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   BFH, 08.09.2016 - III R 27/15   

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https://dejure.org/2016,47021
BFH, 08.09.2016 - III R 27/15 (https://dejure.org/2016,47021)
BFH, Entscheidung vom 08.09.2016 - III R 27/15 (https://dejure.org/2016,47021)
BFH, Entscheidung vom 08. September 2016 - III R 27/15 (https://dejure.org/2016,47021)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Berufsausbildung durch berufsbegleitendes Studium beim Kindergeld

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 32 Abs 4 S 3, EStG § 63 Abs 1 S 2, EStG VZ 2013, EStG VZ 2014
    Berufsausbildung durch berufsbegleitendes Studium beim Kindergeld

  • Bundesfinanzhof

    Berufsausbildung durch berufsbegleitendes Studium beim Kindergeld

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2009, § 32 Abs 4 S 2 EStG 2009, § 32 Abs 4 S 3 EStG 2009, § 63 Abs 1 S 2 EStG 2009, EStG VZ 2013
    Berufsausbildung durch berufsbegleitendes Studium beim Kindergeld

  • IWW

    § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergese... tzes (EStG), § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, §§ 8, 8a des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch, § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG, § 32 Abs. 4 Satz 2 ff. EStG, § 143 Abs. 1, § 136 Abs. 2, § 135 Abs. 1 FGO, § 143 Abs. 1 FGO, § 136 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Kindergeldberechtigung eines neben seiner Erwerbstätigkeit studierenden Kindes

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Berufsausbildung durch berufsbegleitendes Studium beim Kindergeld

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufsausbildung durch berufsbegleitendes Studium beim Kindergeld

  • rechtsportal.de

    Kindergeldberechtigung eines neben seiner Erwerbstätigkeit studierenden Kindes

  • datenbank.nwb.de

    Berufsausbildung durch berufsbegleitendes Studium beim Kindergeld

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berufsbegleitendes Studium - und das Kindergeld

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Berufsbegleitendes Studium beim Kindergeld

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kindergeld bei berufsbegleitendem Studium

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Kinder
    Berücksichtigung von Kindern
    Volljährige Kinder
    Kinder in Berufsausbildung
    Ernsthaftigkeit der Berufsausbildung
    Berücksichtigung volljähriger Kinder nach der Neuregelung durch das Steuervereinfachungsgesetz (ab 1.1.2012 gültig)
    Beispiele

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a
    Kindergeld, Ausbildung, Studium

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 255, 202
  • NJW 2017, 910
  • FamRZ 2017, 333
  • BStBl II 2017, 278
 
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Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 03.07.2014 - III R 52/13

    Kindergeld: Duales Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung im

    Auszug aus BFH, 08.09.2016 - III R 27/15
    Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann (Anschluss an BFH-Urteile vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 25 f., und vom 16. Juni 2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378, Rz 27).

    a) In Berufsausbildung befindet sich, wer "sein Berufsziel" noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 29, m.w.N.).

    Eine strenge Prüfung der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Ausbildungsbemühungen trägt dazu bei, Missbrauch zu vermeiden (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 32), erfordert aber auch insoweit keine feste Mindestgrenze im Hinblick auf den zeitlichen Umfang einer Ausbildungsmaßnahme.

    a) Da es im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG auf das angestrebte Berufsziel des Kindes ankommt, muss der Tatbestand "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss (z.B. in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang) erfüllt sein (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 25 ff.).

    Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach nunmehr ständiger Rechtsprechung darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 25; vom 15. April 2015 V R 27/14, BFHE 249, 500, Rz 20; in BFH/NV 2015, 1378, Rz 26; in BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166, Rz 16).

    Hierfür ist auch erforderlich, dass aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar wird, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 30).

  • BFH, 02.04.2009 - III R 85/08

    Kindergeldanspruch - Zugehörigkeit der nach Beendigung des

    Auszug aus BFH, 08.09.2016 - III R 27/15
    Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des "angestrebten" Berufs geeignet sind (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 2. April 2009 III R 85/08, BFHE 224, 546, BStBl II 2010, 298, Rz 9, m.w.N.).

