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   BFH, 08.09.2010 - I R 28/10   

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https://dejure.org/2010,2922
BFH, 08.09.2010 - I R 28/10 (https://dejure.org/2010,2922)
BFH, Entscheidung vom 08.09.2010 - I R 28/10 (https://dejure.org/2010,2922)
BFH, Entscheidung vom 08. September 2010 - I R 28/10 (https://dejure.org/2010,2922)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Zusammenveranlagung von unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Staatsangehörigen der EU/des EWR mit ihren im EU/EWR-Ausland lebenden Ehegatten

  • openjur.de

    Zusammenveranlagung von unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Staatsangehörigen der EU/des EWR mit ihren im EU/EWR-Ausland lebenden Ehegatten

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 1 Abs 1, EStG § 1 Abs 3, EStG § 1a Abs 1 Nr 2, EStG § 26 Abs 1 S 1, EStG § 26b, EStG § 1 Abs 3 S 3, EStG § 1 Abs 3 S 4, EStG § 1 Abs 3 S 2, EStG § 1a Abs 1 Nr 2 S 3
    Zusammenveranlagung von unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Staatsangehörigen der EU/des EWR mit ihren im EU/EWR-Ausland lebenden Ehegatten

  • Bundesfinanzhof

    Zusammenveranlagung von unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Staatsangehörigen der EU/des EWR mit ihren im EU/EWR-Ausland lebenden Ehegatten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 EStG 2002 vom 20.12.2007, § 1 Abs 3 EStG 2002 vom 20.12.2007, § 1a Abs 1 Nr 2 EStG 2002 vom 20.12.2007, § 26 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 26b EStG 2002
    Zusammenveranlagung von unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Staatsangehörigen der EU/des EWR mit ihren im EU/EWR-Ausland lebenden Ehegatten

  • IWW
  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    EStG § 1 a
    Zusammenveranlagung von unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Staatsangehörigen der EU/des EWR mit ihren im EU-/EWR-Ausland lebenden Ehegatten

  • rewis.io

    Zusammenveranlagung von unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Staatsangehörigen der EU/des EWR mit ihren im EU/EWR-Ausland lebenden Ehegatten

  • ra.de
  • rewis.io

    Zusammenveranlagung von unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Staatsangehörigen der EU/des EWR mit ihren im EU/EWR-Ausland lebenden Ehegatten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zusammenveranlagung von unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Staatsangehörigen der EU/des EWR bei bestehender Einkommensteuerpflicht in der BRD von weniger als 90 Prozent

  • datenbank.nwb.de

    Zusammenveranlagung von unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Staatsangehörigen der EU/des EWR mit ihren im EU/EWR-Ausland lebenden Ehegatten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zusammenveranlagung von unbeschränkt ESt-Pflichtigen mit ihren im EU/EWR-Ausland lebenden Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Ehegatte im EU-Ausland

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zusammenveranlagung von unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Staatsangehörigen der EU/des EWR bei bestehender Einkommensteuerpflicht in der BRD von weniger als 90 Prozent

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Grenzüberschreitende Zusammenveranlagung

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Grenzüberschreitende Zusammenveranlagung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 231, 105
  • NJW 2011, 1312
  • FamRZ 2011, 297
  • DB 2011, 94
  • BStBl II 2011, 269
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 20.08.2008 - I R 78/07

    Zusammenveranlagung bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht - Ermittlung der

    Auszug aus BFH, 08.09.2010 - I R 28/10
    Da gemäß § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG 2002 a.F. bei Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG 2002 a.F. auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellen und der Betrag von 6.136 EUR zu verdoppeln war, war eine Zusammenveranlagung nur möglich, wenn die Einkünfte beider Ehegatten zu mindestens 90 v.H. der deutschen Einkommensteuer unterlagen und die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte 12.272 EUR nicht überstiegen (vgl. Senatsurteil vom 20. August 2008 I R 78/07, BFHE 222, 517, BStBl II 2009, 708).
  • FG Rheinland-Pfalz, 11.03.2010 - 6 K 2559/09

