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   BFH, 08.11.2011 - X B 237/10   

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https://dejure.org/2011,6345
BFH, 08.11.2011 - X B 237/10 (https://dejure.org/2011,6345)
BFH, Entscheidung vom 08.11.2011 - X B 237/10 (https://dejure.org/2011,6345)
BFH, Entscheidung vom 08. November 2011 - X B 237/10 (https://dejure.org/2011,6345)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Ansparrücklage gem. § 7g EStG 2000 - Keine nachträgliche Divergenz

  • openjur.de

    Ansparrücklage gem. § 7g EStG 2000; Keine nachträgliche Divergenz

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 7g Abs 3, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2
    Ansparrücklage gem. § 7g EStG 2000 - Keine nachträgliche Divergenz

  • Bundesfinanzhof

    Ansparrücklage gem. § 7g EStG 2000 - Keine nachträgliche Divergenz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7g Abs 3 EStG 1997, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO
    Ansparrücklage gem. § 7g EStG 2000 - Keine nachträgliche Divergenz

  • rewis.io

    Ansparrücklage gem. § 7g EStG 2000 - Keine nachträgliche Divergenz

  • ra.de
  • rewis.io

    Ansparrücklage gem. § 7g EStG 2000 - Keine nachträgliche Divergenz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG a.F. § 7g Abs. 3
    Anforderungen an die von § 7g Abs. 3 EStG a.F. geforderte Darlegung der voraussichtlichen Investition und an die Verfolgbarkeit der Rücklage in der Buchführung

  • datenbank.nwb.de

    Bildung einer Ansparrücklage gemäß § 7g EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 08.06.2011 - I R 90/10

    Investitionsabzugsbetrag: Investitionsabsicht und Dokumentationserfordernis -

    Auszug aus BFH, 08.11.2011 - X B 237/10
    b) Die Revision ist auch nicht im Hinblick auf das von den Klägern erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist benannte BFH-Urteil vom 8. Juni 2011 I R 90/10 (BFH/NV 2011, 1594) zuzulassen.

    Denn das BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1594 bezieht sich auf die allein im Geltungsbereich von § 7g EStG n.F. relevante Frage des Bestehens einer Investitionsabsicht, die im Rahmen von § 7g EStG a.F. gerade nicht nachzuweisen ist (vgl. zu Letzterem oben unter 1.b aa).

    Zudem befasst sich das BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1594 mit dem in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG n.F. genannten Erfordernis, das begünstigte Wirtschaftsgut in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach zu benennen.

    Soweit der I. Senat des BFH in seinem Urteil in BFH/NV 2011, 1594 zugelassen hat, zur Benennung erforderliche Unterlagen noch im Rechtsbehelfsverfahren zur ersten Veranlagung beim Finanzamt einzureichen, ist fraglich, ob diese Grundsätze auf § 7g EStG a.F. übertragbar sind.

  • BFH, 19.09.2002 - X R 51/00

    Investitionsabsicht bei Ansparabschreibung

    Auszug aus BFH, 08.11.2011 - X B 237/10
    aa) Es entspricht der gefestigten BFH-Rechtsprechung, dass bei der Bildung jeder einzelnen Ansparrücklage die voraussichtliche Investition so genau bezeichnet werden muss, dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385; vom 13. Dezember 2005 XI R 52/04, BFHE 212, 208, BStBl II 2006, 462; Senatsurteil vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184, und BFH-Beschluss vom 5. April 2007 XI B 173/06, BFH/NV 2007, 1308).

    Zum einen entspricht es der ständigen BFH-Rechtsprechung, dass die Anerkennung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG a.F. nicht vom Nachweis der Investitionsabsicht abhängt (BFH-Urteil in BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385, und Senatsurteil in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184).

    Hierbei darf eine Investition, für die eine solche Rücklage gebildet wurde, nicht durch eine andere Investition ersetzt werden (BFH-Urteile in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184, und in BFHE 220, 98, BStBl II 2008, 471).

  • EuGH, 27.09.2007 - C-146/05

    Collée - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1

    Auszug aus BFH, 08.11.2011 - X B 237/10
    Die Kläger werfen sinngemäß die Frage auf, ob die genaue Bezeichnung der voraussichtlichen Investition und die Verfolgbarkeit der Bildung und Auflösung der Rücklage nach § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2000 geltenden Fassung (EStG a.F.) im Hinblick auf die Ausführungen der 3. Kammer des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) in dem Urteil vom 27. September 2007 Rs. C-146/05 (Slg. 2007, I-7861) dann entbehrlich sei, wenn auf andere Weise nachträglich die Anschaffungsabsicht für das Investitionswirtschaftsgut nachgewiesen werde.

    bb) Die vorstehend genannten Grundsätze werden nicht durch das EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-7861 in Frage gestellt.

