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   BFH, 08.12.1998 - VII B 179/97   

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https://dejure.org/1998,5722
BFH, 08.12.1998 - VII B 179/97 (https://dejure.org/1998,5722)
BFH, Entscheidung vom 08.12.1998 - VII B 179/97 (https://dejure.org/1998,5722)
BFH, Entscheidung vom 08. Dezember 1998 - VII B 179/97 (https://dejure.org/1998,5722)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Zwangsvollstreckung - Eigentümergrundschuld - Abtretung - Steuerschulden - Erledigungserklärung - Kostenentscheidung

  • Judicialis

    AO 1977 § 191 Abs. 1; ; AnfG § ... 3 Abs. 1 Nr. 4; ; AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 1; ; AnfG § 10; ; AnfG § 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 138 Abs. 1; ; FGO § 138 Abs. 2; ; FGO § 96 Abs. 2; ; FGO § 76; ; FGO § 96 Abs. 1; ; FGO § 138; ; FGO § 135 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenentscheidung; § 138 FGO

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 28.04.1992 - VII B 48/92

    Erledigung eines Rechtsstreits durch Rücknahme oder Änderung eines angefochtenen

    Auszug aus BFH, 08.12.1998 - VII B 179/97
    § 138 Abs. 2 FGO findet aber für die Kostenentscheidung nach Sinn und Zweck der Regelung keine Anwendung, wenn die Rücknahme oder Kraftloserklärung des Verwaltungsakts nicht auf Gründen beruht, die in seiner Rechtswidrigkeit liegen, sondern nur darauf zurückzuführen ist, daß sich der maßgebliche Sachverhalt nachträglich geändert hat, so daß der Verwaltungsakt deshalb sachlich nicht mehr gerechtfertigt ist (vgl. Senatsbeschluß vom 28. April 1992 VII B 48/92, BFH/NV 1993, 320, m.w.N.).
  • BFH, 10.04.1997 - III B 5/96

    Kostentragung nach Erledigung des Rechtsstreits

    Auszug aus BFH, 08.12.1998 - VII B 179/97
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) tritt nämlich im Falle beiderseitiger Erledigungserklärungen im Rechtsmittelverfahren die verfahrensrechtliche Wirkung --die aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen anzunehmende Erledigung (§ 138 FGO)-- nur ein, wenn das Rechtsmittel statthaft und zulässig ist (BFH-Beschluß vom 10. April 1997 III R 18/96, BFH/NV 1997, 692).
  • BFH, 10.04.1997 - III R 18/96

    Unzulässigkeit der Revision mangels Zulassung des Rechtsmittels auch bei

    Auszug aus BFH, 08.12.1998 - VII B 179/97
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) tritt nämlich im Falle beiderseitiger Erledigungserklärungen im Rechtsmittelverfahren die verfahrensrechtliche Wirkung --die aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen anzunehmende Erledigung (§ 138 FGO)-- nur ein, wenn das Rechtsmittel statthaft und zulässig ist (BFH-Beschluß vom 10. April 1997 III R 18/96, BFH/NV 1997, 692).
  • BFH, 09.02.1988 - VII R 62/86

    Anforderungen an die Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung -

    Auszug aus BFH, 08.12.1998 - VII B 179/97
    Das FA hat mit der Rücknahme des Duldungsbescheids lediglich zutreffend die Folgerung daraus gezogen, daß nach erfolgter Tilgung der Hauptschuld durch den Wegfall der Steuerforderung auch die Anfechtungsbefugnis mittels Duldungsbescheid als verfahrensrechtliche Voraussetzung der Verfolgbarkeit des Anfechtungsanspruchs nach § 3 AnfG entfällt (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 1988 VII R 62/86, BFH/NV 1988, 752).
  • BFH, 22.09.1989 - V B 20/89

    Anfechtbarkeit eines der Nichtzulassungsbeschwerde stattgebenden Beschlusses

    Auszug aus BFH, 08.12.1998 - VII B 179/97
    Wäre es nicht zulässig, fehlte dem Rechtsmittelgericht von vornherein die Möglichkeit, sachlich auf den Antrag des Rechtsmittelführers einzugehen (BFH-Beschluß vom 22. September 1989 V B 20/89, BFH/NV 1991, 53, m.w.N.).
  • BFH, 08.09.1999 - VII B 84/99

    Erledigung der Hauptsache

    Ist das Rechtsmittel nicht zulässig, so fehlt für das Rechtsmittelgericht von vornherein die Möglichkeit, sachlich auf das Begehren des Rechtsmittelführers einzugehen (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Dezember 1998 VII B 179/97, BFH/NV 1999, 796, 797, m.w.N.).

    Diese Grundsätze gelten auch für die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1999, 796, 797 unter 3.; vom 24. Februar 1999 IV B 68/98, BFH/NV 1999, 1114, und in BFHE 165, 17, BStBl II 1991, 846, 847), weil auch im Falle der unzulässigen Nichtzulassungsbeschwerde der Streitgegenstand nicht an das Revisionsgericht gelangen kann.

    Danach ist die Kostenentscheidung nicht nach § 138 FGO, sondern für das Beschwerdeverfahren nach § 135 Abs. 2 FGO zu Lasten der Klägerin zu treffen; während sich die Kostentragungspflicht für das erstinstanzliche Verfahren aus dem aufrechterhaltenen Urteil des FG ergibt (vgl. Senatsbeschluß in BFH/NV 1999, 796).

  • BFH, 23.03.2009 - II B 119/08

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung der

    Die verfahrensrechtliche Wirkung --die aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen anzunehmende Erledigung (§ 138 Abs. 1 FGO)-- tritt jedoch nur ein, wenn die Beschwerde oder Revision statthaft und auch im Übrigen zulässig ist (BFH-Beschlüsse vom 16. März 1989 VII R 82/88, BFHE 156, 79, BStBl II 1989, 569, m.w.N.; vom 25. Juli 1991 III B 10/91, BFHE 165, 17, BStBl II 1991, 846, unter 1.b; vom 10. April 1997 III R 18/96, BFH/NV 1997, 692; vom 8. Dezember 1998 VII B 179/97, BFH/NV 1999, 796).
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