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   BFH, 08.10.2019 - V R 15/18   

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https://dejure.org/2019,40645
BFH, 08.10.2019 - V R 15/18 (https://dejure.org/2019,40645)
BFH, Entscheidung vom 08.10.2019 - V R 15/18 (https://dejure.org/2019,40645)
BFH, Entscheidung vom 08. Oktober 2019 - V R 15/18 (https://dejure.org/2019,40645)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 163 AO, § 233a Abs 5 S 4 AO, § 13b UStG 2005, § 27 Abs 19 S 1 UStG 2005, § 233a Abs 3 S 3 AO
    Vollverzinsung beim Bauträger, der auch Bauunternehmer ist

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Steuerschuldners für Umsatzsteuer aus Bauleistungen; Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits; Voraussetzungen der Verzinsung bei geänderter Steuerfestsetzung

  • Betriebs-Berater

    Vollverzinsung beim Bauträger, der auch Bauunternehmer ist

  • rewis.io

    Vollverzinsung beim Bauträger, der auch Bauunternehmer ist

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Leistungsempfänger als Steuerschuldner

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO §§ 163, 233a ; UStG §§ 13b, 27 Abs. 19 Satz 1
    Vollverzinsung beim Bauträger, der auch Bauunternehmer ist

  • rechtsportal.de

    AO §§ 163, 233a ; UStG §§ 13b, 27 Abs. 19 Satz 1
    Bestimmung des Steuerschuldners für Umsatzsteuer aus Bauleistungen

  • datenbank.nwb.de

    Vollverzinsung beim Bauträger, der auch Bauunternehmer ist

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vollverzinsung beim Bauträger, der auch Bauunternehmer ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erledigung des Finanzrechtsstreit durch einen Änderungsbescheid - und die Kosten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen bei mehrfachen Änderungsbescheiden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vollverzinsung beim Bauträger, der auch Bauunternehmer ist

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Vollverzinsung beim Bauträger, der auch Bauunternehmer ist

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zinsfestsetzung zu Lasten eines Bauträgers und Bauunternehmers

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vollverzinsung beim Bauträger, der auch Bauunternehmer ist (IBR 2020, 1017)

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 163, AO § 175, AO § 233a, UStG 1980 § 13b, UStG 1980 § 27
    Nachzahlungszinsen, Rückwirkendes Ereignis, Billigkeitsmaßnahme, Erstattungszinsen

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 266, 28
  • BB 2019, 2978
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 23.02.2017 - V R 16/16

    Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen

    Auszug aus BFH, 08.10.2019 - V R 15/18
    Wie der erkennende Senat bereits ausdrücklich entschieden hat, steht Bauunternehmern im Anwendungsbereich von § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG Vertrauensschutz gemäß § 176 Abs. 2 AO zu, so dass Änderungsbescheide gegen Bauunternehmer nur auf der Grundlage von § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG, nicht aber auch nach § 164 AO ergehen können (BFH-Urteil vom 23.02.2017 - V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760, Rz 29).

    Denn eine Zinspflicht nach dieser Vorschrift ist sachlich unbillig, "wenn der Leistende bei der Ausführung seines Umsatzes in Übereinstimmung mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Verwaltungsanweisungen davon ausgehen konnte und musste, dass nicht er, sondern der Leistungsempfänger Steuerschuldner sei" (Senatsurteil in BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760, Rz 37).

    Im Übrigen ist die das FA treffende Verzinsungspflicht entgegen der Auffassung des FA unter Berücksichtigung der für den Bauunternehmer bestehenden Unmöglichkeit, eine Gegenleistung einschließlich Umsatzsteuer vom Bauträger zu vereinnahmen (vgl. hierzu Senatsurteil in BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760) weder sinnwidrig noch wirtschaftlich ungerechtfertigt.

  • FG Berlin-Brandenburg, 28.03.2018 - 7 K 7243/16

    BFH-Rechtsprechung zur (fehlenden) Steuerschuldnerschaft von Bauträgern als

    Auszug aus BFH, 08.10.2019 - V R 15/18
    Das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 28.03.2018 - 7 K 7243/16 ist gegenstandslos.

    Nach seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 989 veröffentlichten Urteil habe nach den materiell-rechtlichen Vorschriften kein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) vorgelegen.