  • BFH, 12.12.2001 - XI R 13/00

    Ansparabschreibung - Ansparrücklage auch ohne echte Investitionsabsicht

    Auszug aus BFH, 08.11.2011 - X B 237/10
    aa) Es entspricht der gefestigten BFH-Rechtsprechung, dass bei der Bildung jeder einzelnen Ansparrücklage die voraussichtliche Investition so genau bezeichnet werden muss, dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385; vom 13. Dezember 2005 XI R 52/04, BFHE 212, 208, BStBl II 2006, 462; Senatsurteil vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184, und BFH-Beschluss vom 5. April 2007 XI B 173/06, BFH/NV 2007, 1308).

    Zum einen entspricht es der ständigen BFH-Rechtsprechung, dass die Anerkennung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG a.F. nicht vom Nachweis der Investitionsabsicht abhängt (BFH-Urteil in BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385, und Senatsurteil in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184).

  • BFH, 29.11.2007 - IV R 82/05

    Anforderungen an die Bildung einer Ansparrücklage

    Auszug aus BFH, 08.11.2011 - X B 237/10
    Dem Erfordernis der genauen Bezeichnung genügen die Angabe von Oberbegriffen oder Sammelbezeichnungen regelmäßig nicht (BFH-Beschluss vom 25. September 2002 IV B 55/02, BFH/NV 2003, 159; Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 X R 1/06, BFHE 219, 151, BStBl II 2008, 119, und BFH-Urteil vom 29. November 2007 IV R 82/05, BFHE 220, 98, BStBl II 2008, 471).

    Hierbei darf eine Investition, für die eine solche Rücklage gebildet wurde, nicht durch eine andere Investition ersetzt werden (BFH-Urteile in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184, und in BFHE 220, 98, BStBl II 2008, 471).

  • BFH, 13.12.2005 - XI R 52/04

    Anforderungen an die Bildung der als Betriebsausgabe abziehbaren Rücklage nach §

    Auszug aus BFH, 08.11.2011 - X B 237/10
    aa) Es entspricht der gefestigten BFH-Rechtsprechung, dass bei der Bildung jeder einzelnen Ansparrücklage die voraussichtliche Investition so genau bezeichnet werden muss, dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385; vom 13. Dezember 2005 XI R 52/04, BFHE 212, 208, BStBl II 2006, 462; Senatsurteil vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184, und BFH-Beschluss vom 5. April 2007 XI B 173/06, BFH/NV 2007, 1308).

    Erforderlich sind zeitnah erstellte Aufzeichnungen, die in den steuerlichen Unterlagen des Steuerpflichtigen aufbewahrt werden und die der Steuerbehörde auf Verlangen jederzeit zur Verfügung gestellt werden können (BFH-Urteil in BFHE 212, 208, BStBl II 2006, 462).

  • BFH, 11.10.2007 - X R 1/06

    Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG für mehrere gleichartige Wirtschaftsgüter -

    Auszug aus BFH, 08.11.2011 - X B 237/10
    Dem Erfordernis der genauen Bezeichnung genügen die Angabe von Oberbegriffen oder Sammelbezeichnungen regelmäßig nicht (BFH-Beschluss vom 25. September 2002 IV B 55/02, BFH/NV 2003, 159; Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 X R 1/06, BFHE 219, 151, BStBl II 2008, 119, und BFH-Urteil vom 29. November 2007 IV R 82/05, BFHE 220, 98, BStBl II 2008, 471).
  • BFH, 24.05.2005 - X B 137/04

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Ansparrücklage

    Auszug aus BFH, 08.11.2011 - X B 237/10
    Die erforderlichen Angaben müssen bei Aufstellung des Jahresabschlusses oder spätestens bei Abgabe der Steuererklärung vorhanden sein und in der Buchführung verfolgt werden können (Senatsbeschluss vom 24. Mai 2005 X B 137/04, BFH/NV 2005, 1563).
  • BFH, 05.04.2007 - XI B 173/06

    Existenzgründerrücklage; Aufzeichnungspflicht

    Auszug aus BFH, 08.11.2011 - X B 237/10
    aa) Es entspricht der gefestigten BFH-Rechtsprechung, dass bei der Bildung jeder einzelnen Ansparrücklage die voraussichtliche Investition so genau bezeichnet werden muss, dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385; vom 13. Dezember 2005 XI R 52/04, BFHE 212, 208, BStBl II 2006, 462; Senatsurteil vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184, und BFH-Beschluss vom 5. April 2007 XI B 173/06, BFH/NV 2007, 1308).
  • BFH, 03.11.2010 - I B 40/10