    Dementsprechend hat der Senat einen Mindestumfang für die Ausbildungsmaßnahmen beispielsweise für die Vorbereitung auf ein Abitur für Nichtschüler nicht als notwendig angesehen (vgl. Senatsurteil in BFHE 224, 546, BStBl II 2010, 298).

    Somit ist davon auszugehen, dass sie ihrem Studium ernsthaft und hinreichend nachgegangen ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 224, 546, BStBl II 2010, 298, Rz 12).

  • BFH, 03.09.2015 - VI R 9/15

    Kindergeld: Konsekutives Masterstudium als Teil der Erstausbildung

    Auszug aus BFH, 08.09.2016 - III R 27/15
    Dies folgt u.a. aus einer gegenüber § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (Kind, das "für einen Beruf ausgebildet wird") engeren Auslegung des Berufsausbildungsbegriffs (BFH-Urteil vom 3. September 2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166, Rz 15).

    Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach nunmehr ständiger Rechtsprechung darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 25; vom 15. April 2015 V R 27/14, BFHE 249, 500, Rz 20; in BFH/NV 2015, 1378, Rz 26; in BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166, Rz 16).

  • BFH, 16.06.2015 - XI R 1/14

    Kindergeldanspruch bei dualer Ausbildung

    Auszug aus BFH, 08.09.2016 - III R 27/15
    Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann (Anschluss an BFH-Urteile vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 25 f., und vom 16. Juni 2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378, Rz 27).

    Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach nunmehr ständiger Rechtsprechung darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 25; vom 15. April 2015 V R 27/14, BFHE 249, 500, Rz 20; in BFH/NV 2015, 1378, Rz 26; in BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166, Rz 16).

  • BFH, 08.05.2014 - III R 41/13

    Reserveoffiziersanwärterausbildung ist Berufsausbildung

    Auszug aus BFH, 08.09.2016 - III R 27/15
    Daher können die konkreten beruflichen Pläne eines Kindes die Würdigung von Tätigkeiten beeinflussen, deren Ausbildungscharakter zweifelhaft ist (Senatsurteil vom 8. Mai 2015 III R 41/13, BFHE 245, 237, BStBl II 2014, 717, Rz 17).

    Ist hingegen der Auslandaufenthalt von einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung zwingend vorgeschrieben oder dient er dazu, ein gutes Ergebnis in einem für die Zulassung zum angestrebten Studium oder zu einer anderweitigen Ausbildung erforderlichen Fremdsprachentest (z.B. TOEFL oder IELTS) zu erlangen, kann ein Sprachaufenthalt auch dann als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn der Unterricht weniger als zehn Wochenstunden umfasst (Senatsurteil in BFHE 245, 237, BStBl II 2014, 717, Rz 17).

  • BFH, 09.06.1999 - VI R 33/98

    Berufsausbildung von Kindern

    Auszug aus BFH, 08.09.2016 - III R 27/15
    b) Der Bundesfinanzhof (BFH) erkennt damit an, dass von Verfassungs wegen ein weiter Entscheidungsspielraum bei der Gestaltung der Ausbildung besteht (BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701).

    So kann bei einem Sprachunterricht im Ausland im Hinblick auf die dann erforderliche Abgrenzung zu Urlaubsaufenthalten von einer Berufsausbildung regelmäßig nur dann ausgegangen werden, wenn das Kind an einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht mit grundsätzlich mindestens zehn Wochenstunden teilnimmt (BFH-Urteil in BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701).