  • BFH, 13.05.2004 - IX R 8/02

    Erledigung der Hauptsache; Ergehen eines Gerichtsbescheids

    Auszug aus BFH, 08.10.2019 - V R 15/18
    Die Erledigung der Hauptsache kann auch dann erklärt werden, wenn nach Ergehen eines Gerichtsbescheids Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt worden ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13.05.2004 - IX R 8/02, BFH/NV 2004, 1290; BFH-Urteil vom 30.03.2006 - V R 12/04, BFHE 212, 411, BStBl II 2006, 542).

    Erledigt sich die Hauptsache durch Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts in vollem Umfang des Klagebegehrens, so sind die Kosten grundsätzlich der Finanzbehörde aufzuerlegen, wenn sie --wie hier-- den Bescheid ändert, weil sie an ihrer Rechtsauffassung nicht mehr festhält (§ 138 Abs. 2 Satz 1 FGO; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 1290; vom 07.11.2007 - III R 7/07, BFH/NV 2008, 403, m.w.N.).

  • BFH, 25.04.2018 - IX B 21/18

    BFH zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen

    Auszug aus BFH, 08.10.2019 - V R 15/18
    Auf die Frage, ob der der Vollverzinsung zugrunde zu legende Zinssatz verfassungswidrig ist (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 25.04.2018 - IX B 21/18, BFHE 260, 431, BStBl II 2018, 415), kommt es bei einer Verzinsung zugunsten des Steuerpflichtigen nicht an.
  • BFH, 19.03.2009 - V R 48/07

    Erlass von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer bei unrichtigen Endrechnungen -

    Auszug aus BFH, 08.10.2019 - V R 15/18
    Soweit es für eine derartige Selbstbindung darauf ankommt, dass eine Billigkeitsrichtlinie der Verwaltung Recht und Billigkeit entspricht (vgl. BFH-Urteil vom 19.03.2009 - V R 48/07, BFHE 225, 215, BStBl II 2010, 92), ist dies für den Streitfall zu bejahen.
  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 08.10.2019 - V R 15/18
    bb) Ob ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 233a Abs. 2a AO vorliegt, bestimmt sich ebenso wie bei § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nach dem materiellen Recht (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19.07.1993 - GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897) und damit im Streitfall nach dem materiellen Umsatzsteuerrecht.
  • BFH, 27.09.2018 - V R 49/17

    Umsatzsteuer: Korrektur unzutreffender Rechtsanwendung beim Bauträger

    Auszug aus BFH, 08.10.2019 - V R 15/18
    cc) Bei einer Beurteilung nach dem materiellen Recht kommt es für die Bestimmung des Steuerschuldners bei Bauleistungen ausschließlich auf die Voraussetzungen von § 13b UStG, nicht aber auch darauf an, ob der Leistungsempfänger geltend macht, dass er nicht Steuerschuldner nach dieser Vorschrift sei, dass er einen Steuerbetrag an den leistenden Bauunternehmer nachzahlt oder dass das FA gegen einen Erstattungsanspruch, der sich aus einer unzutreffenden Anwendung von § 13b UStG ergibt, aufrechnen kann (BFH-Urteil vom 27.09.2018 - V R 49/17, BFHE 262, 571, BStBl II 2019, 109), so dass hierin kein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 233a Abs. 2a AO liegt.
  • BFH, 19.11.2008 - VI R 80/06

    Zur Anwendung der Sachbezugsverordnung bei einer Auswärtstätigkeit - Erklärung

    Auszug aus BFH, 08.10.2019 - V R 15/18
    Das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung ist deshalb gegenstandslos geworden (BFH-Beschluss vom 19.11.2008 - VI R 80/06, BFHE 223, 410, BStBl II 2009, 547).
  • BFH, 30.03.2006 - V R 12/04

    Antrag auf mündliche Verhandlung nach Ergehen eines Gerichtsbescheids

    Auszug aus BFH, 08.10.2019 - V R 15/18
    Die Erledigung der Hauptsache kann auch dann erklärt werden, wenn nach Ergehen eines Gerichtsbescheids Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt worden ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13.05.2004 - IX R 8/02, BFH/NV 2004, 1290; BFH-Urteil vom 30.03.2006 - V R 12/04, BFHE 212, 411, BStBl II 2006, 542).
  • FG Köln, 18.06.2014 - 14 K 1714/10

    Abweichende Festsetzung von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer aus

