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   BFH, 08.10.2013 - I B 109/12   

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https://dejure.org/2013,34503
BFH, 08.10.2013 - I B 109/12 (https://dejure.org/2013,34503)
BFH, Entscheidung vom 08.10.2013 - I B 109/12 (https://dejure.org/2013,34503)
BFH, Entscheidung vom 08. Januar 2013 - I B 109/12 (https://dejure.org/2013,34503)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Kircheneinkommensteuer in sog. glaubensverschiedenen Ehen

  • openjur.de

    Kircheneinkommensteuer in sog. glaubensverschiedenen Ehen

  • Bundesfinanzhof

    GG Art 3, KiStG BW § 5 Abs 1 S 1 Nr 5, KiStG BW § 19 Abs 4, FGO § 115 Abs 2 Nr 1
    Kircheneinkommensteuer in sog. glaubensverschiedenen Ehen

  • Bundesfinanzhof

    Kircheneinkommensteuer in sog. glaubensverschiedenen Ehen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 GG, § 5 Abs 1 S 1 Nr 5 KiStG BW, § 19 Abs 4 KiStG BW, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO
    Kircheneinkommensteuer in sog. glaubensverschiedenen Ehen

  • RA Kotz

    Kircheneinkommensteuer in sog. glaubensverschiedenen Ehen

  • rewis.io

    Kircheneinkommensteuer in sog. glaubensverschiedenen Ehen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Bemessung des der Kircheneinkommensteuer zu Grunde zu legenden Einkommens nach dem Einkommen beider Ehegatten

  • datenbank.nwb.de

    Abgrenzung von Kircheneinkommensteuer und Kirchgeld; Kircheneinkommensteuer in sog. glaubensverschiedenen Ehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kircheneinkommensteuer in sog. glaubensverschiedenen Ehen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit der Bemessung des der Kircheneinkommensteuer zu Grunde zu legenden Einkommens nach dem Einkommen beider Ehegatten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)

  • EGMR, 06.04.2017 - 10138/11

    Negative Religionsfreiheit: Konfessionslose dürfen an Kirchensteuer beteiligt

    Diesem Urteil sind die innerstaatlichen Finanzgerichte - unter anderem der Bundesfinanzhof (siehe I R 76/05, 19. Oktober 2005 und I B 109/12, 8. Oktober 2013) - in ihrer ständigen Rechtsprechung gefolgt; es wurde vom Bundesverfassungsgericht am 19. August 2002 bestätigt (siehe 2 BvR 443/01).
  • BFH, 26.02.2014 - I S 24/13

    Anhörungsrüge: Kircheneinkommensteuer in sog. glaubensverschiedenen Ehen

    Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 8. Oktober 2013 I B 109/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Der Tatbestand des Beschlusses I B 109/12 wird unter I. dahingehend berichtigt, dass der Kläger "Mitglied der Evangelischen Landeskirche in Baden" war und nicht "Mitglied der evangelisch-lutherischen Landeskirche in Baden".

    Mit Beschluss vom 8. Oktober 2013 I B 109/12, BFH/NV 2014, 182 hat der angerufene Senat die Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 18. Juni 2012  10 K 3864/11 als unbegründet zurückgewiesen.

    Auf Antrag des Klägers wird der Tatbestand des Beschlusses vom 8. Oktober 2013 I B 109/12 unter I. dahingehend berichtigt, dass der Kläger "Mitglied der Evangelischen Landeskirche in Baden" war und nicht "Mitglied der evangelisch-lutherischen Landeskirche in Baden" (§§ 108 Abs. 1, 113 Abs. 1 FGO).

  • FG Hamburg, 22.08.2019 - 3 K 140/19

    Kirchensteuer: Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgeldes in

    Das besondere Kirchgeld ist jedoch keine solche Annexsteuer, sondern eine eigenständige Steuer, die auf einem kircheneigenen Steuertarif beruht (BFH, Beschluss vom 8. Oktober 2013, I B 109/12, BFH/NV 2014, 182).

    ee) Angesichts der Schwierigkeiten, den tatsächlichen "Lebensführungsaufwand" des kirchenangehörigen Ehegatten zu ermitteln, ist es nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung im Sinne einer Typisierung verfassungsrechtlich zulässig, die diesem Begriff zugrunde liegende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit am Einkommen beider Ehegatten zu messen (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 2010, 2 BvR 591/06 u.a., HFR 2011, 98; BFH, Beschluss vom 8. Oktober 2013, I B 109/12, BFH/NV 2014, 182, m.w.N.).

