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https://dejure.org/2006,18417
BFH, 08.08.2006 - X B 161/04 (https://dejure.org/2006,18417)
BFH, Entscheidung vom 08.08.2006 - X B 161/04 (https://dejure.org/2006,18417)
BFH, Entscheidung vom 08. August 2006 - X B 161/04 (https://dejure.org/2006,18417)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 76 Abs. 1 Satz 4; ; FGO § ... 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 76 Abs. 1; ; FGO § 79 Abs. 1; ; FGP § 94; ; AO 1977 § 90 Abs. 2; ; ZPO § 363 ff.; ; ZPO § 363 Abs. 1; ; ZPO § 363 Abs. 2; ; ZPO § 364 Abs. 2; ; ZPO § 164 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NZB: Zeugen im Ausland

  • datenbank.nwb.de

    Vernehmung von Auslandszeugen; Antrag auf Vertagung wegen Verhinderung eines im Ausland lebenden Zeugen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 21.05.1992 - VIII B 76/91

    Anerkennung von Zinsen auf ein von einer Domizilgesellschaft ohne eigene

    Auszug aus BFH, 08.08.2006 - X B 161/04
    Die Entscheidung, ob und ggf. von welcher der in § 363 Abs. 1 und 2 bzw. § 364 Abs. 2 ZPO geregelten Alternativen der Beweiserhebung das Gericht Gebrauch macht, steht in dessen Ermessen (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Mai 1992 VIII B 76/91, BFH/NV 1993, 32).

    Da die Kläger die Zeugen nicht in der mündlichen Verhandlung gestellt haben, durfte das FG analog § 244 Abs. 3 der Strafprozessordnung sie als unerreichbares Beweismittel bewerten (BFH-Beschluss in BFH/NV 1993, 32).

  • BFH, 14.02.2006 - II B 30/05

    Im Ausland lebender Zeuge; Anspruch auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 08.08.2006 - X B 161/04
    Deshalb waren die Kläger grundsätzlich gehalten, die Zeugen K. und Dr. W. dem Prozessgericht zu stellen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Februar 2006 II B 30/05, BFH/NV 2006, 1056).
  • BFH, 05.02.2004 - V B 205/02

    Sachaufklärungspflicht; ausländischer Zeuge

    Auszug aus BFH, 08.08.2006 - X B 161/04
    Einem Antrag auf Vertagung wegen Verhinderung eines im Ausland lebenden Zeugen braucht das FG jedenfalls dann nicht nachgehen, wenn dessen Verhinderung nicht nachprüfbar entschuldigt ist und außerdem der Beweisführer keine Angaben dazu macht, wann damit zu rechnen ist, dass dieser für eine Aussage zur Verfügung steht (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Februar 2004 V B 205/02, BFH/NV 2004, 964).
  • BFH, 10.04.2014 - XI B 138/13

    Vertagung bei Nichterscheinen eines im Ausland lebenden Zeugen

    b) Auch braucht das FG einem Antrag auf Vertagung nach § 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung wegen Verhinderung eines im Ausland lebenden Zeugen jedenfalls dann nicht nachgehen, wenn dessen Verhinderung nicht nachprüfbar entschuldigt ist und außerdem der Beweisführer keine Angaben dazu macht, wann damit zu rechnen ist, dass dieser für eine Aussage zur Verfügung steht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. Februar 2004 V B 205/02, BFH/NV 2004, 964, und vom 8. August 2006 X B 161/04, BFH/NV 2006, 2119, unter 4.).

    Die Entscheidung des FG, dass eine derartige Entschuldigung nicht ausreicht, steht im Einklang mit den hierzu aufgestellten Rechtsgrundsätzen des BFH (vgl. z.B. Beschlüsse in BFH/NV 2006, 2119, unter 4.; vom 28. August 2008 VI B 59/08, BFH/NV 2009, 34, unter II.2.a).

  • FG Niedersachsen, 14.12.2022 - 9 K 87/19

    Maßgeblicher Zeitpunkt der Entstehung eines Verlustes aus der Auflösung einer

    Auch braucht das Gericht einem Antrag auf Vertagung nach § 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung (ZPO) wegen Verhinderung eines im Ausland lebenden Zeugen jeweils dann nicht nachgehen, wenn dessen Verhinderung nicht nachprüfbar entschuldigt ist und außerdem der Beweisführer keine Angaben dazu macht, wann damit zu rechnen ist, dass dieser für eine Aussage zur Verfügung steht (vgl. BFH, Beschlüsse vom 5. Februar 2004 V B 205/02, BFH/NV 2004, 964 und vom 8. August 2006 X B 161/04, BFH/NV 2006, 2119).
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