    Kürzung der absoluten Wesentlichkeitsgrenze des § 1 Abs. 3 EStG bei Wohnsitz des

    Auszug aus BFH, 08.09.2010 - I R 28/10
    Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2010, 854 veröffentlichtem Urteil vom 11. März 2010  6 K 2559/09 ab.
  • BFH, 06.05.2015 - I R 16/14

    Ehegattensplitting bei fiktiver unbeschränkter Einkommensteuerpflicht: einstufige

    Nach der Rechtsprechung des Senats (zuletzt Urteil vom 1. Oktober 2014 I R 18/13, BFHE 247, 388, BStBl II 2015, 474) ist hingegen im Zusammenhang mit § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG 2009 nach dessen Satz 3 auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellen und der Betrag von (damals Streitjahre 2005 und 2006) 6.136 EUR (heute: 7.834 EUR) zu verdoppeln (ebenso bereits zuvor Senatsurteile vom 20. August 2008 I R 78/07, BFHE 222, 517, BStBl II 2009, 708; vom 8. September 2010 I R 28/10, BFHE 231, 105, BStBl II 2011, 269).

    cc) Soweit im Schrifttum teilweise aus der Formulierung des Senatsurteils in BFHE 231, 105, BStBl II 2011, 269 "(§ 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG 2002 n.F.) ordne die Anwendung des § 1 Abs. 3 EStG 2002 n.F. nicht an, sondern setze sie voraus" das Erfordernis einer zweistufigen Wesentlichkeitsprüfung abgeleitet wird (z.B. Blümich/Vogt, § 1a EStG Rz 45), beruht dies auf einem Missverständnis.

  • FG Baden-Württemberg, 17.04.2013 - 14 K 2879/12

    Keine Zusammenveranlagung von EU-Eheleuten ohne inländischem Wohnsitz mit die

    Hiergegen legte der Kl, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigte, jeweils Einspruch ein, nahm Bezug auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. September 2010 I R 28/10 (Bundessteuerblatt (BStBl.) II 2011, 269) und beantragte die Zusammenveranlagung sowie die Berücksichtigung eines Ausbildungsfreibetrags nach § 33a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG).

    Der BFH stelle in seinem Urteil vom 8. September 2010 I R 28/10 (BStBl. II 2011, 269) auf eine Gleichbehandlung der intakten mit der gescheiterten Ehe ab.

    Eine andere Beurteilung ergibt sich weder unter Berücksichtigung der Neufassung des § 1a Abs. 1 EStG durch das Jahressteuergesetz 2008 noch infolge des BFH-Urteils vom 8. September 2010 I R 28/10 (BStBl. II 2011, 269).

    In diesem Sinne hat der BFH in dem vom Kl zitierten Urteil vom 8. September 2010 I R 28/10 (BStBl. II 2011, 269) eine Zusammenveranlagung bejaht, da der dortige Kl infolge eines doppelten Haushalts einen Wohnsitz im Inland hatte und gemäß § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war.

    Damit ist (weiterhin)gemäß § 1a Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellen und der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG zu verdoppeln (so BFH-Urteil vom 8. September 2010 I R 28/10, BStBl. II 2011, 269; Heinicke in: Schmidt, Kommentar zum EStG, 32. Aufl. 2013, § 1a Rn. 10, 20).

    Damit ordnet die Vorschrift die Anwendung des § 1 Abs. 3 EStG nicht an, sondern setzt sie voraus und bestimmt, wie in diesem Fall zu verfahren ist (BFH-Urteil vom 8. September 2010 I R 28/10, BStBl. II 2011, 269 mit Verweis auf die Gesetzesbegründung).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 15.01.2014 - 1 K 385/11

    Zusammenveranlagung gebietsfremder Ehegatten - Einkunftsgrenzen der §§ 1 Abs. 3

    Dieses Auslegungsergebnis steht mit den Urteilen des BFH vom 20.08.2008 I R 78/07, BStBl II 2009, 708 und vom 08.09.2010 I R 28/10, BStBl 2011, 269 in Einklang.

    Dasselbe gilt für die Entscheidung des BFH vom 08.09.2010 I R 28/10, BStBl II 2011, 269.

  • FG Köln, 04.07.2013 - 11 V 1596/13

    Ermittlung der Einkunftsgrenze bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht im Fall

    Für die Ansicht der Finanzverwaltung könnte das Urteil des BFH vom 08.09.2010 (I R 28/10, BFHE 231, 105, BStBl II 2011, 269) sprechen.