  • FG Hamburg, 01.09.2015 - 3 K 167/15

    Kirchensteuer: Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

    b) Insbesondere kann im Rahmen des Kirchgelds an den Lebensführungsaufwand angeknüpft werden (BFH, Beschluss vom 08.10.2013 I B 109/12, BFH/NV 2014, 182, Juris Rz. 8; BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 1 BvR 606/60, BVerfGE 19, 268, BStBl I 1966, 196, 200 a. E.; jeweils m. w. N.).
  • VG Frankfurt/Main, 09.10.2019 - 6 K 595/18

    Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

    Der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 14.12.1965, 1 BvR 606/60, BVerfGE 19, 268-282), an die Behörden und Gerichte gebunden seien, und des Bundesfinanzhofs (BFH, Beschluss vom 08.10.2013, I B 109/12) sei zu entnehmen, dass ein Kirchgeld nur erhoben werden dürfe, wenn der kirchensteuerpflichtige Ehegatte über keinerlei Einkommen verfüge.

    Sie erweist sich auch unter dem Gesichtspunkt als gerechtfertigt, dass durch die Anwendung des Splittingverfahrens im Fall der Zusammenveranlagung innerhalb der Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft der Ehegatten auch die gegenseitigen Unterhaltspflichten abgebildet werden (vgl. BFH, Beschluss vom 08.10.2013, I B 109/12, juris Rn. 8), auf denen die Erhebung des Kirchgeldes fußt, während dies bei getrennter Veranlagung gerade nicht der Fall ist.

    Soweit die Klägerin der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 08.10.2013 (I B 109/12, juris Rn. 5 f.) dennoch zu entnehmen glaubt, dass die Rechtslage eindeutig im Sinne der von ihr vertretenen Rechtsauffassung sei, verkennt sie, dass der Bundesfinanzhof einen völlig anders gelagerten Fall zu entscheiden hatte, als er zu dem Ergebnis kam, von der Kirchensteuer, zu welcher der Kläger aufgrund seines eigenen Einkommens veranlagt worden war, könne kein "negatives Kirchgeld" in Abzug gebracht werden.

  • VG Mainz, 18.01.2023 - 3 K 1015/20

    Bemessung des besonderen evangelischen Kirchgelds bei glaubensverschiedenen Ehen

    Aus dem Beschluss des BFH in dem Verfahren I B 109/12 sei ersichtlich, dass der BFH das besondere Kirchgeld nur in solchen Konstellationen für verfassungsgemäß erachte, in denen der kirchsteuerpflichtige Ehegatte über kein eigenes Einkommen verfüge.

    Nach neuerer Rechtsprechung hält der Bundesfinanzhof an einer etwaig abweichenden Auffassung, so sie denn seiner Entscheidung vom 8.10.2013 - I B 109/12 entnommen werden könnte, die in ihrer Begründung auf einen einkommenslosen kirchenangehörigen Ehegatten Bezug nimmt, ausdrücklich nicht fest (vgl. BFH, Beschluss vom 5.10.2021, a.a.O.).

  • FG Baden-Württemberg, 14.10.2021 - 3 K 3268/18

    Die Vorschriften über die Erhebung eines besonderen Kirchgelds nach § 5 Abs. 1

    Unter Bezugnahme auf den Beschluss des BVerfG vom 28. Oktober 2010 (Nichtannahmebeschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats 2 BvR 591/06 u.a., HFR 2011, 98) habe es der BFH in seinem Beschluss vom 8. Oktober 2013 (I B 109/12, BFH/NV 2014, 182) als eindeutige Rechtslage bezeichnet, dass sich das besondere Kirchgeld "nur für diese Fallkonstellation, nämlich "mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei" am Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten orientiere.

    Soweit die Klägerin mit dem Einspruch verfassungsrechtliche Fragen aufgeworfen habe, seien diese durch die Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss in HFR 2011, 98) und des BFH (Urteil in BStBl II 2006, 274; Beschlüsse in BFH/NV 2014, 182, vom 20. Dezember 2006 I B 43/06, Juris; Urteile vom 21. Dezember 2005 und vom 25. Januar 2006, jeweils in Juris) geklärt.