    Auszug aus BFH, 08.10.2019 - V R 15/18
    c) Für den Fall einer bei einer früheren Steuerfestsetzung getroffenen Billigkeitsentscheidung, die z.B. durch eine abweichende Zinsfestsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 239 Abs. 1 AO i.V.m. § 163 AO erfolgen kann (vgl. z.B. FG Köln, Urteil vom 18.06.2014 - 14 K 1714/10, EFG 2014, 1925; zum Zinserlass nach § 227 AO vgl. BFH-Urteil vom 05.06.1996 - X R 234/93, BFHE 180, 240, BStBl II 1996, 503) ist dabei wie folgt zu unterscheiden.
  • BFH, 11.12.2012 - III B 91/12

    Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO - Änderung der Zinsberechnung -

  • BFH, 12.07.2017 - I R 86/15

    Blockwahlrecht nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG 2002 i.d.F. des Korb

  • BFH, 05.06.1996 - X R 234/93

    Erhebung von Nachforderungszinsen - Sachliche Unbilligkeit - Erlaß eines

  • BFH, 07.11.2007 - III R 7/07

    Erklärung der Erledigung der Hauptsache bei Antrag auf mündliche Verhandlung nach

  • BFH, 25.10.2023 - I R 8/18

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteilen vom 25.10.2023 I R 35/21 und I R

    Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (Teilbetrag von ... EUR aus dem Haftungsbescheid vom 30.08.2002) ist das angefochtene Urteil --einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung-- gegenstandslos geworden, sodass der Senat nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden hat (BFH-Beschlüsse vom 19.11.2008 - VI R 80/06, BFHE 223, 410, BStBl II 2009, 547; vom 08.10.2019 - V R 15/18, BFHE 266, 28).
  • FG Köln, 15.03.2023 - 9 K 1267/20

    Verfahren - Zinsberechnung bei geänderten Steuerfestsetzungen

    Zur Begründung verweist sie auf den Kostenbeschluss des Bundesfinanzhofs vom 8. Oktober 2019 (V R 15/18) zur Vollverzinsung von rückabzuwickelnden Bauträgerfällen.

    Das vom Beklagten angeführte Urteil des BFH vom 29. September 2019 (V R 13/18) stehe den Ausführungen im vorbenannten Kostenbeschluss vom 8. Oktober 2019 (V R 15/18) nicht entgegen, da es lediglich die Frage behandele, wann ein Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen in Betracht komme.

    Wird dieser Bescheid zugunsten des Steuerpflichtigen geändert, ist in Bezug auf die Verzinsung auf die geleisteten Zahlungen, beginnend mit der Zahlung mit dem jüngsten Zahlungstag, abzustellen (BFH, Beschluss v. 8. Oktober 2019 - V R 15/18, BFHE 266, 28).

    bb) Kommt es durch die Änderung eines Ausgangssteuerbescheids aufgrund der insoweit erstmaligen Erfassung zusätzlicher Besteuerungsgrundlagen zur Festsetzung einer Mehrsteuer, die der Steuerpflichtige sodann tilgt, und wird diese neue Festsetzung durch eine zweite Änderung aufgrund des Wegfalls von Besteuerungsgrundlagen, die bereits im Ausgangsbescheid enthalten waren, zugunsten des Steuerpflichtigen geändert, ist - im Streitfall - für die Anwendung des § 233a Abs. 5 S. 4 i. V. m. Abs. 3 S. 3 AO auf die letzte Zahlung auf den Ausgangsbescheid abzustellen (BFH, Beschluss v. 8. Oktober 2019 - V R 15/18, BFHE 266, 28).

    Dass die Finanzverwaltung gezwungen sein kann, aus Billigkeitsgründen auf Nachzahlungszinsen zu verzichten (vgl. BFH, Beschluss v. 8. Oktober 2019 - Az. V R 15/18), führt nicht zwangsläufig dazu, dass Steuerpflichtige auf (gesetzlich geregelte) Erstattungszinsen verzichten müssen, selbst wenn dies angesichts der vorliegenden Umstände unbillig erscheinen mag.

    b) Weder die Änderung der Rechtsprechung durch den BFH im Jahr 2013 noch die Anträge der Leistungsempfänger auf Änderung der nach der Rechtsprechungsänderung als rechtswidrig erkannten Steuerbescheide noch die Abtretung der zivilrechtlichen Ansprüche aus der Berichtigung der Rechnungen und deren Verrechnung zur Tilgung der Steuerschuld stellen Ereignisse mit Wirkung für die Vergangenheit dar (vgl. BFH, Urteil v. 8. Oktober 2019 - V R 15/18, BFHE 266, 28).

