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   BFH, 08.09.1988 - IV R 66/87   

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https://dejure.org/1988,1445
BFH, 08.09.1988 - IV R 66/87 (https://dejure.org/1988,1445)
BFH, Entscheidung vom 08.09.1988 - IV R 66/87 (https://dejure.org/1988,1445)
BFH, Entscheidung vom 08. September 1988 - IV R 66/87 (https://dejure.org/1988,1445)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 4 Abs. 3 und 4, § 12 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Betriebsausgaben - Zinsen - Betriebsschuld - Kontokorrentverbindlichkeit - Betriebliche Veranlassung - Private Veranlassung - Überweisungsvorgang - Auszahlungsvorgang - Gewinn

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1

Papierfundstellen

  • BFHE 154, 350
  • BB 1988, 2368
  • DB 1988, 2543
  • BStBl II 1989, 32
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 23.06.1983 - IV R 185/81

    Gewinnermittlung - Zinsaufwendung - Kontokorrentkredit - Betriebsausgaben -

    Auszug aus BFH, 08.09.1988 - IV R 66/87
    Das Finanzgericht (FG) führte aus, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 23. Juni 1983 IV R 185/81, BFHE 139, 56, BStBl II 1983, 723) könne zwar im Falle einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nur der Teil der Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen werden, der auf den aus betrieblichen Gründen veranlaßten Kredit entfalle.

    Auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sei das Bankkonto, über das der betriebliche Zahlungsverkehr abgewickelt werde, nicht Privat-, sondern Betriebsvermögen; daraus folge, daß die Vermutung, die nach dem BFH-Urteil in BFHE 139, 50, BStBl II 1983, 725 bei der Gewinnermittlung nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG für die betriebliche Veranlassung der in der Überziehung eines betrieblichen Kontokorrentkontos liegenden Kreditaufnahme spreche, entgegen dem BFH-Urteil in BFHE 139, 56, BStBl II 1983, 723, auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gelte.

    Das FG habe in Abweichung von dem Urteil in BFHE 139, 56, BStBl II 1983, 723 den Begriff der Betriebsausgaben nicht zutreffend gewürdigt.

    Der vorlegende Senat hat mit Urteil in BFHE 139, 56, BStBl II 1983, 723 entschieden, daß ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, Zinsaufwendungen für einen Kredit nur insoweit als Betriebsausgaben abziehen kann, als der Kredit betrieblich veranlaßt war (§ 4 Abs. 4 EStG).

    Der Senat hat hierfür bisher die Zinszahlenstaffelmethode als ein zur Aufteilung geeignetes Verfahren angesehen (vgl. Urteil in BFHE 139, 56, BStBl II 1983, 723).

    Auch die Rechtsprechung des BFH hat dem praktischen Bedürfnis nach Aufteilung durch Schätzung in gewissen Fällen Rechnung getragen (so der vorlegende Senat in seinem Urteil in BFHE 139, 57, BStBl II 1983, 723; ebenso der IX. Senat in seinem Urteil vom 10. Juni 1986 IX R 11/86, BFHE 147, 318, BStBl II 1986, 894; zum Meinungsstand vgl. Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 7. Aufl., § 12 Anm. 8 "Zinsen").

  • BFH, 23.06.1983 - IV R 192/80

    Zur steuerrechtlichen Zuordnung eines Kontokorrentkredits bei Gewinnermittlung

    Auszug aus BFH, 08.09.1988 - IV R 66/87
    Im Gegensatz hierzu sei aber bei der Gewinnermittlung nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG der Saldo eines für betrieblichen Geldverkehr bestimmten Kontokorrentkontos auch dann in vollem Umfang der betrieblichen Sphäre zuzurechnen - und demgemäß die hierauf entfallenden Zinsen in voller Höhe als Betriebsausgaben abzuziehen -, wenn über dieses Konto auch private Zahlungen geleistet würden (BFH-Urteil vom 23. Juni 1983 IV R 192/80, BFHE 139, 50, BStBl II 1983, 725).

    Auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sei das Bankkonto, über das der betriebliche Zahlungsverkehr abgewickelt werde, nicht Privat-, sondern Betriebsvermögen; daraus folge, daß die Vermutung, die nach dem BFH-Urteil in BFHE 139, 50, BStBl II 1983, 725 bei der Gewinnermittlung nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG für die betriebliche Veranlassung der in der Überziehung eines betrieblichen Kontokorrentkontos liegenden Kreditaufnahme spreche, entgegen dem BFH-Urteil in BFHE 139, 56, BStBl II 1983, 723, auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gelte.