    Soweit der BFH-Beschluss vom 8. Oktober 2013 (in BFH/NV 2014, 182) die (freilich unglückliche) Formulierung enthält, dass sich das besondere Kirchgeld "nur für diese Fallkonstellation", nämlich die vom BVerfG in seinem Urteil vom 14. Dezember 1965 (in BStBl I 1966, 196) benannte, der Höhe nach am "Lebensführungsaufwand" orientiere, sollte mit dieser Formulierung ebenfalls eine Einschränkung des Inhalts, dass das besondere Kirchgeld nur im Falle eines einkommenslosen Kirchenmitglieds zulässig sei, nicht gemacht werden.

  • VG Frankfurt/Main, 09.10.2019 - 6 K 605/18

    Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

    Dies ergebe sich aus einem obiter dictum in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1965 (BVerfG, Urteil vom 14.12.1965, 1 BvR 606/60, juris) und finde seine Bestätigung in einer aktuelleren Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH, Beschluss vom 08.10.2013, I B 109/12, juris).

    Sie erweist sich auch unter dem Gesichtspunkt als gerechtfertigt, dass durch die Anwendung des Splittingverfahrens im Fall der Zusammenveranlagung innerhalb der Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft der Ehegatten auch die gegenseitigen Unterhaltspflichten abgebildet werden (vgl. BFH, Beschluss vom 08.10.2013, I B 109/12, juris Rn. 8), auf denen die Erhebung des Kirchgeldes fußt, während dies bei getrennter Veranlagung gerade nicht der Fall ist.

    Soweit der Kläger der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 08.10.2013 (I B 109/12, juris Rn. 5 f.) dennoch zu entnehmen glaubt, dass die Rechtslage eindeutig im Sinne der von ihm vertretenen Rechtsauffassung sei, verkennt er, dass der Bundesfinanzhof einen völlig anders gelagerten Fall zu entscheiden hatte, als er zu dem Ergebnis kam, von der Kirchensteuer, zu welcher der dortige Kläger aufgrund seines eigenen Einkommens veranlagt worden war, könne kein "negatives Kirchgeld" in Abzug gebracht werden.

  • FG Münster, 08.02.2019 - 4 K 3907/16

    Kirchgeld, Verfassungsrecht - Glaubensverschiedene Ehe, geringeres Einkommen des

    Wenn angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebensführungsaufwandes als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehepartners dieser Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen wird, ist hiergegen verfassungsrechtlich nichts einzuwenden (z. B. BFH-Beschlüsse vom 14.12.1983 II R 170/81, BFHE 140, 338, BStBl II 1984, 332; vom 22.01.2002 I B 18/01, BFH/NV 2002, 674; vom 08.10.2013 I B 109/12, BFH/NV 2014, 182, bestätigt durch BVerfG-Beschluss vom 28.10.2010 2 BvR 591/06 u. a., BFH/NV 2011, 181).

    bb) Soweit sich die Klägerin auf den Beschluss des BFH vom 08.10.2013 I B 109/12 (BFH/NV 2014, 182) bezieht, ist darin entgegen der Ansicht der Klägerin keine Abkehr von dieser Rechtsprechung zu sehen.

  • VG Neustadt, 28.03.2022 - 3 K 952/21

    Erhebung besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe rechtmäßig

    Aus dem Beschluss des BFH vom 8.10.2013 - I B 109/12 sei ersichtlich, dass der BFH das besondere Kirchgeld nur in solchen Konstellationen für verfassungsgemäß erachte, in denen der kirchsteuerpflichtige Ehegatte über kein eigenes Einkommen verfüge.

    Nach neuerer Rechtsprechung hält der Bundesfinanzhof an einer etwaig abweichenden Auffassung, so sie denn seiner Entscheidung vom 8.10.2013 - I B 109/12 entnommen werden könnte, die in ihrer Begründung auf einen einkommenslosen kirchenangehörigen Ehegatten Bezug nimmt, ausdrücklich nicht fest (vgl. BFH, Beschluss vom 5.10.2021, a.a.O.).

  • BFH, 05.10.2021 - I B 65/19

    Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

  • FG Thüringen, 23.02.2016 - 2 K 39/15

    Verfassungsmäßigkeit einer Festsetzung der Kirchensteuer unter Einbeziehung des

  • VG Schleswig, 11.03.2021 - 1 A 275/17

    Festsetzung eines besonderen Kirchgeldes bei glaubensverschiedenen Ehepartnern

  • FG Hamburg, 02.11.2021 - 3 K 43/21

    Kirchensteuer: Erhebung des besonderen Kirchgelds (in Hamburg) bei einem nicht

  • FG Sachsen, 23.02.2016 - 3 K 502/13

    Verfassungsmäßigkeit des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe; Behauptete

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