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   BFH, 08.11.2006 - VI B 62/06   

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https://dejure.org/2006,12108
BFH, 08.11.2006 - VI B 62/06 (https://dejure.org/2006,12108)
BFH, Entscheidung vom 08.11.2006 - VI B 62/06 (https://dejure.org/2006,12108)
BFH, Entscheidung vom 08. November 2006 - VI B 62/06 (https://dejure.org/2006,12108)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 10.01.1986 - IX B 5/85

    Kostentragung bei Beschwerde - Ausbleiben eines Zeugen - Auferlegung von Kosten -

    Auszug aus BFH, 08.11.2006 - VI B 62/06
    Soweit die Kosten nicht von der Beschwerdeführerin zu tragen sind, fallen sie der Staatskasse zur Last (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Januar 1986 IX B 5/85, BFHE 145, 314, BStBl II 1986, 270).
  • BFH, 01.06.1988 - X B 41/88

    Zeugenbeweis - Ordnungsgeld

    Auszug aus BFH, 08.11.2006 - VI B 62/06
    Maßgebend für die nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmende Höhe des Ordnungsgeldes, das 5 EUR bis 1000 EUR betragen darf (Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch), sind insbesondere die Bedeutung der Rechtssache sowie die Bedeutung der Zeugenaussage für die Entscheidung, ferner die Schwere der Pflichtverletzung und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zeugen (vgl. BFH-Beschluss vom 1. Juni 1988 X B 41/88, BFHE 153, 310, BStBl II 1988, 838, m.w.N.).
  • BFH, 04.08.1993 - II B 25/93

    Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft wegen unentschuldigten Ausbleibens

    Auszug aus BFH, 08.11.2006 - VI B 62/06
    Andererseits ist das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht so gering einzuschätzen, dass von einer Ordnungsmaßnahme insgesamt abzusehen ist (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 4. August 1993 II B 25/93, BFH/NV 1994, 640).
  • BFH, 03.08.1977 - I B 41/77

    Versäumung eines Beweistermins - Ordnungsgemäße Ladung - Entschuldigung -

    Auszug aus BFH, 08.11.2006 - VI B 62/06
    Als solche werden nur äußere Umstände und Ereignisse anerkannt, die den Zeugen ohne sein Zutun von der Wahrnehmung des Termins abgehalten haben, wie z.B. eine Betriebsstörung von Verkehrsmitteln, eine eigene Erkrankung, eine schwere Erkrankung eines nächsten Angehörigen (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. August 1977 I B 41/77, BFHE 123, 120, BStBl II 1977, 842; vom 27. Juni 2002 III B 162/01, BFH/NV 2002, 1335).
  • BFH, 27.06.2002 - III B 162/01

    Ordnungsgeld gegen Zeugen wegen Nichterscheinen im Beweistermin; Aufhebung des

    Auszug aus BFH, 08.11.2006 - VI B 62/06
    Als solche werden nur äußere Umstände und Ereignisse anerkannt, die den Zeugen ohne sein Zutun von der Wahrnehmung des Termins abgehalten haben, wie z.B. eine Betriebsstörung von Verkehrsmitteln, eine eigene Erkrankung, eine schwere Erkrankung eines nächsten Angehörigen (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. August 1977 I B 41/77, BFHE 123, 120, BStBl II 1977, 842; vom 27. Juni 2002 III B 162/01, BFH/NV 2002, 1335).
  • BFH, 11.09.2013 - XI B 111/12

    Ordnungsgeld gegen nicht erschienenen Zeugen nach Erledigung des Rechtsstreits in

    Die Versäumung eines Termins durch einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen ist nach ständiger Rechtsprechung nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe genügend entschuldigt (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 2002 III B 162/01, BFH/NV 2002, 1335; vom 8. November 2006 VI B 62/06, BFH/NV 2007, 468).

    Die Aufhebung der Ordnungsgeldfestsetzung ist auch nicht deshalb geboten, weil es aufgrund der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache der Zeugenaussage des Beschwerdeführers nicht mehr bedurfte (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 468; vom 17. März 2011 III B 46/11, BFH/NV 2011, 1004).

    Maßgebend für die nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmende Höhe des Ordnungsgeldes, das 5 EUR bis 1000 EUR betragen darf (Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch), sind insbesondere die Bedeutung der Rechtssache sowie der Zeugenaussage für die Entscheidung, ferner die Schwere der Pflichtverletzung und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zeugen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. Juni 1988 X B 41/88, BFHE 153, 310, BStBl II 1988, 838; in BFH/NV 2007, 468, m.w.N.).

    Andererseits ist das Verschulden des Beschwerdeführers nicht so gering einzuschätzen, dass von einem Ordnungsgeld insgesamt abzusehen wäre (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 4. August 1993 II B 25/93, BFH/NV 1994, 640; in BFH/NV 2007, 468).