  • FG Baden-Württemberg, 23.07.2020 - 12 K 2945/19

    Verlagerung der Steuerschuldnerschaft in Bauträgerfällen - Zeitpunkt des

    Ein rückwirkendes Ereignis bestimmt sich nach materiellem Recht (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BStBl. II 1993, 897; BFH-Beschluss vom 8. Oktober 2019 V R 15/18, DStR 2019, 2533).

    Für eine Ermessensreduktion auf Null spricht, dass die Klägerin als leistende Unternehmerin bis zur Einfügung von § 27 Abs. 19 UStG und der Mitteilung des Beklagten über den erfolgreichen Antrag der Leistungsempfängerin auf Erstattung der nach § 13b UStG entrichteten Umsatzsteuer nicht mit der Nachzahlung von Umsatzsteuer zu rechnen hatte (BFH-Beschluss vom 8. Oktober 2019 V R 15/18, DStR 2019, 2533).

    So entschied der BFH mit Beschluss vom 8. Oktober 2019 V R 15/18 (DStR 2019, 2533), es "steht der dem Bauunternehmer zu gewährende Vertrauensschutz bei einer Änderung nach dieser Korrekturvorschrift der Zinspflicht gemäß § 233a AO entgegen." Dies lässt darauf schließen, dass keine Zinsen gemäß § 233a AO nach § 163 AO i.V.m. § 239 Abs. 1 AO festzusetzen sind.

  • BFH, 27.07.2021 - V R 3/20

    Keine Ablaufhemmung beim Bauleistenden in sog. Bauträgerfällen

    § 27 Abs. 19 UStG beinhaltet keine Ablaufhemmung für die Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem leistenden Unternehmer und die Rechtsprechung des BFH zur (fehlenden) Steuerschuldnerschaft von Bauträgern als Leistungsempfänger von Bauleistungen stellt kein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar (BFH-Beschluss vom 08.10.2019 - V R 15/18, BFHE 266, 28, Rz 29; FG Berlin-Brandenburg vom 28.03.2018 - 7 K 7243/16, EFG 2018, 989), das die Änderung eines Steuerbescheids rechtfertigt.
  • BFH, 27.07.2021 - V R 27/20

    Keine Ablaufhemmung beim Bauleistenden nach § 171 Abs. 14 AO

    § 27 Abs. 19 UStG beinhaltet keine Ablaufhemmung für die Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem leistenden Unternehmer und die Rechtsprechung des BFH zur (fehlenden) Steuerschuldnerschaft von Bauträgern als Leistungsempfänger von Bauleistungen stellt kein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar (BFH-Beschluss vom 08.10.2019 - V R 15/18, BFHE 266, 28, Rz 29; FG Berlin-Brandenburg vom 28.03.2018 - 7 K 7243/16, EFG 2018, 989), das die Änderung eines Steuerbescheids rechtfertigt.
  • BFH, 30.06.2021 - XI B 81/20

    Fehlen von Entscheidungsgründen; angebliche Hinzuziehung des Leistungsempfängers

    a) Das FG hat zwar nachvollziehbar begründet, warum es in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 08.10.2019 - V R 15/18, BFHE 266, 28) davon ausgeht, dass ein Erstattungsantrag eines Bauträgers (hier in Bezug auf die Objekte A und B vom 19.04.2018) kein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist.
  • FG Münster, 10.05.2023 - 13 K 615/21

    Geltendmachung eines Anspruch auf Erlass einer Kindergeldforderung nach

    Auch wenn man Abschnitt V 37 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG) als eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift ansieht, ist das Finanzgericht zur Prüfung verpflichtet, ob diese Verwaltungsvorschrift ihrerseits den Grundsätzen von Recht und Billigkeit entspricht bzw. den gesetzlich eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht überschreitet (in diesem Sinne z.B. auch: BFH-Beschluss vom 08.10.2019 - V R 15/18, BFH/NV 2020, 40, juris Rn. 39; BFH-Beschluss vom 27.07.2011 - I R 44/10, BFH/NV 2011, 2005, juris Rn. 12; BFH-Urteil vom 19.03.2009 - V R 48/07, BStBl II 2010, 92, juris Rn. 50; BFH-Urteil vom 25.11.1980 - VII R 17/78, BStBl II 1981, 204, juris Rn. 18).
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