    Grundsätzliche Bedeutung bei "ausgelaufenem Recht

    Auszug aus BFH, 08.11.2011 - X B 237/10
    a) Im Ausgangspunkt ist schon fraglich, ob die grundsätzliche Bedeutung bereits deshalb fehlt, weil § 7g Abs. 3 EStG a.F. im Hinblick darauf auslaufendes Recht darstellt, dass die Nachfolgeregelung geänderte Anforderungen an die Konkretisierung einer voraussichtlichen Investition stellt (vgl. hierzu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. November 2010 I B 40/10, BFH/NV 2011, 637).
  • BFH, 29.07.1976 - V B 10/76

    Zulassung der Revision - Beschwerde - Abweichung von Entscheidung -

  • BFH, 25.09.2002 - IV B 55/02

    Ansparrücklage nach § 7 g EStG; inhaltliche Bezeichnung

  • BVerwG, 04.02.2014 - 6 PB 36.13

    Mitbestimmung beim Absehen von Stellenausschreibungen; Abweichung von einer

    Zwar ist eine dahingehende Verfahrensweise in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, wenn eine ursprünglich begründete Grundsatzrüge ihre Grundlage durch eine nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ergehende Entscheidung des Revisionsgerichts verliert, welche den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers bestätigt (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 1965 - BVerwG 3 B 10.65 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 49, vom 20. März 1985 - BVerwG 3 B 83.84 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 230 und vom 11. Februar 1986 - BVerwG 8 B 7.85 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 240; BFH, Beschlüsse vom 20. Juni 1974 - VI B 15/74 - BFHE 112, 342, vom 29. Juli 1976 - V B 10/76 - BFHE 119, 380 und vom 8. November 2011 - X B 237/10 - juris Rn. 14; im Ergebnis ebenso: BAG, Beschluss vom 27. März 2012 - 3 AZN 1389/11 - juris Rn. 21 f.).
  • KG, 03.12.2012 - 121 Ss 83/12

    Voraussetzungen der Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG a.F.

    Danach entsprach und entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des BFH, dass ein Investitionsvorhaben zwar nicht glaubhaft gemacht werden muss, die voraussichtlichen Investitionen aber zu konkretisieren und so genau zu bezeichnen sind, dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet worden ist (vgl. BFH, Urteil vom 12. Dezember 2001 in BFHE 197, 448; BFH, Beschluss vom 8. November 2011 - X B 237/10 - in Juris mit weit. Nachw.).

    Die voraussichtliche Investition muss so genau bezeichnet und hinreichend bestimmt werden, dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde (vgl. BFH, Urteil vom 12. Dezember 2001 in BFHE 197, 448; BFH, Beschluss vom 8. November 2011 - X B 237/10 - in Juris mit weit. Nachw.).

    (vgl. BFH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - X R 1/06 - in BFHE 219, 151; BFH, BFH, Urteil vom 19. September 2002 a.a.O; BFH, Urteil vom 12. Dezember 2001 in BFHE 197, 448 und BFH, Beschluss vom 8. November 2011 - X B 237/10 - in Juris).

  • FG Sachsen-Anhalt, 29.01.2014 - 3 K 1222/11

    Beiladung der Gesellschafter zum Klageverfahren der Personengesellschaft -

    Es genügt nicht, dass nachträglich das Bestehen der Anschaffungsabsicht für das Investitionswirtschaftsgut nachgewiesen wird (BFH-Beschluss vom 08. November 2011 X B 237/10, BFH/NV 2012, 218).

    Es genügt, wenn die notwendigen Angaben zur Funktion des Wirtschaftsguts und zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (BFH-Beschluss vom 24. Mai 2005 X B 137/04, BFH/NV 2005, 1563) ? und im Falle eines Gesamtpostens die entsprechenden Aufschlüsselungen ? in einer zeitnah erstellten Aufzeichnung festgehalten werden, die in den steuerlichen Unterlagen des Steuerpflichtigen aufbewahrt wird und die der Steuerbehörde auf Verlangen jederzeit zur Verfügung gestellt werden kann (BFH-Beschluss vom 08. November 2011 X B 237/10, BFH/NV 2012, 218; BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005 XI R 52/04, BStBl II 2006, 462).

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