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   BFH, 08.12.1987 - IX R 161/83   

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https://dejure.org/1987,1461
BFH, 08.12.1987 - IX R 161/83 (https://dejure.org/1987,1461)
BFH, Entscheidung vom 08.12.1987 - IX R 161/83 (https://dejure.org/1987,1461)
BFH, Entscheidung vom 08. Dezember 1987 - IX R 161/83 (https://dejure.org/1987,1461)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 22 Nr. 4; GG Art. 3

  • Wolters Kluwer

    Sonderbeiträge - Werbungskosten - Abzugsverbot - Gleichheitssatz - Wahlkampfkosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 22 Nr. 4; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Sonderbeiträge eines Abgeordneten an seine politische Partei und Wahlkampfkosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 152, 240
  • NJW 1989, 735
  • BB 1988, 1235
  • DB 1988, 837
  • BStBl II 1988, 433
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74

    Abgeordnetendiäten

    Auszug aus BFH, 08.12.1987 - IX R 161/83
    Dem Urteil vom 5. November 1975 2 BvR 193/74 (BVerfGE 40, 296) lasse sich jedoch entnehmen, daß es Wahlkampfkosten als abziehbar habe behandelt wissen wollen.

    In der Begründung zu dem auf dem sog. Diätenurteil des BVerfG in BVerfGE 40, 296, 316 beruhenden Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestags (Abgeordnetengesetz - AbgG -) ist dazu ausgeführt: "Dieses Abzugsverbot hat zur Folge, daß Partei- und Fraktionsbeiträge nicht als Werbungskosten abziehbar sind.

    Seit der Vollalimentation der Abgeordneten aufgrund des sog. Diätenurteils des BVerfG (BVerfGE 40, 296) ist zwar nicht auszuschließen, daß der einzelne Wahlbewerber die Aufwendungen für den Wahlkampf auch erbringt, um die einem Mandatsträger zustehenden Einnahmen zu erlangen.

  • BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74

    Wahlkampfkostenpauschale

    Auszug aus BFH, 08.12.1987 - IX R 161/83
    In der amtlichen Begründung zum Entwurf des AbgG ist dazu ausgeführt, daß von einer steuerlichen Berücksichtigung der Wahlkampfkosten abgesehen werde, weil nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluß vom 9. März 1976 2 BvR 89/74, BVerfGE 41, 399) auch ein nicht parteigebundener Bewerber um ein Bundestags- oder Landtagsmandat einen Anspruch auf Wahlkampfkostenerstattung aus der Staatskasse habe.

    Schließlich würde die Abziehbarkeit von Wahlkampfkosten als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften die Ungleichheit zwischen einkommensstarken und einkommensschwachen Bewerbern noch verschärfen und damit dem aus Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Chancengleichheit aller Wahlbewerber zuwiderlaufen (BVerfGE 41, 399, 424).

  • BFH, 29.03.1983 - VIII R 97/82

    Kein Abzug mandatsbedingter Aufwendungen als Werbungskosten, wenn Abgeordneter

    Auszug aus BFH, 08.12.1987 - IX R 161/83
    Dem stehe das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. März 1983 VIII R 97/82 (BFHE 138, 430, BStBl II 1983, 601) nicht entgegen, da es darin um Aufwendungen zwecks persönlicher Werbung gegangen sei.

    Wie der BFH mit Urteil in BFHE 138, 430, BStBl II 1983, 601 entschieden hat, reicht die Gewährung einer Kostenpauschale, wie sie in § 7 Abs. 2 LAbgG vorgesehen ist, bereits aus, um den Abzug jeglicher durch das Mandat veranlaßter Aufwendungen auszuschließen.

  • Drs-Bund, 30.06.1976 - BT-Drs 7/5531
    Auszug aus BFH, 08.12.1987 - IX R 161/83
    Für die Partei- und Fraktionsbeiträge bedeutet dies, daß sie nur als Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbeträge des § 10b Abs. 2 EStG geltend gemacht werden können" (BTDrucks 7/5531, 26; vgl. auch Zweites Gutachten zur Neuregelung der Diäten der Mitglieder des Bundestags des Beirats für Entschädigungsfragen beim Präsidium des Deutschen Bundestags, BTDrucks 7/5531, 32, 48).