    Im Gegensatz dazu hat der vorlegende Senat für den Fall der Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 EStG in seinem Urteil in BFHE 139, 50, BStBl II 1983, 725 entschieden, daß bei dieser Gewinnermittlungsart die jeweiligen Kontokorrentsalden (also das jeweilige Guthaben oder die jeweilige Schuld) in vollem Umfang der betrieblichen Sphäre zuzurechnen seien, auch wenn über das Konto private Zahlungen abgewickelt werden.

    An der im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 (§ 5 Abs. 1) EStG bisher gemachten Einschränkung, daß entnahmebedingte Kreditaufnahmen keinen betrieblichen Charakter haben, "wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung klar erkennbar ist, daß mit der Erhöhung des Schuldsaldos ein Kredit für außerbetriebliche Zwecke aufgenommen wird" (Urteil in BFHE 139, 50, BStBl II 1983, 725), hält die Mehrheit - auch soweit es um die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG geht - nicht mehr fest.

  • BFH, 16.01.1975 - IV R 180/71

    Gewinnermittlung - Schulderlaß - Honorarforderung - Private Gründe - Entnahme -

    Auszug aus BFH, 08.09.1988 - IV R 66/87
    Die unterschiedliche Besteuerung widerspreche dem Grundsatz, daß die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zu dem gleichen Totalergebnis führen soll wie die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 EStG (hierzu BFH-Urteil vom 16. Januar 1975 IV R 180/71, BFHE 115, 202, BStBl II 1975, 526).

    Im Verhältnis beider Gewinnermittlungsarten zueinander herrscht aber der Grundsatz, daß auf Dauer gesehen (d.h. von der Eröffnung bis zur Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs) beide Gewinnermittlungsarten zu demselben (Total-)Ergebnis führen müssen (Urteil in BFHE 115, 202, BStBl II 1975, 526).

    Der Senat folgt damit der im Schrifttum und teilweise auch von den FG (insbesondere im Streitfall) vertretenen Auffassung, daß die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zu dem gleichen Totalergebnis führen muß wie die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 (bzw. § 5 Abs. 1) EStG (Urteil in BFHE 115, 202, BStBl II 1975, 526).

  • BFH, 10.06.1986 - IX R 11/86

    Zur Aufteilung von Kontokorrentzinsen in Werbungskosten bei den Einkünften aus

    Auszug aus BFH, 08.09.1988 - IV R 66/87
    Auch die Rechtsprechung des BFH hat dem praktischen Bedürfnis nach Aufteilung durch Schätzung in gewissen Fällen Rechnung getragen (so der vorlegende Senat in seinem Urteil in BFHE 139, 57, BStBl II 1983, 723; ebenso der IX. Senat in seinem Urteil vom 10. Juni 1986 IX R 11/86, BFHE 147, 318, BStBl II 1986, 894; zum Meinungsstand vgl. Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 7. Aufl., § 12 Anm. 8 "Zinsen").

    Entsprechende Möglichkeiten für den den Abzug von Kontokorrentzinsen als Werbungskosten würden sich bei Zugrundelegung der Minderheitsauffassung auch im Rahmen der nichtbetrieblichen Überschußeinkünfte (aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und aus sonstigen Einkünften; vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) ergeben (so bereits jetzt der IX. Senat des BFH; vgl. BFHE 147, 318, BStBl II 1986, 894).

  • BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70

    Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der

    Auszug aus BFH, 08.09.1988 - IV R 66/87
    In der Rechtsprechung des BFH ist zwar die Auffassung vertreten worden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18. November 1980 VIII R 194/78, BFHE 132, 522, BStBl II 1981, 510, unter 2 d), daß "gemischte" (d.h. teils betrieblich, teils privat veranlaßte) Bankschulden im Hinblick auf das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG (hierzu BFH-Beschluß vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17) nicht zulässig seien.

    Solche Ausnahmen wurden schon bisher insbesondere für Kfz-Kosten (Beschluß in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17), Flugzeugkosten (BFH-Urteil vom 4. August 1977 IV R 157/74, BFHE 123, 158, BStBl II 1978, 93), Telefonkosten (BFH-Urteil vom 21. November 1980 VI R 209/79, BFHE 132, 63, BStBl II 1981, 131) sowie für Kosten einer Hausgehilfin (BFH-Urteil vom 8. November 1979 IV R 66/77, BFHE 129, 134, BStBl II 1980, 117) gemacht.