  • BFH, 10.10.2007 - IV B 119/06

    Entschuldbarer Irrtum über die Erscheinenspflicht

    Dazu sind schwerwiegende Gründe für das Ausbleiben erforderlich, die den Zeugen ohne sein Zutun von der Wahrnehmung des Termins abgehalten haben (vgl. BFH-Beschluss vom 8. November 2006 VI B 62/06, BFH/NV 2007, 468, m.w.N.).

    Der festgesetzte Betrag, der nach pflichtgemäßem Ermessen insbesondere unter Berücksichtigung der Bedeutung der Rechtssache sowie der Bedeutung der Zeugenaussage für die Entscheidung, ferner der Schwere der Pflichtverletzung und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Zeugen zu bestimmen ist (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 468, m.w.N.), ist auch angemessen.

  • BFH, 10.05.2012 - III B 223/11

    Keine genügende Entschuldigung eines im Termin ausgebliebenen Zeugen durch

    c) Das FG hat die Höhe des Ordnungsgeldes nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen und dabei insbesondere die Bedeutung der Rechtssache, die Bedeutung der Zeugenaussage für die Entscheidung sowie die Schwere der Pflichtverletzung und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zeugen zu berücksichtigen (z.B. BFH-Beschluss vom 8. November 2006 VI B 62/06, BFH/NV 2007, 468).
  • BFH, 17.10.2013 - II B 31/13

    Absehen von der Vernehmung eines geladenen Zeugen; Widerlegung einer

    Dies ist nicht der Fall, wenn die Zeugenvernehmung im Rahmen der mündlichen Verhandlung stattfinden soll (BFH-Beschluss vom 8. November 2006 VI B 62/06, BFH/NV 2007, 468).
  • BFH, 17.03.2011 - III B 46/11

    Ordnungsgeld gegen nicht erschienene Zeugin - Genügende Entschuldigung im Falle

    c) Das FG hat die Höhe des Ordnungsgeldes nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen und dabei insbesondere die Bedeutung der Rechtssache, die Bedeutung der Zeugenaussage für die Entscheidung sowie die Schwere der Pflichtverletzung und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zeugen zu berücksichtigen (BFH-Beschluss vom 8. November 2006 VI B 62/06, BFH/NV 2007, 468).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.04.2008 - L 7 B 6/08

    Anforderungen an die Verhängung eines Ordnungsmittels wegen des unentschuldigten

    Eine genügende Entschuldigung im Sinne von § 381 Abs. 1 ZPO kann nur solchen Umständen entnommen werden, die das Verhalten des Zeugen nicht als pflichtwidrig erscheinen lassen, z. B. weil er ohne sein Zutun von der Wahrnehmung des Termins abgehalten wird (Bundesfinanzgerichtshof - BFH -, Beschluss vom 08.11.2006 - VI B 62/06 -).
  • BFH, 08.11.2006 - VI S 7/06

    Ordnungsgeld gegen Zeugen

    Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt, der das FG nicht abgeholfen hat (Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs --BFH--: VI B 62/06).
  • BFH, 07.10.2008 - VI B 90/08

    Ordnungsmaßnahmen gegen nicht erschienenen Zeugen

    Als solche werden nur äußere Umstände und Ereignisse anerkannt, die den Zeugen ohne sein Zutun von der Wahrnehmung des Termins abgehalten haben, wie z.B. eine eigene Erkrankung (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. November 2006 VI B 62/06, BFH/NV 2007, 468).
  • BFH, 30.03.2020 - X B 7/20

    (Zur Beschwerdebefugnis der Verfahrensbeteiligten bei Aufhebung des Beschlusses,

    Als solche werden nur äußere Umstände und Ereignisse anerkannt, die den Zeugen ohne sein Zutun von der Wahrnehmung des Termins abgehalten haben, wie z.B. eine Betriebsstörung von Verkehrsmitteln, eine eigene Erkrankung oder eine schwere Erkrankung eines nächsten Angehörigen (vgl. BFH-Beschluss vom 08.11.2006 - VI B 62/06, BFH/NV 2007, 468, Rz 8).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.09.2016 - L 13 SF 5/16
    Eine genügende Entschuldigung im Sinne von § 381 Abs. 1 ZPO kann hierbei nur solchen Umständen entnommen werden, die das Verhalten des Zeugen nicht als pflichtwidrig erscheinen lassen, z. B. weil er ohne sein Zutun von der Wahrnehmung des Termins abgehalten wird (Landessozialgericht -LSG- Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 2. April 2008 - L 7 B 6/08 AL - Bundesfinanzgerichtshof -BFH-, Beschluss vom 8. November 2006 - VI B 62/06 -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.08.2016 - L 13 SB 81/16
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.10.2014 - L 13 AS 242/14
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.08.2012 - L 4 SF 116/12
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.10.2008 - L 13 B 100/08
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