    Außerdem berge die steuerliche Berücksichtigung wegen der je nach Einkommenshöhe unterschiedlichen steuerlichen Auswirkungen die Gefahr in sich, den Grundsatz der Chancengleichheit aller Wahlbewerber zu beeinflussen (BTDrucks 7/5531, 26, 27; vgl. auch Bericht des Zweiten Sonderausschusses BTDrucks 7/5903, 7).

  • BFH, 08.03.1974 - VI R 198/71

    Aufwendungen - Kommunalwahl - Hauptberufliches kommunales Spitzenamt - Einnahmen

    Auszug aus BFH, 08.12.1987 - IX R 161/83
    Eine Verletzung des Gleichheitssatzes kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß nach der Rechtsprechung des BFH Wahlkampfkosten von Bewerbern für ein kommunales Spitzenamt, das mit steuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit verbunden ist, als Werbungskosten abziehbar sind (Urteil vom 8. März 1974 VI R 198/71, BFHE 112, 58, BStBl II 1974, 407).
  • BFH, 10.12.1985 - VIII R 15/83

    Anteilsmäßiger Zufluß von Einnahmen bei allen Gesamtgläubigern in dem Zeitpunkt,

    Auszug aus BFH, 08.12.1987 - IX R 161/83
    Zufluß bedeutet Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10. Dezember 1985 VIII R 15/83, BFHE 145, 538, BStBl II 1986, 342).
  • BVerfG, 24.06.1958 - 2 BvF 1/57

    1. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus BFH, 08.12.1987 - IX R 161/83
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG gebieten der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG) und der Grundsatz der gleichen Teilhabe der Bürger an der politischen Willensbildung diese Abzugsbeschränkung (vgl. Urteile vom 24. Juni 1958 2 BvF 1/57, BVerfGE 8, 51, 64 f.; vom 3. Dezember 1968 2 BvE 1, 3, 5/67, BVerfGE 24, 300, 357 f.; vom 24. Juli 1979 2 BvF 1/78, BVerfGE 52, 63, 88; vom 14. Juli 1986 2 BvE 2/84, 2 BvR 442/84, BStBl II 1986, 684, 693).
  • BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvF 1/78

    2. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus BFH, 08.12.1987 - IX R 161/83
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG gebieten der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG) und der Grundsatz der gleichen Teilhabe der Bürger an der politischen Willensbildung diese Abzugsbeschränkung (vgl. Urteile vom 24. Juni 1958 2 BvF 1/57, BVerfGE 8, 51, 64 f.; vom 3. Dezember 1968 2 BvE 1, 3, 5/67, BVerfGE 24, 300, 357 f.; vom 24. Juli 1979 2 BvF 1/78, BVerfGE 52, 63, 88; vom 14. Juli 1986 2 BvE 2/84, 2 BvR 442/84, BStBl II 1986, 684, 693).
  • BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67

    Wahlkampfkostenpauschale

    Auszug aus BFH, 08.12.1987 - IX R 161/83
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG gebieten der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG) und der Grundsatz der gleichen Teilhabe der Bürger an der politischen Willensbildung diese Abzugsbeschränkung (vgl. Urteile vom 24. Juni 1958 2 BvF 1/57, BVerfGE 8, 51, 64 f.; vom 3. Dezember 1968 2 BvE 1, 3, 5/67, BVerfGE 24, 300, 357 f.; vom 24. Juli 1979 2 BvF 1/78, BVerfGE 52, 63, 88; vom 14. Juli 1986 2 BvE 2/84, 2 BvR 442/84, BStBl II 1986, 684, 693).
  • BVerfG, 21.07.1955 - 1 BvL 33/51

    Junktimklausel

    Auszug aus BFH, 08.12.1987 - IX R 161/83
    Dem Gesetzgeber bleibt dabei im einzelnen ein weiter Ermessensbereich (BVerfG-Beschluß vom 21. Juli 1955 1 BvL 33/51, BVerfGE 4, 219, 243, 244).
  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

  • Drs-Bund, 30.11.1976 - BT-Drs 7/5903
  • BFH, 25.01.1996 - IV R 15/95

    Wahlkampfkosten für ein ehrenamtliches Stadtratsmandat

    a) Das FG kann sich nicht mit Erfolg auf das BFH-Urteil vom 8. Dezember 1987 IX R 161/83 (BFHE 152, 240, BStBl II 1988, 433) berufen.