    Aus den Urteilen des BFH vom 20.08.2007 (I R 78/07, BFHE 222, 517, BStBl II 2009, 708) und vom 08.09.2010 (I R 28/10, BFHE 231, 105, BStBl II 2011, 269) lässt sich nach Auffassung des Senats die Tendenz entnehmen, dass der hier vorliegende Fall zugunsten des Antragstellers entschieden würde.

    Auch in dem Urteil I R 28/10 führte der BFH zwar aus, dass § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG die Anwendung des § 1 Abs. 3 EStG nicht anordnet, sondern sie voraussetze; er ging aber selbst bei der Vorgängerregelung des § 1a Abs. 1 Satz 1 EStG (Einleitungssatz, ESt 2002 a.F.) davon aus, nach der die unbeschränkt Steuerpflichtigen nach § 1 Abs. 1 EStG auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 2 bis 4 EStG erfüllen mussten, dass schon bei der Prüfung des § 1 Abs. 3 EStG auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellen und der Grundfreibetrag zu verdoppeln war.

  • FG Baden-Württemberg, 18.04.2013 - 3 K 825/13

    Anspruch auf Zusammenveranlagung bei Eheleute, die in der Schweiz ansässig

    Nach §§ 26 Abs. 1 Halbsatz 1 Alternative 3 EStG, 1 Abs. 3, 1a Abs. 1 Satz 1, 1a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sätze 1, 1a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 2008 können für das Streitjahr nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten auf einen gemeinsam gestellten Antrag zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden (Stapperfend in: Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuergesetz-Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 1a EStG Anm. 30 mit weiteren Nachweisen) unter Anwendung des Splitting-Verfahrens, wenn ein Ehegatte Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder eines Staates ist, auf den das Abkommen über den EWR anwendbar ist, dieser auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG 2008 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln ist, der andere Ehegatte seinen Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) in einem EU- oder EWR-Staat hat und beide Ehegatten die Voraussetzungen der sog. fiktiven unbeschränkten Einkommensteuerpflicht des § 1 Abs. 3 Sätze 1-4 EStG 2008 erfüllen (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 8. September 2010 I R 28/10, BStBl II 2011, 269; Schneider in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Kommentar zum EStG, § 26 Rdnr. B 68b) oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den doppelten Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. EStG 2008 nicht übersteigen (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG 2008; Gosch in: Kirchhof, EStG, Kommentar, 12. Aufl., § 1a Rn. 4; Heger in: PraxisReport Steuerrecht [juris] -im Folgenden: jurisPR-Steuerrecht- 8/2011 Anm. 2 zu Änderungen durch das JStG 2008).
  • FG Baden-Württemberg, 07.07.2011 - 3 K 3752/10

    EuGH-Vorlage: Auslegung des Freizügigkeitsabkommens zwischen EG und Schweiz;

    Voraussetzung ist jedoch, dass der eine (steuerpflichtige) Ehegatte Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines Staates ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) anwendbar ist und auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln ist, der andere Ehegatte seinen Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Staat hat und beide Ehegatten die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Sätze 2-4 EStG 2008 erfüllen und die Ehegatten einen entsprechenden Antrag gestellt haben (Schneider in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 26 Rdnr. B 68b; BFH-Urteile vom 8. September 2010 I R 28/10, BStBl II 2011, 269; vom 8. September 2010 I R 80/09, BFHE 231, 91).
  • FG Berlin-Brandenburg, 24.06.2014 - 6 K 6279/12

    Zusammenveranlagung nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG aufgrund Zusammenrechnung der

    Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung dahingehend zu verstehen, dass sie sich auf § 1a Abs. 1 EStG bezieht und die Grundvoraussetzung (unbeschränkte Steuerpflicht) im Fall des § 1 Abs. 3 EStG modifiziert (BFH, Urteile vom 20. August 2008, I R 78/07, BStBl II 2009, 708; 08. September 2010, I R 28/10, BStBl II 2011, 269; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. Januar 2014, 1 K 385/11, n.v.; jeweils mit weiteren Nachweisen).
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