  • BFH, 21.11.1980 - VI R 202/79

    Auch bei einem privaten Telefonanschluß eines Arbeitnehmers können

    Auszug aus BFH, 08.09.1988 - IV R 66/87
    Solche Ausnahmen wurden schon bisher insbesondere für Kfz-Kosten (Beschluß in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17), Flugzeugkosten (BFH-Urteil vom 4. August 1977 IV R 157/74, BFHE 123, 158, BStBl II 1978, 93), Telefonkosten (BFH-Urteil vom 21. November 1980 VI R 209/79, BFHE 132, 63, BStBl II 1981, 131) sowie für Kosten einer Hausgehilfin (BFH-Urteil vom 8. November 1979 IV R 66/77, BFHE 129, 134, BStBl II 1980, 117) gemacht.
  • FG Hamburg, 17.04.1986 - I 62/82
    Auszug aus BFH, 08.09.1988 - IV R 66/87
    Wenn keine betrieblichen Eigenmittel mehr vorhanden sind, die entnommen und durch Fremdmittel ersetzt werden können, kann der zur Finanzierung privaten Geldbedarfs gewährte Kontokorrentkredit nicht mehr als betriebliche Verbindlichkeit angesehen werden (vgl. FG Düsseldorf, rechtskräftiges Urteil vom 10. Juni 1980 XXIII/IX 535/77 E, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1981, 7; FG Hamburg, nicht rechtskräftiges Urteil vom 17. April 1986 I 62/82, EFG 1986, 549; Trimpop, FR 1976, 578; Kreile/Söffing, Deutsche Steuer-Zeitung/Ausgabe A - DStZ/A - 1977, 259, 263; Brewi/Schön, DStR 1978, 99; Söffing, FR 1984, 185, 193; Siegel, Steuer und Wirtschaft - StuW - 1985, 207).
  • BFH, 19.03.1981 - IV R 169/80

    Betriebsausgaben - Privatentnahme - Kontokorrentkredit

    Auszug aus BFH, 08.09.1988 - IV R 66/87
    In einem solchen Fall ist nur der betriebliche Teil des Kredits dem Betriebsvermögen zuzurechnen (vgl. BFH-Urteil vom 19. März 1981 IV R 169/80, BFHE 133, 383, BStBl II 1983, 721).
  • BFH, 13.03.1986 - IV R 118/84

    Einlegung einer Revision durch eine Steuerberatungsgesellschaft - Abzug von

    Auszug aus BFH, 08.09.1988 - IV R 66/87
    Würden sich für die "gemischten" Zinsaufwendungen keine objektiven Merkmale finden lassen, die eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung in betrieblich und privat veranlaßte Aufwendungen ermöglichen, so könnten diese Zinsen nicht aufgeteilt und abgezogen werden (BFH-Urteil vom 13. März 1986 IV R 118/84, BFH/NV 1986, 466).
  • BFH, 08.04.1983 - VI R 209/79

    Lohnsteuer - Anfechtung - Antrag

    Auszug aus BFH, 08.09.1988 - IV R 66/87
    Solche Ausnahmen wurden schon bisher insbesondere für Kfz-Kosten (Beschluß in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17), Flugzeugkosten (BFH-Urteil vom 4. August 1977 IV R 157/74, BFHE 123, 158, BStBl II 1978, 93), Telefonkosten (BFH-Urteil vom 21. November 1980 VI R 209/79, BFHE 132, 63, BStBl II 1981, 131) sowie für Kosten einer Hausgehilfin (BFH-Urteil vom 8. November 1979 IV R 66/77, BFHE 129, 134, BStBl II 1980, 117) gemacht.
  • BFH, 08.09.1988 - IV R 97/82

    Betriebsausgaben - Zinsen - Betriebsschuld - Kontokorrentverbindlichkeit -

  • BFH, 08.11.1979 - IV R 66/77

    Hausangestellte - Betriebsausgaben - Hausangestellte mit Tätigkeit im Betrieb -

  • BFH, 18.11.1980 - VIII R 194/78

    Überlassung eines Grundstücks - Einkünfte aus Vermietung - Austauschleistung -

  • BFH, 04.08.1977 - IV R 157/74

    Betriebsausgaben - Lebensführung des Steuerpflichtigen - Beurteilung - Allgemeine

  • BFH, 08.10.1969 - I R 94/67

    Darlehnsaufnahme - Darlehnshingabe - Gewinnermittlung -

  • BFH, 09.09.1980 - VIII R 64/79

    Kontokorrent-Bankschuld - Falsche Bilanzierung - Buchung - Bilanz

  • BFH, 07.10.1986 - IX R 65/82

    Ermittlung des Höhe des Einkommenssteuerbescheids

  • BGH, 28.06.1968 - I ZR 156/66

    Sparkassen-Kontokorrent. Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters (OHG)

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Mit Beschluß vom 8. September 1988 IV R 66/87 (BFHE 154, 350, BStBl II 1989, 32) hat der IV. Senat des BFH gemäß § 11 Abs. 4 FGO die Vorlagefrage auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ausgedehnt und durch weiteren Beschluß vom 18. Januar 1990 IV R 66/87 diese Vorlage gleichfalls zusätzlich auf § 11 Abs. 3 FGO gestützt.