  • BFH, 15.04.2015 - V R 27/14

    Kindergeld: Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bei mehraktiger

    Auszug aus BFH, 08.09.2016 - III R 27/15
    Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach nunmehr ständiger Rechtsprechung darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 25; vom 15. April 2015 V R 27/14, BFHE 249, 500, Rz 20; in BFH/NV 2015, 1378, Rz 26; in BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166, Rz 16).
  • BFH, 13.04.2016 - III R 7/13

    Kindergeld: Anspruchsberechtigung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten

    Auszug aus BFH, 08.09.2016 - III R 27/15
    Aufgrund der Klagerücknahme für den Zeitraum September 2012 bis Mai 2013 im erstinstanzlichen Verfahren hat der Senat nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (vgl. Senatsurteil vom 13. April 2016 III R 7/13, BFH/NV 2016, 1462, Rz 24) über die Kosten des gesamten Verfahrens (Klageverfahren und Revisionsverfahren) zu entscheiden (§ 143 Abs. 1 FGO).
  • BFH, 17.10.2013 - III R 22/13

    Kindergeld für verheiratete Kinder - Keine Anwendbarkeit der sog.

    Auszug aus BFH, 08.09.2016 - III R 27/15
    L ist als Kind auch dann zu berücksichtigen, wenn sie aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit möglicherweise gegenüber ihren Eltern --mangels Bedürftigkeit-- keinen Unterhaltsanspruch hatte, da eine typische Unterhaltssituation seitens der Eltern für den Kindergeldanspruch bei volljährigen Kindern nicht erforderlich ist (vgl. BFH-Urteile vom 17. Oktober 2013 III R 22/13, BFHE 243, 246, BStBl II 2014, 257, Rz 15; vom 5. März 2014 XI R 32/13, BFH/NV 2014, 1031, Rz 21).
  • BFH, 05.03.2014 - XI R 32/13

    Zum Kindergeldanspruch für ein verheiratetes volljähriges Kind

    Auszug aus BFH, 08.09.2016 - III R 27/15
    L ist als Kind auch dann zu berücksichtigen, wenn sie aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit möglicherweise gegenüber ihren Eltern --mangels Bedürftigkeit-- keinen Unterhaltsanspruch hatte, da eine typische Unterhaltssituation seitens der Eltern für den Kindergeldanspruch bei volljährigen Kindern nicht erforderlich ist (vgl. BFH-Urteile vom 17. Oktober 2013 III R 22/13, BFHE 243, 246, BStBl II 2014, 257, Rz 15; vom 5. März 2014 XI R 32/13, BFH/NV 2014, 1031, Rz 21).
  • FG München, 18.08.2010 - 10 K 2169/09

    Keine Berufsausbildung bei unzureichenden Lernanstrengungen in einem Fernlehrgang

  • BFH, 26.10.2012 - VI R 102/10

    Au-Pair-Aufenthalt im Ausland als Ausbildung

  • BFH, 18.03.2009 - III R 26/06

    Vorbereitung auf ein Abitur für Nichtschüler als Berufsausbildung

  • BFH, 24.06.2004 - III R 3/03

    Kein Ausbildungsfreibetrag bei freiwilligem sozialen Jahr

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.11.2015 - 3 K 3221/15

    Kindergeldrecht - Mindestumfang einer Ausbildung

  • BFH, 21.01.2010 - III R 68/08

    Berufsausbildung neben Vollzeiterwerbstätigkeit - Besuch eines

  • BFH, 11.12.2018 - III R 26/18

    Kindergeld bei neben der Ausbildung ausgeübter Erwerbstätigkeit

    d) Soweit sich aus der Rechtsprechung des Senats in seinen Urteilen in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152 und vom 8. September 2016 III R 27/15 (BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278) etwas anderes ergibt, wird hieran nicht weiter festgehalten.
  • FG Münster, 14.05.2018 - 13 K 1161/17

    Studium zum Sparkassenfachwirt kann zu Anspruch auf Kindergeld führen

    Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des "angestrebten" Berufs geeignet sind (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 8.9.2016 III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278; vom 2.4.2009 III R 85/08, BFHE 224, 546, BStBl II 2010, 298, Rz. 9, m.w.N.).