    Tragender Grund dieser Entscheidung ist, daß der Abgeordnete als Mitglied eines Landesparlaments Anspruch auf Erstattung der Wahlkampfkosten durch die Staatskasse hatte und für diesen Fall § 22 Nr. 4 Satz 3 EStG den Abzug der Wahlkampfkosten als Werbungskosten ausschließt (BFH-Urteil in BFHE 152, 240, BStBl II 1988, 433 unter 2.).

  • FG München, 26.10.2017 - 10 K 614/17

    Abziehbarkeit von Wahlkampfkosten im Zusammenhang mit der Aufstellung als

    Als ausschlaggebend hat der BFH erachtet, dass der Wortlaut der Vorschrift eine derartige Einschränkung auf die erfolgreiche Kandidatur nicht vorsieht, und überdies sowohl die Gesetzessystematik als auch die Normvorstellungen des Gesetzgebers für eine generelle Geltung des Abzugsverbots für Wahlkampfkosten sprächen (BFH-Urteile vom 8. Dezember 1987 IX R 161/83, BFHE 152, 240, BStBl II 1988, 433 und in BFHE 152, 245, BStBl II 1988, 435).

    Wegen der jeweiligen wesentlichen Unterschiede gebietet Art. 3 Abs. 1 GG weder eine Gleichbehandlung der Wahlkampfkosten mit vorab entstandenen Werbungskosten und Betriebsausgaben bei den anderen Einkunftsarten noch eine Gleichbehandlung mit den Wahlkampfkosten zur Erlangung eines kommunalen Spitzenamtes (BFH-Urteile in BFHE 152, 240, BStBl II 1988, 433, und in BFHE 152, 245, BStBl II 1988, 435).

    Obschon die Klägerin diese Aufwendungen auch erbracht hat, um die einem Mandatsträger zustehenden Einnahmen zu erlangen, dienten sie noch in größerem Maße als die Wahlkampfkosten im engeren Sinne allgemein der dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnenden Verfolgung und Durchsetzung politischer Ziele und können bereits deshalb nicht als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 152, 240, BStBl II 1988, 433).

  • BFH, 08.12.1987 - IX R 255/87

    Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Bundestagsmandats

    Wie der Senat im Urteil vom heutigen Tag IX R 161/83 ausgeführt hat, verstößt es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes im Gegensatz zu vorab entstandenen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten bei den übrigen Einkunftsarten und im Gegensatz zu Wahlkampfkosten zur Erlangung eines kommunalen Spitzenamtes nicht einkommensmindernd geltend gemacht werden können.

    Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen im Urteil IX R 161/83.

  • FG Berlin, 04.03.2002 - 6 B 6333/01

    Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 3 EStG verfassungswidrig?

    Der Gesetzgeber besitzt insoweit grundsätzlich einen weiten Spielraum (BFH, Urteil vom 8. Dezember 1987, IX R 161/83, BFHE 152, 240, 244).
  • BFH, 01.09.2005 - IX B 152/04

    NZB: nicht mit Gründen versehenes Urteil

    In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist geklärt, dass auch Leistungen an Dritte einen Zufluss i.S. des § 11 EStG beim Steuerpflichtigen bewirken können, wenn nämlich der Schuldner auf Geheiß des steuerpflichtigen Gläubigers an einen Dritten leistet und der Vorgang wirtschaftlich zugleich eine Leistung des Schuldners an den Steuerpflichtigen und eine solche des Steuerpflichtigen an den Dritten darstellt (vgl. BFH-Urteile vom 10. Dezember 1985 VIII R 15/83, BFHE 145, 538, BStBl II 1986, 342; vom 8. Dezember 1987 IX R 161/83, BFHE 152, 240, BStBl II 1988, 433; vom 24. Januar 1989 VIII R 74/84, BFHE 156, 126, BStBl II 1989, 419; vom 24. März 1992 VIII R 51/89, BFHE 168, 234, BStBl II 1992, 941; Seiler in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 5. Aufl., § 11 Rn. 21).
  • FG München, 01.02.1995 - 1 K 2774/93

    Gemeinsame Veranlagung von Eheleuten zur Einkommensteuer; Absetzbarkeit von

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