    Die Vorlage IV R 97/82 wird unter dem Aktenzeichen GrS 2/88 geführt, die Vorlage IV R 66/87 trägt das Aktenzeichen GrS 3/88.

  • BFH, 21.06.2006 - XI R 49/05

    Keine "Sonderabschreibung" für zu Unrecht als Herstellungskosten erfasste

    Dieser Grundsatz besagt, dass die verschiedenen Gewinnermittlungsmethoden auf Dauer gesehen zu demselben Gesamtgewinn führen müssen (BFH-Beschluss vom 8. September 1988 IV R 66/87, BFHE 154, 350, BStBl II 1989, 32; BFH-Urteil vom 13. Februar 2003 IV R 12/01, BFHE 201, 491, BStBl II 2003, 837; Weber-Grellet, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, a.a.O., § 4 Rdnr. D 10; HHR/Bergkemper, § 4 EStG Anm. 504).
  • BFH, 28.06.1995 - XI R 34/93

    Das sog. Zwei- oder Dreikontenmodell auf dem Prüfstand des Großen Senats des BFH!

    Mit Beschlüssen vom 8. September 1988 IV R 97/82 und IV R 66/87 (BFHE 154, 337, 350, BStBl II 1989, 27, 32) legte der IV. Senat dem Großen Senat des BFH für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die Frage zur Entscheidung vor, ob eine Kontokorrentverbindlichkeit, die sowohl durch betrieblich als auch durch privat veranlaßte Überweisungs- und Auszahlungsvorgänge entstanden ist, in vollem Umfang Betriebsschuld sein kann mit der Folge, daß die hierauf entfallenden Zinsaufwendungen Betriebsausgaben sind.
  • BFH, 15.11.1990 - IV R 20/89

    Änderung eines Steuerbescheides zuungunsten des Steuerpflichtigen im Falle einer

    Der Senat hat zur Frage, ob ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, Kontokorrentzinsen auch dann abziehen darf, wenn der Kontokorrentkredit auf Auszahlungen für private Zwecke zurückgeht, eine Entscheidung des Großen Senats herbeigeführt (Anrufungsbeschluß vom 8. September 1988 IV R 66/87, BFHE 154, 350, BStBl II 1989, 32; Beschluß des Großen Senats vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817).

    Anmerkung: Die Urteile IV R 112/89 und IV R 66/87 vom 15. November 1990 sind im wesentlichen inhaltsgleich.

  • FG Niedersachsen, 19.03.2002 - 13 K 180/99

    Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

    Der Senat sieht angesichts der geringfügigen Auswirkung und des - durch die unterschiedlichen Zinssätze verursachten - unverhältnismäßigen Aufwands von der Anwendung der Zinszahlenstaffelmethode ab und schätzt den privaten Anteil nach dem Verhältnis der zugrunde liegenden Schuldsalden (BFH-Urteil vom 10. Juni 1986 IX R 11/86, BStBl II 1986, 894; BFH-Beschluss vom 8. September 1988 IV R 66/87, BStBl II 1989, 32; vgl. auch BMF-Schreiben vom 10. November 1993, BStBl I 1993, 930 Tz. 17).
  • FG Berlin-Brandenburg, 26.06.2007 - 6 K 5269/03

    Verhältnis zwischen § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG und § 164 Abs. 2 AO - Keine

    Dieser Grundsatz besagt, dass die verschiedenen Gewinnermittlungsmethoden auf Dauer gesehen zu demselben Gesamtgewinn führen müssen (BFH-Beschluss vom 8. September 1988 IV R 66/87, BFHE 154, 350, BStBl II 1989, 32; BFH-Urteile vom 13. Februar 2003 IV R 12/01, BFHE 201, 491, BStBl II 2003, 837 , undvom 21. Juni 2006 XI R 49/05, BFHE 214, 218, BStBl II 2006, 712).
  • BFH, 15.11.1990 - IV R 103/87

    Inanspruchnahme eines Kontokorrentkredits als Betriebsausgaben in Gestalt der

    Der Senat hat zur Frage des Abzugs von Zinszahlungen für einen Kredit aus der Inanspruchnahme eines gemischten, d. h. durch betriebliche und private Ein- und Auszahlungen beeinflußten Bankkontokorrents, eine Entscheidung des Großen Senats des BFH sowohl für die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG als auch für die Gewinnermittlung durch Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG herbeigeführt (Vorlagebeschlüsse vom 8. September 1988 IV R 97/82 und IV R 66/87, BFHE 154, 337 und 350, BStBl II 1989, 27 und 32; Beschluß des Großen Senats vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817).
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