    Insoweit wird der Tatbestand der Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG auch nicht durch eine daneben ausgeübte Teilzeit- oder Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeschlossen, wenn die Ausbildung ernsthaft und nachhaltig betrieben wird (BFH-Urteile vom 8.9.2016 III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278; vom 21.1.2010 III R 68/08, BFH/NV 2010, 872, Rz. 11, m.w.N.).

    Entscheidend ist vielmehr, dass es sich um Ausbildungsmaßnahmen handelt, die als Grundlage für den angestrebten Beruf geeignet sind (BFH-Urteil vom 8.9.2016 III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278).

    aa) Da es im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG auf das angestrebte Berufsziel des Kindes ankommt, muss nach der Rechtsprechung des BFH der Tatbestand "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss (z.B. in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang) erfüllt sein (BFH-Urteile vom 8.9.2016 III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278, Rz. 25; vom 3.7.2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz. 25 ff).

    Dies folgt u.a. aus einer gegenüber § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (Kind, das "für einen Beruf ausgebildet wird") engeren Auslegung des Berufsausbildungsbegriffs (BFH-Urteile vom 8.9.2016 III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278, Rz. 25; vom 3.9.2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166, Rz. 15).

    Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach nunmehr ständiger Rechtsprechung darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile vom 8.9.2016 III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278, Rz. 26; vom 3.7.2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz. 25; vom 15.4.2015 V R 27/14, BFHE 249, 500, Rz. 20; vom 16.6.2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378, Rz. 26; vom 3.9.2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166, Rz. 16; BFH-Beschluss vom 29.8.2017 XI B 57/17, juris).

    Hierfür ist auch erforderlich, dass aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar wird, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (BFH-Urteile vom 8.9.2016 III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278; vom 15.4.2015 V R 27/14, BFHE 249, 500, Rz. 21; vom 3.7.2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz. 30).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Studiengang, der wenige Monate nach Abschluss einer vorherigen Ausbildung beginnt und für den der Bewerber bereits während der Ausbildung zugelassen wird, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausbildung steht (BFH-Urteil vom 8.9.2016 III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278, Rz. 27).

    Da eine ausbildungsbegleitende Berufstätigkeit aber für den Begriff der Ausbildung nicht schädlich ist (vgl. oben, BFH-Urteil vom 8.9.2016 III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278), kann eine solche begleitende Berufstätigkeit auch nicht zu einer Zäsur zwischen zwei Ausbildungsabschnitten führen.

  • FG Baden-Württemberg, 16.01.2018 - 6 K 3796/16

    Kindergeld: Berufsbegleitendes Masterstudium der Wirtschaftspsychologie als Teil

    Das Tatbestandsmerkmal der Berufsausbildung enthält kein einschränkendes Erfordernis eines zeitlichen Mindestumfangs von Ausbildungsmaßnahmen (BFH-Urteil vom 8. September 2016 III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278).

    Darüber hinaus kann die Beurteilung als Berufsausbildung entfallen, wenn eine ernsthafte und nachhaltige Vorbereitung auf das Erreichen eines bestimmten Berufsziels unterbleibt (BFH-Urteile vom 8. Mai 2014 III R 41/13, BFHE 245, 237, BStBl II 2014, 717, und vom 8. September 2016 III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278).

    (2) Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach nunmehr ständiger Rechtsprechung darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile vom 3. September 2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166, und vom 8. September 2016 III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278).

    Hierfür ist auch erforderlich, dass aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar wird, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (BFH-Urteile vom 3. September 2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166, und vom 8. September 2016 III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278).

    d) Die Tochter X ist als Kind auch dann zu berücksichtigen, wenn sie aufgrund ihrer Vollzeiterwerbstätigkeit möglicherweise gegenüber ihren Eltern -mangels Bedürftigkeit- keinen Unterhaltsanspruch hatte, da eine typische Unterhaltssituation seitens der Eltern für den Kindergeldanspruch bei volljährigen Kindern nicht erforderlich ist (BFH-Urteil vom 8. September 2016 III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278).

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